Bildungsgesetz

 

SGS 640 || GS 34.0637 || Vom 6. Juni 2002(1) || In Kraft seit 1. August 2003 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Erster Teil: Grundlegende Bestimmungen

A. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Bildungswesen in den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2 Es enthält ausserdem Bestimmungen über:

a.

die berufliche Grundbildung, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist;

b.

öffentliche Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit;

c.

nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen;

d.

Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind, soweit der Regierungsrat sie diesem Gesetz unterstellt.


§ 2 Ziel
1 Die Bildung ist ein umfassender und lebenslanger Prozess, der die Menschen in ihren geistigen, körperlichen, seelischen, kulturellen und sozialen Fähigkeiten altersgemäss fördert und von ihnen Leistungsbereitschaft fordert. Das Bildungswesen weiss sich der christlichen, humanistischen und demokratischen Tradition verpflichtet.
2 Die angebotenen Bildungswege sind gleichwertig.
Die Schulen, Lehrbetriebe und anderen Bildungsstätten vermitteln ihren Schülerinnen, Schülern oder Berufslernenden das für ihr Leben nötige Wissen und stärken ihr Selbstvertrauen. Sie achten dabei ihre geschlechtliche und kulturelle Identität und geben ihnen Werte weiter, die sie zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befähigen.(2)
3 Schülerinnen, Schüler und Berufslernende tragen ihrem Alter entsprechend zum Erfolg ihrer Ausbildung bei. Sie respektieren die Regeln der Schule.(3)
4 Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für die Erziehung ihrer Kinder. Sie fördern deren Leistungsbereitschaft und unterstützen die Arbeit der Schulen sowie der Lehrerinnen und Lehrer und anderen Ausbildenden.
5 Die Behörden fördern die interkommunale und interkantonale Zusammenarbeit im Bildungswesen und tragen zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der in ihrer Obhut stehenden Schulen bei.
6 Die Schulen und ihre Behörden sowie die Dienststellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beachten bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der geschlechterdifferenzierten Pädagogik.

§ 3 Begriffe
1 Öffentliche Schulen sind Schulen, die von den Einwohnergemeinden oder vom Kanton getragen oder im Auftrage des Kantons geführt werden.
2 Die Volksschule umfasst den Kindergarten, die Primarschule und die Sekundarschule sowie die darin enthaltenen Angebote der Speziellen Förderung und der Sonderschulung.(4)
3 Im interkantonalen Vergleich werden für die Schulstufen folgende Begriffe verwendet:(5)

a. (6) 

der Kindergarten und die Primarschule werden als Primarstufe bezeichnet;

b.(7)

die Angebote, die im Anschluss an die Sekundarschule I den Übertritt in die berufliche Grundbildung erleichtern (Brückenangebote), die berufliche Grundbildung, die Fachmittelschule und das Gymnasium bilden die Sekundarstufe II;

c.(8)

die Universität, die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und die anderen Angebote der höheren Berufsbildung bilden zusammen die Tertiärstufe;

d.

die Erwachsenenbildung wird als Quartärstufe bezeichnet.

4 Lehrbetriebe sind Betriebe, in denen Berufslernende parallel zur Ausbildung an der Berufsfachschule und in den Überbetrieblichen Kursen eine berufliche Grundbildung absolvieren.(9)

§ 4 Bildungsanspruch
1 Jedes Kind hat bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung.
2 Jede und jeder Erwachsene hat Anspruch auf die Nutzung eines nach Fähigkeiten, Neigungen und Alter differenzierten Bildungsangebots.
3 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung.
4 Die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen haben Anspruch auf Gesundheitsförderung und Suchtprävention.

§ 5 Massnahmen zur Integration
1 Die Integration der ausländischen sowie fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen wird durch gezielte Massnahmen gefördert.
2 Die öffentlichen Schulen ermöglichen ihren fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern den Besuch von Kursen zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur. Sie stellen den nötigen Schulraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Kursbesuch hat in der Regel ausserhalb der regulären Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 Kurse zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur, welche in den Räumen der öffentlichen Schulen durchgeführt werden, bedürfen der Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 5a(10) Integrative Schulung
Die Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung werden vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation.

§ 6 Bildungsangebot
1 (11) Es bestehen folgende Schularten und Ausbildungen:

a.

der Kindergarten;

b.

die Primarschule;

c.

die Sekundarschule;

c.bis

die Angebote, die im Anschluss an die Sekundarschule I den Übertritt in die berufliche Grundbildung erleichtern (Brückenangebote);

d.

die berufliche Grundbildung in Berufsfachschulen, Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen;

e. (12)

die Berufsvorbereitende Schule BVS 2 und die Fachmittelschule;

f.

das Gymnasium;

g.

die Spezielle Förderung bis zur Beendigung der Sekundarstufe II;

h.

die Sonderschulung;

i.

die Musikschule;

j.

die Tertiärstufe;

k.

die Erwachsenenbildung.

2 Das Bildungsangebot wird ergänzt durch die Schuldienste.

§ 7(13) Schulpflicht
1 Die Schulpflicht beginnt mit dem ersten Schuljahr der Primarstufe, d.h. mit dem ersten Kindergartenjahr.
2 Sie dauert in der Regel 11 Jahre und endet mit dem Volksschulabschluss. Sie kann sich durch das individuelle Durchlaufen der Volksschule entsprechend verkürzen oder verlängern.

§ 8 Ausserkantonaler Schulbesuch
1 Der Besuch ausserkantonaler staatlicher oder staatlich anerkannter Schulen steht grundsätzlich frei.
2 Ist eine finanzielle Leistung der Trägerschaft, ausgenommen Leistungen gemäss § 100 Absatz 2, damit verbunden, muss der ausserkantonale Schulbesuch durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bewilligt werden.

§ 9 Unentgeltlichkeit
1 Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unentgeltlich:

a.

der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarstufe II;

b.

die Sonderschulung;

c.

die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule.

2 Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler bzw. Erwachsenen sind folgende Schuldienste unentgeltlich:

a.

die schulpsychologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärungen und Beratungen während der obligatorischen Schulzeit;

b.

die Berufs- und Studienberatung;

c.

der Schulsozialdienst ab der Sekundarschule;

d.

die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung und ihren Erziehungsberechtigten.


§ 10 Kostenbeiträge
1 Für folgende Bildungs-, Beratungs- und Betreuungsangebote und Unterrichtsmittel können die Einwohnergemeinden und der Kanton Kostenbeiträge erheben:

a.

die Veranstaltungen der Schulen ausserhalb des Unterrichts;

b.

den Unterricht und die Miete von Instrumenten an der Musikschule;

c.

die Betreuung und Verpflegung ausserhalb des Unterrichts;

d.

die Lehrmittel ab der Sekundarstufe II;

e.

die Ausbildungen und Kursangebote in der Erwachsenenbildung.

2 Die Kostenbeiträge für den Unterricht an den Musikschulen dürfen einen Drittel der effektiven Kosten nicht überschreiten und sind so auszugestalten, dass der Musikunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zugänglich ist.
3 Die Verordnung legt die in der Zuständigkeit des Kantons stehenden Kostenbeiträge fest.

§ 11 Klassengrössen
1 Die öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden haben bei der Klassenbildung folgende Richt- und Höchstzahlen pro Klasse einzuhalten:

Richtzahl

Höchstzahl

a.

Kindergarten

21

24

b.

Primarschule

22

26

c.

Sekundarschule

-

Anforderungsniveau A

20

-

Anforderungsniveau E und P

22

26

d.

Kleinklassen/Einführungsklassen

10

13

e.

Berufsfachschule

22

f.(14) 

Gymnasium, Berufsvorbereitende Schule BVS 2 und Fachmittelschule

24

2 Im Kindergarten sowie in der Primar- und Sekundarschule wird ab dem 6. fremdsprachigen Kind in einer Klasse dieses und jedes weitere fremdsprachige Kind doppelt gezählt.
3 Jede Einwohnergemeinde kann selbstständig eine Kindergarten- und eine Primarklasse führen, wenn diese mindestens 8 Schülerinnen und Schüler aufweist.
4 Im Kindergarten und in der Primarschule können Mehrjahrgangsklassen geführt werden.
5 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 12 Unterrichtszeiten
1 Der Unterricht im Kindergarten und in der Primarschule findet von Montag bis Freitag in Blöcken zu je vier Stunden am Vormittag statt. Ergänzend zu diesen umfassenden Blockzeiten ist Unterricht am Nachmittag möglich.
2 In der Sekundarschule umfasst der vormittägliche Unterricht von Montag bis Freitag mindestens vier Lektionen. Der Unterricht am Nachmittag darf vier Lektionen nicht übersteigen.
3 Für den Kindergarten und die Primarschule können die Einwohnergemeinden in einem Gemeindereglement von den umfassenden Blockzeiten abweichende Unterrichtszeiten festlegen.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.


