Verordnung
für die Sekundarschule

 

SGS 642.11 || GS 34.0968 || Vom 13. Mai 2003 || In Kraft seit 1. August 2003 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. August 2011; entspricht Print-Version: 87 - 1.9.2011



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Sekundarschule und deren Spezielle Förderung.

§ 2 Schultermine
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest.
2 Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

§ 3 Schulfreie Tage
1 Neben den öffentlichen Ruhetagen sind der 2. Januar und der 24. Dezember schulfrei.
2 An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons für schulfrei erklären.

§ 4 Schuleinstellungen
Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig:

a.

die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Einzugsgebiet der Schule;

b.

der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;

c.

die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;

d.

der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.


§ 5 Unterrichtszeiten, Stundenpläne
1 Eine Lektion dauert 45 Minuten.
2 Der Unterricht beginnt am Vormittag frühestens um 7.15 Uhr und endet am Nachmittag spätestens um 17.15 Uhr. Lokale Gegebenheiten können berücksichtigt werden.
3 Die tägliche Unterrichtsdauer einschliesslich Freifächer darf für die einzelnen Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 9 Lektionen betragen. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen.

§ 5a(2) Höchststundenzahl
1 Die wöchentliche Höchststundenzahl der Schülerinnen und Schüler beträgt in der 1. und 2. Klasse 34 Lektionen und in der 3. und 4. Klasse 35 Lektionen.
2 Für die Höchststundenzahl nicht angerechnet wird der Religionsunterricht und der Unterricht an der Musikschule.
3 Eine Überschreitung der Höchststundenzahl für den den Besuch des Hauswirtschaftsunterrichts ist möglich.

§ 6 Haus- und Absenzenordnung
1 Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
2 Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3 Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

§ 7 Anmeldung für weiterführende Schulen
1 Die Schulleitung meldet die Schülerinnen und Schüler, welche ins Gymnasium, in die Diplom- oder die Wirtschaftsmittelschule übertreten wollen, bei den dortigen Schulleitungen an.(3)
2 Schülerinnen und Schüler, welche in ein Brückenangebot übertreten wollen, werden durch die Schulleitung beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung angemeldet.

§ 8 Schul- und Büromaterialverwaltung
Die Schul- und Büromaterialverwaltung hat in Bezug auf die Volksschulen insbesondere folgende Aufgaben:

a.

den Einkauf, die Lagerung und die Abgabe von Lehrmitteln, Schulmaterialien und Büroartikeln;

b.

den Einkauf und den Unterhalt von Kopier-, Büro- und anderen Apparaten;

c.

die Führung des Sekretariats der Lehrmittelkommissionen;

d.

die Leitung der Budgetkommission der Sekundarschule.



II. Klassen- und Kursbildung

§ 9 Allgemeines
1 Bei der Bildung von Parallelklassen ist diejenige Klassenzahl massgeblich, die bei der Berechnung die kleinste Differenz zur Richtzahl ergibt.
2 Klassen mit erweitertem Musikunterricht können gebildet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss den Weisungen des Amtes für Volksschulen erfüllt sind.

§ 10 Doppelzählung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler
Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in die Sekundarschule noch nicht 3 Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder über wenig Deutschkenntnisse verfügen, werden bei der Klassenbildung ab dem 6. fremdsprachigen Kind pro Klasse doppelt gezählt.

§ 11 Kurs- und Abteilungsgrössen
1 (4) Bei der Bildung der Kurse und Abteilungen sind folgende Kurs- und Abteilungsgrössen einzuhalten:

Anforderungsniv. A

Anforderungsniv. E und P

Mindestzahl

Höchstzahl

Mindestzahl

Höchstzahl

a.

Sport

10

20

13

26

b.

Textiles Gestalten/
Werken/Hauswirtschaft

7

13

7

13

c.

Textiles Gestalten/Werken Hauswirtschaft in Kleinklasse

6

9

d.

Wahlfächer

10

20

12

26

e.

Praktika

8

13

10

15

f.

ergänzendes Angebot

10

20

12

26

2 Bei Kursen, welche sich aus Schülerinnen und Schülern aus allen 3 Anforderungsniveaus zusammensetzen, entscheidet die Schulleitung, ob die Kursbildung gemäss den Kurs- und Abteilungsgrössen für das Anforderungsniveau A oder nach denjenigen für die Anforderungsniveaus E und P erfolgt.
3 Aus besonderen Gründen kann die Schulleitung in Absprache mit dem Amt für Volksschulen Ausnahmen bewilligen.

