Verordnung
für den Kindergarten und die Primarschule

 

SGS 641.11 || GS 34.0947 || Vom 13. Mai 2003 || In Kraft seit 1. August 2003 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Februar 2009; entspricht Print-Version: 83 - 1.9.2009



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Kindergarten und die Primarschule und deren Spezielle Förderung.

§ 2 Schultermine
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest.
2 Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

§ 3 Schulfreie Tage
1 Neben den öffentlichen Ruhetagen sind der 2. Januar und der 24. Dezember schulfrei.
2 An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden für schulfrei erklären.

§ 4 Schuleinstellungen
Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig:

a.

die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Einzugsgebiet der Schule;

b.

der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;

c.

die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;

d.

der kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.


§ 5(2) Unterrichtsorganisation
1 Eine Lektion dauert im Kindergarten und an der Primarschule 50 Minuten.
2 Der tägliche Unterricht beginnt frühestens um 8.00h und endet spätestens um 12.00h; am Nachmittag endet er spätestens um 16.45Uhr. Lokale Gegebenheiten können berücksichtigt werden und bedürfen einer Bewilligung durch das Amt für Volksschulen.
3 Der Vormittagsunterricht besteht in der Regel aus je 4 Lektionen (exkl. Pausen).
4 Eine Lektion aus dem Wochenpensum kann in beliebige Sequenzen aufgeteilt und an andere Lektionen gefügt werden. Die wöchentliche Unterrichtszeit eines vollen Pensums muss garantiert sein.
5 Die Pausenzeit am Vormittag von mindestens 30 Minuten kann flexibel eingesetzt werden.
Am Nachmittag ist zwischen zwei Lektionen eine Pause von mindestens 5 Minuten zu legen.
6 Alle Lektionen sind für die Erfüllung des Lehrplans einzusetzen.
7 Die wöchentliche Unterrichtszeit dauert von Montag Morgen bis und mit Freitag Nachmittag. Am Freitag Nachmittag ist Unterricht zu halten.

§ 6 Haus- und Absenzenordnung
1 Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
2 Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
3 Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

§ 7 Schul- und Büromaterialverwaltung
Die Schul- und Büromaterialverwaltung hat in Bezug auf die Volksschulen insbesondere folgende Aufgaben:

a.

den Einkauf, die Lagerung und die Abgabe von Lehrmitteln, Schulmaterialien und Büroartikeln;

b.

den Einkauf und den Unterhalt von Kopier-, Büro- und anderen Apparaten;

c.

die Führung des Sekretariats der Lehrmittelkommissionen;

d.

die Leitung der Budgetkommission der Sekundarschule.



II. Eintritt in den Kindergarten

§ 8 Stichtage
1 Kinder, welche vor dem 1. Mai das 4. Altersjahr vollendet haben, können auf Beginn des nächsten Schuljahres in das freiwillige Kindergartenjahr eintreten.
2 Kinder, welche vor dem 1. Mai das 5. Altersjahr vollendet haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in das obligatorische Kindergartenjahr ein.

§ 9 Aufnahmeverfahren
1 Die Schulleitung erhebt bei der Einwohnergemeinde, welche Kinder in das freiwillige Kindergartenjahr oder in das obligatorische Kindergartenjahr eintreten können bzw. müssen, und informiert darüber die Erziehungsberechtigten.
2 Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind für den Eintritt in das freiwillige Kindergartenjahr oder das obligatorische Kindergartenjahr an. Kinder, welche bereits das freiwillige Kindergartenjahr besuchen, gelten für das obligatorische Kindergartenjahr als angemeldet.
3 Die Schulleitung teilt die Kinder in Klassen ein und gibt den Erziehungsberechtigten davon schriftlich Kenntnis.
4 Erziehungsberechtigte, deren Kinder während des obligatorischen Kindergartenjahrs einen privaten Kindergarten besuchen, richten eine entsprechende Mitteilung an die Schulleitung.

§ 10(3) Schulbesuch am Tagesaufenthaltsort
1 Erziehungsberechtigte, die ihr Kind den Kindergarten anstatt in der Wohngemeinde in der Tagesaufenthaltsgemeinde besuchen lassen möchten, stellen ein entsprechendes Gesuch an die Schulleitung der Tagesaufenthaltsgemeinde.
2 Die Schulleitung der Tagesaufenthaltsgemeinde informiert die Gemeinderäte der Wohn- und Tagesaufenthaltsgemeinde sowie die Schulleitung der Wohngemeinde über die Bewilligungserteilung.(4)
3 Wird dem Gesuch entsprochen, melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der Schulleitung ihrer Wohngemeinde ab.
4 Das Schulgeld, das die Wohngemeinde an die Tagesaufenthaltsgemeinde entrichtet, darf 80 Prozent des im Regionalen Schulabkommen festgesetzten Beitrags nicht übersteigen, der pro Schuljahr für den ausserkantonalen Besuch des Kindergartens erhoben wird.
5 Eine Tagesaufenthaltsgemeinde ist eine Gemeinde, in der ein Kind regelmässig während mindestens der Hälfte einer Arbeitswoche von einer verantwortlichen Person betreut wird.(5)