B. Trägerschaft der öffentlichen Schulen

§ 13 Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden sind Trägerinnen:

a.

des Kindergartens und seiner Speziellen Förderung;

b.

der Primarschule und ihrer Speziellen Förderung,

c.

der Musikschule.


§ 14 Kanton
Der Kanton ist Träger:

a.

der Sekundarschule und ihrer Speziellen Förderung (einschliesslich Werkjahr);

b.

der Berufsfachschule und ihrer Speziellen Förderung;

c.(15)

der Berufsvorbereitenden Schule BVS 2 und der Fachmittelschule und ihrer jeweiligen Speziellen Förderung;

d.

des Gymnasiums und seiner Speziellen Förderung;

e.

der Sonderschulung;

f.

der Erwachsenenbildung, sofern der Kanton Aufgaben des Bundes ausführt oder selber Ausbildungen anbietet;

g.

der Schuldienste.


§ 15 Aufgaben der Trägerschaft
Die Einwohnergemeinden und der Kanton haben als Schulträgerinnen bzw. als Schulträger folgende Aufgaben:

a.

sie legen das Einzugsgebiet ihrer Schulen und Schulhäuser fest;

b.

sie regeln die Wahl der Schulräte;

c.

sie errichten, unterhalten und finanzieren die Schulbauten und Schuleinrichtungen;

d.

sie kommen für das Schulmaterial auf;

e.

sie tragen die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen;

f.

sie regeln die Anstellungsbedingungen der nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen;

g.

sie bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit an. Sie haben diesbezüglich alle drei Jahre eine Bedarfsabklärung durchzuführen. Das Nähere regelt die Verordnung;

h.

sie stellen ihren Schülerinnen und Schülern Bibliotheken oder Mediotheken zur Verfügung.


§ 16 Zusammenlegung und Übertragung von Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden können ihre Schulen mit anderen Einwohnergemeinden führen. Sie können Teile ihres Unterrichtsangebots an der Musikschule Privatschulen übertragen, sofern diese die an die öffentliche Musikschule gestellten Anforderungen erfüllen.
2 Der Kanton kann Schulen zusammen mit anderen Kantonen führen und Teile seines Bildungsangebots Privatschulen übertragen, sofern diese die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllen.
3 Für die Übertragung der vom Kanton getragenen Bildungsangebote ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zuständig.

§ 17 Öffentliche Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit
Das Bildungsangebot von öffentlichen Schulen und Bildungsinstitutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit umfasst die Universität und die Fachhochschule.


C. Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen

§ 18(16) Berufliche Grundbildung in Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen
Der praktische Teil der beruflichen Grundbildung in den Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen richtet sich nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen sowie dem Lehrvertrag.

§ 19 Privatschulen, private Schulung
1 Die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind.
3 Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

§ 20 Christlicher Religionsunterricht
1 Der christliche Religionsunterricht wird durch die Landeskirchen und die anderen kantonal anerkannten Religionsgemeinschaften organisiert.
2 Die Schulen ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme.
3 Die Trägerschaft stellt die dafür erforderlichen Schulräume unentgeltlich zur Verfügung.
4 Die Religionslehrerinnen und Religionslehrer nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents ihrer Schule mit beratender Stimme teil.


Zweiter Teil: Schularten, Ausbildungen und Schuldienste

A. Kindergarten

§ 21 Ziel
Der Kindergarten bereitet die Kinder auf den Eintritt in die Primarschule vor. Er hilft ihnen, Teil einer grösseren Lern- und Sozialgruppe zu werden.

§ 22 Eintritt und Dauer
1 Kinder, die bis zum 31. Juli das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein.(17)
2 und 3 ...(18)
4 Der Kindergarten umfasst zwei Jahresstufen.

§ 23 Schulort
1 Der Kindergarten wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
2 Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons betreut, hat es Anspruch auf den Kindergartenbesuch in dieser Gemeinde, sofern seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse bedingt.
3 Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemeinde, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.


B. Primarschule

§ 24 Ziel
Die Primarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine schulische Grundausbildung und bereitet sie auf den Besuch der Sekundarschule vor. Sie fördert die Persönlichkeitsentwicklung und die Selbstständigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler.

§ 25 Angebot und Dauer(19)
1 ...(20)
2 Bei überdurchschnittlich begabten und entwickelten Kindern entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und auf Empfehlung der Lehrerin oder des Lehrers des Kindergartens, oder aufgrund der Abklärung durch die Fachstelle des Kantons, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr vorverlegt wird.
3 Bei Kindern, deren Schulreife fraglich ist, entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten oder aufgrund der Abklärung durch die Fachstelle des Kantons, ob der Eintritt in die Primarschule um ein Jahr hinausgeschoben wird oder ob eine Aufnahme in die Einführungsklasse erfolgt.
4 Die Primarschule umfasst fünf Jahresstufen.

§ 26 Schulort
1 Die Primarschule wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
2 Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons betreut, hat es Anspruch auf den Primarschulbesuch in dieser Gemeinde, sofern seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse bedingt.
3 Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemeinde, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.


C. Sekundarschule

§ 27 Ziel
Die Sekundarschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine niveau-spezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein.

§ 28 Angebot und Dauer
1 Die Sekundarschule weist folgende Anforderungsniveaus auf:

a.(21) 

das Anforderungsniveau A (inklusive das Werkjahr), welches durch besondere Massnahmen auf eine berufliche Grundbildung vorbereitet und mit integrierter Berufswahlvorbereitung geführt wird;

b.(22)

das Anforderungsniveau E, welches zu einer beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität und zur Fachmittelschule führt;

c.

das Anforderungsniveau P, welches den Eintritt in das Gymnasium ermöglicht.

1bis Vorbehalten bleiben vertragliche Regelungen mit anderen Kantonen über die Führung einzelner Anforderungsniveaus der Sekundarschule.(23)
2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Sekundarschule eine Abschlussqualifikation, welche über die erreichten Leistungen in den einzelnen Anforderungsniveaus Auskunft gibt. Das Nähere regelt die Verordnung.
3 Die Sekundarschule umfasst 4 Jahresstufen.

§ 29(24) Schulkreise
Der Landrat legt die Schulkreise und innerhalb dieser die Schulstandorte der Sekundarschule fest(25).

§ 30 Schulort
1 Die Sekundarschule wird in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde besucht.
2 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch in einem anderen Schulkreis bewilligen oder einzelne Schülerinnen und Schüler einem benachbarten Schulkreis zuweisen.


D. Berufliche Grundbildung

§ 31(26) Ziel
1 Die Berufsfachschulen, die Lehrbetriebe und die Überbetrieblichen Kurse führen die Berufslernenden zu einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung sowie zur Fachhochschulreife.
2 Sie vermitteln die zur Ausübung eines Berufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten, fördern die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung und stärken die Teamfähigkeit und Sozialkompetenz der Berufslernenden.
3 Sie unterstützen im Rahmen der Nachholbildung Erwachsene beim Erwerb von Abschlüssen einer beruflichen Grundbildung.
4 Berufsfachschule, Lehrbetriebe und Überbetriebliche Kurse stimmen ihre Ausbildungsaktivitäten aufeinander ab.
5 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewährleistet den regelmässigen Austausch der an der Grundbildung beteiligten Bildungspartner in Berufen mit Schulort im Kanton.


I. Berufsfachschule

§ 32 Aufgaben und Angebot
1 Die Aufgaben der Berufsfachschule richten sich nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons über die Berufsbildung.(27)
2 Das Angebot der Berufsfachschule umfasst:

a.

den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung mit oder ohne Berufsmaturität;

b.

Ganztagesschulen, die zum Abschluss der beruflichen Grundbildung oder zur Berufsmaturität führen;

c.

