|
SGS 570.11 || GS 33.0505 || Vom 22. Dezember 1998 || In Kraft seit 1. Januar 1999 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012 (rückwirkend); entspricht Print-Version: 89 - 1.9.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1(1) Vollzug übergeordneten Rechts
Diese Verordnung vollzieht namentlich:
a. | das Kantonale Waldgesetz (kWaG) vom 11. Juni 1998(2), |
b. | das Dekret vom 11. Juni 1998(3) über die Bewilligungen für Veranstaltungen im Wald, |
c. | das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991(4) über den Wald (Waldgesetz, WaG), |
d. | die Bundesverordnung vom 30. November 1992(5) über den Wald (Waldverordnung, WaV). |
§ 2 Forstamt beider Basel
1 Das Forstamt beider Basel (kurz: Forstamt) nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse der Waldgesetzgebungen wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeordnet sind.
2 Es ist zuständig für die Koordinierung aller Ansprüche an den Wald.
B. Rodung (Artikel 4 - 9 WaG)
§ 3 Rodungsgesuch
1 Das Rodungsgesuch ist dem Forstamt einzureichen.
2 Der Rodungsersatz ist im Rodungsgesuch auszuweisen.
§ 4 Auflage und Einsprache (Artikel 5 WaV, § 3 Absatz 3 kWaG)
1 Das Forstamt legt das Rodungsgesuch während 30 Tagen in der Einwohnergemeinde öffentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt und durch die Einwohnergemeinde in geeigneter Weise bekanntzumachen.
2 Gegen das Rodungsgesuch kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
3 Das Forstamt erledigt die Einsprachen soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung.
§ 5 Rodungsbewilligung
1 Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) ist zuständig für die kantonalen Ausnahmebewilligungen für Rodungen.
2 Der Entscheid über das Rodungsgesuch regelt:
a. | die allfällige Sicherheitsleistung, |
b. | den Rodungsersatz oder die allfällige Ersatzabgabe, |
c. | den allfälligen Vorteilsausgleich, |
d. | die unerledigten Einsprachen. |
§ 6 Sicherheitsleistung (§ 3 Absatz 1 kWaG)
1 Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Kosten für den Rodungsersatz sowie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Privatrechtliche Entschädigungsansprüche dürfen zur Bestimmung der Höhe nicht berücksichtigt werden.
2 Die Sicherheitsleistung ist in Form einer Garantie der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu leisten.
3 Die Sicherheitsleistung ist für die Kosten der Ersatzvornahme bei ordnungswidrigem Vollzug der Rodungsbewilligung zu verwenden.
§ 7(6) Vorteilsausgleich (§ 3 Absatz 2 kWaG)
1 Der Ausgleich von erheblichen Vorteilen erfolgt bei definitiven und vorübergehenden Rodungen. Er entspricht der Differenz zwischen dem neuen bzw. potentiellen Verkehrswert der gerodeten Waldfläche und jenem des Bodenwertes des Waldes.
2 Für die Berechnungen des Vorteilsausgleichs sind die Richtlinien im Anhang dieser Verordnung massgebend.
3 Die Bewilligungsgebühr für das Rodungsgesuch wird als Aufwändung vom berechneten Vorteilsausgleich in Abzug gebracht.
4 Ausgleichsabgaben werden mit dem Rodungsbeginn fällig.
5 Die Direktion kann Ausnahmen bewilligen.
6 Der Ausgleich ist einem Fonds für Walderhaltungsmassnahmen zuzuweisen.
C. Waldfeststellung
§ 8 Waldrandlinie
1 Die Waldrandlinie verläuft in 3 m Abstand zur Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Stöcke. Sind den äussersten Bäumen Sträucher vorgelagert, verläuft die Waldrandlinie in 60 cm Abstand zur Verbindungslinie von Stock zu Stock der äussersten Sträucher. Im Zweifelsfalle gilt die äussere der beiden Waldrandlinien.
2 Besteht innerhalb des 3 m bzw. 60 cm breiten Streifens eine Abgrenzung, gilt die Abgrenzung als Waldrandlinie. Als Abgrenzung gelten insbesondere Mauern, Fahrwege, Strassen und Parzellengrenzen.