III. Übertritt in die Primarschule

§ 11 Stichtag
Kinder, welche vor dem 1. Mai das 6. Altersjahr vollendet haben, treten in der Regel auf Beginn des nächsten Schuljahres vom Kindergarten in die Primarschule über.

§ 12 Übertrittsverfahren
1 Die Schulleitung des Kindergartens meldet die Kinder für den Übertritt in die Primarschule bei deren Schulleitung.
2 Die Schulleitung der Primarschule teilt die Kinder in Klassen ein und gibt den Erziehungsberechtigten davon schriftlich Kenntnis.
3 Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Privatschule besuchen, richten eine entsprechende Mitteilung an die Schulleitung.

§ 13 Verzögerter Übertritt in die Primarschule
Die Schulleitung des Kindergartens kann in Ausnahmefällen auf Gesuch der Erziehungsberechtigten die Wiederholung des obligatorischen Kindergartenjahres bewilligen.

§ 14 Vorzeitiger Übertritt in die Primarschule
1 Erziehungsberechtigte, welche den Schuleintritt ihres Kindes um ein Jahr vorverlegen wollen, holen bei der Lehrerin oder dem Lehrer des Kindergartens eine schriftliche Empfehlung ein.
2 Gestützt auf diese oder aufgrund der Abklärung einer vom Kanton anerkannten Fachstelle stellen sie bei der Schulleitung der Primarschule ein schriftliches Gesuch für einen vorzeitigen Übertritt ihres Kindes in die Primarschule.(6)
3 Ablehnende Entscheide eröffnet die Schulleitung der Primarschule den Erziehungsberechtigten schriftlich und versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung.

§ 15(7) Zuweisung in die Einführungsklasse ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Erziehungsberechtigte, deren Kind ohne ihr Einverständnis allenfalls aufgrund einer Begutachtung des Schulpsychologischen Dienstes der Einführungsklasse zugewiesen wird, erhalten von der Schulleitung der Primarschule einen schriftlich begründeten Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung.

§ 16(8) Schulbesuch am Tagesaufenthaltsort
1 Erziehungsberechtigte, die ihr Kind die Primarschule anstatt in der Wohngemeinde in der Tagesaufenthaltsgemeinde besuchen lassen möchten, richten ein entsprechendes Gesuch an die Schulleitung der Tagesaufenthaltsgemeinde.
2 Die Schulleitung der Tagesaufenthaltsgemeinde informiert die Gemeinderäte der Wohn- und Tagesaufenthaltsgemeinde sowie die Schulleitung der Wohngemeinde über die Bewilligungserteilung.(9)
3 Wird dem Gesuch entsprochen, melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei der Schulleitung ihrer Wohngemeinde ab.
4 Das Schulgeld, das die Wohngemeinde an die Tagesaufenthaltsgemeinde entrichtet, darf 80 Prozent des im Regionalen Schulabkommen festgesetzten Beitrags nicht übersteigen, der pro Schuljahr für den ausserkantonalen Besuch der Primarschule erhoben wird.
5 Eine Tagesaufenthaltsgemeinde ist eine Gemeinde, in der ein Kind regelmässig während mindestens der Hälfte einer Arbeitswoche von einer verantwortlichen Person betreut wird.(10)


IV. Klassenbildung

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 17 Einzugsgebiet
1 In Einwohnergemeinden mit mehreren Kindergärten oder Primarschulhäusern gilt in der Regel das Quartier als Einzugsgebiet.
2 Bei der Bildung von Kleinklassen gilt die ganze Gemeinde als Einzugsgebiet.

§ 18 Bildung von Parallelklassen
Bei der Bildung von Parallelklassen ist diejenige Klassenzahl massgeblich, die bei der Berechnung die kleinste Differenz zur Richtzahl ergibt.

§ 19 Kleinklassen
Eine Kleinklasse darf nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an ohne Doppelzählungen mindestens 6 Schülerinnen und Schüler aufweist.