Teilzeitprogramme, die zur Berufsmaturität führen;

d.

berufliche Grundschulen und Lehrwerkstätten;

e.(28)

berufsvorbereitende Angebote, die den Übertritt von der Sekundarschule in die berufliche Grundbildung erleichtern;

f.(29)

Kurse/Lehrgänge der Nachholbildung und der höheren Berufsbildung;

f.bis (30)

berufsorientierte Weiterbildungsangebote im Auftrag des Kantons;

g.

Massnahmen des Bundes oder des Kantons zur Förderung der Berufsbildung.


§ 33 Schulort
1 Der Landrat legt die Schulorte der vom Kanton geführten Berufsfachschulen fest.
2 Die Berufslernenden mit einem Lehrvertrag besuchen die ihnen zugewiesene Berufsfachschule innerhalb oder ausserhalb des Kantons.(31)
3 Das Nähere regelt die Verordnung.


II. Ausbildung in Lehrbetrieben

§ 34(32) Aufgabe
Die Lehrbetriebe vermitteln den Berufslernenden die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse und unterstützen sie im Erreichen ihrer Ausbildungsziele.

§ 35 Betriebliche Voraussetzungen
1 Betriebe, die eine berufliche Grundbildung anbieten, erhalten vom Kanton die dafür notwendige Bildungsbewilligung, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.(33)
2 Mehrere Betriebe können sich zu einem Lehrbetriebsverbund zusammenschliessen.(34)
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann den Besuch von Fort- und Weiterbildungskursen für Ausbildungsverantwortliche in Lehrbetrieben obligatorisch erklären.(35)
4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 36(36) Lehrvertrag
1 Vor Beginn der beruflichen Grundbildung schliessen die Berufslernenden bzw. ihre Erziehungsberechtigten und der Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab, welcher von der zuständigen Stelle des Kantons zu genehmigen ist.
2 Die Vertragspartnerinnen bzw. die Vertragspartner können für Berufslernende mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit die vom Bund vorgegebene Ausbildungszeit im Lehrbetrieb und an der Berufsfachschule im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons verlängern.


III.(37) Ausbildung in Überbetrieblichen Kursen

§ 36a(38) Aufgabe
Die Überbetrieblichen Kurse vermitteln den Berufslernenden in Ergänzung zur Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Basisfertigkeiten und -kenntnisse und unterstützen sie beim Erreichen ihrer Ausbildungsziele.


E. Fachmittelschule und Berufsvorbereitende Schule BVS 2(39)

§ 37(40) Ziel
1 Die Fachmittelschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine vertiefte Allgemeinbildung und bereitet sie mit berufsfeldorientiertem Unterricht für Ausbildungen an Höheren Fachschulen und für Studien an Fachhochschulen vor. Sie fördert durch besonders geeignete Unterrichtsformen die Kreativität sowie die Sozial- und Methodenkompetenz ihrer Schülerinnen und Schüler.
2 Die Berufsvorbereitende Schule BVS 2 vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung und bereitet auf eine anspruchsvolle berufliche Grundbildung vor.(41)

§ 38(42) Angebot und Dauer
1 Die Fachmittelschule führt zu den folgenden zwei Abschlussausweisen:

a.

dem Fachmittelschulausweis nach drei Jahresstufen;

b.

dem Fachmaturitätsausweis in der vierten Jahresstufe.

2 Die Berufsvorbereitende Schule BVS 2 umfasst zwei Jahresstufen.(43)
3 Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit an der Fachmittelschule verlängert werden.

§ 39(44) Schulort
1 Der Landrat legt die Schulorte fest. Die Berufsvorbereitende Schule BVS 2 und die Fachmittelschule können zusammen mit einer anderen Schule der Sekundarstufe II geführt werden.(45)
2 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrates fest, welche Ausbildungsprofile an den einzelnen Fachmittelschulen geführt werden.
3 Wird ein Lehrgang innerhalb des Kantons an verschiedenen Schulorten angeboten, so werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel derjenigen Fachmittelschule zugeteilt, die ihrem Wohnort am nächsten liegt.


F. Gymnasium

§ 40 Ziel
Das Gymnasium führt die Schülerinnen und Schüler auf wissenschaftlicher Grundlage zur Hochschulreife.
Es entwickelt ihre Fähigkeit zu selbständigem und vernetztem Denken und ihre Sozialkompetenz.

§ 41 Angebot und Dauer
1 Die Lehrpläne und Stundentafeln der Gymnasien richten sich nach den Bestimmungen des Bundes über die Maturitäts-Anerkennung und nach den entsprechenden interkantonalen Vereinbarungen.
2 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrates fest, welche Maturitätsprofile an den einzelnen Gymnasien geführt werden.
3 Die Ausbildung am Gymnasium umfasst 3 1/2 Jahresstufen.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit verlängert werden.
5 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 42 Schulort
1 Der Landrat legt die Schulorte des Gymnasiums fest.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel jenem Gymnasium zugewiesen, das ihrem Wohnort am nächsten liegt.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.


G. Spezielle Förderung

§ 43 Ziel
Die Spezielle Förderung hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln.

§ 44 Angebot
1 Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule:

a.

die Einführungsklasse, in welcher Schülerinnen und Schüler die erste Jahresstufe der Primarschule in zwei Jahren absolvieren;

b.

die Kleinklasse für Schülerinnen und Schüler mit speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen im Kindergarten, an der Primarschule und den Anforderungsniveaus A und E der Sekundarschule oder an ihrer Stelle die integrative Schulungsform. Die Kleinklassen des 8. und 9. Schuljahres im Anforderungsniveau A werden als Werkjahr geführt.

c.

den Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich sowie in der Sprachentwicklung und Kommunikation;

d.

die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit;

e.

den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache.

2 Die Spezielle Förderung kann im Sinne einer Früherfassung von Beeinträchtigungen bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 45 Inanspruchnahme
1 Die Aufnahme einer Speziellen Förderung gemäss § 44 Absatz 1 Buchstabe a bis d sowie für die Angebote gemäss § 45 Absatz 3 setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus.
2 Die Abklärung hat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. den mündigen Schülerinnen und Schülern zu erfolgen.
3 Über die Aufnahme einer Speziellen Förderung entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. In die Einführungsklasse ist eine Aufnahme gemäss § 25 Absatz 3 auch ohne Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich.
4 Für die Kursbildung und die Einzelmassnahmen der Speziellen Förderung gemäss § 44 Absatz 1 Buchstaben a bis e können Lektionenpauschalen vorgesehen werden.
5 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 46 Spezielle Förderung an Privatschulen
1 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2 Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle.
3 Vorgängig der Erteilung einer Bewilligung zugunsten einer Schülerin oder eines Schülers des Kindergartens oder der Primarschule nimmt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Rücksprache mit dem zuständigen Schulrat.


H. Sonderschulung

§ 47(46) Ziel
Die Sonderschulung vermittelt eine der Behinderung angepasste Bildung, fördert die Persönlichkeitsentwicklung, eine möglichst selbstständige Lebensführung und die Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung.

§ 48 Angebot
1 Das Angebot der Sonderschulung umfasst insbesondere:

a.(47)

den Unterricht an Sonderschulen;

b.

den Unterricht in teil- oder ganzstationären Einrichtungen;

c.(48)

Massnahmen, welche die integrative Schulung an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden ermöglichen und unterstützen;

d.

Therapien der Sonderschulung;

e.

die ausserschulische Betreuung und Verpflegung in Tageseinrichtungen;

f.

den Transport zum Unterricht, zu Stützmassnahmen oder zu Therapien, wenn aus behinderungsbedingten Gründen der Weg nicht selbstständig zurückgelegt werden kann.

2 Der Kanton kann weitere Angebote einrichten und Ausbildungen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung finanziell unterstützen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 49 Inanspruchnahme
1 Die Inanspruchnahme einer Sonderschulung setzt eine Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus.
2 Die Bewilligung zum Eintritt in eine Sonderschulung erteilt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion auf Antrag der Erziehungsberechtigten und der zuständigen Behörde am Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler.
3 Die Sonderschulung kann vor dem Eintritt in den Kindergarten einsetzen.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.


I. Musikschule

§ 50 Ziel
Die Musikschule vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine musikalische Ausbildung und hilft ihnen, eine ganzheitliche Persönlichkeit und ein kulturelles Bewusstsein zu entwickeln.

