Gesetz
über die Sportförderung

 

SGS 630 || GS 30.592 || Vom 7. März 1991(1) || In Kraft seit 1. Oktober 1991 ¦¦ [PDF + Zusatzinfos]

Entspricht Print-Version: 46 - 1.9.1991



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 111 Absatz 5 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

§ 1 Grundsatz
1 Der Kanton fördert und unterstützt die sportliche Betätigung der Bevölkerung aller Altersstufen.
2 Er fördert die Entwicklung freizeitrelevanter, sportlicher Aktivitäten des Jugend- und Erwachsenensportes aller Altersgruppen in Verbänden und Vereinen.

§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Kantons, die zur Erreichung der in § 1 genannten Aufgaben nötig sind.

§ 3 Leistungen des Kantons
1 Der Kanton unterstützt und organisiert Sporttätigkeiten in folgenden Bereichen:

 

a.

Jugendsport BL bis 9 Jahre;

b.

Jugendsport BL 10-13 Jahre;

c.

Jugend + Sport 14-20 Jahre, vorbehältlich der Bundesgesetzgebung;

d.

Vereins- und Erwachsenensport (Senioren- und Behindertensport).

2 Er koordiniert und unterstützt die von Verbänden, Vereinen (Clubs), Jugendorganisationen, Schulen und freien Gruppen organisierten Sport-Tätigkeiten, insbesondere in Form von Beiträgen, Ausbildung der Leiterinnen und Leiter sowie Material, und führt, wo notwendig, eigene Sporttätigkeiten durch.

§ 4 Ausbildung der Leiterinnen und Leiter
1 Die Sporttätigkeiten und Sportangebote werden von fachlich ausgewiesenen und angemessen ausgebildeten Leiterinnen und Leitern geleitet.
2 Der Kanton fördert die Aus- und Fortbildung der Leiterinnen und Leiter in allen Sportbereichen. Er arbeitet nach Möglichkeit mit der Bundesinstitution Jugend + Sport sowie den regionalen und kantonalen Sport- und Jugendverbänden zusammen.
3 Der Kanton gewährt seinen Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten besoldeten Urlaub für Kaderaufgaben in der Aus- und Fortbildung der Leiterinnen und Leiter.

§ 5 Versicherungen
1 Der Kanton schliesst eine Haftpflichtversicherung ab, die Leiterinnen und Leiter sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Sporttätigkeiten im Jugendsportbereich umfassend versichert.
2 Der Kanton schliesst vorsorglich eine Unfall- und Krankenversicherung für Leiterinnen und Leiter sowie für Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis zum 14. Altersjahr mit subsidiärer Deckung ab.

§ 6 Sportanlagen
1 Der Kanton stellt seine Sportanlagen interessierten Kreisen und Trägerorganisationen mit anerkannten Leiterinnen und Leitern ohne Benützungsgebühr zur Verfügung.
2 Er erlässt Benützungsvorschriften mit dem Ziel, bestehende Anlagen besser auszunützen.

§ 7 Regionale Sportanlagen
Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite, auch in Zusammenarbeit mit Gemeinden und mit zusätzlichen Mitteln aus dem Sport-Toto-Fonds, regionale Sportanlagen erstellen und betreiben.

§ 8 Vollzug
1 Die zuständige Direktion vollzieht die Vorschriften dieses Gesetzes.
2 Das kantonale Sportamt ist für alle Belange die zuständige kantonale Instanz.

§ 9 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten(3) dieses Gesetzes.


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Fussnoten:


 

1. In der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 angenommen.

2. GS 29.276, SGS 100

3. Vom Regierungsrat am 18. Juni 1991 auf den 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt.

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