§ 20 Doppelzählung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler
1 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in den Kindergarten oder in die Primarschule noch nicht 3 Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder über wenig Deutschkenntnisse verfügen, werden bei der Klassenbildung ab dem 6. fremdsprachigen Kind pro Klasse doppelt gezählt.
2 Das Auslösen der Doppelzählung durch die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler wird beim Übertritt vom Kindergarten in die Primarschule sowie beim Wechsel in die 4. Primarschulklasse durch die Schulleitung überprüft.
3 Ausnahmeregelungen werden zwischen dem Schulträger und dem Amt für Volksschulen vereinbart.(11)

§ 20a(12) Klassen mit erweitertem Musikunterricht
Klassen mit erweitertem Musikunterricht können gebildet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Stufenlehrplan der Primarschule erfüllt sind und wenn dafür eine Bewilligung des Amts für Volksschulen vorliegt.

§ 20b(13) Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern der Einführungsklassen
Die voraussichtliche Zahl der Schülerinnen und Schüler, die nach dem 2. Jahr der Einführungsklasse in die 2. Primarklasse eintreten werden, kann bei der Bildung der 1. Klassen berücksichtigt werden.

§ 21 Verfahren, Zuständigkeiten
1 Die Schulleitung unterbreitet dem Schulrat den Klassenbildungsplan zur Genehmigung. Das Amt für Raumplanung stellt dafür die nötigen Planungsunterlagen zur Verfügung.
2 Über Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Klassen-, Kurs- oder Abteilungsbildung entscheidet nach Kostengutsprache des Gemeinderats das Amt für Volksschulen auf Antrag des Schulrats.(14)
3 ...(15)


B. Kindergarten

§ 22 Altersgemischte Klassen
Im Kindergarten sind altersgemischte Klassen zu führen.

§ 23 Unterbestand von Klassen
Sinkt die Klassengrösse auf 12 Schülerinnen und Schüler oder darunter, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.


C. Primarschule

§ 24 Kurs-, Abteilungs- und Klassengrössen
1 Im textilen und nichttextilen Gestalten sowie im Musikalischen Grundkurs beträgt die Mindestzahl 6 und die Höchstzahl 13 Schülerinnen und Schüler pro Kurs oder Abteilung.
2 Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Klassen auf 13 Schülerinnen und Schüler oder darunter, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.
3 Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Einführungs- oder Kleinklassen auf 7 Schülerinnen und Schüler, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.(16)
4 In Einführungs- und Kleinklassen beträgt die maximale Abteilungsgrösse im Textilen-, im Nichttextilen Gestalten und im Musikalischen Grundkurs 9 Schülerinnen und Schüler.(17)

§ 25 Mehrjahrgangsklassen
1 (18) Für Schulen mit 80 oder weniger Schülerinnen und Schülern gelten folgende Klassenzahlen:

Anzahl Schülerinnen und Schüler

Anzahl Klassen

a.

bis 20

1

b.

21 - 40

2

c.

41 - 60

3

d.

61 - 80

4

e.

81 und mehr

5

2 und 3 ...(19)
4 Für den Teilbereich Französisch können folgende Zusatzlektionen beantragt werden:

a.

2 stufige Klassen mit 2 Französisch-Niveaus:

1 Lektion

b.

3 und mehrstufige Klassen mit 2 Französisch-Niveaus:

2 Lektionen

c.

3 und mehrstufige Klassen mit 1 Französisch-Niveau:

1 Lektion

d.

2 stufige Klassen mit 1 Französisch-Niveau:

1/2 Lektion



V. Umfassende Blockzeiten

A. Allgemeines

§ 26 Unterrichtsorganisation
1 (20) Im Rahmen von umfassenden Blockzeiten erhalten Schülerinnen und Schüler pro Schulwoche Unterricht:

-

im Kindergarten an 5 Vormittagen und maximal 2 Nachmittagen

-

in der Primarschule an 5 Vormittagen und 1 - 3 Nachmittagen

2 und 3 ...(21)
4 Für die Kindergärten und Primarschulen einer Einwohnergemeinde gelten am Vormittag dieselben Anfangs- und Schlusszeiten.

§ 27 Rhythmisierung der Vormittagslektionen
1 Im Kindergarten ist für die vier Lektionen am Vormittag eine andere Rhythmisierung als mit 50-Minuten-Lektionen üblich.
2 An der Primarschule werden die vier Lektionen am Vormittag in der Regel mit 50-Minuten-Lektionen rhythmisiert. Das Amt für Volksschulen kann auf Antrag der Schulleitung abweichende Regelungen genehmigen.

§ 28 Zusatzangebote der Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden können ausserhalb der umfassenden Blockzeiten und des Nachmittagsunterrichts auf ihre Kosten zusätzliche Angebote einschliesslich Aufgabenhilfe an der Primarschule einrichten. Eine Ausnahme bildet der freiwillige Grundkurs 2 der Musikschulen, der in den Stundenplan eingebaut werden kann und von den Gemeinden vollumfänglich finanziert wird.(22)
2 Der Besuch dieser Angebote ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig.