§ 51 Angebot und Dauer
1 Die Ausbildung an der Musikschule ist freiwillig. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, sie bis zum Abschluss der Sekundarstufe II anzubieten.
2 Der Regierungsrat legt zusammen mit den Gemeinden das Mindestangebot des Unterrichts an den Musikschulen fest.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.


J. Tertiärstufe

§ 52(49) Ziel
1 Die Universität pflegt in Lehre und Forschung die Gesamtheit der Wissenschaften.
2 Die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und andere Angebote der Höheren Berufsbildung vermitteln eine praxisbezogene und wissenschaftlich abgestützte, erweiterte Berufsausbildung. Die Fachhochschule betreibt ausserdem angewandte Forschung und Entwicklung.
3 Die Tertiärstufe fördert im Rahmen dieser Aufgaben das kreative und fachübergreifende Denken.

§ 53 Aufgaben des Kantons
1 (50) Der Kanton hat auf der Tertiärstufe folgende Aufgaben:

a.(51)

er sichert den Studierenden den Zugang zur tertiären Ausbildung;

a.bis (52)

er kann Höhere Fachschulen und andere Angebote der höheren Berufsbildung führen oder Dritte mit deren Führung beauftragen;

a.ter (53)

er kann Kostenbeiträge an Ausbildungsgänge leisten, die zu anerkannten Abschlüssen führen;

b.

er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn die Fachhochschule Nordwestschweiz;

c.(54)

er führt auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Kanton Basel-Stadt die Universität Basel in gemeinsamer Trägerschaft;

d.

er bildet auf der Grundlage eines Vertrages mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn Lehrerinnen und Lehrer aus.

2 Der Kanton kann weitere Hochschul- und Fachhochschulverträge abschliessen und selber zusätzliche Fachhochschulen führen.


K. Erwachsenenbildung

§ 54 Ziel
Die mit der Erwachsenenbildung befassten Schulen und Institutionen fördern das lebenslange Lernen der Menschen und helfen ihnen, persönliche und berufliche Veränderungsprozesse zu gestalten.

§ 55 Aufgaben des Kantons
1 Dem Kanton obliegen in der Erwachsenenbildung koordinierende und subsidiäre Aufgaben.
2 Er kann Ausbildungsprojekte finanziell unterstützen.
3 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an Institutionen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.


L. Schuldienste

§ 56 Ziel
Die Schuldienste unterstützen und beraten Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen.

§ 57 Angebot
1 Das Angebot der kantonalen Schuldienste umfasst:

a.

die schulpsychologische und kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung und Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie die Beratung von Erziehungsberechtigten in Bezug auf ihre Kinder;

b.

den Schulsozialdienst ab der Sekundarschule;

c.

die Berufs- und Studienberatung von Schülerinnen und Schülern und Erwachsenen;

d.

die Fortbildung, Beratung und Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;

e.

die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie ihrer Erziehungsberechtigten.

2 Das Nähere regelt die Verordnung.


Dritter Teil: Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden

A. Auftrag

§ 58 Organisation
1 Die Schulen sind teilautonome, geleitete Organisationen. Sie sind verantwortlich für das Erreichen der Bildungsziele und für die Einhaltung der Vorgaben des Bundes, des Kantons und der Trägerschaft.
2 Sie gestalten ihre Aufgabe innerhalb des Schulprogramms.
3 Sie geben sich eine Haus- und Absenzenordnung.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 59 Schulprogramm
1 Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen.
2 Das Schulprogramm gibt insbesondere Auskunft über:

a.

das pädagogische und organisatorische Konzept der Schule;

b.

die Massnahmen zur Umsetzung der Speziellen Förderung;

c.

die interne Evaluation;

d.

den Einsatz der im Rahmen des Budgets zugesprochenen Mittel;

e.

die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;

f.(55)

die Form der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigen und in der Berufsbildung mit allen beteiligten Bildungspartnern.

3 Das Schulprogramm wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat genehmigt.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.


B. Qualitätssicherung

§ 60 Durchführung und Zuständigkeiten
1 Die öffentlichen Schulen unterziehen sich regelmässig sowohl einer internen als auch einer externen Evaluation.
2 Der Schulrat ist für die Durchführung der internen Evaluation verantwortlich und gewährleistet die Umsetzung der daraus resultierenden Massnahmen.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für die Durchführung der externen Evaluation der öffentlichen Schulen und der Privatschulen, welche der Aufsicht des Kantons unterstellt sind oder im Auftrag der Trägerschaft Schülerinnen und Schüler aufnehmen. Sie zieht aussenstehende Expertinnen und Experten bei und kann Evaluationsaufträge an Dritte erteilen.
4 Die Umsetzung der aus der externen Evaluation resultierenden Massnahmen wird für das kantonale Bildungswesen durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewährleistet, für die einzelne Schule durch deren Schulrat.
4 bis Die Berufsfachschulen beteiligen sich zusätzlich an der Entwicklung und Umsetzung einer lernortübergreifenden Qualitätssicherung.(56)
5 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 61 Interne Evaluation
1 Die Schulen sind frei in der Wahl der Evaluationsmethode. Sie legen im Schulprogramm die Kriterien fest, nach denen sie ihre Arbeit selber evaluieren.
2 Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des Schulrates aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 62 Externe Evaluation
1 Die externe Evaluation vermittelt der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Steuerungswissen. Den Schulen gibt sie Aufschluss darüber:

a.

wie ihre Arbeit in pädagogisch-fachlicher, personeller, organisatorischer und anderer Hinsicht beurteilt wird;

b.

wo im Vergleich zu anderen Schulen innerhalb und ausserhalb des Kantons ihre Stärken und Schwächen liegen;

c.

durch welche Massnahmen die Qualität ihrer Arbeit gezielt verbessert werden kann;

d.

ob die vorgegebenen Lernziele erreicht werden.

2 Der Bericht über die externe Evaluation richtet sich an den Schulrat und an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.


C. Schulbeteiligte

I. Schülerinnen und Schüler

§ 63 Rechte, Mitsprache
1 Die Schülerinnen und Schüler

a.

erhalten einen alters-, stufen- und geschlechtergerechten Unterricht, der in zeitgemässen Lehr- und Lernformen vermittelt wird;

b.

haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und ihrer geschlechtlichen Identität;

c.

erhalten von ihren Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung Auskunft über sie betreffende Fragen;

d.

nehmen an Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen und Ausbildungen teil.

2 In der Volksschule kann den Schülerinnen und Schülern in Sach- und Organisationsfragen ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Ab der Sekundarstufe II besitzen sie in diesen Fragen ein Mitspracherecht.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 64 Pflichten
1 Die Schülerinnen und Schüler

a.

sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich;

b.

tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft bei;

c.

besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos und begründen allfällige Abwesenheiten;

d.

halten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehörden ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.

2 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 65 Beratung und Beurteilung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrerinnen und Lehrer im Bildungsprozess beraten und ihre Leistungen werden regelmässig beurteilt.
2 Die Beratung und Beurteilung unterstützt ihre Lern- und Persönlichkeitsentwicklung und dient als Entscheidungsgrundlage für den Übertritt in nachfolgende Ausbildungsgänge.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.


II. Erziehungsberechtigte

§ 66 Definition
Erziehungsberechtigte sind Eltern oder andere Personen, die für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind.

§ 67 Rechte
1 Die Erziehungsberechtigten werden:

a.

durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt;

b.

über ihre Kinder betreffende Fragen und die Arbeit in deren Klassen und Schulen regelmässig informiert;

c.

in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens einbezogen;

d.

von den für ihre Kinder zuständigen Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung auf ihr Verlangen angehört.

2 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 68 Mitsprache
1 Die Erziehungsberechtigten können von den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern ihrer Kinder die Durchführung von Elternabenden verlangen.
2 Sie haben das Recht, von der Schulleitung und vom Schulrat ihrer Kinder angehört zu werden und an diese Gremien Anträge zu stellen.
3 Organisationen der Erziehungsberechtigten können zu wichtigen Fragen und Erlassen im Bildungswesen zu Handen der zuständigen Behörde Stellung nehmen.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 69 Pflichten
1 Die Erziehungsberechtigten

a.

sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;

b.

unterstützen und fördern den Bildungsprozess ihrer Kinder;

c.

arbeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schule ihrer Kinder zusammen und suchen bei hängigen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen;

d.

halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.

