Verordnung Förderung sportbegabter Jugendlichen

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Verordnung
über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen

 

SGS 640.51 || GS 35.0233 || Vom 31. August 2004 || In Kraft seit 1. August 2004 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. November 2008; entspricht Print-Version: 82 - 1.1.2009



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Paragraf 74 Absatz 2 der Verfassung vom 17. Mai 1984(1) des Kantons Basel-Landschaft, auf Paragraf 44 Absatz 3 und Paragraf 45 Absatz 5 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002(2) und Paragraf 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1983(3) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz), beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1 Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen.
2 Die spezielle Förderung besteht insbesondere aus dem Führen von Sportklassen und der Regelung von Individuallösungen.
3 Im Rahmen der Talentförderung werden mit bewegungs- und sportbegabten Schülerinnen und Schülern von der Kommission Leistungssportförderung (kurz: Kommission) in Absprache mit den zuständigen Schulleitungen der Primarschulen und der Schulen der Sekundarstufe I und II dezentrale Individuallösungen in Form von partiellen Lektionsentlastungen und Freistellungen für Trainingslager und Wettkämpfe vereinbart.
4 Im Rahmen der Leistungssportförderung führt der Kanton Sportklassen auf den Sekundarstufen I und II für bewegungs- und sportbegabte Schülerinnen und Schüler, welche Leistungssport betreiben.
5 Im Berufsbildungsbereich engagiert er sich im Rahmen der Trägerschaft "Spitzensport und Berufsbildung", welche zum Ziel hat, Lehrverträge für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler abzuschliessen.

§ 2 Aufnahme in die spezielle Förderung
1 Sportlerinnen und Sportler können, sofern sie die sportlichen Voraussetzungen erfüllen, jederzeit von der Kommission in die spezielle Förderung aufgenommen werden.
2 Die Kommission erlässt Richtlinien, nach welchen die Schülerinnen und Schüler in die spezielle Förderung aufgenommen werden können.
3 Die Schülerinnen und Schüler können jeweils auf Semesterbeginn in die Sportklassen eintreten, sofern sie die von der Kommission erlassenen Richtlinien erfüllen und ein Aufnahmegespräch mit einer Kommissionsvertretung stattgefunden hat.

§ 3 Schulorte
1 Die Sportklasse der Sekundarstufe I wird als eigene Schulart an der Sekundarschule Pratteln geführt.
2 Die Sportklasse der Fachmaturitäts- und Maturitätsabteilung wird am Gymnasium Liestal geführt.
3 Die Sportklasse der Wirtschaftsmittelschule wird am Schulstandort Reinach geführt.(4)


B. Schulbetrieb

§ 4 Grösse der Sportklassen
1 Die Sportklasse der Sekundarstufe I umfasst maximal 25 Schülerinnen und Schüler.(5)
2 Die Sportklasse der Sekundarstufe II umfasst 12 bis 16 Schülerinnen und Schüler.
3 Die Sportklasse auf der Sekundarstufe I wird als Mehrjahrgangsklasse mit allen drei Anforderungsniveaus geführt.
4 Über Ausnahmen entscheidet die Kommission.

§ 5 Lehrerinnen und Lehrer der Sportklasse, Sekundarstufe I
1 Der Sportklasse auf der Sekundarstufe I stehen qualifizierte Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen von 3.3. Vollpensen (330 Prozent) zur Verfügung.(6)
2 Sie werden gemäss Personalgesetzgebung auf der Basis von 42 Wochenstunden angestellt.
3 Anstellungsbehörde ist die Kommission.

§ 6 Klassenlehrerinnen und -lehrer
1 Die Kommission bestimmt die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer für die Sportklasse auf der Sekundarstufe I.
2 Für die Sportklasse der Sekundarstufe II bezeichnen die Schulleitungen der entsprechenden Schulen die Klassenlehrerinnen und -lehrer, welche je mit einer zusätzlichen Wochenstunde für die Koordinationstätigkeiten entlastet werden.
3 Die Klassenlehrerinnen und -lehrer pflegen einen regelmässigen und engen Kontakt mit der Kommission, den beteiligten Trainerinnen und Trainern, den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern.
4 Die Klassenlehrerinnen und -lehrer koordinieren im Dreieck Schule - Eltern - Sportpartner die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler.
5 Bei Bedarf ordnen die Klassenlehrerinnen und -lehrer unterstützende Massnahmen an.