3 Beidseitige Wegbestockungen oder beidseitige Uferbestockungen gelten als zusammenhängende Bestockung, wenn der Weg bzw. die offene Wasserfläche nicht breiter als 4 m ist.
§ 9 Waldfeststellungsverfügung (Artikel 10 Absätze 1 und 3 WaG)
1 Das Begehren um Waldfeststellung ist dem Forstamt einzureichen.
2 Die Direktion ist zuständig für die kantonalen Waldfeststellungsverfügungen.
D. Waldgrenzenkarten
§ 10 Grundsätze (§ 4 kWaG)
1 Die Waldgrenzenkarten geben die vermessene Waldgrenze wieder. Sie sind Bestandteil der amtlichen Vermessung.
2 Die Direktion ist zuständig für den Erlass der Waldgrenzenkarten.
3 Die Einwohnergemeinde trägt die Vermessungskosten der Waldgrenzenkarte.
§ 11 Entwurf und Auflage (§ 4 Absatz 3 kWaG)
1 Das Forstamt entwirft zusammen mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer die Waldgrenzenkarte und legt sie während 30 Tagen in der Einwohnergemeinde öffentlich auf.
2 Die Auflage ist im Amtsblatt und durch die Einwohnergemeinde in geeigneter Weise bekanntzumachen.
§ 12 Einsprache (§ 4 Absatz 3 kWaG)
1 Gegen den Entwurf der Waldgrenzenkarte kann innert der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Forstamt Einsprache erhoben werden.
2 Das Forstamt erledigt die Einsprachen soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung.
3 Die Direktion entscheidet über die unerledigten Einsprachen beim Erlass der Waldgrenzenkarte.
§ 13 Orientierungen über Nutzungsplanänderungen in Waldesnähe
1 Die Einwohnergemeinden orientieren das Forstamt über vorgesehene Änderungen von Nutzungsplänen, die den Wald betreffen könnten.
2 Das Forstamt und das Amt für Orts- und Regionalplanung orientieren sich gegenseitig über Planerlass- und Planrevisionsverfahren in den Einwohnergemeinden.
E. Bauen im Wald
§ 14 Geltungsbereiche
1 Die Erstellung von Bauten und Anlagen im Wald bedarf der Bewilligung. Vor Erteilung einer Bewilligung ist das Forstamt anzuhören.
2 Für folgende Bauvorhaben richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung:
a. | nicht-forstliche Bauten und Anlagen, die zusätzlich einer Rodungsbewilligung bedürfen, |
b. | forstliche Bauten und Anlagen. |
3 Für folgende Bauvorhaben richtet sich das Bewilligungsverfahren nach dieser Verordnung:
a. | forstliche Waldstrassen und Maschinenwege, |
b. | nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen.(7) |
§ 15(8) Bewilligungen für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen
1 Der Bau nicht-forstlicher Kleinbauten und Kleinanlagen bedarf der Baubewilligung gemäss der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung sowie der Ausnahmebewilligung gemäss der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung.
2 Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen dürfen das Bestandesgefüge des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
2 bis Nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Kleinantennenanlagen, Jagdkanzeln, Unterstände und Rastplätze, Sportparcours sowie erdverlegte Leitungen.(9)
3 Der Gemeinderat ist zuständig für die Bewilligungen. Die Ausnahmebewilligung darf nur im Einvernehmen mit dem Forstamt erteilt werden.
§ 16 Gesuch und Entscheid
1 Baugesuche für forstliche Waldstrassen und Maschinenwege sowie Bau- und Ausnahmegesuche für nicht-forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind dem Gemeinderat einzureichen.
2 Der Gemeinderat veröffentlicht die Entscheide über Baugesuche in geeigneter Weise.
3 Entscheide des Gemeinderates können durch Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
F. Begehen und Befahren des Waldes
§ 17 Einzäunungsbewilligung (§ 7 Absatz 3 kWaG)
1 Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Einzäunungen von Wald.
