Verordnung
über das Gymnasium (Maturitätsschule und Fachmittelschule)(1)

 

SGS 643.11 || GS 34.0985 || Vom 13. Mai 2003 || In Kraft seit 1. August 2003 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. März 2012; entspricht Print-Version: 89 - 1.9.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1(3) Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt:

a.(4)

für die Maturitätsschulen der Gymnasien Liestal, Muttenz, Münchenstein und Oberwil und ihre Fachmittelschulen;

b.

für die Maturitätsschule des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein und dessen Anforderungsniveau P der Sekundarstufe I.


§ 2 Schultermine
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest.
2 Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

§ 3 Schulfreie Tage
1 Neben den öffentlichen Ruhetagen sind schulfrei:

a.

der 2. Januar und der 24. Dezember;

b.

die Samstage vor den Schulferien;

c.

der Samstag des Semesterwechsels.

2 An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden für schulfrei erklären.

§ 4 Schuleinstellungen
Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig:

a.

die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Einzugsgebiet der Schule;

b.

der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;

c.

die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;

d.

der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.


§ 5 Unterrichtszeiten
1 Eine Lektion dauert 45 Minuten.(5)
2 Eine Schulwoche dauert von Montag bis Freitag. Der Schulrat des einzelnen Gymnasiums kann generell oder für einzelne Anlässe eine abweichende Regelung beschliessen, wenn organisatorische oder räumliche Gründe dies erfordern.(6)
3 Ausfallende Unterrichtszeit ist soweit als möglich vor- oder nachzuholen.

§ 6 Haus- und Absenzenordnung
1 Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
2 Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3 Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

§ 7 Ausserordentlicher Schulaustritt
1 Schülerinnen und Schüler, welche vor Beendigung des Gymnasiums austreten, melden sich bei der Schulleitung schriftlich ab.
2 Vorzeitig austretende Schülerinnen und Schüler erhalten auf ihren Wunsch von der Schulleitung eine schriftliche Bestätigung für die Zeit ihres Schulbesuches am Gymnasium und die zuletzt besuchte Klasse.


II. Klassen- und Kursbildung

§ 8(7) Einzugsgebiete
Die Einzugsgebiete der Gymnasien umfassen folgende Sekundarschulkreise:

a.

Gymnasium Liestal

Sekundarschulkreise Ergolz 1, ohne Schülerinnen und Schüler aus Giebenach, Ergolz 2 und Frenkentäler sowie Schülerinnen und Schüler aus angrenzenden Amtsbezirken des Kantons Solothurn.

b.

Gymnasium Muttenz

Sekundarschulkreis Rheintal sowie Schülerinnen und Schüler aus Giebenach sowie aus dem Fricktal.

c.

Gymnasium Münchenstein

Sekundarschulkreis Birseck, ohne Schülerinnen und Schüler aus Ettingen, Schülerinnen und Schüler aus angrenzenden Amtsbezirken des Kantons Solothurn sowie die Schülerinnen und Schüler für die Fachmittelschule und das Maturitätsprofil M aus dem Sekundarschulkreis Laufental und aus angrenzenden Amtsbezirken des Kantons Solothurn.

d.

Gymnasium Oberwil

Sekundarschulkreis Birsigtal sowie Schülerinnen und Schüler aus Ettingen und aus angrenzenden Amtsbezirken des Kantons Solothurn.

e.

Regionales Gymnasium
Laufental-Thierstein

Sekundarschulkreis Laufental sowie Schülerinnen und Schüler aus angrenzenden Amtsbezirken des Kantons Solothurn.


§ 9 Klassenbildung
1 Die Schulleitungskonferenz koordiniert die Klassenbildung der Gymnasien und legt die Klassenbildungspläne der Dienststelle Gymnasien zur Genehmigung vor.(8)
2 Die Klassenbestände können durch folgende Massnahmen ausgeglichen werden:

a.

durch Bildung profilgemischter Klassen;

b.

durch Zuweisung von Schülerinnen und Schülern an ein Gymnasium ausserhalb des Einzugsgebietes.