§ 11a(5) Lektionen für Praktika und das ergänzende Angebot
1 In jeder Klasse können während eines Ausbildungszyklus (1. bis 4. Klasse) im Pflichtbereich insgesamt 3 Jahreslektionen als Praktikum gestaltet werden. Die Praktika werden im Schulprogramm ausgewiesen.
2 (6) Für die Bereitstellung des ergänzenden Angebots entsprechend den Bestimmungen des Stufenlehrplans Sekundarschule steht der Schulleitung maximal folgende Anzahl Jahreslektionen zur Verfügung:

-

1. Klasse: 3 Lektionen pro Klasse,

-

2. Klasse: 2 Lektionen pro Klasse,

-

3. Klasse Niveau A und E: 3 Lektionen pro Klasse

-

3. Klasse Niveau P: 2 Lektionen pro Klasse

-

4. Klasse Niveau A und P: 2 Lektionen pro Klasse

-

4. Klasse Niveau E: 3 Lektionen pro Klasse


§ 12 Kleinklassen im Anforderungsniveau A, Integrationsklassen
1 Kleinklassen im Anforderungsniveau A und Integrationsklassen dürfen nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an effektiv mindestens 6 Schülerinnen und Schüler aufweisen.
2 Schulstufenübergreifende Modelle zusammen mit der Primarschule sind bei der Integrationsklasse möglich.

§ 12a(7) Klassenbildung
1 Die Schulleitungen der Sekundarschulstandorte eines Sekundarschulkreises nehmen gemeinsam die Klassenbildung für den Sekundarschulkreis vor.
2 Sie bestimmen, welche Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der optimalen Klassengrösse welchem Schulstandort zugewiesen werden.
3 Für die Zuteilung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a.

Zeitbedarf für den Schulweg;

b.

Beschaffenheit des Schulweges;

c.

Persönliche Gründe.


§ 13(8) Verfahren, Zuständigkeiten
1 Die Schulleitungen der Sekundarschulkreise unterbreiten dem Amt für Volksschulen den Klassenbildungsplan des Sekundarschulkreises und die Klassenbildungspläne der einzelnen Schulstandorte zur Bewilligung und setzen ihre Schulräte darüber in Kenntnis.
2 Das Amt für Volksschulen bewilligt die Klassenbildung der Sekundarschulkreise sowie die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Sekundarschulstandorten innerhalb der Sekundarschulkreise.
3 Es bewilligt die Zuteilungen von Schülerinnen und Schülern zu Sekundarschulstandorten ausserhalb des Schulkreises ihres Wohnortes.
4 Die Schulleitung des Sekundarschulstandortes, dem eine Schülerin oder ein Schüler zugewiesen wurde, teilt den Entscheid des Amtes für Volksschulen den Erziehungsberechtigten schriftlich mit. Der Entscheid erfolgt auf Begehren der Erziehungsberechtigten mittels Verfügung des Amtes für Volksschulen.


III. Spezielle Förderung

A. Abklärung

§ 14 Fachstellen
1 Im Rahmen der Speziellen Förderung führen folgende Fachstellen Abklärungen durch:

a.

der Schulpsychologische Dienst;

b.

der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst;

c.

die Logopädischen Dienste im Kanton;

d.

...(9)

2 Die Kommission Leistungssportförderung ist für die Aufnahme in die Angebote der Leistungssportförderung zuständig.

§ 15 Unentgeltlichkeit
1 Die Abklärungen und Beratungen des Schulpsychologischen Dienstes sind unentgeltlich.
2 Die Abklärungen und Beratungen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes sind unentgeltlich, soweit sie Schulfragen betreffen.
3 Die Abklärungen, Beratungen und die entsprechenden Massnahmen der logopädischen Dienste sind unentgeltlich.


B. Kleinklassen, Integrative Schulungsform

§ 16(10) Kleinklassen
1 Die Kleinklassen im Anforderungsniveau A können als altersgemischte Lerngruppen geführt werden.
2 Solange im Niveau E keine Kleinklassen geführt werden, können betroffene Schülerinnen und Schüler Kleinklassen an Privatschulen besuchen. Das Amt für Volksschulen umschreibt die Voraussetzungen und entscheidet aufgrund einer Abklärung durch den Schulpsychologischen oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst.