2 Wichtige Gründe für die Einzäunung von Wald sind:
a. | der Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten; |
b. | der Schutz von Zoll-, Militär- und Fernmeldeanlagen; |
c. | der Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen wie Wasseranlagen, Energieanlagen, Deponien und dgl.; |
d. | andere wichtige, im öffentlichen Interesse liegende Gründe. |
3 Die Beschaffenheit der Einzäunung darf Menschen und Tiere nicht gefährden und das Waldbild nicht übermässig beeinträchtigen.
§ 18 Veranstaltung (§ 8 kWaG)
1 Als Veranstaltung gilt jede Gruppierung von Personen, die sich aus sportlichen, gesellschaftlichen oder anderen Gründen im Wald aufhält.
2 Zur Bestimmung der Personenzahl sind alle Personen einzubeziehen, die an der Veranstaltung anwesend sind.
§ 19 Veranstaltungsbewilligung (§ 8 Absatz 2 kWaG, § 3 Dekret)
1 Kann eine Veranstaltungsbewilligung erteilt werden, ist das wichtige private Interesse für eine Fahrbewilligung gemäss § 9 Absatz 2 kWaG gegeben.
2 Mögliche Auflagen und Bedingungen einer Veranstaltungsbewilligung sind insbesondere:
a. | zeitliche Begrenzung der Veranstaltung, |
b. | räumliche Festlegung oder Begrenzung der Veranstaltung, |
c. | Benützung vorgeschriebener Anfahrtswege und Parkplätze, |
d. | Einrichtung kollektiver Transportmöglichkeiten, |
e. | Einrichtung mobiler, abflussloser sanitärer Anlagen, |
f. | angemessene Einrichtungen zur getrennten Erfassung und korrekten Entsorgung von Abfällen, |
g. | Gebot oder Verbot technischer Hilfsmittel und Einrichtungen, |
h. | Wiederinstandstellung. |
G. Schutz vor Beeinträchtigungen
§ 20 Schutzmassnahmen (§ 13 Absätze 2 und 3 kWaG)
1 Die Direktion ist zuständig für
a. | die Anordnung von Massnahmen zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten; |
b. | die Anordnung der Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert. |
2 Das Forstamt führt die Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete.
§ 21(10) Umweltgefährdende Stoffe (Artikel 18 WaG, Artikel 25 WaV)
1 Das Amt für Wald beider Basel ist zuständig für die Bewilligung der Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald gemäss Artikel 25 WaV und Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten, besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)(11).
2 Das Amt für Umweltschutz und Energie ist die anzuhörende kantonale Fachstelle gemäss Artikel 25 WaV.
§ 22 Verwendungsbewilligung (Artikel 25 WaV)(12)
1 Die Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald wird in der Regel in Form einer Einzelfallbewilligung erteilt.
2 Die Bewilligung kann als befristete Globalbewilligung erteilt werden an:
a. | Personen des Forstdienstes, die im Besitze der Fachbewilligung Wald sind; |
b. | Holzkäuferinnen und Holzkäufer, die im Besitze der Fachbewilligung Wald oder der Fachbewilligung Holzschutz sind; |
c. | private Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Besitze der Fachbewilligung Wald oder der Fachbewilligung Holzschutz sind. |
3 Den Bewilligungen ist ein Merkblatt über den sicheren und umweltverträglichen Umgang mit umweltgefährdenden Stofffen beizulegen.
§ 23(13) Definitionen
Die Fachbewilligung Wald und die Fachbewilligung Holzschutz richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes.