2 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, können vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu 5'000 Fr. bestraft werden.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.


III. Lehrerinnen und Lehrer

§ 70 Rechte
1 Die Lehrerinnen und Lehrer

a.

sind bei der Gestaltung des Unterrichts innerhalb der Lehrpläne und des Schulprogramms frei;

b.

haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Privatsphäre und ihrer beruflichen Fähigkeiten;

c.

werden von der Schulleitung und dem Schulrat in ihrer Arbeit unterstützt und auf ihr Verlangen angehört;

d.

erhalten über sie persönlich betreffende Vorkommnisse von der Schulleitung direkt Mitteilung.

2 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 71 Pflichten
1 Die Lehrerinnen und Lehrer

a.

unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Lehrpläne und des Schulprogramms;

b.

beraten die Schülerinnen und Schüler und beurteilen deren Leistungen;

c.

wirken während der unterrichtsfreien Arbeitszeit an gemeinsamen Aufgaben der Schule und im Bildungswesen mit;

d.

beziehen die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten in ihre Schularbeit ein.

2 Die Schulleitung kann Lehrerinnen und Lehrer jährlich bis zu 2 Wochen zur Fortbildung während der Schulferien verpflichten.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Fortbildungsprogramme obligatorisch erklären.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 72 Beratung und Beurteilung
1 Die Lehrerinnen und Lehrer werden durch die Schulleitung beraten. Im Rahmen von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen beurteilt die Schulleitung ihre Leistungen regelmässig.
2 Die Lehrerinnen und Lehrer, deren berufliche Eignung in Zweifel gezogen wird, können die Vorwürfe durch eine kantonale Fachstelle abklären lassen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 73 Anstellungsvoraussetzungen
1 Voraussetzung für eine unbefristete Anstellung als Lehrerin oder Lehrer ist der für die Schulart erforderliche Fähigkeitsausweis.
2 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 74 Konvente
1 Die Lehrerinnen und Lehrer eines Schulhauses, einer Schule oder eines Schulkreises, die in der gleichen Schulart unterrichten oder der gleichen Schulorganisation angehören, bilden einen Lehrerinnen- und Lehrerkonvent.
2 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat folgende Aufgaben und Rechte:

a.

er berät und unterstützt die Schulleitung in pädagogischen und organisatorischen Fragen;

b.

er beteiligt sich an der Ausarbeitung des Schulprogramms;

c.

er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule und des Bildungswesens Stellung;

d.

er kann der Schulleitung Anträge stellen;

e.

er hat bei der Anstellung von Mitgliedern der Schulleitung gegenüber dem Schulrat ein Vorschlagsrecht.

3 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Klasse bilden einen Klassenkonvent, in welchem über die Noten und Beförderungen sowie über Fragen der Klassengemeinschaft beraten und entschieden wird.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 75 Konferenzen, Kantonalkonferenz
1 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Konferenz, welche von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion an der Lösung von Bildungsaufgaben ihrer Schulart beteiligt wird.
2 Die Konferenzen der einzelnen Schularten sind im Vorstand der Amtlichen Kantonalkonferenz vertreten, welcher die Arbeit der Konferenzen koordiniert und zu allen kantonalen Erlassen im Bildungswesen Stellung nimmt.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.


D. Leitung und Aufsicht

I. Schulleitung

§ 76 Anstellung, Zusammensetzung
1 Die Mitglieder der Schulleitung werden durch den Schulrat angestellt.
2 Besteht die Schulleitung aus mehreren Mitgliedern, sollen in ihr nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein. Das Nähere regelt die Verordnung.
3 Mindestens ein Mitglied der Schulleitung besitzt die für eine unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung.

§ 77 Aufgaben
1 Die Schulleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.

sie führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht;

b.

sie sorgt für die Verbindung von Schule und Öffentlichkeit;

c.

sie berät und beaufsichtigt die Lehrerinnen und Lehrer und beurteilt ihre Leistungen;

d.

sie nimmt die befristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern vor und beantragt dem Schulrat die unbefristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern;

e.

sie gewährleistet die schulinterne Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer;

f.

sie ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Lehrerinnen und Lehrer sowie von Klassenkonventen;

g.

sie erarbeitet das Schulprogramm;

h.(57) 

sie sorgt für die Umsetzung der Ergebnisse der internen und externen Evaluation sowie - im Falle der Berufsfachschulen - der Massnahmen im Zusammenhang mit der lernortübergreifenden Qualitätssicherung und -entwicklung;

i.

sie trifft Entscheide innerhalb der Budgetvorgaben.

2 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 78 Beratung und Beurteilung
1 Die Schulleitung wird durch den Schulrat beraten. Die Leistungen der Schulleitungsmitglieder werden durch den Schulrat regelmässig im Rahmen von Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen beurteilt.
2 Zur Beurteilung des Unterrichts von Schulleitungsmitgliedern zieht er Fachpersonen bei.


II. Schulrat

§ 79 Wahl
1 Die Wahl der Schulräte der Volksschule (ohne Werkjahr) und der Musikschule richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
2 Die Einwohnergemeinden bestimmen, ob für ihre Schulen je ein eigener Schulrat oder für mehrere Schulen ein gemeinsamer Schulrat gewählt wird. Führen mehrere Einwohnergemeinden eine Schule gemeinsam, bilden sie einen Kreisschulrat.
3 Die Wahl der Schulräte des Werkjahres und der Schulen der Sekundarstufe II erfolgt durch den Regierungsrat.
4 Lehrerinnen und Lehrer können nicht in den Schulrat der Schule, an der sie unterrichten, gewählt werden.

§ 80 Mitgliederzahl, Konstituierung
1 Die Einwohnergemeinden legen für die von ihnen getragenen Schulen die Mitgliederzahl der Schulräte fest.
2 In die Schulräte des Kindergartens und der Primarschule delegiert der Gemeinderat der Trägergemeinde ein Mitglied aus seiner Mitte.
3 Der Regierungsrat legt die Mitgliederzahl der Schulräte der Sekundarschule (ohne Werkjahr) vor jeder Neuwahl für jeden Schulkreis fest, wobei die einzelnen Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl berücksichtigt werden. Dem Schulort steht ein Vorwegmandat zu.
4 Die Mitgliederzahl der Schulräte des Werkjahres und der Schulen der Sekundarstufe II legt die Verordnung fest.
5 Die Schulräte konstituieren sich selbst.

§ 81 Vertretungen mit beratender Stimme
1 Dem Schulrat gehören mit beratender Stimme an:

a.

die Schulleitung;

b.

eine Vertretung des Lehrerinnen und Lehrerkonvents;

c.

ab der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler.

2 Das Wahlverfahren für die Vertretung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II bestimmt der Schulrat.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 82 Aufgaben
Der Schulrat hat folgende Aufgaben:

a.

er bringt die Anliegen der Erziehungsberechtigten und der Trägerschaft in die Schule ein und vermittelt die Anliegen der Schule gegenüber der Trägerschaft und der Öffentlichkeit;

b.

er ist Anstellungsbehörde der Schulleitung;

c.

er nimmt auf Antrag der Schulleitung die unbefristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern vor;

d.

er genehmigt das Schulprogramm;

e.

er gewährleistet die Umsetzung der Evaluationsergebnisse;

f.

er kann eine Anzahl von Tagen festlegen, an denen Schülerinnen und Schüler ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben können;

g.

er ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Schulleitung.


§ 83 Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden bilden eine Konferenz.
2 Die Konferenz nimmt gegenüber der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu wichtigen Erlassen und Anliegen im Bildungswesen Stellung.
3 Die Konferenz konstituiert sich selbst.


Vierter Teil: Kantonale Behörden

§ 84 Wahl und Zusammensetzung des Bildungsrates
1 Der Bildungsrat setzt sich aus 12 Mitgliedern, die vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates gewählt werden, sowie aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen.
2 3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertreterinnen und Vertreter der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je 2 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Kantons an.
3 Die in Absatz 2 genannten Organisationen haben das Recht, dem Regierungsrat zu Handen des Landrates für ihre Vertreterinnen und Vertreter Wahlvorschläge zu unterbreiten.
4 Der Bildungsrat konstituiert sich selbst.