§ 17 Integrative Schulungsform im Anforderungsniveau A
Werden Schülerinnen und Schüler anstatt in einer Kleinklasse des Anforderungsniveaus A im Rahmen der Integrativen Schulungsform heilpädagogisch gefördert, so stehen dafür folgende Zusatzlektionen zur Verfügung:

a.

bei 1 oder 2 geförderten Schülerinnen und Schülern in einer Klasse 4 Lektionen;

b.

für jede weitere geförderte Schülerin und jeden weiteren geförderten Schüler in einer Klasse 2 Lektionen.


§ 18 Werkjahr
1 Das Werkjahr bereitet Jugendliche aus dem Niveau A, welche eine heilpädagogische Unterstützung benötigen, sowie Jugendliche aus Sonderschulen auf einen beruflichen oder schulischen Anschluss vor. Anstelle der speziellen Förderung im Werkjahr kann eine Sekundarschule die Schülerinnen und Schüler aus dem Niveau A auch im Rahmen der Integrativen Schulungsform heilpädagogisch fördern.(11)
2 Die Anmeldung zum Übertritt in das Werkjahr oder für die Integrative Schulungsform erfolgt durch die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.(12)
3 Die Schulleitung des Werkjahres hat in Bezug auf ihre Schülerinnen und Schüler insbesondere folgende Aufgaben:

a.

sie teilt sie einem Schulort ihrer Schule zu;

b.

sie veranlasst bei Bedarf ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung durch die Erziehungsberechtigten ;

c.

sie sorgt für ihre Betreuung über die Mittagszeit.

4 Für verschiedene Betreuungsaufgaben wie Gemeinschaftskochen, Mittagszeit, Berufswahlvorbereitung und Nachbetreuung steht pro Klasse ein Pool von 6.8 Lektionen zur Verfügung.
5 Der Schulrat setzt sich aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen.


C. Förderunterricht

§ 19 Förderunterricht im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich
1 Die Aufnahme von Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und/oder mathematischen (ehemals Legasthenie und Dyskalkulie) Bereich setzt eine fachliche Abklärung voraus.
2 Für die Abklärung und die Aufnahme des Förderunterrichts ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nötig.
3 In besonderen Fällen kann die Schulleitung auf Antrag einer Fachstelle Einzelförderung bewilligen.
4 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann die Gesamtzahl der Lektionen nach oben begrenzen.

§ 20(13)

§ 21 Förderung besonderer kognitiver oder musischer Leistungsfähigkeit
1 Bei vermuteter besonderer Leistungsfähigkeit im kognitiven oder musischen Bereich richten die Erziehungsberechtigten ein Gesuch um Abklärung an das Amt für Volkschulen.
2 Das Amt für Volksschulen bestimmt im Einzelfall die Fachperson oder die Fachstelle, die mit der entsprechenden Abklärung beauftragt wird.
3 Bei bestätigter spezieller Leistungsfähigkeit richten die Erziehungsberechtigten ein Gesuch für eine besondere Form des Schulbesuchs an das Amt für Volksschulen, das auch über eine allfällige Kostengutsprache entscheidet.

§ 22(14) Förderung besonderer sportlicher Leistungsfähigkeit
Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit finden die Bestimmungen der Verordnung vom 31. August 2004(15) über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom Anwendung.


D. Integration von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern

§ 23 Anspruch
1 Neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler werden in der Regel in eine Klasse eingeteilt, die der Jahresstufe und dem Anforderungsniveau der Klasse entsprechen, die sie in ihrem Herkunftsland besucht haben.
2 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die weniger als 3 Jahre eine Schule im deutschen Sprachgebiet besucht haben, haben Anspruch auf den Besuch eines Förderangebotes für Fremdsprachige.
3 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in einen Kurs in Deutsch als Zweitsprache, in einen Intensivkurs in Deutsch oder in eine Integrationsklasse.