C. Kommission Leistungssportförderung

§ 7 Wahl und Geschäftsführung
1 Der Regierungsrat wählt die Kommission Leistungssportförderung.
2 Sie besteht aus mindestens sieben Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
3 Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewählt.
4 Die Mitglieder der Kommission und der Arbeitsgruppen treffen sich in der Regel ein Mal pro Semester zu einer gemeinsamen Sitzung, dem Forum Leistungssportförderung.
5 Das Sportamt führt das Sekretariat.

§ 8 Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:

 

a.

des Generalsekretariates der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;

b.

des Sportamtes;

c.

des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung;

d.

des Amtes für Volksschulen;

e.

der Schulleitungen der Schulen, an denen Sportklassen geführt werden;

f.

einem Schulratsmitglied der Sekundarschule Pratteln;

g.

weiterer interessierter Kreise.

2 Die Lehrerinnen- und Lehrervertretung der Sekundarstufe I der Standortschule nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Klassenlehrerinnen und -lehrer sowie die Schülerinnen- und Schülervertretungen der Sportklassen der Sekundarstufe II nehmen an den Sitzungen des Forums mit beratender Stimme teil.

§ 9 Aufgaben
1 Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:

a.

sie koordiniert und begleitet die Sportklasse auf der Sekundarstufe I als Schulrat;

b.

sie koordiniert die spezielle Förderung der sportbegabten Jugendlichen zusammen mit den zuständigen Dienststellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie den beteiligten Schulleitungen, Lehrerinnen und Lehrern, Erziehungsberechtigten, Trainerinnen und Trainern sowie Schülerinnen und Schülern;

c.

sie trifft die Aufnahmeentscheide in die Sportklassen für die am besten geeigneten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze nach schulischen und sportlichen Kriterien;

d.

sie bezeichnet jene Schülerinnen und Schüler, welche eine Lehrstelle im Rahmen der Trägerschaft "Spitzensport und Berufsbildung" erhalten sollen;

e.

sie schliesst zusammen mit der Schülerin oder dem Schüler, der Trainerin oder dem Trainer, den Erziehungsberechtigten, dem Lehrbetrieb und den Sportpartnerinnen und -partnern Vereinbarungen ab und entscheidet über das weitere Vorgehen bei Nichterfüllen dieser Vereinbarungen;

f.

sie entscheidet über die dezentralen Individuallösungen gemäss Paragraf 1 Absatz 3 dieser Verordnung;

g.

sie leitet bei Austritt oder Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers aus einer der Sportklassen oder bei Abbruch der Sportkarriere zusammen mit allen involvierten Stellen die notwendigen Schritte für den Eintritt in die Regelklasse ein;

h.

bei Berufslehren unterstützt sie bei Ausschluss aus der speziellen Förderung oder bei Abbruch der Sportkarriere zusammen mit dem Lehrbetrieb und der Berufsfachschule die Bestrebungen für die Weiterführung des Lehrverhältnisses.

2 Die Kommission kann Aufgaben an Arbeitsgruppen delegieren.


D. Kosten

§ 10 Schulgeld
Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler können in die Sportklassen aufgenommen werden, sofern der Wohnsitzkanton oder die Erziehungsberechtigten die Kostengutsprache nach den Ansätzen der interkantonalen Schulabkommen leisten und die Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekriterien in eine Sportklasse erfüllen.


E.(7) Disziplinarmassnahmen

§ 10a(8) Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer bei Verstössen im schulischen Bereich
1 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Sportklasse können insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:

a.

mündliche Ermahnung,

b.

zusätzliche Hausaufgaben,

c.

kurze Wegweisung vom Unterricht,

d.

Nachsitzen in der schul- und trainingsfreien Zeit bis zu zwei Stunden,

e.

Aussprache mit den Vereinbarungspartnern der Leistungssportförderung,

f.

schriftlicher Verweis zuhanden der Vereinbarungspartner der Leistungssportförderung,

g.

verminderte Note oder Rückweisung einer Arbeit bei Vorliegen eines unlauteren Verhaltens in Prüfungen, Klausuren und Arbeiten oder bei nicht termingerechter Abgabe gemäss Notengebungsinformation der Schule am Beginn des Schuljahres,

h.

vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schüler und Schülerinnen gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden,

i.

Antrag an den Koordinator oder die Koordinatorin Sportklassen einer Schulstufe auf das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung durch die Kommission Leistungssportförderung.

