Verordnung
für die Sonderschulung

 

SGS 640.71 || GS 34.1018 || Vom 13. Mai 2003 || In Kraft seit 10.11.2011 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bildungsgesetzes im Bereich der Sonderschulung.
2 Soweit diese Verordnung keine speziellen Bestimmungen enthält, gelten für die Sonderschulung sinngemäss die Bestimmungen der Bildungsgesetzgebung für die öffentlichen Volksschulen.


II. Inanspruchnahme

A. Anspruch, Abklärung, Bewilligung

§ 2 Behinderungen
1 Als Behinderungen gelten voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigungen, welche durch Geburt, Krankheit oder Unfall verursacht worden sind. Darunter fallen insbesondere:

a.

geistige Behinderungen;

b.

Sinnesbehinderungen;

c.

Sprach- und Kommunikationsbehinderungen;

d.

körperliche Behinderungen;

e.

psychische Behinderungen;

f.

schwere Verhaltensstörungen;

g.

Mehrfachbehinderungen.


§ 3 Anspruch
1 Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung haben Schülerinnen und Schüler, welche infolge einer Behinderung nur mit zusätzlichen Massnahmen zur integrativen Schulung einen öffentlichen Kindergarten oder eine öffentliche Primar- oder Sekundarschule besuchen können oder auf den Unterricht an Sonderschulen oder in teil- oder ganzstationären Einrichtungen angewiesen sind.(2)
2 (3) Der Nachweis einer Behinderung gemäss § 2 dieser Verordnung ist Vorraussetzung für die Zulassung zu den folgenden Angeboten der Sonderschulung:

a.(4)

Unterricht an Sonderschulen oder in teil- oder ganzstationären Einrichtungen;

b.(5)

Massnahmen zur integrativen Schulung an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;

c.

Therapien der Sonderschulung;

d.

ausserschulische Betreuung und Verpflegung in Tageseinrichtungen;

e.

Transport zum Unterricht.

3 Für den Unterricht in stationären Einrichtungen kann von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 3 Absatz 2 dieser Verordnung abgesehen werden, wenn eine fachliche Indikation einer vom Kanton bestimmten Fachstelle vorliegt.(6)
4 ...(7)

§ 4(8) Prüfung integrativer Schulungsmöglichkeiten
1 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch darauf, dass vor einem Entscheid über den Eintritt in eine Sonderschule oder in eine stationäre Einrichtung der Sonderschulung geprüft wird, ob sie mit Massnahmen zur integrativen Schulung den öffentlichen Kindergarten oder die öffentliche Primar- oder Sekundarschule besuchen können.
2 Besuchen sie eine Sonderschule oder stationäre Einrichtung der Sonderschulung, haben sie Anspruch darauf, dass die Möglichkeit ihres Übertritts in eine Klasse des öffentlichen Kindergartens oder der öffentlichen Primar- oder Sekundarschule regelmässig überprüft wird.

§ 5 Abklärung
1 Der Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung wird durch die zuständige Fachstelle abgeklärt. Vor einem Wechsel der Schulart oder der Sonderschuleinrichtung ist eine neue Abklärung notwendig.(9)
2 (10) Die Abklärungsberichte sind mit einer Zusammenfassung der Indikation und einer Empfehlung über Art, Umfang und Dauer der Sonderschulmassnahme einzureichen:

a.

bei einer Empfehlung für Massnahmen zur integrativen Schulung oder für den Unterricht an Sonderschulen an das Amt für Volksschulen;

b.

bei einer Empfehlung für den Unterricht in einer stationären Einrichtung oder zur heilpädagogischen Früherziehung an das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.

3 Bei der Abklärung von Massnahmen zur integrativen Schulung, die den Besuch eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Primar- oder Sekundarschule ermöglichen sollen, wird die Stellungnahme der zuständigen Schulleitung eingeholt.(11)
4 Die zuständige Fachstelle begleitet die Massnahmen der Sonderschulung.(12)

§ 6 Zuständige Fachstellen(13)
1 (14) Mit der Abklärung beauftragte zuständige kantonale Fachstellen zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der Sonderschulung sind:

a. (15) 

der Schulpsychologische Dienst für den Unterricht und die ausserschulische Betreuung in Sonderschulen und stationären Einrichtungen der Sonderschulung sowie für Massnahmen zur integrativen Schulung und Therapien, soweit sie über eine Beratung hinausgehen;

b.(16)

der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst bei kinder- und jugendpsychiatrischen Indikationen oder für Schüler und Schülerinnen, die bereits durch diesen Dienst betreut werden. Dies umfasst den Unterricht und die ausserschulische Betreuung in Sonderschulen und stationären Einrichtungen der Sonderschulung sowie die Massnahmen zur integrativen Schulung und Therapien, soweit sie über eine Beratung hinausgehen.