§ 24 Kurse in Deutsch als Zweitsprache
1 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Deutschkenntnissen können während längstens 3 Jahren Kurse in Deutsch als Zweitsprache besuchen, welche in Gruppen von 2 bis 6 Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.
2 Die Schulleitung kann im Einzelfall Einzelunterricht bewilligen.
3 Pro Kurs stehen pro Schulwoche 2 Lektionen zur Verfügung.

§ 25 Intensivkurs in Deutsch als Zweitsprache
1 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse besuchen einen Intensivkurs in Deutsch, der in Gruppen von 2 bis 4 Schülerinnen und Schülern erteilt wird.
2 Die Schulleitung kann im Einzelfall Einzelunterricht bewilligen.
3 Der Intensivkurs umfasst pro Schulwoche 6 - 8 Lektionen.
4 Er dauert längstens ein Jahr.
5 Während der Sekundarschulzeit können die Schülerinnen und Schüler anschliessend während maximal 3 Jahren Kurs in Deutsch als Zweitsprache besuchen.

§ 26 Integrationsklassen
1 Für Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse können in Form von Kleinklassen Integrationsklassen gebildet werden.
2 Der Besuch von Integrationsklassen dauert in der Regel ein Jahr. Ein Eintritt ist jederzeit möglich.
3 Die Schülerinnen und Schüler von Integrationsklassen nehmen entsprechend ihren Fähigkeiten am Unterricht anderer Klassen ihrer Schule teil.
4 Nach Abschluss der Integrationsklasse können die betreffenden Schülerinnen und Schüler für maximal 3 weitere Schuljahre bis zum Ende der Sekundarschule Kurse in Deutsch als Zweitsprache besuchen.

§ 27 Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur
1 Die Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur werden durch Lehrbeauftragte von Konsulaten oder von Institutionen der Erziehungsberechtigten erteilt und verantwortet.
2 Der für die Kurse benötigte Schulraum wird den Kursanbieterinnen und -anbietern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nötige Verbrauchsmaterial wird von der Schule gratis abgegeben.
3 Lehrbeauftragte, welche Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, können an den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen mit beratender Stimme teilnehmen.
4 ...(16)


IV. Aufgaben der Schulen

A. Schulprogramm

§ 28 Inhalt
1 Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2 Das Schulprogramm enthält insbesondere:

a.

das pädagogische Konzept der Schule;

b.

die Organisation der Schule;

c.

die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen;

d.

die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;

e.

die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;

f.

die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler;

g.

die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;

h.

die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;

i.

das Vorgehen in Konfliktfällen;

j.

den Einsatz der finanziellen Mittel;

k.

die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter.



B. Interne Evaluation

§ 29 Zielsetzung
Die Schulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die Qualität ihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung zu erhalten.

§ 30 Inhalt
Die interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:

a.

die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;

b.

den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer;

c.

die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;

d.

die Arbeit der Schulleitung.


§ 31 Durchführung
1 Die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, das nichtunterrichtende Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
2 Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrates durch.
3 Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogramms durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent festgelegt.
4 Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des Schulrates aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.


C. Externe Evaluation

§ 32 Zielsetzung
1 Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf diese abgestimmt.
2 Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:

a.

die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;

b.

die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evaluationsbereichen;

c.

die Vermittlung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung der Schule;

d.

die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung des kantonalen Bildungssystems.


§ 33 Inhalt
Die externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:

a.

die im Schulprogramm und den Lehrplänen gesetzten Lern- und Ausbildungsziele;

b.

die Unterrichtsqualität;

c.

die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;

d.

die stufenspezifischen Aspekte der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler;

e.

die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behörden;

f.

die Verwendung der finanziellen Mittel;

g.

die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.


§ 34 Durchführung
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchführung der externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbereiche. Die Schulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selber festzulegen.
2 Die externe Evaluation wird von interdisziplinär zusammengesetzten Evaluationsteams durchgeführt, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt werden.
3 Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf der externen Evaluation fest.
4 Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schulrats, der Schulleitung und des Amtes für Volksschulen einen Bericht, der seine Beobachtungen, eine Beurteilung und Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung enthält. Das Amt für Volksschulen und das Evaluationsteam haben kein Weisungsrecht gegenüber der Schule.


V. Schulbeteiligte

A. Schülerinnen und Schüler

§ 35 Beurlaubungen
1 Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
2 Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig:

a.

die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bis zu 1 Tag;

b.

die Schulleitung ab 1 Tag bis zu 2 Wochen sowie bei der Verlängerung von Wochenenden oder Ferien;

c.

der Schulrat auf Antrag der Schulleitung bei mehr als 2 Wochen.