3 Zuteilungen an ein Gymnasium ausserhalb des Einzugsgebietes auf Wunsch von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten sind möglich, sofern dadurch die Klassenbildung der beiden betroffenen Gymnasien nicht tangiert wird.(9)
4 Die Schulleitung jedes Gymnasiums bringt den Klassenbildungsplan ihres Gymnasiums dem Schulrat zur Kenntnis.(10)

§ 10(11) Zuteilung von Schülerinnen und Schülern ausserhalb des Einzugsgebietes
Über Zuteilungen ausserhalb des Einzugsgebietes entscheidet die Schulleitung des Gymnasiums des Einzugsgebietes in Rücksprache mit der Schuleitung des aufnehmenden Gymnasiums. Sie eröffnet ihren Entscheid den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen oder Schülern schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung.

§ 11 Kurse der Maturitätsschule(12)
1 Bei der Bildung von Kursen der Maturitätsschule sind zu Beginn eines Kurses folgende Kursgrössen einzuhalten:(13)

Minimum

Maximum

Durchschnitt

a.

Freifachpraktika

Chemie, Physik, Informatik, Biologie

8 (6)*

12

b.

Freifächer, die in ein Ergänzungsfach

bzw. einen Wahlkurs münden

8 (6)*

24

c.

Übrige Freifächer

10 (8)*

d.

Ergänzungsfach- und Wahlkurse

12 (8)*

( )* gilt für das Regionale Gymnasium Laufen-Thierstein
2 Der Instrumentalunterricht im Maturitätsprofil "Musik" wird in der Regel im Einzelunterricht erteilt.
3 Im Rahmen der Ergänzungsfach- und Wahlkurse stehen den beteiligten Klassenstufen für interdisziplinären Unterricht in der Regel zusätzlich 6 Jahresstunden zur Verfügung.
4 Über Ausnahmen von diesen Bestimmungen entscheidet aufgrund besonderer Umstände die Schulleitung.

§ 12(14)

§ 12a(15) Kurse der Fachmittelschule(16)
1 Die folgenden Stammfächer werden im Halbklassen-Unterricht von maximal 12 Schülerinnen und Schülern unterrichtet:

a.

Computeranwendungen,

b.

Biologie-Praktikum,

c.

Chemie-Praktikum,

d.

Physik-Praktikum.

2 ...(17)
3 Bei den Berufsfeldfächern und den Berufsfeld-Ergänzungskursen sind folgende Zahlen einzuhalten:

a.

Ein Berufsfeld wird geführt, wenn sich pro Schule mindestens 6 Schülerinnen und Schüler anmelden.

b.

Die Klassengrösse in Berufsfeld-Fächern und Berufsfeld-Ergänzungskursen, die nicht im Halbklassen-Unterricht geführt werden, beträgt maximal 24 Schülerinnen und Schüler.

c.(18)

Gleiche Berufsfeldfächer verschiedener Berufsfelder können zusammengelegt werden. Die Berufsfeld-Ergänzungskurse Werken, Pädagogik / Psychologie werden nach Möglichkeit mit den Berufsfeld-Fächern zusammengelegt.

d.

Folgende Berufsfeld-Fächer und Berufsfeld-Ergänzungskurse werden im Halbklassen-Unterricht mit maximal 12 Schülerinnen und Schülern geführt:

1.

Werken (Berufsfeld Pädagogik, Soziales, Kunst),(19)

2.

Chemie-Praktikum (Berufsfeld Gesundheit),

3.

Physik-Praktikum (Berufsfeld Gesundheit),

4.

Gestalten am Computer (Berufsfeld Kunst),

5.

Hauswirtschaft (Berufsfeld-Ergänzungskurs),

6.

Textiles Gestalten (Berufsfeld-Ergänzungskurs),

7.

Laborarbeit (Berufsfeld-Ergänzungskurs)(20)

e.

Für die Berufsfeld-Ergänzungskurse beträgt die mittlere Teilnehmerzahl über alle Kurse mindestens 10 Schülerinnen und Schüler. Kurse, die mit andern Berufsfeld-Fächern oder Freifächern zusammengelegt werden, werden geführt, falls die entsprechenden Fächer zu Stande gekommen sind.

f.(21)

Der Berufsfeld-Ergänzungskurs Instrumentalunterricht wird in Abweichung von Buchstabe e im Einzelunterricht erteilt und zählt nicht mit zur mittleren Teilnehmerzahl.