2 Die Abklärungsstellen können Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen.
3 Für die Aufnahme in die heilpädagogische Früherziehung und die Psychomotoriktherapie sowie für den Transport zum Unterricht oder zu den Therapien gelten die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung.(17)

§ 7(18) Dauer und Ort
1 Die Leistungen der Sonderschulung werden in der Regel bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit, bis zum Eintritt in die Sekundarstufe II gewährt.
2 Sie dauern längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.
3 Die Sonderschulung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Bildungsgesetzes über den Schulort. Beim Besuch von Sonderschulen erfolgt der Schulbesuch in der dem Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers nächstgelegenen, geeigneten Sonderschuleinrichtung.(19)

§ 8(20) Einreichen der Gesuche
1 Gesuche für Massnahmen zur integrativen Schulung, soweit diese über eine Beratung hinausgehen, sowie für den Unterricht in Sonderschulen sind vor Beginn der Massnahme durch die Erziehungsberechtigten bzw. durch die mündige Schülerin oder den mündigen Schüler mit der Empfehlung der Abklärungsstelle an das Amt für Volksschulen einzureichen.(21)
1 bis Gesuche für den Unterricht in stationären Einrichtungen sind vor Beginn der Massnahme durch die Erziehungsberechtigten bzw. durch die mündige Schülerin oder den mündigen Schüler mit der Empfehlung der Abklärungsstelle an das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote einzureichen.(22)
2 Die zuständige Schulleitung am Wohnort der Schülerin oder des Schülers wird über den Unterrichtsbesuch in einer Sonderschule oder in einer stationären Einrichtung informiert.
3 Bei Massnahmen zur integrativen Schulung, soweit diese über eine Beratungsleistung hinausgehen, ist dem Antrag der Erziehungsberechtigten oder demjenigen der mündigen Schülerinnen und Schüler eine Stellungnahme der zuständigen Schulleitung am Wohnort der Schülerin oder des Schülers anzufügen.

§ 9(23) Bewilligung von Massnahmen zur integrativen Schulung und zum Besuch von Sonderschulen
1 Das Amt für Volksschulen bewilligt Massnahmen zur integrativen Schulung und den Besuch des Unterrichts in Sonderschulen, wenn damit eine finanzielle Leistung des Kantons verbunden ist.
2 Es kann die Bewilligung befristen.
3 Für Beratung als Massnahme zur integrativen Schulung ist keine Bewilligung des Amtes für Volksschulen erforderlich.

§ 9a(24) Bewilligung für den Unterricht in stationären Einrichtungen
1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote bewilligt den Besuch des Unterrichts in stationären Einrichtungen, wenn damit eine finanzielle Leistung des Kantons verbunden ist.
2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäss den Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe der Sozialhilfegesetzgebung erfüllt sind.
3 Es kann die Bewilligung befristen.


B.(25) Massnahmen zur integrativen Schulung und Therapien

§ 10(26) Massnahmen zur integrativen Schulung
1 Massnahmen zur integrativen Schulung sind ambulante Massnahmen zur Sonderschulung, welche integrative, wohnortsnahe Schulungsformen in öffentlichen Volksschulen ermöglichen und unterstützen. Sie dienen der direkten Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie der Unterstützung und Entlastung der Lehrerinnen und Lehrer.
2 Massnahmen zur integrativen Schulung für Schülerinnen und Schüler mit Sinnesbehinderungen, Körperbehinderungen oder geistigen Behinderungen, die einen durchschnittlichen zeitlichen Aufwand von drei Stunden pro Schulwoche und Schülerin oder Schüler in einem Semester unterschreiten, gelten als Beratungsleistung und können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ohne Bewilligung des Amtes für Volksschulen durch die dafür bestimmten Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung durchgeführt werden.(27)
3 Die Einrichtung der Sonderschulung informiert die zuständige Schulleitung über die Beratungsleistung.
4 In Ausnahmefällen können Massnahmen zur integrativen Schulung auch für Schülerinnen und Schüler bewilligt werden, die wegen ihrer Behinderung während der obligatorischen Schulzeit eine Privatschule besuchen.
5 Die Durchführung der Massnahmen zur integrativen Schulung erfolgt durch anerkannte Einrichtungen der Sonderschulung.
6 Massnahmen zur integrativen Schulung können in Form der Integration einzelner Schülerinnen oder Schüler oder in Form der gruppenweisen Integration von Schülerinnen und Schülern erfolgen.