3 Die Schulleitung sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.

§ 36 Dispensation vom Unterricht
1 Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Bildungsbereiche sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden.
2 Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten.


B. Erziehungsberechtigte

§ 37 Unterrichtsbesuche
Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

§ 38 Elternabende
Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchführung eines Elternabends verlangen.

§ 39 Informationspflicht
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

§ 39a(17) Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten
1 Die Erziehungsberechtigten entrichten der Schule im Rahmen der entsprechenden Vorgaben des Schulprogramms einen Beitrag an die Kosten von Schulveranstaltungen ausserhalb des Unterrichts von mindestens 15 Franken pro Tag.
2 Der Kostenbeitrag beträgt

a.

für die Verpflegung höchstens 15 Franken pro Tag;

b.

für den Transport höchstens 50 Franken pro Veranstaltung.

3 Sind die Kosten pro Tag tiefer als 15 Franken, entrichten die Erziehungsberechtigten den Beitrag gemäss den effektiven Kosten.
4 Für obligatorische eintägige Exkursionen werden keine Kostenbeiträge erhoben.


C. Lehrerinnen und Lehrer

§ 40 Zusammensetzung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
1 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich aus allen an der Schule angestellten Lehrerinnen und Lehrern zusammen.
2 Religionslehrerinnen und Religionslehrer sowie Lehrbeauftragte, welche Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents mit beratender Stimme teil.

§ 41 Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

er nimmt zuhanden des Schulrates Stellung zur Organisation der Schulleitung;

b.

er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus;

c.

er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat;

d.

er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule Stellung.


§ 42 Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
1 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Diese regelt insbesondere:

a.

die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;

b.

weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;

c.

die Leitung und das Protokoll;

d.

den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrichtenden Schulpersonals;

e.

die Wahl der Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.



VI. Leitung und Aufsicht

A. Schulleitung

§ 43 Amtsauftrag
1 Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:

a.

sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig;

b.

sie beteiligen die Lehrerinnen und Lehrer an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;

c.

sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;

d.

sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozess ihrer Schulen;

e.

sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.

2 Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und dem nichtunterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsbefugt.
3 Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

§ 44 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung
1 Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme vorzulegen.
2 Bei einer mehrköpfigen Schulleitung bestimmt der Schulrat deren Vorsitz (Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.
3 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat in Bezug auf den Vorsitz der Schulleitung ein Vorschlagsrecht.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.

§ 45 Pflichtenheft
1 Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:

a.

sie teilt den Lehrerinnen und Lehrern die Klassen, Pensen und Räume zu;

b.

sie genehmigt die Stundenpläne;

c.

sie besucht die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht;

d.

sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt die Personalakten;

e.

sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf;

f.

sie arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Federführung;

g.

sie führt im Auftrag des Schulrates die interne Evaluation der Schule durch;

h.

sie setzt im Auftrag des Schulrates die Ergebnisse der internen und externen Evaluation um;

i.

sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und Mentoren bei;

j.

sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunterricht;

k.

sie berät die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten in Schulfragen;

l.

sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen;

m.

sie kann Schülerinnen und Schüler bei ausserordentlichen Ereignissen und Anlässen beurlauben;

n.

sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab;

o.

sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülerinnen und Schülern;

p.

sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und die Abrechnung der Schule und führt die Budgetkontrolle;

q.

sie leitet das Sekretariat der Schule;

r.

sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einer Busse gegenüber den Erziehungsberechtigten.

2 Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen und Schulen ergänzt werden.

§ 45a(18) Jährliche Finanzkompetenz
Die Schulleitung hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens 1000 Fr. pro Schule zu Lasten des Kantons.

§ 46 Kantonale Schulleitungskonferenz
1 Die Schulleitungen der Sekundarschulen im Kanton bilden eine Schulleitungskonferenz.
2 Diese hat folgende Aufgaben:

a.

sie nimmt zuhanden des Amtes für Volksschulen zu allen die Sekundarschule betreffenden Erlassen Stellung;

b.

sie koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen alle schulübergreifenden Geschäfte;

c.

sie dient der Orientierung der Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten.