B. Kindergarten

§ 29 Unterrichtsbeginn
Der Unterrichtsbeginn für die einzelnen Kinder kann sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag individuell gestaltet werden.

§ 30(23) Unterricht am Nachmittag
1 Bei umfassenden Blockzeiten betragen die Lektionenzahlen für die Schülerinnen und Schüler im freiwilligen Kindergartenjahr mindestens 20 Lektionen, im obligatorischen Kindergartenjahr mindestens 22 Lektionen.
2 Bei umfassenden Blockzeiten mit Unterricht an drei Nachmittagen betragen die Lektionenzahlen für die Schülerinnen und Schüler

a.

im ersten Kindergartenjahr: 22 bis 23 Lektionen;

b.

im zweiten Kindergartenjahr: 24 bis 25 Lektionen.


§ 31 Schulen ohne umfassende Blockzeiten
In Einwohnergemeinden ohne umfassende Blockzeiten betragen die Lektionenzahlen für die Schülerinnen und Schüler minimal 17 Lektionen (im freiwilligen Kindergartenjahr) und minimal 20 Lektionen (im obligatorischen Kindergartenjahr).


C. Primarschule

§ 32 Wöchentliche Unterrichtszeit
1 Die maximale wöchentliche Unterrichtszeit beträgt für Schülerinnen und Schüler von Primar- und Kleinklassen:

a.

1. bis 3. Klasse: 24 bis 25 Lektionen

b.

4. bis 5. Klasse: 26 bis 27 Lektionen

c.(24)

drei- oder vierstufige Kleinklassen mit 9 oder mehr Schülerinnen und Schülern: 35 Lektionen

2 Die maximale wöchentliche Lektionenzahl, einschliesslich Abteilungsunterricht, beträgt für Primar- und Kleinklassen:

a.

1. bis 2. Klasse: 33 Lektionen

b.

3. bis 5. Klasse: 31 Lektionen

3 Falls der kirchliche Religionsunterricht ausserhalb der umfassenden Blockzeiten erteilt wird, kann die maximale Anzahl der Unterrichtslektionen pro Schulwoche um 1 Lektion erhöht werden.

§ 33 Unterricht am Nachmittag
1 In der ersten bis dritten Primarschulklasse verteilt sich der Nachmittagsunterricht der Schülerinnen und Schüler auf zwei Nachmittage.
2 In der vierten und fünften Primarschulklasse verteilt sich der Nachmittagsunterricht der Schülerinnen und Schüler auf drei Nachmittage.

§ 34 Wöchentliche Unterrichtszeit in Schulen ohne umfassende Blockzeiten
1 In Primarschulen (inkl. Kleinklassen) von Einwohnergemeinden ohne umfassende Blockzeiten verteilt sich die wöchentliche Unterrichtszeit auf 5 Vormittage und 3 Nachmittage.
2 Die wöchentliche Unterrichtszeit, für die Schülerinnen und Schüler von Primarklassen und Kleinklassen beträgt ohne Religionsunterricht und Musikalischen Grundkurs mindestens:

a.

1. Klasse: 20 Lektionen

b.

2. Klasse: 21 Lektionen

c.

3. Klasse: 23 Lektionen

d.

4. Klasse: 25 Lektionen

e.

5. Klasse: 26 Lektionen

3 Die wöchentliche Lektionenzahl, einschliesslich Abteilungsunterricht und textiles Gestalten, beträgt für Primar- und Kleinklassen:

a.

1. Klasse: 27 Lektionen

b.

2. Klasse: 29 Lektionen

c.

3. bis 5. Klasse: 31 Lektionen

4 Der Musikalische Grundkurs kann entweder nur in der ersten Klasse bzw. nur in der zweiten Klasse oder verteilt auf beide Klassen erteilt werden. Die Schülerinnen und Schüler haben Anrecht auf zwei Jahreslektionen im Abteilungsunterricht.


VI. Spezielle Förderung

A. Abklärung

§ 35 Fachstellen
Im Rahmen der Speziellen Förderung führen folgende Fachstellen Abklärungen durch:

a.

der Schulpsychologische Dienst;

b.

der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst;

c.

die Logopädischen Dienste;

d.

die Vorschulheilpädagogischen Dienste.


§ 36 Unentgeltlichkeit
Unentgeltlich sind:

a.

die Abklärungen und Beratungen des Schulpsychologischen Dienstes;

b.

die Abklärungen und Beratungen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, soweit sie Schulfragen betreffen;

c.

die Abklärungen, Beratungen und die entsprechenden Massnahmen der logopädischen und vorschulheilpädagogischen Dienste.