§ 11(28) Therapien
1 Therapien der Sonderschulung sind spezielle pädagogische Massnahmen zur Unterstützung von Kindern mit einer Behinderung, welche eine Volksschule besuchen oder auf den Eintritt in eine solche vorbereitet werden.
2 (29) In der Sonderschulung werden ausserhalb der Sonderschulen und stationären Einrichtungen folgende pädagogische Therapien angeboten:

a.

heilpädagogische Früherziehung;

b.

Psychomotoriktherapie.

3 Behinderte Schülerinnen und Schüler, die den Unterricht in einer Sonderschule oder in einer stationären Einrichtung besuchen, erhalten dort die notwendigen Therapien.(30)

§ 12(31) Heilpädagogische Früherziehung
1 Heilpädagogische Früherziehung ist eine Therapie für Kinder, die in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet, gestört oder behindert sind. Sie umfasst auch die Früherfassung und -förderung für Kinder mit Seh- und Hörbehinderungen.
2 Heilpädagogische Früherziehung erfolgt in Form von Beratung und Förderung:

a.

Beratung umfasst die Abklärung und die Unterstützung von Kindern, ihrer Erziehungsberechtigten und ihres Betreuungsumfeldes, soweit sie einen durchschnittlichen zeitlichen Aufwand von 20 Stunden in 6 Monaten pro Kind nicht überschreiten.

b.

Förderung umfasst die heilpädagogische Früherziehung von Kindern sowie die Beratung ihrer Erziehungsberechtigten und ihres Betreuungsumfeldes. Die Förderung kann in Einzel- oder Gruppentherapien erfolgen.

3 Heilpädagogische Früherziehung setzt nach der Geburt ein und dauert bis zum Eintritt in den öffentlichen Kindergarten oder in eine Einrichtung der Sonderschulung. In Ausnahmefällen kann sie nach dem Eintritt in den öffentlichen Kindergarten um längstens ein Jahr verlängert werden.

§ 12a(32) Gesuche zur heilpädagogischen Früherziehung
Gesuche zur heilpädagogischen Früherziehung sind vor Beginn der Massnahme durch die Erziehungsberechtigten mit einer Empfehlung des zuständigen Fachzentrums für Früherziehung gestützt auf eine ärztliche Zuweisung an das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote einzureichen.

§ 13(33) Psychomotoriktherapie
1 Psychomotoriktherapie ist eine Therapie für Kinder mit Bewegungs- und Wahrnehmungsstörungen, welche den Kindergarten oder die Primarschule besuchen. Als Abschluss einer bereits begonnen Therapie kann die Psychomotoriktherapie in der Sekundarschule zu Ende geführt werden.
2 Psychomotoriktherapie umfasst die Förderung der Schülerinnen und Schüler und die Beratung der Erziehungsberechtigten und der Schule. Sie kann als Therapie einzeln oder in Gruppen erfolgen.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sorgt für eine angemessene regionale Verteilung des Therapieangebotes.
4 Für je 3000 Schülerinnen und Schüler des öffentlichen Kindergartens und der öffentlichen Primarschule steht ein Vollpensum für Psychomotoriktherapie zur Verfügung.

§ 13a(34) Gesuche für Psychomotoriktherapie ausserhalb der Sonderschulen und der stationären Einrichtungen(35)
1 Die Psychomotoriktherapie erfolgt auf Grund einer Indikation durch Kinderärztinnen und Kinderärzte, Kinderpsychiaterinnen und Kinderpsychiater, Kinderneurologinnen und Kinderneurologen oder durch den Schulpsychologischen Dienst nach einer psychomotorischen Abklärung beim Fachzentrum für Psychomotorik.
2 Gesuche für Psychomotoriktherapie sind vor Beginn der Massnahme durch die Erziehungsberechtigten mit einer Empfehlung des zuständigen Fachzentrums für Psychomotorik an das Amt für Volksschulen einzureichen.(36)
3 Können in Folge der Pensenbegrenzung Schülerinnen und Schüler nicht sofort in die Therapie aufgenommen werden, entscheidet das Fachzentrum über den Zeitpunkt der Aufnahme der Therapie nach dem Kriterium der behinderungsbedingten Dringlichkeit.