§ 85(58) Aufgaben des Bildungsrates
Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben:

a.

er nimmt zuhanden des Regierungsrates oder der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung;

b.

er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen;

c.

er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule;

d.

er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen;

e.

er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von externen Evaluationen im Bildungswesen;

f.

er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen;

g.

er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grundschulen und Lehrwerkstätten;

h.

er wählt 9 bis 11 Mitglieder in die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung.


§ 86(59) Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung
1 Die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung hat folgende Aufgaben:

a.

sie beaufsichtigt die Lehrabschlussprüfungen und andere durch Verordnung vorgesehene Qualifikationsverfahren;

b.

sie wählt Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten;

c.

sie behandelt Beschwerden gegen Ergebnisse von Lehrabschlussprüfungen und anderen durch Verordnung vorgesehene Qualifikationsverfahren.

2 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 87 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion hat folgende Aufgaben:

a.

sie leitet, koordiniert und beaufsichtigt das Bildungswesen des Kantons;

b.

sie sichert die Ausbildungsqualität der vom Kanton und von den Einwohnergemeinden getragenen und von ihm bewilligten nicht-staatlichen Schulen;

c.

sie stimmt das Bildungswesen des Kantons mit anderen Kantonen, dem Bund und dem benachbarten Ausland ab;

d.

sie legt Anfang und Ende des Schuljahres sowie die Schulferien und die schulfreien Tage fest;

e.

sie kann Fortbildungsprogramme für Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten obligatorisch erklären;

f.

sie ist zuständig für alle gesetzlich nicht zugeordneten Aufgaben im kantonalen Bildungswesen.


§ 88 Regierungsrat
Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben:

a.

er beschliesst Schulversuche;

b.

er regelt die wöchentliche Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler an den Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;

c.

er ist im Bildungswesen zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen ohne verfassungsändernden oder gesetzeswesentlichen Inhalt ermächtigt;

d.

er schliesst Verwaltungsvereinbarungen ab;

e.

er kann Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind, ganz oder teilweise den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen;

f.

er erlässt die Verordnungen über die einzelnen Schularten und über die Beurteilung, die Beförderung und die Übertritte der Schülerinnen und Schüler.


§ 89 Landrat
Der Landrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

er genehmigt die Zielsetzungen von Bildungskonzepten, welche Inhalt und Gliederung des kantonalen Bildungssystems oder den bisherigen Bildungsauftrag einzelner Schularten grundlegend verändern;

b.

er beschliesst, ob vom Regierungsrat veranlasste Schulversuche in eine definitive Regelung überführt werden;

c.

er nimmt aufgrund eines diesbezüglichen Berichtes des Regierungsrates alle 4 Jahre zur Qualität der öffentlichen Schulen im Kanton Stellung;

d. (60) 

er legt die Schulkreise und die Schulstandorte der Sekundarschule fest(61);

e.

er legt die Schulorte der vom Kanton geführten Schulen der Sekundarstufe II fest und beschliesst über deren Angebote der Speziellen Förderung;



Fünfter Teil: Disziplinar- und Beschwerdewesen

§ 90 Ordnungswidriges Verhalten von Schülerinnen und Schülern
1 Versäumen Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder verstossen sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ordnung und Disziplin, ergreifen die Lehrerinnen und Lehrer, bei schweren Verstössen die Schulleitung, Massnahmen.
2 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die in schwerer Weise gegen Ordnung und Disziplin verstossen haben, aus der Schule ausschliessen.
3 Der Schulrat hört die Erziehungsberechtigten und die Vormundschaftsbehörde an, wenn er den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern erwägt. Der Ausschluss hebt die Schulpflicht nicht auf.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 91 Beschwerden
1 Gegen Verfügungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Klassenkonventen kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Schulleitung Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Verfügungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Schulrat Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und des Schulrates kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
4 Wird eine Disziplinarmassnahme gegen eine Schülerin oder einen Schüler verfügt, so haben weder der Lauf der Beschwerdefrist noch die Einreichung einer Beschwerde aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Beschwerdeinstanz ordne diese Wirkung aus wichtigen Gründen ausdrücklich an.(62)


Sechster Teil: Schullasten

A. Kostentragung

§ 92 Löhne des Schulpersonals
Die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden gehen zulasten der Trägerschaft.

§ 93 Lehrmittel, Schulmaterialien, Unterrichtshilfen
1 Der Kanton trägt die Kosten der vom Bildungsrat beschlossenen Lehrmittel.
2 Die Trägerschaft übernimmt bis zum Abschluss der Sekundarstufe II die Kosten der übrigen Lehrmittel sowie von Schulmaterialien und Unterrichtshilfen, soweit diese nicht den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und Schülern überbunden werden.
3 In der beruflichen Grundbildung wird die Übernahme dieser Kosten im Lehrvertrag geregelt.

§ 94 Fortbildung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angeordnete Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
2 Die Trägerschaft trägt die Kosten für die von den Schulleitungen angeordnete Fortbildung und kann Beiträge an die freiwillige Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und des nicht unterrichtenden Schulpersonals leisten.

§ 95 Sonderschulung
1 Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung, soweit diese nicht durch Beiträge der Sozialversicherungen gedeckt sind.
2 Die Übernahme der Aufenthalts- und Betreuungskosten in Heimen richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes.

§ 96 Übrige Kosten
Die übrigen Schulkosten gehen zulasten der Trägerschaft.


B. Beiträge des Kantons

§ 97 Beiträge an Einwohnergemeinden
1 und 2 ...(63)
3 Der Kanton kann ausserordentliche Beiträge an Schulversuche leisten, welche in Schulen von Einwohnergemeinden durchgeführt werden.

§ 98(64) Beiträge an die Berufsbildung
1 Der Kanton leistet Beiträge:

a.

an die Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsbildung, welche sich nach der Beitragsgewährung des Bundes richten. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit Firmen und privatrechtlichen Organisationen;

b.

an die Prüfungskosten bei Zwischen- und Lehrabschlussprüfungen;

c.

an die Kosten von Überbetrieblichen Kursen durch Pro-Kopf- und Kurstag-Beiträge gemäss den im Anhang der Interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung definierten Ansätzen;

d.

an die Kosten für Baselbieter Lernende, deren Kurszentrum sich im Kanton Basel-Landschaft befindet, darüber hinaus durch einen Zuschlag von 100 Prozent auf die unter c. genannten Ansätze.

2 Der Kanton kann zudem Beiträge leisten:

a.

an die Kosten für die Erstellung und den baulichen Unterhalt von Kurszentren;

b.

an die Kosten von Einrichtungen und ausserordentlichen Anschaffungen;

c.

an die Kosten für Massnahmen, die der Qualitätssicherung und -entwicklung der Ausbildung dienen.

3 Der Kanton kann weitere Beiträge an Firmen und privatrechtliche Organisationen für die Führung von berufsvorbereitenden Angeboten, Lehrwerkstätten, beruflichen Grundschulen, Lehrlingsheimen und Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie an interkantonale Einrichtungen und Veranstaltungen ausrichten.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 99 Beiträge an Sonderschulbauten
Der Kanton kann Beiträge an die Schulbaukosten von nichtstaatlichen Sonderschulen leisten.

§ 100 Beiträge zum Besuch von Privatschulen
1 Der Kanton kann beim Besuch von Privatschulen Beiträge an das Schulgeld zugunsten der Erziehungsberechtigten ausrichten, sofern

a.

zwischen Kanton und Schule ein entsprechender Vertrag mit Leistungsauftrag besteht;

b.

die von Erziehungsberechtigten als Alternative zu den öffentlichen Volksschulen gewählte Schule über eine Betriebsbewilligung des Standortkantons verfügt.

2 Auf Gesuch der Privatschulen gemäss Absatz 1 Buchstabe b gewährt der Kanton für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einen jährlichen Beitrag an die Kosten zum Besuch einer Privatschule in der Höhe von 2'500 Franken. Der Regierungsrat kann die Beiträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen.(65)
3 Der Landrat kann zum Erhalt einer für den gesamten Bildungssektor wichtigen Privatschule zeitlich begrenzte Beiträge in Form von zinslosen Darlehen gewähren.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.