4 Für den Methodenzentrierten Unterricht stehen zusätzlich 0.5 Jahreslektionen als Pool für die Arbeit am Portfolio, selbst organisierten Lernen und Lernberatung zur Verfügung.(22)
5 Für die Projektarbeit stehen pro drei laut Stundentafel zu erteilenden Lektionen zusätzlich höchstens drei weitere zur Verfügung. In diesem Rahmen können neben den Lehrerinnen und Lehrern externe Fachleute zugezogen werden.
6 Für die Freifächer sind zu Beginn des Kurses folgende Schülerzahlen einzuhalten:

a.

Italienisch

mindestens 6

b.

Ethik

mindestens 6

c.

Erziehungs- und Gemeinschaftskunde

mindestens 6

d.

Hauswirtschaft

mindestens 6

e.

Instrumentalunterricht

Einzelunterricht

f.

Übrige Freifächer

mindestens 10

7 Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§ 13 Fort- und Weiterbildungskurse für Erwachsene
1 Die von den Gymnasien angebotenen Fort- und Weiterbildungskurse für Erwachsene sind selbsttragend.
2 Die Räumlichkeiten werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.


III. Aufgaben der Schulen

A. Schulprogramm

§ 14 Inhalt
1 Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2 Das Schulprogramm enthält insbesondere:

a.

das pädagogische Konzept der Schule;

b.

die Organisation der Schule;

c.

die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen;

d.

die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;

e.

die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;

f.

die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler;

g.

die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;

h.

die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;

i.

das Vorgehen in Konfliktfällen;

j.

den Einsatz der finanziellen Mittel;

k.

die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter.



B. Interne Evaluation

§ 15 Zielsetzung
Die Schulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die Qualität ihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung zu erhalten.

§ 16 Inhalt
Die interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:

a.

die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;

b.

den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer;

c.

die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;

d.

die Arbeit der Schulleitung.


§ 17 Durchführung
1 Die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, das nichtunterrichtende Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
2 Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrates durch.
3 Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogramms durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent festgelegt.
4 Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des Schulrates aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.


C. Externe Evaluation

§ 18 Zielsetzung
1 Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf diese abgestimmt.
2 Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:

a.

die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;

b.

die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evaluationsbereichen;

c.

die Vermittlung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung der Schule;

d.

die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung des kantonalen Bildungssystems.


§ 19 Inhalt
Die externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:

a.

die im Schulprogramm und den Lehrplänen gesetzten Lern- und Ausbildungsziele;

b.

die Unterrichtsqualität;

c.

die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;

d.

die stufenspezifischen Aspekte der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler;

e.

die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behörden;

f.

die Verwendung der finanziellen Mittel;

g.

die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.


§ 20 Durchführung
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchführung der externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbereiche. Die Schulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selber festzulegen.
2 Die externe Evaluation wird von interdisziplinär zusammengesetzten Evaluationsteams durchgeführt, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt werden.
3 Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf der externen Evaluation fest.
4 Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schulrats, der Schulleitung und der Evaluationsstelle einen Bericht, der seine Beobachtungen, eine Beurteilung und Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung enthält. Die Evaluationsstelle und das Evaluationsteam haben kein Weisungsrecht gegenüber der Schule.

§ 21(23) Evaluationsstelle
Für die Koordination der externen Evaluationen ist das Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion verantwortlich.


IV. Schulbeteiligte

A. Schülerinnen und Schüler

§ 22 Beurlaubungen
1 Die Schülerinnen und Schüler können befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
2 Die Schulleitung entscheidet darüber aufgrund eines schriftlichen Gesuches der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen oder Schüler. Beurlaubungen von mehr als 2 Wochen bringt sie dem Schulrat zur Kenntnis.
3 Die Schulleitung sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.

§ 23 Dispensation vom Unterricht
1 Die Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Fächer sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden.
2 Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen oder Schüler.

§ 24 Informationspflicht
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre schulische Leistungsfähigkeit beeinträchtigten können.


B. Erziehungsberechtigte

§ 25 Unterrichtsbesuche
Erziehungsberechtigte können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

§ 26 Elternabende
Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchführung eines Elternabends verlangen.

§ 27 Informationspflicht
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre nicht volljährigen Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.


C. Lehrerinnen und Lehrer

§ 28 Zusammensetzung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich aus allen an der Schule angestellten Lehrerinnen und Lehrern zusammen.