C. Ausserschulische Betreuung, Transport und Sozialberatung (37)

§ 14(38) Mittagstisch
1 Die Sonderschulen bieten Betreuung und Verpflegung zwischen der Unterrichtszeit am Vormittag und der Unterrichtszeit am Nachmittag an.
2 Im Fall der gruppenweisen Integration von Schülerinnen und Schülern gemäss § 10 dieser Verordnung gehört die Betreuung zu den Massnahmen zur integrativen Schulung, die von der damit beauftragten Sonderschuleinrichtung durchgeführt werden. Diese arbeitet dabei mit der öffentlichen Schule zusammen.

§ 14a(39) Ausserschulische Betreuung
1 Die Sonderschulen können während der Schultage eine Betreuung nach der Unterrichtszeit am Nachmittag sowie an unterrichtsfreien Nachmittagen bis um 18 Uhr anbieten.(40)
2 Gesuche für die Nutzung der ausserschulischen Betreuung sind vor Beginn der Massnahme durch die Erziehungsberechtigten an das Amt für Volksschulen einzureichen.(41)

§ 15(42) Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten
1 (43) Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich an den Kosten der ausserschulischen Betreuung und Verpflegung sowie an Schullagern wie folgt:

a.

für die Verpflegung und Betreuung über die Mittagszeit mit 3 Franken pro Mittagsverpflegung;

b.

für die Betreuung nach der Unterrichtszeit und an unterrichtsfreien Nachmittagen mit 7 Franken pro Betreuungstag;

c.

für Schullager, die im Rahmen des Schulprogramms durchgeführt werden, mit 15 Franken pro Lagertag. Sind die Kosten pro Tag tiefer als 15 Franken, entrichten die Erziehungsberechtigten den Beitrag gemäss den effektiven Kosten.

2 Als Betreuungstag gilt die Zeit, die über die Betreuung zwischen den Unterrichtsblöcken am Vormittag und am Nachmittag hinausgeht.
3 Die Kostenbeteiligung wird den Erziehungsberechtigten von der Einrichtung der Sonderschulung in Rechnung gestellt.

§ 16(44) Transport zur Bewältigung des Schulwegs
1 Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung den Weg zur Sonderschulung nicht selbständig zurücklegen können, haben Anspruch auf Organisation und Finanzierung der Fahrten.
2 (45) Über Gesuche zur Übernahme der Transportkosten entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der mündigen Schülerinnen oder Schüler:

a.

im Falle von Massnahmen zur integrativen Schulung oder des Unterrichts an Sonderschulen das Amt für Volksschulen;

b.

im Falle des Unterrichts in stationären Einrichtungen das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.

2 bis Die Berechtigung wird vom zuständigen Amt in Abständen von höchstens zwei Jahren überprüft.(46)
3 (47) Das zuständige Amt stützt sich bei seinen Entscheiden auf eine Stellungnahme:

a.

der abklärenden Fachstelle zu Beginn einer Massnahme;

b.

der Schulleitung der besuchten Schule oder der stationären Einrichtung bei der regelmässigen Überprüfung laufender Massnahmen.

4 Als Beurteilungskriterien dienen das Alter der behinderten Person, die Art der Behinderung sowie die Länge und Beschaffenheit des Schulwegs.
5 Für die Organisation der Fahrten sind die Einrichtungen der Sonderschulung zuständig.

§ 17 Sozialberatung(48)
1 Die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie ihrer Erziehungsberechtigten im Sinne von § 57 des Bildungsgesetzes wird von einer spezialisierten Sozialberatungsstelle durchgeführt.(49)
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann die Aufgabe einer privaten, gemeinnützigen Institution übertragen.


III. Anerkennung von Einrichtungen

A. Innerkantonal

§ 18(50) Anerkennung, Voraussetzung, Zuständigkeit
1 Die Anerkennung als Leistungserbringerin oder -erbringer der Sonderschulung kann erteilt werden, wenn:(51)

a.

sie von einer öffentlichen Trägerschaft geführt sind oder eine Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft zur Führung einer Privatschule besitzen;

b.

sie Leistungen anbieten, die auf die Schulung und Förderung von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäss § 2 dieser Verordnung ausgerichtet sind;

c.

sie über ein Angebot und ein Schul- oder Therapieprogramm verfügen, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen;

d.

deren Lehrpersonen und Personen, die spezielle pädagogische Massnahmen durchführen, die Qualifikationsvoraussetzungen gemäss den Zulassungs- und Diplomanerkennungsbestimmungen der Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK und gemäss kantonalen Bestimmungen für das Ausüben einer Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllen;

e.

sie für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler in einer Förderplanung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwicklungs-, Lern- und Therapieziele festhalten und deren Erreichung überprüfen;

f.

sie die Betriebsrechnung offen legen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten.