3 Die Konferenz konstituiert sich selbst.
4 Eine Vertretung des Amtes für Volksschulen nimmt an den Konferenzen teil.


B. Schulrat

§ 47 Aufgaben
Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

er verabschiedet das Budget und die Abrechnung der Schule zuhanden des Amtes für Volksschulen;

b.

er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest;

c.

er unterstützt die Lehrkräfte in ihrem Auftrag.


§ 48 Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer
Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1 bis 2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 49 Unterrichtsbesuche
1 Die Mitglieder des Schulrates können bei Lehrerinnen und Lehrern ihrer Schule nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchführen.
2 Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Schule und ihrer Lehrerinnen und Lehrer.

§ 50 Jährliche Finanzkompetenz
Der Schulrat hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens 1000 Franken zulasten des Kantons.


C. Amt für Volksschulen

§ 51 Aufgaben
1 Seitens des Kantons ist das Amt für Volksschulen Ansprechstelle für Schulräte und Schulleitungen.
2 Es hat folgende Aufgaben:

a.

es unterstützt und berät die Schulräte und Schulleitungen;

b.

es unterstützt und berät die Schulen in Unterrichtsfragen sowie in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention, Spezielle Förderung und Interkulturelle Pädagogik, Berufs- und Schullaufbahnvorbereitung sowie im Bereich der geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter;

c.

es setzt auf Antrag von Schulleitungen oder der Lehrerinnen und Lehrer Fachpersonen für die Beobachtung des Unterrichts ein;

d.

es begleitet Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger;

e.

es führt die externen Evaluationen an der Volksschule und der Musikschule durch;

f.

es beurteilt zuhanden des Schulrats die Schulleitungen im Unterricht;

g.(19)

es genehmigt die Klassenbildung und die Ausnahmen in der Kursbildung der Sekundarschule;

h.

es stellt Anträge zu Lehrplänen und Lehrmitteln;

i.

es beaufsichtigt die Privatschulen und die private Schulung;

j.

es ist verantwortlich für die Vorbereitung und Durchführung der Orientierungsarbeiten und der Übertrittsprüfung von der Primar- in die Sekundarschule sowie für die Gestaltung der Abschlussqualifikation am Ende der Sekundarschule;

k.(20)

es kann nach Rücksprache mit dem Schulträger Reglemente für die Schulen erlassen;

l.(21) 

es kontrolliert die Einhaltung von kantonalen Regelungen.

m.(22) 

es bietet für befristete Schulausschlüsse von Schülerinnen und Schülern das Beschäftigungs- und Betreuungsprogramm TimeOut an.

3 Über Ausnahmen in Bezug auf Regelungen in dieser Verordnung entscheidet das Amt für Volksschulen auf Antrag der Schulleitung, bzw. des Schulrats.(23)


VII. Disziplinarwesen

§ 52(24) Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
1 Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:

a.

mündliche Ermahnung,

b.

zusätzliche Hausaufgaben,

c.

kurze Wegweisung vom Unterricht,

d.

Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu zwei Stunden,

e.

Aussprache mit den Erziehungsberechtigten,

f.

schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten,

g.

verminderte Note oder Rückweisung einer Arbeit bei Vorliegen eines unlauteren Verhaltens in Prüfungen, Klausuren und Arbeiten oder bei nicht termingerechter Abgabe gemäss Notengebungsinformation der Schule zu Beginn des Schuljahres,

h.

vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden,

i.

Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers.

2 Eingezogene Gegenstände sind nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes, spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichtes der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.
3 Macht das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine Weiterführung des Unterrichts unzumutbar, kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Schulleitung die sofortige Versetzung der fehlbaren Schülerin oder des fehlbaren Schülers verlangen. Die Schulleitung verfügt die sofortige provisorische Versetzung, sofern sie nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts zur Auffassung gelangt, dass eine solche gerechtfertigt ist.

§ 53(25) Massnahmen der Schulleitung
Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:

a.

Zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit,

b.

befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern,

c.

Schulausschluss bis zu 10 Schultagen, wobei die Schulleitung für die Dauer des Ausschlusses angemessene Beschäftigungs- und Betreuungsmassnahmen verfügt,

d.

Versetzung in eine andere Klasse,

e.