B. Kleinklassen, Integrative Schulungsform

§ 37 Einführungsklasse
1 Die Einführungsklasse bereitet Schülerinnen und Schüler während 2 Schuljahren auf den Übertritt in die 2. Klasse der Primarschule vor.
2 Sie wird in der Regel als altersgemischte Kleinklasse geführt.
3 Der Besuch der Einführungsklasse zählt als ein Schuljahr.

§ 38 Kleinklasse
1 Der Kleinklassenunterricht im Kindergarten besteht in der Regel aus einer heilpädagogischen Förderung an einem oder mehreren Halbtagen pro Schulwoche.
2 Die Kleinklassen an der Primarschule werden in der Regel als altersgemischte Lerngruppen für die 2. und 3. sowie für die 4. und 5. Klasse geführt.

§ 39 Integrative Schulungsform in der Primarschule(25)
Werden Schülerinnen und Schüler anstatt in einer Kleinklasse im Rahmen der Integrativen Schulungsform heilpädagogisch gefördert, so stehen dafür folgende Zusatzlektionen zur Verfügung:

a.

bei 1 oder 2 geförderten Schülerinnen und Schülern in einer Klasse 4 - 6 Lektionen;

b.

für jede weitere geförderte Schülerin und jeden weiteren geförderten Schüler in einer Klasse 2 Lektionen.



C. Förderunterricht

§ 40 Förderunterricht im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich
1 Der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und/oder mathematischen Bereich (ehemals Legasthenie und Dyskalkulie) findet in der Regel in einer Gruppe von 2 bis 4 Kindern statt.
2 Die Aufnahme des Förderunterrichts setzt eine fachliche Abklärung voraus. Für die Abklärung und die Aufnahme des Förderunterrichts ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nötig.
3 In besonderen Fällen kann die Schulleitung auf Antrag einer Fachstelle Einzelförderung bewilligen.
4 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann die Gesamtzahl der Lektionen nach oben begrenzen.

§ 41(26)

§ 42(27) Förderung besonderer kognitiver, musischer oder sportlicher Leistungsfähigkeit
1 Bei vermuteter besonderer Leistungsfähigkeit von Primarschülerinnen und Primarschülern im kognitiven oder musischen Bereich richten die Erziehungsberechtigten ein Gesuch um Abklärung an die Schulleitung, welche das Gesuch nach ihrer Zustimmung an das Amt für Volksschulen weiter leitet.
2 Das Amt für Volksschulen bestimmt im Einzelfall eine Fachperson oder eine Fachstelle mit speziellen Kenntnissen, die mit der Abklärung beauftragt wird. Die Kosten der Abklärung trägt der Kanton.
3 Bei durch das Amt für Volksschulen bestätigter Leistungsfähigkeit richten die Erziehungsberechtigten ein Gesuch für eine besondere Form des Schulbesuchs an die zuständige Schulleitung, die für eine allfällige Kostengutsprache des Gemeinderates besorgt ist.
4 Das Amt für Volksschulen kann zusätzlich Lektionen für die gruppenweise Förderung von Kindern mit besonders kognitiven Leistungsfähigkeiten bewilligen, sofern die Kostengutsprache des Gemeinderates vorliegt.
5 Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit finden die Bestimmungen der Verordnung vom 31. August 2004(28) über die Förderung von sportbegabten Jugendlichen Anwendung.


D. Integration von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern

§ 43 Grundsatz
1 Neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler werden in der Regel in die ihrem Jahrgang entsprechende Klasse aufgenommen.
2 Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden oder fehlenden Deutschkenntnissen haben, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Zuzugs ins deutsche Sprachgebiet, Anspruch auf den Besuch eines Förderangebotes für Fremdsprachige.
3 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in einen Kurs in Deutsch als Zweitsprache, in einen Intensivkurs in Deutsch oder in eine Integrationsklasse.

§ 44 Kurse in Deutsch als Zweitsprache
1 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Deutschkenntnissen besuchen im Kindergarten und an der Primarschule Kurse in Deutsch als Zweitsprache, welche in Gruppen von 2 bis 6 Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.
2 Die Schulleitung kann im Einzelfall Einzelunterricht bewilligen.
3 Die Kurse können im Kindergarten während zwei und anschliessend an der Primarschule während dreier weiterer Schuljahren besucht werden.
4 Pro Kurs stehen pro Schulwoche 2 Lektionen zur Verfügung.