2 Für die heilpädagogische Früherziehung, die Psychomotoriktherapie und für die Durchführung von Massnahmen zur integrativen Schulung kann eine Sonderschuleinrichtung als Fachzentrum anerkannt werden, wenn sie(52)

a.

die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und Schülern im ganzen Kantonsgebiet anbietet;

b.

die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt.

3 (53) Über die Anerkennung entscheidet:

a.

für Sonderschulen, Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur integrativen Schulung und Fachzentren der Psychomotoriktherapie das Amt für Volksschulen;

b.

für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung und Fachzentren für die Heilpädagogische Früherziehung das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.

3 bis Das zuständige Amt überprüft die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen regelmässig.(54)
4 Das zuständige Amt unterstellt anerkannte Sonderschuleinrichtungen der Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002(55) für soziale Einrichtungen, sofern diese deren Bedingungen erfüllen und die Aufnahme von ausserkantonalen Kindern sowie Schülerinnen und Schülern vorsehen.(56)

§ 19(57) Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton schliesst mit den anerkannten, innerkantonalen Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung Leistungsvereinbarungen ab.
2 Für den Abschluss zuständig ist:

a.

für Sonderschulen und Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur integrativen Schulung und der Psychomotoriktherapie das Amt für Volksschulen;

b.

für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung und für Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.



B. Ausserkantonal

§ 20 Anerkennung aufgrund interkantonaler Vereinbarungen
1 Der Kanton anerkennt ausserkantonale Einrichtungen der Sonderschulung, wenn diese durch den Standortkanton einer interkantonalen Vereinbarung unterstellt sind, welcher auch der Kanton Basel-Landschaft beigetreten ist.
2 Die Anerkennung kann in Ausnahmefällen verweigert oder widerrufen werden.

§ 21(58) Anerkennung ausserkantonaler Einrichtungen, Voraussetzungen, Zuständigkeit
1 Ausserkantonale Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung, die nicht einer interkantonalen Vereinbarung unterstellt sind, können anerkannt werden, wenn:(59)

a.

sie von einer öffentlichen Trägerschaft geführt sind oder eine Bewilligung des Standortkantons zur Führung einer Privatschule besitzen;

b.

sie Leistungen anbieten, die auf die Schulung und Förderung von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäss § 2 dieser Verordnung ausgerichtet sind;

c.

sie über ein Angebot und ein Konzept oder Schulprogramm verfügen, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen;

d.

deren Lehrpersonen und Personen, die spezielle pädagogische Massnahmen durchführen, die Qualifikationsvoraussetzungen gemäss den Zulassungs- und Diplomanerkennungsbestimmungen der Schweiz. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK und gemäss kantonaler Bestimmungen für das Ausüben einer Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllen;

e.

sie für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler in einer Förderplanung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwicklungs-, Lern- und Therapieziele festhalten und deren Erreichung auswerten;

f.

sie die Betriebsrechnung offen legen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten.

2 (60) Über die Anerkennung entscheidet:

a.

für Sonderschulen und Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur integrativen Schulung das Amt für Volksschulen;

b.

für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung und Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.

3 Das zuständige Amt überprüft die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen regelmässig.(61)

§ 22(62) Abschluss von Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton schliesst mit den anerkannten ausserkantonalen Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung Leistungsvereinbarungen ab.
2 Für den Abschluss zuständig ist:

a.

für Sonderschulen und Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur integrativen Schulung das Amt für Volksschulen;

b.

für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung und Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.



IV. Organisation und Aufsicht

§ 23(63) Amt für Kind, Jugend- und Behindertenangebote
Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote hat in der Sonderschulung insbesondere folgende Aufgaben:

a.

es ist zuständig für die Planung und Organisation der stationären Angebote der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung im Kanton;

b.

es bewilligt und anerkennt stationäre Einrichtungen der Sonderschulung sowie Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung und schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab;

c.

es ist Verbindungsstelle zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE;

d.

es erteilt die Bewilligungen für den Unterricht in stationären Einrichtungen und für die heilpädagogische Früherziehung;

e.

es bewilligt beim Unterricht in stationären Einrichtungen und in der heilpädagogischen Früherziehung die Inanspruchnahme von Transporten, wenn damit Leistungen des Kantons verbunden sind;

f.

es beaufsichtigt die stationären Einrichtungen der Sonderschulung und die Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung;

g.

es überprüft die Einhaltung der Erlasse, die interne Qualitätssicherung sowie das Rechnungswesen der stationären Sonderschuleinrichtungen und der Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung.