H. Waldentwicklungsplanung (§ 16 kWaG)
§ 24(14) Umfang des Waldentwicklungsplanes
1 Der Waldentwicklungsplan umfasst mindestens das Waldareal eines Forstreviers.
2 Dem Waldentwicklungsplan sind die Planungsgrundlagen vorangestellt.
§ 25 Planungsgrundlagen (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d WaV)(15)
1 Die Planungsgrundlagen umfassen insbesondere:
a. | die Eigentumsverhältnisse am Wald sowie deren Beschränkungen; |
b. | die Schutzzonen und die schützenswerten Einzelobjekte sowie die Waldreservate; |
c. | die kantonalen und eidgenössischen Inventare; |
d. | die Rad-, Reit- und Wanderwegnetze sowie weitere, der Freizeit dienende Karten und Verzeichnisse; |
e.(16) | den Ereigniskataster und die Gefahrenhinweiskarte; |
f. | die Bestandeskarte; |
g. | die Boden- und Vegetationsverhältnisse des Waldes, |
h. | die Vorratserhebung und die Zuwachsermittlung, |
i. | die kantonal bezeichneten Genreservate sowie die Samenerntebestände, |
k. | die forstlichen Projekte, die subventionsrechtlich genehmigt sind; |
l. | die forstlichen und nicht-forstlichen Bauten, Anlagen und Einrichtungen. |
2 Das Forstamt stellt die Planungsgrundlagen zusammen und führt sie nach.
3 Die zuständigen kantonalen Stellen liefern dem Forstamt die notwendigen Angaben.
§ 26 Waldentwicklungsplan
1 Der Waldentwicklungsplan enthält:
a. | die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen; |
b. | die Entwicklungsziele bestimmter Gebiete und die darin möglichen Nutzungen; |
c. | die Beschreibung von Nutzungskonflikten und deren anzustrebende Lösung; |
d. | die Beschreibung der zulässigen Erschliessungsanlagen; |
e. | die Beschreibung der anzustrebenden Vervollständigung von Rad-, Reit- und Wanderwegnetzen; |
f. | Angaben zur Überprüfung der nachhaltigen Erfüllung der Waldfunktionen. |
2 Die Beschreibung und Gewichtung der Waldfunktionen nehmen Bezug auf die vom Wald verlangten und zu erbringenden Wirkungen und Leistungen und berücksichtigen Interessen und Aufgaben des Waldes auch ausserhalb des Planungsperimeters.
3 Der Waldentwicklungsplan ist bei grundlegend veränderten Verhältnissen ganz oder teilweise zu revidieren.
§ 27 Mitwirkung der Bevölkerung (§ 17 kWaG)
1 Das Forstamt veröffentlicht den Entwurf des Waldentwicklungsplanes in den Einwohnergemeinden in geeigneter Weise.
2 Jede Einwohnerin und jeder Einwohner kann beim Gemeinderat zum Entwurf des Waldentwicklungsplanes Stellung nehmen. Dieser stellt die Stellungnahmen zusammen, kann sie kommentieren und leitet sie an das Forstamt weiter.
§ 28 Erlass des Waldentwicklungsplanes (§ 16 Absatz 3 Satz 2 kWaG)
1 Vor dem Erlass des Waldentwicklungsplanes durch den Regierungsrat ist den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, die durch den Waldentwicklungsplan in ihren Rechten betroffen sind, sowie den beschwerdeberechtigten Verbänden das rechtliche Gehör zu gewähren.
2 Dies gilt auch vor dem Erlass ganz- oder teilrevidierter Waldentwicklungspläne.
§ 29 Benützung und Einsicht
1 Die Waldentwicklungspläne und die Planungsgrundlagen stehen den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern unentgeltlich zur Verfügung.
2 Jede Person kann den Waldentwicklungsplan bei der Einwohnergemeinde und die Planungsgrundlagen beim Forstamt einsehen.
I. Betriebsplan (§ 18 kWaG)
§ 30 Form und Inhalt
1 Der Betriebsplan setzt sich aus einem Analyse-, einem Planungs- und einem Kontrollteil zusammen.
2 Er enthält mindestens:
a. | die Zielerreichungskontrolle über die vergangene Planungsperiode; |
b. | Angaben über den Holzvorrat und -zuwachs, über die Verteilung des Bestandesaufbaues sowie über die Naturnähe der Bestockung; |
c. | Angaben über die betriebliche Umsetzung des Waldentwicklungsplanes; |
d. | die waldbaulichen Ziele, die waldbauliche Planung, die Nutzungsfläche, die Nutzungsmenge sowie ein Konzept über die Jungwaldpflege. |
§ 31 Ausarbeitung
1 Die Planungspflichtigen arbeiten den Betriebsplan nach anerkannten Methoden aus.
2 Die Mitglieder eines Revierverbandes stimmen ihre Betriebspläne aufeinander ab. Sie können einen gemeinsamen Betriebsplan erstellen.