§ 29 Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

er nimmt zuhanden des Schulrates Stellung zur Organisation der Schulleitung;

b.

er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und überarbeitet diese regelmässig;

c.

er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat;

d.

er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule Stellung.


§ 30 Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
1 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Dieses regelt insbesondere:

a.

die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;

b.

weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;

c.

die Leitung und das Protokoll;

d.

den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrichtenden Schulpersonals;

e.

die Wahl der Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.


§ 31 Fachkonvente
Die Lehrerinnen und Lehrer der Gymnasien koordinieren ihre Aufgaben in Fachkonventen.


IV. Leitung und Aufsicht

A. Schulleitung

§ 32 Amtsauftrag
1 Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:

a.

sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig;

b.

sie beteiligen die Lehrerinnen und Lehrer an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;

c.

sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;

d.

sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozess ihrer Schulen;

e.

sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.

2 Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und dem nichtunterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsbefugt.
3 Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

§ 33 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung
1 Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme vorzulegen.
2 Bei einer mehrköpfigen Schulleitung bestimmt der Schulrat deren Vorsitz (Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.
3 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat in Bezug auf den Vorsitz der Schulleitung ein Vorschlagsrecht.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.

§ 34 Pflichtenheft
1 Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:

a.

sie teilt den Lehrerinnen und Lehrern die Klassen, Pensen und Räume zu;

b.

sie genehmigt die Stundenpläne;

c.

sie besucht die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht;

d.

sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt die Personalakten;

e.

sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf;

f.

sie arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Federführung;

g.

sie führt im Auftrag des Schulrates die interne Evaluation der Schule durch;

h.

sie setzt im Auftrag des Schulrates die Ergebnisse der internen und externen Evaluation um;

i.

sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und Mentoren bei;

j.

sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunterricht;

k.

sie kann den Besuch von Schulanlässen ausserhalb der Unterrichtszeit für obligatorisch erklären;

l.

sie berät die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten in Schulfragen;

m.

sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen;

n.

sie kann Schülerinnen und Schüler bei ausserordentlichen Ereignissen und Anlässen beurlauben;

o.

sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab;

p.

sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülerinnen und Schülern;

q.(24)

sie gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Sekundarschulen die Einhaltung der Anforderungen für den Übertritt in die Maturitätsschule und die Fachmittelschule;

r.

sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und die Abrechnung der Schule und führt die Budgetkontrolle;

s.

sie leitet das Sekretariat der Schule;

t.

sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einer Busse gegenüber den Erziehungsberechtigten.

2 Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen und Schulen ergänzt werden.

§ 35(25)


B. Schulrat

§ 36 Zusammensetzung
Der Schulrat setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen.

§ 37 Aufgaben
1 Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.(26)

er nimmt die Jahresrechnung der Schule zur Kenntnis und verabschiedet die Budgetanträge zuhanden der Dienststelle Gymnasien;

b.

er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest;

c.

er unterstützt die Lehrkräfte in ihrem Auftrag.

2 Die Schulräte der Gymnasien können sich zur Koordination ihrer Aufgaben zu gemeinsamen Sitzungen treffen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schulrats desjenigen Gymnasiums geleitet werden, das den Vorsitz der Schulleitungskonferenz innehat.

§ 38(27)

§ 39 Unterrichtsbesuche
1 Die Mitglieder des Schulrates können bei Lehrerinnen und Lehrern ihrer Schule nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchzuführen.
2 Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Schule und ihrer Lehrerinnen und Lehrer.

§ 40 Lehrerinnen- und Lehrervertretung
Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1 bis 2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 41 Schülerinnen- und Schülervertretung
Die Schülerinnen- und Schülervertretung im Schulrat besteht aus 1 bis 2 Personen, die für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.


V. Disziplinarwesen

§ 42(28) Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
1 Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:

a.

mündliche Ermahnung,

b.

zusätzliche Hausaufgaben,

c.

kurze Wegweisung vom Unterricht,

d.(29)

Zusatzarbeit innerhalb der Unterrichtszeit,

e.

Aussprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern,

f.

schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler,

g.

verminderte Note oder Rückweisung einer Arbeit bei Vorliegen eines unlauteren Verhaltens in Prüfungen, Klausuren und Arbeiten oder bei nicht termingerechter Abgabe gemäss Notengebungsinformation der Schule zu Beginn des Schuljahres,

h.

vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden,

i.

Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers.