§ 23a(64) Amt für Volksschulen
Das Amt für Volksschulen hat in der Sonderschulung insbesondere folgende Aufgaben:

a.

es bewilligt und anerkennt Sonderschulen sowie Leistungsanbieterinnen und -anbieter der Psychomotoriktherapie und schliesst mit ihnen Leistungsvereinbarungen ab;

b.

es ist zuständig für die Planung und Organisation der Angebote der integrativen Massnahmen und der Sonderschule sowie der Psychomotoriktherapie im Kanton;

c.

es bewilligt die Inanspruchnahme von Massnahmen zur integrativen Schulung und Psychomotoriktherapien sowie den Unterricht in Sonderschulen;

d.

es bewilligt die Inanspruchnahme von Transporten zu Angeboten der integrativen Schulung, zu Psychomotoriktherapien sowie zum Unterricht in Sonderschulen, wenn damit Leistungen des Kantons verbunden sind;

e.

es beaufsichtigt die Sonderschulen;

f.

es überprüft die Einhaltung der Erlasse, die interne Qualitätssicherung sowie das Rechnungswesen der Sonderschulen und der Fachzentren für Psychomotoriktherapie.


§ 24 Sonderschulleitungskonferenz
1 Die Leitungen der Sonderschulen und Einrichtungen der Sonderschulung im Kanton sowie von regionalen Sonderschuleinrichtungen, mit welchen der Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat, bilden die kantonale Sonderschulleitungskonferenz.(65)
2 Die Konferenz koordiniert Massnahmen zur Qualitätssicherung und nimmt Stellung zu aktuellen Fragen der Sonderschulung.
3 Ihr gehören je Sonderschuleinrichtung eine Vertretung der Leitung der Einrichtung an.
4 Sie konstituiert sich selbst.


V.(66) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Dezember 2010

§ 24a(67) Übergangsbestimmung
1 Leistungen der Sonderschulung, welche vor dem 1. Januar 2008 ohne kantonale Mitwirkung gewährt wurden, werden bis zum Abschluss der Behandlung, spätestens jedoch bis zum 1. Juli 2011 zu den bisherigen Bedingungen übernommen.
2 Leistungen für die medizinische, ambulante Logopädie für Kinder im Vorschulalter und Schülerinnen und Schüler der Volksschule, die vor dem 1. Januar 2008 von der eidgenössischen Invalidenversicherung gewährt wurden, werden längstens bis zum 31. Dezember 2011 übernommen, sofern keine Sozialversicherung diese Leistungen übernimmt.


VI.(68) Schlussbestimmungen

§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Beiträge an Sonderschulen vom 27. Dezember 1977(69) wird aufgehoben.

§ 26 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
2 § 16 Absatz 1 Buchstabe b tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.


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Fussnoten:

1. GS 29.276, SGS 100

2. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

3. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

4. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

5. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

6. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

7. Aufgehoben am 23. Oktober 2007 (GS 36.335), mit Wirkung ab 1. Januar 2008.

8. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

9. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

10. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

11. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

12. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

13. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

14. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

15. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

16. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

17. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

18. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

19. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

20. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

21. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

22. Ergänzung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

23. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

24. Ergänzung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

25. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

26. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

27. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

28. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

29. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

30. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

31. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

32. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

33. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

34. Ergänzung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

35. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

36. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

37. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

38. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

39. Ergänzung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

40. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

41. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

42. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

43. Fassung vom 3. Februar 2009 (GS 36.943), in Kraft seit 1. August 2009.

44. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

45. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

46. Ergänzung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

47. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

48. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

49. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

50. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

51. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

52. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

53. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

54. Ergänzung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

55. GS 35.726, SGS 855.2

56. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

57. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

58. Fassung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

59. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

60. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

61. Ergänzung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

62. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

63. Fassung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

64. Ergänzung vom 18. Oktober 2011 (GS 37.649), in Kraft seit 1. Januar 2012.

65. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

66. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

67. Fassung vom 7. Dezember 2010 (GS 37.280), in Kraft seit 1. Januar 2011.

68. Ergänzung vom 23. Oktober 2007 (GS 36.335), in Kraft seit 1. Januar 2008.

69. GS 26.648, SGS 368.42

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