§ 45 Intensivkurs in Deutsch als Zweitsprache
1 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse besuchen im Kindergarten und an der Primarschule einen Intensivkurs in Deutsch, der in Gruppen von 2 bis 4 Schülerinnen und Schülern erteilt wird. Die Schulleitung kann im Einzelfall Einzelunterricht bewilligen.
2 Der Intensivkurs umfasst pro Schulwoche:

a.

im Kindergarten: 4 Lektionen;

b.

in der 1. und 2. Klasse der Primarschule: 4 bis 6 Lektionen;

c.

in der 3. bis 5. Klasse der Primarschule: 4 bis 8 Lektionen.

3 Er dauert längstens ein Jahr.
4 Im Anschluss an den Intensivkurs können die Schülerinnen und Schüler während 3 Schuljahren Kurse in Deutsch als Zweitsprache besuchen.

§ 46 Integrationsklassen an der Primarschule
1 An der Primarschule können für Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse in Form von Kleinklassen Integrationsklassen gebildet werden.
2 Der Besuch einer Integrationsklasse dauert in der Regel ein Jahr. Ein Eintritt ist jederzeit möglich.
3 Die Schülerinnen und Schüler von Integrationsklassen nehmen entsprechend ihren Fähigkeiten am Unterricht anderer Klassen ihrer Schule teil.
4 Nach Abschluss der Integrationsklasse können die betreffenden Schülerinnen und Schüler für maximal drei weitere Schuljahre Kurse in Deutsch als Zweitsprache besuchen.
5 Schulstufenübergreifende Modelle zusammen mit der Sekundarschule sind möglich.

§ 47 Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur
1 Die Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur werden durch Lehrbeauftragte von Konsulaten oder von Institutionen der Erziehungsberechtigten erteilt und verantwortet.
2 Der für die Kurse benötigte Schulraum wird den Kursanbieterinnen und -anbietern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nötige Verbrauchsmaterial wird von der Schule gratis abgegeben. Die übrigen Kosten, insbesondere die Entschädigung der Lehrbeauftragten, sind von den Konsulaten oder den Erziehungsberechtigten zu tragen.(29)
3 Lehrbeauftragte, welche Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, können an den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen mit beratender Stimme teilnehmen.
4 ...(30)


VII. Aufgaben der Schulen

A. Schulprogramm

§ 48 Inhalt
1 Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2 Das Schulprogramm enthält insbesondere:

a.

das pädagogische Konzept der Schule;

b.

die Organisation der Schule;

c.

die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen;

d.

die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;

e.

die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;

f.

die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler;

g.

die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;

h.

die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;

i.

das Vorgehen in Konfliktfällen;

j.

den Einsatz der finanziellen Mittel;

k.

die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter.



B. Interne Evaluation

§ 49 Zielsetzung
Die Schulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die Qualität ihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung zu erhalten.

§ 50 Inhalt
Die interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:

a.

die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;

b.

den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer;

c.

die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;

d.

die Arbeit der Schulleitung.


§ 51 Durchführung
1 Die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, das nichtunterrichtende Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
2 Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrates durch.
3 Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogramms durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent festgelegt.
4 Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des Schulrates aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.


C. Externe Evaluation

§ 52 Zielsetzung
1 Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf diese abgestimmt.
2 Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:

a.

die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;

b.

die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evaluationsbereichen;

c.

die Vermittlung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung der Schule;

d.

die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung des kantonalen Bildungssystems.


§ 53 Inhalt
Die externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:

a.

die im Schulprogramm und den Lehrplänen gesetzten Lern- und Ausbildungsziele;

b.

die Unterrichtsqualität;

c.

die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;

d.

die stufenspezifischen Aspekte der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler;

e.

die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behörden;

f.

die Verwendung der finanziellen Mittel;

g.

die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.


§ 54 Durchführung
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchführung der externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbereiche. Die Schulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selber festzulegen.
2 Die externe Evaluation wird von interdisziplinär zusammengesetzten Evaluationsteams durchgeführt, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt werden.
3 Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf der externen Evaluation fest.
4 Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schulrats, der Schulleitung und des Amtes für Volksschulen einen Bericht, der seine Beobachtungen, eine Beurteilung und Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung enthält. Das Amt für Volksschulen und das Evaluationsteam haben kein Weisungsrecht gegenüber der Schule.


VIII. Schulbeteiligte

A. Schülerinnen und Schüler

§ 55 Beurlaubungen
1 Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
2 Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig:

a.

die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bis zu 1 Tag;

b.

die Schulleitung ab 1 Tag bis zu 2 Wochen sowie bei der Verlängerung von Wochenenden oder Ferien;

c.

der Schulrat auf Antrag der Schulleitung bei mehr als 2 Wochen.

3 Die Schulleitung sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.

§ 56 Dispensation vom Unterricht
1 Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Bildungsbereiche sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden.
2 Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten.