2 Eingezogene Gegenstände sind spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichtes der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit dem Koordinator resp. der Koordinatorin Sportklassen beziehungsweise der Schulleitung der entsprechenden Schulstufe.
3 Für Tatbestände, die dem Strafgesetz unterliegen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung. Strafbare Handlungen hat die Lehrerin oder der Lehrer dem Koordinator resp. der Koordinatorin Sportklassen beziehungsweise der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden.

§ 10b(9) Massnahmen der Koordinatorin oder des Koordinators Sportklassen beziehungsweise der Schulleitung bei Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung
Die Koordinatorin oder der Koordinator Sportklassen einer Schulstufe beziehungsweise die Schulleitung kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:

a.

mündliche Ermahnung,

b.

schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und der Kommission Leistungssportförderung,

c.

Antrag an die Kommission Leistungssportförderung auf das Aussprechen einer schriftlichen Verwarnung durch die Kommission Leistungssportförderung oder auf Ausschluss aus der Leistungssportförderung.


§ 10c(10) Massnahmen der Kommission Leistungssportförderung bei Verstössen gegen die Leistungssportförderungsvereinbarung
Die Kommission Leistungssportförderung als Schulrat beziehungsweise nach Rücksprache mit der Schulleitung kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:

 

a.

mündliche Ermahnung,

b.

schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und Schulbeteiligten,

c.

schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten, der Sportverantwortlichen und der Schulbeteiligten,

d.

Ausschluss aus der Leistungssportförderung, was einen Übertritt in eine Regelschulklasse zur Folge hat.


§ 10d(11) Verhältnismässigkeit
1 Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein. Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden des Schülers oder der Schülerin, nach den Umständen des Falles und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebes festgesetzt.
2 Die Bestimmungen der Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ) vom 9. November 2004(12) über nicht abgelegte Prüfungen sind zu beachten.

§ 10e(13) Disziplinarordnung
1 Die Kommission Leistungssportförderung sorgt in Absprache mit den Schulen, an welchen Sportklassen geführt werden, für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülern und Schülerinnen der Leistungssportförderung Baselland.
2 Bei Disziplinarverstössen von Schülerinnen und Schülern mit einer Individuallösung sind die Lehrerinnen und Lehrer, die Schulleitung sowie der Schulrat der entsprechenden Schule für die Ergreifung von Massnahmen zuständig.

§ 10f(14) Rechtliches Gehör
1 Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 7a Buchstaben d und e, § 7b und §7c vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
2 Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Kommission Leistungssportförderung gemäss § 10c Buchstabe d. sind auch die Erziehungsberechtigten und die Sportverantwortlichen anzuhören.


F.(15) Schlussbestimmungen

§ 11 Aufhebung bestehenden Rechts
Die Verordnung vom 9. Juli 2002(16) über die Sportklassen wird aufgehoben.

§ 12 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Mai 2003(17) für die Sekundarschule wird wie folgt geändert: ...(18)

§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 34.637, SGS 640

3. GS 28.436, SGS 140

4. Fassung vom 24. April 2007 (GS 36.103), in Kraft seit 1. August 2007.

5. Fassung vom 24. April 2007 (GS 36.103), in Kraft seit 1. August 2007.

6. Fassung vom 24. April 2007 (GS 36.103), in Kraft seit 1. August 2007.

7. Ergänzung vom 14. Oktober 2008 (GS 36.786), in Kraft seit 1. November 2008.

8. Ergänzung vom 14. Oktober 2008 (GS 36.786), in Kraft seit 1. November 2008.

9. Ergänzung vom 14. Oktober 2008 (GS 36.786), in Kraft seit 1. November 2008.

10. Ergänzung vom 14. Oktober 2008 (GS 36.786), in Kraft seit 1. November 2008.

11. Ergänzung vom 14. Oktober 2008 (GS 36.786), in Kraft seit 1. November 2008.

12. GS 35.273, SGS 640.21

13. Ergänzung vom 14. Oktober 2008 (GS 36.786), in Kraft seit 1. November 2008.

14. Ergänzung vom 14. Oktober 2008 (GS 36.786), in Kraft seit 1. November 2008.

15. Fassungung vom 14. Oktober 2008 (GS 36.786), in Kraft seit 1. November 2008.

16. GS 34.562, SGS 640.51

17. GS 34.968, SGS 642.11

18. GS 35.237

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