C. Schulbauten und -anlagen

§ 101 Aufgaben der Trägerschaft
1 Die Schulbauten und -anlagen der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden stehen in der Regel im Eigentum der Trägerschaft. Sie werden von dieser erstellt, finanziert und unterhalten.
2 Der Kanton und die Einwohnergemeinden stimmen sich in Schulraumfragen gegenseitig ab und stellen einander freien Schulraum gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 102(66) Miete von Schulanlagen
1 Benötigen der Kanton oder die Gemeinden zusätzlichen Schulraum, können sie freien Schulraum des jeweilig anderen Schulträgers mieten.
2 Die Mietverhältnisse sind in der Regel unbefristet und werden schriftlich abgeschlossen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 102a(67) Mietzins
1 Für die Berechnung des Mietzinses von Schulraum sind folgende Faktoren anzuwenden:

a.

bei vollzeitlicher Nutzung: Mietwert, Belegungsquotient und Zustandsquotient;

b.

bei teilzeitlicher Nutzung: Mietwert, Mietflächenquotient, Belegungsquotient, Raumqualitätsfaktor sowie Zustandsquotient.

2 Bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch nach 5 Jahren, erfolgt eine Anpassung an die Teuerung im Umfang von 80 Prozent des veränderten Landesindexes für Konsumentenpreise.
3 Die Korrektur des Zustandsquotienten erfolgt bei Vertragsverlängerung, spätestens jedoch alle 5 Jahre.
4 Die Berechnung des Mietzinses für Aussensportanlagen erfolgt pauschal auf der Basis eines Drittels der jährlichen Betriebskosten.

§ 102b(68) Ausserschulische Nutzung
1 Der Kanton verlangt von den Gemeinden für ausserschulische Nutzungen der Schulanlagen eine nicht kostendeckende Gebühr.
2 Die Verordnung regelt die Modalitäten, die Gebührenhöhe sowie die Ausnahmen.

§ 102c(69) Bewirtschaftung
Der Kanton kann den Standortgemeinden die Bewirtschaftung der Sekundarschulanlagen mit einer Leistungsvereinbarung übertragen.

§ 102d(70) Erwerb von Schulbauten
1 Der Begriff Schulbauten umfasst die Sachwertkategorien Land, Gebäude, Umgebung, Betriebseinrichtung und Betriebsinventar.
2 Beim Erwerb von Schulbauten zu Eigentum sowie bei der Entflechtung der Eigentumsverhältnisse gehen Land, Gebäude und Umgebung in das Eigentum einer Hand über.
3 Hat der Kanton von einer Gemeinde oder eine Gemeinde vom Kanton eine Schulbaute erworben und wird diese nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigt, besteht gegenseitig ein zeitlich unbefristetes Rückkaufsrecht. Der Erwerbspreis richtet sich nach § 102e.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 102e(71) Berechnungsgrundlagen für den Erwerbspreis
Zur Wertermittlung der Sachwertkategorien gelangen folgende Grundsätze zur Anwendung:

a.

der Wert des Landes ergibt sich aus den Erstehungskosten bestehend aus dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger Erschliessungskosten und dem Zinseszins über die Nutzungsdauer;

b.

der Wert eines Gebäudes ergibt sich aus dem Neuwert und den Anschlussgebühren abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung;

c.

der Wert der Umgebung ergibt sich aus den ursprünglichen Erstellungskosten, allfälligen Anschlussgebühren und dem Zinseszins abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung;

d.

der Wert von Betriebseinrichtungen ergibt sich aus den Anschaffungskosten für lose Ausstattung und Ausbauten abzüglich der ordentlichen Altersentwertung;

e.

der Wert des Betriebsinventars ergibt sich aus den Anschaffungskosten der dazugehörigen Gegenstände in gebrauchstauglichem Zustand abzüglich der ordentlichen Altersentwertung.



Siebter Teil: Schlussbestimmungen

A. Änderungen bisherigen Rechts

§ 103 Änderung des Personalgesetzes
Das Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997(72) wird wie folgt geändert: ...(73)

§ 104 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988(74) wird wie folgt geändert: ...(75)

§ 105 Änderung des Gemeindegesetzes
Das Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970(76) wird wie folgt geändert: ...(77)


B. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 106 Aufhebung von Gesetzen
Es werden folgende Gesetze aufgehoben:

a.

Schulgesetz vom 26. April 1979(78);

b.

Gesetz über die Berufsbildung vom 10. Juni 1985(79);

c.

Gesetz über die Beteiligung an der Universität Basel vom 19. Januar 1976(80);

d.

Dekret zum Schulgesetz vom 3. Dezember 1979(81).



C. Übergangsbestimmungen

I.(82) Allgemeines

§ 107(83) Schulpflicht
Für Schülerinnen und Schüler, welche vor der Einführung der neuen sechsten Primarschulklasse bereits den Kindergarten, die Primarschule oder die Sekundarschule besuchen, dauert die Schulpflicht 10 Jahre und endet in der Regel mit dem Abschluss der Sekundarstufe I.

§ 107a(84) Verschiebung des Eintrittsalters Primarschule Kindergarten gemäss § 22 Absatz 1 Bildungsgesetz
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten von § 22 Absatz 1 und erlässt Vorschriften über die gestaffelte Verschiebung des Stichtages für die Einschulung.

§ 108 Klassengrössen
Klassen, welche schon in den Schuljahren vor Inkrafttreten des Bildungsgesetzes bestanden haben, können bis zu ihrer ordentlichen Auflösung gemäss den Richt- und Höchstzahlen von § 22 des Schulgesetzes vom 26. April 1979(85) weitergeführt werden.

§ 109 Unterrichtszeiten
1 Die Einführung umfassender Blockzeiten im Kindergarten und in der Primarschule hat innert 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen.
2 Einwohnergemeinden, welche für ihren Kindergarten oder ihre Primarschule von § 12 Absatz 1 abweichende Unterrichtszeiten festlegen wollen, haben innert der gleichen Frist das dafür gemäss § 12 Absatz 3 erforderliche Gemeindereglement zu erlassen.
3 Das Nähere regelt die Verordnung.

§ 110(86)

§ 111 Schulräte
1 Die bisherigen Schulpflegen und Aufsichtskommissionen werden mit Inkrafttreten des Bildungsgesetzes zu Schulräten.
2 Die Amtsperiode der Schulpflegen, welche am 31. Dezember 2003 ablaufen würde, und die Amtsperiode der Aufsichtskommissionen, welche am 31. März 2004 auslaufen würde, werden bis zum 31. Juli 2004 verlängert. Die nächste Amtsperiode der Schulräte beginnt am 1. August 2004.
3 Die bisherigen Sekundarschulpflegen sind nach Inkrafttreten des Bildungsgesetzes als Schulräte für die aus den bisherigen Real- und Sekundarschulen neu gebildeten Sekundarschulen zuständig.
4 Die gemäss Schulgesetz vom 26. April 1979(87) ausschliesslich für Realschulen zuständigen Schulpflegen werden mit Inkrafttreten des Bildungsgesetzes aufgelöst.

§ 112 Bildungsrat
1 Die Amtszeit des Erziehungsrates und des Berufsbildungsrates läuft am 31. Juli 2003 aus.
2 Die 1. Amtsperiode des Bildungsrates beginnt am 1. August 2003.


II.(88) Schulbauten

§ 112a(89) Übergang des Eigentums an den Schulbauten von Gesetzes wegen
1 Nutzen, Unterhalt, Kosten und Gefahr der nachfolgend aufgeführten Schulbauten gehen am 1. August 2011 von den Standortgemeinden an den Kanton über:

a.

Aesch, Schulanlage Neumatt;

b.

Allschwil, Schulanlagen Letten und Breite;

c.

Arlesheim, Schulanlage Gerenmatt;

d.

Binningen, Schulanlage Spiegelfeld;

e.

Birsfelden, Schulanlage Rheinpark;

f.

Frenkendorf, Schulanlagen Mühleacker und Halde-Neufeld;

g.

Gelterkinden, Schulanlage Hofmatt;

h.

Laufen, Schulanlage Brislachstrasse;

i.

Liestal, Schulanlagen Burg und Frenkenbündten;

j.

Münchenstein, Schulanlage Lärchen;

k.

Muttenz, Schulanlagen Hinterzweien und Gründen;

l.

Oberdorf, Schulanlage Dorfmatt;

m.

Oberwil, Schulanlage Hüslimatt;

n.