B. Erziehungsberechtigte

§ 57 Unterrichtsbesuche
Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

§ 58 Elternabende
Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchführung eines Elternabends verlangen.

§ 59 Informationspflicht
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.


C. Lehrerinnen und Lehrer

§ 60 Zusammensetzung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
1 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich aus allen an der Schule angestellten Lehrerinnen und Lehrern zusammen.
2 Religionslehrerinnen und -lehrer sowie Lehrbeauftragte, welche Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents mit beratender Stimme teil.

§ 61 Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

er nimmt zuhanden des Schulrates Stellung zur Organisation der Schulleitung;

b.

er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus;

c.

er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat;

d.

er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule Stellung.


§ 62 Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
1 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Dieses regelt insbesondere:

a.

die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;

b.

weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;

c.

die Leitung und das Protokoll;

d.

den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrichtenden Schulpersonals;

e.

die Wahl der Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.



IX. Leitung und Aufsicht

A. Schulleitung

§ 63 Amtsauftrag
1 Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:

a.

sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig;

b.

sie beteiligen die Lehrerinnen und Lehrer an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;

c.

sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;

d.

sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozess ihrer Schulen;

e.

sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.

2 Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und dem nichtunterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsbefugt.
3 Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.

§ 64 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung
1 Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme vorzulegen.
2 Bei einer mehrköpfigen Schulleitung bestimmt der Schulrat deren Vorsitz (Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.
3 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat in Bezug auf den Vorsitz der Schulleitung ein Vorschlagsrecht.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.

§ 65 Pflichtenheft
1 Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:

a.

sie teilt den Lehrerinnen und Lehrern die Klassen, Pensen und Räume zu;

b.

sie genehmigt die Stundenpläne;

c.

sie besucht die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht;

d.

sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt die Personalakten;

e.

sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf;

f.

sie arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Federführung;

g.

sie führt im Auftrag des Schulrates die interne Evaluation der Schule durch;

h.

sie setzt im Auftrag des Schulrates die Ergebnisse der internen und externen Evaluation um;

i.

sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und Mentoren bei;

j.

sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunterricht;

k.

sie berät die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten in Schulfragen;

l.

sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen;

m.

sie kann Schülerinnen und Schüler bei ausserordentlichen Ereignissen und Anlässen beurlauben;

n.

sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab;

o.

sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülerinnen und Schülern;

p.

sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und die Abrechnung der Schule und führt die Budgetkontrolle;

q.

sie leitet das Sekretariat der Schule;

r.

sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einer Busse gegenüber den Erziehungsberechtigten.

2 Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen der Schulen ergänzt werden.

§ 66 Kantonale Schulleitungskonferenz
1 Die Schulleitungen der Kindergärten und der Primarschulen im Kanton bilden eine Schulleitungskonferenz.
2 Diese hat folgende Aufgaben:

a.

sie nimmt zuhanden des Amtes für Volksschulen zu allen den Kindergarten und die Primarschule betreffenden Erlassen Stellung;

b.

sie koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen alle schulübergreifenden Geschäfte;

c.

sie dient der Orientierung der Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten.

3 Die Konferenz konstituiert sich selbst.
4 Eine Vertretung des Amtes für Volksschulen nimmt an den Konferenzen teil.


B. Schulrat

§ 67 Aufgaben
Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

er verabschiedet das Budget und die Abrechnung der Schule zuhanden des Gemeinderates;

b.

er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest;

c.

er unterstützt die Lehrkräfte in ihrem Auftrag.


§ 68 Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer
Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1 bis 2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 69 Unterrichtsbesuche
1 Die Mitglieder des Schulrates können bei Lehrerinnen und Lehrern ihrer Schule nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchzuführen.
2 Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Schule und ihrer Lehrerinnen und Lehrer.


C. Amt für Volksschulen

§ 70 Aufgaben
1 Seitens des Kantons ist das Amt für Volksschulen Ansprechstelle für Schulräte und Schulleitungen.
2 Es hat folgende Aufgaben:

a.

es unterstützt und berät die Schulräte und Schulleitungen;

b.

es unterstützt und berät die Schulen in Unterrichtsfragen sowie in den Bereichen Gesundheitsförderung und Prävention, Spezielle Förderung und Interkulturelle Pädagogik, Berufs- und Schullaufbahnvorbereitung und im Bereich der geschlechtergerechten Pädagogik und Gleichstellung der Geschlechter.;

c.

es setzt auf Antrag von Schulleitungen oder Lehrpersonen Fachpersonen für die Beobachtung des Unterrichts ein;

d.

es begleitet Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger;

e.

es führt die externen Evaluationen an der Volksschule durch;

f.

es beurteilt zuhanden des Schulrats die Schulleitungen im Unterricht;

g.

es genehmigt Ausnahmen in der Klassen- und Kursbildung des Kindergartens und der Primarschule;

h.

es stellt Anträge zu Lehrplänen und Lehrmitteln;

i.

es beaufsichtigt die Privatschulen und die private Schulung;

j.

es ist verantwortlich für die Vorbereitung und die Durchführung der Orientierungsarbeiten, und der Übertrittsprüfung von der Primar- in die Sekundarschule sowie für die Gestaltung der Abschlussqualifikation am Ende der Sekundarschule.

k.(31)

es kann nach Rücksprache mit dem Schulträger Reglemente für die Schulen erlassen;

l.(32)

es kontrolliert die Einhaltung von kantonalen Regelungen.