2 Eingezogene Gegenstände sind spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichtes der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.
3 Macht das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine Weiterführung des Unterrichts unzumutbar, kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Schulleitung die sofortige Versetzung der fehlbaren Schülerin oder des fehlbaren Schülers in eine andere Klasse für die Dauer des Verfahrens beantragen. Die Schulleitung verfügt die sofortige provisorische Versetzung, sofern sie nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts zur Auffassung gelangt, dass eine solche gerechtfertigt ist.

§ 43(30) Massnahmen der Schulleitung
Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:

a.(31)

Zusatzarbeit innerhalb oder, nach Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen mit deren Erziehungsberechtigten, ausserhalb der Unterrichtszeit;

abis.(32)

schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen oder Schüler;

b.

befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern;

c.

Schulausschluss bis zu 10 Schultagen;

d.(33)

Versetzung in eine Parallelklasse oder in eine andere Schule;

e.(34)

Androhung des Antrages an den Schulrat auf definitiven Schulausschluss.


§ 43a(35) Massnahmen des Schulrates
Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung einen definitiven Schulausschluss anordnen.

§ 43b(36) Verhältnismässigkeit
1 Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2 Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden der Schülerin oder des Schülers, nach den Umständen des Falles und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebes festgesetzt.

§ 43c(37) Rechtliches Gehör
1 Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 42 Absatz 1 Buchstaben d - i, § 43 und § 43a vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2 Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung und den Schulrat gemäss § 43 Buchstaben b - e und § 43a sind bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch die Erziehungsberechtigten anzuhören. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden die Eltern oder Inhaberinnen oder Inhaber eines vormundschaftlichen Mandats, das die persönliche Fürsorge umfasst, informiert.


VI. Schlussbestimmungen

§ 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:

a.

Schulordnung vom 19. März 1985(38) für die Gymnasien;

b.

Reglement vom 20. August 2002(39) über die Bildung von Klassen und Kursen an den Gymnasien (Klassenbildungsreglement Gymnasien);

c.

Verordnung vom 5. Januar 1988(40) über die Typenverteilung an den Gymnasien.


§ 44a(41) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Mai 2010
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die 3. Klasse der FMS besuchen, gilt § 12a in der Fassung vom 11. Mai 2004(42).

§ 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.


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Fussnoten:

1. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.

4. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

5. Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.

6. Fassung vom 30. März 2004 (GS 35.73), in Kraft seit 1. August 2004.

7. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

8. Fassung vom 14. Februar 2012 (GS 37.833), in Kraft seit 1. März 2012.

9. Fassung vom 14. Februar 2012 (GS 37.833), in Kraft seit 1. März 2012.

10. Ergänzung vom 14. Februar 2012 (GS 37.833), in Kraft seit 1. März 2012.

11. Fassung vom 14. Februar 2012 (GS 37.833), in Kraft seit 1. März 2012.

12. Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.

13. Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.

14. Aufgehoben am 17. Mai 2011 (GS 37.530), mit Wirkung ab 1. August 2011.

15. Ergänzung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.

16. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

17. Aufgehoben am 17. Mai 2011 (GS 37.530), mit Wirkung ab 1. August 2011.

18. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

19. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

20. Ergänzung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

21. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

22. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

23. Fassung vom 11. Mai 2004 (GS 35.145), in Kraft seit 1. August 2004.

24. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

25. Aufgehoben am 27. April 2010 (GS 37.69), mit Wirkung ab 1. August 2010.

26. Fassung vom 27. April 2010 (GS 37.69), in Kraft seit 1. August 2010.

27. Aufgehoben am 27. April 2010 (GS 37.69), mit Wirkung ab 1. August 2010.

28. Fassung vom 16. September 2008 (GS 36.769), in Kraft seit 1. November 2008.

29. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

30. Fassung vom 16. September 2008 (GS 36.769), in Kraft seit 1. November 2008.

31. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

32. Ergänzung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

33. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

34. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

35. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

36. Ergänzung vom 16. September 2008 (GS 36.769), in Kraft seit 1. November 2008.

37. Fassung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

38. GS 29.29, SGS 643.11

39. GS 34.617, SGS 643.111

40. GS 29.567, SGS 643.14

41. Ergänzung vom 17. Mai 2011 (GS 37.530), in Kraft seit 1. August 2011.

42. GS 35.145