Pratteln, Schulanlage Fröschmatt;

o.

Reinach, Schulanlagen Bachmatten und Lochacker;

p.

Reigoldswil; Schulanlage Paul-Suter Weg;

q.

Sissach, Schulanlage Tannenbrunnen;

r.

Therwil, Schulanlagen Känelmatt I und II;

s.

Zwingen, Schulanlage Friedhofstrasse.

2 Die Einzelheiten der Übernahme werden vom Regierungsrat nach Durchführung von Verhandlungen mit den Standortgemeinden per Verfügung festgelegt.
3 Besteht eine Einigung zwischen Kanton und Standortgemeinde, erlässt der Regierungsrat die Verfügungen bis am 31. August 2011.
4 Kann nicht oder nicht rechtzeitig vor dem 31. August 2011 eine Einigung erreicht werden, erlässt der Regierungsrat die Verfügung bis spätestens am 15. Dezember 2011.

§ 112b(90) Verfügung
1 Die Verfügung regelt insbesondere den Gegenstand und den Erwerbspreis.
2 Der verfügte Preis wird 60 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Zahlung fällig.
3 Die rechtskräftige Verfügung ist der Rechtstitel für die grundbuchliche Umsetzung der neuen Rechtsverhältnisse.

§ 112c(91) Erwerbspreis
1 Der Erwerbspreis richtet sich nach den in §§ 102d und 102e festgelegten Grundsätzen und Berechnungsgrundlagen.
2 Bei Eigentumsentflechtungen von Schulbauten, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, werden bei der Wertermittlung einerseits Unterhaltsrückstände durch eine ausserordentliche Altersentwertung, andererseits Unterhaltsvorsprünge durch entsprechende Gutschrift in angemessener Höhe berücksichtigt.

§ 112d(92)


III.(93) Annuität

§ 112e(94) Auszahlung
Die Auszahlung der Annuitäten erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für sieben Monate.


IV.(95) Unterhaltsbeiträge

§§ 112f - 112h(96)

§ 112i(97) Auszahlung
Die Auszahlung der bisherigen Unterhaltsbeiträge erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für sieben Monate.

§ 112k(98)


V.(99) Miete

§ 112l(100)

§ 112m(101) Auszahlung
Die Auszahlung des bisherigen Mietzinses erfolgt letztmals am 31. Juli 2011 für sieben Monate.

§ 112n(102)


VI.(103) Rückerstattung

§ 112o(104)

§ 112p(105) Rückerstattung der Einwohnergemeinden
Die bisherige Rückerstattung wird letztmals am 31. Juli 2011 für sieben Monate fällig.

§ 112q(106)


D.(107) Inkrafttreten

§ 113 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beginn des Schuljahres 2003/04(108) in Kraft.


Back to Top

 


 

Fussnoten:

1. In der Volksabstimmung vom22. September 2002 angenommen.

2. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

3. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

4. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.628), in Kraft seit 1. Januar 2012.

5. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.628), in Kraft seit 1. Januar 2012.

6. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.628), in Kraft seit 1. Januar 2012.

7. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.52), in Kraft seit 1. August 2010.

8. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

9. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

10. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.297), in Kraft seit 1. Januar 2011.

11. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

12. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.52), in Kraft seit 1. August 2010.

13. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.628), in Kraft seit 1. Januar 2012.

14. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.52), in Kraft seit 1. August 2010.

15. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.52), in Kraft seit 1. August 2010.

16. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

17. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.628), in Kraft seit 1. Januar 2012.

18. Aufgehoben am 17. Juni 2010 (GS 37.628), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.

19. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.628), in Kraft seit 1. Januar 2012.

20. Aufgehoben am 17. Juni 2010 (GS 37.628), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.

21. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

22. Fassung vom 21. Februar 2008 (GS 36.729), in Kraft seit 1. August 2008.

23. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 37.7), in Kraft seit 1. Januar 2010.

24. Fassung vom 28. Januar 2010 (GS 37.173), in Kraft seit 1. August 2010.

25. GS 37.174, SGS 642.1

26. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

27. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

28. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

29. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

30. Ergänzung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

31. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

32. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

33. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

34. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

35. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

36. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

37. Ergänzung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

38. Ergänzung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

39. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.52), in Kraft seit 1. August 2010.

40. Fassung vom 21. Februar 2008 (GS 36.729), in Kraft seit 1. August 2008.

41. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.52), in Kraft seit 1. August 2010.

42. Fassung vom 21. Februar 2008 (GS 36.729), in Kraft seit 1. August 2008.

43. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.52), in Kraft seit 1. August 2010.

44. Fassung vom 21. Februar 2008 (GS 36.729), in Kraft seit 1. August 2008.

45. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.52), in Kraft seit 1. August 2010.

46. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.297), in Kraft seit 1. Januar 2011.

47. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.297), in Kraft seit 1. Januar 2011.

48. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.297), in Kraft seit 1. Januar 2011.

49. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

50. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.852), in Kraft seit 1. Januar 2005.

51. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

52. Ergänzung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

53. Ergänzung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

54. Fassung vom 13. Dezember 2006 (GS 36.88), in Kraft seit 1. Januar 2007.

55. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

56. Ergänzung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

57. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

58. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

59. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

60. Fassung vom 28. Januar 2010 (GS 37.173), in Kraft seit 1. August 2010.

61. GS 37.174, SGS 642.1

62. Ergänzung vom 10. Januar 2008 (GS 36.555), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

63. Aufgehoben am 22. September 2011 (GS 37.759), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.

64. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.848), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

65. Fassung vom 11. September 2008 (GS 36.873), in Kraft seit 1. August 2009.

66. Fassung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

67. Ergänzung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

68. Ergänzung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

69. Ergänzung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

70. Ergänzung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

71. Ergänzung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

72. GS 32.1008, SGS 150

73. GS 34.666

74. GS 29.677, SGS 175

75. GS 34.666

76. GS 24.293, SGS 180

77. GS 34.666

78. GS 27.169, SGS 640

79. GS 29.124, SGS 681

80. GS 26.112, SGS 664

81. GS 27.245, SGS 640.1

82. Ergänzung vom 14. Dezember 2005 (GS 35.901), rückwirkend in Kraft seit 1. August 2003.

83. Fassung vom 17. Juni 2010 (GS 37.628), in Kraft seit 1. Januar 2012.

84. Ergänzung vom 17. Juni 2010 (GS 37.628), in Kraft seit 1. Januar 2012.

85. GS 27.169, SGS 640

86. Aufgehoben am 21. Juni 2007 (GS 37.7), mit Wirkung ab 1. Januar 2010.

87. GS 27.169, SGS 640

88. Fassung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

89. Fassung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

90. Fassung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

91. Fassung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

92. Aufgehoben am 10. Februar 2011 (GS 37.505), mit Wirkung ab 1. August 2011.

93. Ergänzung vom 14. Dezember 2005 (GS 35.901), rückwirkend in Kraft seit 1. August 2003.

94. Fassung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

95. Ergänzung vom 14. Dezember 2005 (GS 35.901), rückwirkend in Kraft seit 1. August 2003.

96. Aufgehoben am 10. Februar 2011 (GS 37.505), mit Wirkung ab 1. August 2011.

97. Fassung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

98. Aufgehoben am 10. Februar 2011 (GS 37.505), mit Wirkung ab 1. August 2011.

99. Ergänzung vom 14. Dezember 2005 (GS 35.901), rückwirkend in Kraft seit 1. August 2003.

100. Aufgehoben am 10. Februar 2011 (GS 37.505), mit Wirkung ab 1. August 2011.

101. Fassung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

102. Aufgehoben am 10. Februar 2011 (GS 37.505), mit Wirkung ab 1. August 2011.

103. Ergänzung vom 14. Dezember 2005 (GS 35.901), rückwirkend in Kraft seit 1. August 2003.

104. Aufgehoben am 10. Februar 2011 (GS 37.505), mit Wirkung ab 1. August 2011.

105. Fassung vom 10. Februar 2011 (GS 37.505), in Kraft seit 1. August 2011.

106. Aufgehoben am 10. Februar 2011 (GS 37.505), mit Wirkung ab 1. August 2011.

107. Ergänzung vom 14. Dezember 2005 (GS 35.901), rückwirkend in Kraft seit 1. August 2003.

108. 1. August 2003

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.