3 Über Ausnahmen in Bezug auf Regelungen in dieser Verordnung entscheidet das Amt für Volksschulen nach Rücksprache mit dem Schulträger.(33)


X. Disziplinarwesen

§ 71 Massnahmen bei leichten Disziplinarverstössen
1 Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2 Die Lehrerinnen und Lehrer der Primarschule können bei leichten Verstössen von Schülerinnen und Schülern gegen die Vorschriften der Schule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen:

a.

zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit;

b.

kurzzeitige Wegweisung aus dem Unterricht;

c.

Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;

d.

schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten.

3 Die Disziplinarmassnahmen sind im Kindergarten alters- und stufengemäss anzupassen.

§ 72 Massnahmen bei schweren Disziplinarverstössen
1 Die Schulleitung kann bei schweren oder wiederholten Verstössen von Schülerinnen und Schülern gegen die Vorschriften der Schule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen:

a.

Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;

b.

schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten;

c.

befristeter Ausschluss vom Unterricht oder befristeter Ausschluss von einzelnen Bildungsbereichen;

d.

Versetzung in einen andern Kindergarten bzw. in eine Parallelklasse;

e.

Androhung des Antrages an den Schulrat auf Schulausschluss mit gleichzeitiger Information der Vormundschaftsbehörde.

2 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde fehlbare Schülerinnen und Schüler aus der Schule ausschliessen.
3 Vor Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben c, d und e sowie gemäss Absatz 2 werden die Erziehungsberechtigten angehört und über allfällig folgende Disziplinarmassnahmen informiert. Der Entscheid wird ihnen schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.


XI. Schlussbestimmungen

§ 73 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:

a.

Verordnung vom 22. Februar 2000(34) über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs;

b.

Schulordnung vom 4. Dezember 1984(35) für die Volksschulen und IV-Sonderschulen;

c.

Reglement vom 14. März 2000(36) über die Bildung von Klassen, Kursen und Abteilungen an den Volksschulen (Klassenbildungsreglement);

d.

Verordnung vom 3. Juli 1973(37) über die Behandlung von Sprachgebrechen;

e.

Reglement vom 6. Januar 1939(38) betreffend die Lehrvikariate;

f.

Regierungsratverordnung vom 8. Mai 1984(39) über die Pflichten und Rechte der Kindergarteninspektorin.


§ 74 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.


Back to Top



Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

3. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

4. Fassung vom 2. Dezember 2008 (GS 36.846), in Kraft seit 1. Februar 2009.

5. Fassung vom 2. Dezember 2008 (GS 36.846), in Kraft seit 1. Februar 2009.

6. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

7. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

8. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

9. Fassung vom 2. Dezember 2008 (GS 36.846), in Kraft seit 1. Februar 2009.

10. Fassung vom 2. Dezember 2008 (GS 36.846), in Kraft seit 1. Februar 2009.

11. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

12. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

13. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

14. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

15. Aufgehoben am 10. Januar 2006 (GS 35.857), mit Wirkung ab 1. August 2006.

16. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

17. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

18. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

19. Aufgehoben am 10. Januar 2006 (GS 35.857), mit Wirkung ab 1. August 2006.

20. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

21. Aufgehoben am 10. Januar 2006 (GS 35.857), mit Wirkung ab 1. August 2006.

22. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

23. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

24. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

25. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

26. Aufgehoben am 9. November 2004 (GS 35.271), rückwirkend ab 1. August 2004.

27. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

28. GS 35.233, SGS 640.51

29. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

30. Aufgehoben am 9. November 2004 (GS 35.290), mit Wirkung ab 1. August 2005.

31. Fassung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

32. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

33. Ergänzung vom 10. Januar 2006 (GS 35.857), in Kraft seit 1. August 2006.

34. GS 33.1153, SGS 640.44

35. GS 28.776, SGS 642.11

36. GS 33.1187, SGS 642.111

37. GS 25.157, SGS 645.31

38. GS 18.281, SGS 646.13

39. GS 28.547, SGS 647.33

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.