Androhung des Antrages an den Schulrat auf Schulausschluss bis zu acht Wochen mit gleichzeitiger Information der Vormundschaftsbehörde.


§ 53a(26) Massnahmen des Schulrates
1 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung einen befristeten Schulausschluss von bis zu acht Wochen anordnen. Zur Sicherstellung der angemessenen Betreuung und Beschäftigung der Schülerin oder des Schülers mit dem Ziel der Wiedereingliederung hört der Schulrat vorgängig die Vormundschaftsbehörde an.
2 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde fehlbare Schülerinnen und Schüler aus der Schule ausschliessen.

§ 53b(27) Verhältnismässigkeit
1 Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2 Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden der Schülerin oder des Schülers, nach den Umständen des Falles und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebs festgesetzt.

§ 53c(28) Rechtliches Gehör
1 Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 52 Absatz 1 Buchstaben d - h, § 53 und § 53a vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2 Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen der Schulleitung und des Schulrats gemäss § 53 und § 53a sind auch die Erziehungsberechtigten anzuhören.


VIII. Übergangsbestimmungen

§ 54 Spezielle Förderung an der Sekundarschule
1 Bis zur Einführung des zweijährigen Werkjahres wird das Werkjahr im 9. Schuljahr geführt.
2 Bis zur Einführung des zweijährigen Werkjahres werden die Schülerinnen und Schüler im Niveau A vom 6. bis zum 8. Schuljahr in Kleinklassen oder an ihrer Stelle mit Integrativer Schulung in Regelklassen gefördert.(29)


IX. Schlussbestimmungen

§ 55 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:

a.

Regierungsratsverordnung vom 16. April 1963(30) über die Aufsicht und das Besuchsrecht der Rektoren der Gymnasien in den Sekundarschulen;

b.

Regierungsratsverordnung vom 4. Dezember 1984(31) über den Hauswirtschaftsunterricht und die hauswirtschaftlichen Fortbildungskurse;

c.

Verordnung vom 28. August 2001(32) über das Werkjahr.


§ 56 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. GS 29.276, SGS 100

2. Ergänzung vom 9. November 2004 (GS 35.292), in Kraft seit 1. August 2005.

3. Fassung vom 22. August 2006 (GS 35.966), in Kraft seit 1. August 2007.

4. Fassung vom 29. März 2011 (GS 37.476), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

5. Ergänzung vom 9. November 2004 (GS 35.292), in Kraft seit 1. August 2005.

6. Fassung vom 29. März 2011 (GS 37.476), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

7. Ergänzung vom 1. März 2011 (GS 37.414), rückwirkendin Kraft seit 1. Januar 2011.

8. Fassung vom 1. März 2011 (GS 37.414), rückwirkendin Kraft seit 1. Januar 2011.

9. Aufgehoben am 10. Januar 2006 (GS 35.863), mit Wirkung ab 1. August 2006.

10. Fassungung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.

11. Fassungung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.

12. Fassungung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.

13. Aufgehoben am 9. November 2004 (GS 35.271), rückwirkend ab 1. August 2004.

14. Fassungung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.

15. GS 35.233, SGS 640.51

16. Aufgehoben am 9. November 2004 (GS 35.290), mit Wirkung ab 1. August 2005.

17. Fassung vom 26. August 2008 (GS 36.744), rückwirkend in Kraft seit 11. August 2008.

18. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.

19. Fassungung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.

20. Fassungung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.

21. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.

22. Ergänzung vom 17. Mai 2011 (GS 37.540), in Kraft seit 1. August 2011.

23. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.

24. Fassung vom 16. September 2008 (GS 36.763), in Kraft seit 1. November 2008.

25. Fassung vom 16. September 2008 (GS 36.763), in Kraft seit 1. November 2008.

26. Ergänzung vom 16. September 2008 (GS 36.763), in Kraft seit 1. November 2008.

27. Ergänzung vom 16. September 2008 (GS 36.763), in Kraft seit 1. November 2008.

28. Ergänzung vom 16. September 2008 (GS 36.763), in Kraft seit 1. November 2008.

29. Fassungung vom 10. Januar 2006 (GS 35.863), in Kraft seit 1. August 2006.

30. GS 22.426, SGS 647.22

31. GS 28.773, SGS 642.13

32. GS 34.250, SGS 642.53

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