3 Bei der Ausarbeitung des Betriebsplanes kann die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur beratend beigezogen werden.
§ 32 Einreichung
1 Der Entwurf des Betriebsplanes kann der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur zur Vorprüfung eingereicht werden.
2 Der Betriebsplan ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf der vergangenen Betriebsplanperiode zur Genehmigung einzureichen.
§ 33 Genehmigung (§ 18 Absatz 3 kWaG)
1 Das Forstamt ist zuständig für die Genehmigung der Betriebspläne.
2 Die Genehmigung erfolgt nach den Kriterien der Rechtmässigkeit, der Angemessenheit und der Realisierbarkeit der Planung.
§ 34 Planungsrevision
1 Die Planungspflichtigen haben den Betriebsplan alle 15 Jahre zu revidieren.
2 Die Direktion kann bei stark veränderten Verhältnissen eine vorzeitige Revision anordnen.
K. Programme
§ 35 Erstellung (§ 19 kWaG)
1 Die betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstellen jährlich ein Nutzungsprogramm und ein Pflegeprogramm.
2 Die Mitglieder eines Revierverbandes stimmen die Programme aufeinander ab.
3 Solange kein Betriebsplan besteht, sind die Programme aufgrund des Waldwirtschaftsplanes auszuarbeiten.
§ 36 Inhalte
1 Das Nutzungsprogramm bezeichnet pro vorgesehenen Holzschlag den Ort, die Bestandesnummer, die Fläche des Eingriffs, die Nutzungsart, die geschätzte stehende Holzmenge sowie besondere Naturschutzmassnahmen. Bei Verjüngungsschlägen sind die Art der Verjüngung und bei Anpflanzungen zusätzlich die Herkunft der vorgesehenen Baumarten sowie die Wildschadensverhütungsmassnahmen anzugeben.
2 Das Pflegeprogramm gibt pro Bestand Auskunft über die geplante Eingriffsart und enthält Angaben zum Ort, zum Gelände, zur Fläche, zum Nadelholzanteil, zur Vegetationskarte, zur Entwicklungsstufe sowie zu besonderen Naturschutzmassnahmen.
3 Die Programme enthalten Angaben über den Vollzug der letztjährigen.
§ 37 Genehmigung (§ 19 Absatz 2 kWaG)
1 Die Revierförsterin oder der Revierförster bespricht mit der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur die im Entwurf zum Nutzungsprogramm oder zum Pflegeprogramm beabsichtigten Schläge.
2 Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist zuständig für die Genehmigung der Programme. Diese hat die Wirkung einer Holzschlagbewilligung gemäss Artikel 21 WaG.
3 Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt aufgrund des genehmigten Programms die Anzeichnung der Bäume vor.
§ 38 Holznutzung ohne Nutzungsprogramm (§ 20 kWaG)
1 Nicht-betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer reichen rechtzeitig vor dem beabsichtigten Schlag der Revierförsterin oder dem Revierförster das Holzschlaggesuch zur Bewilligung ein. Das Gesuch muss die Bestandesnummer, den Schlagort, die Eingriffsart und die Schlagmenge bezeichnen.
2 Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt die entsprechende Anzeichnung der Bäume vor.
3 Die Erteilung der Holzschlagbewilligung erfolgt in Form einer Verfügung. Die Revierförsterin oder der Revierförster stellt der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur die Schlagbewilligung zur Kenntnisnahme zu.
§ 39 Veräusserung und Teilung von Wald (Artikel 25 WaG)
Das Forstamt ist zuständig für die Bewilligung von Veräusserung und Teilung von Wald. Ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 WaG erforderlich, ist das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain zuständig.
L. Forstliche Pflanzen
§ 40 Forstliches Vermehrungsgut (Artikel 21 WaV)
1 Die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen bedarf der Bewilligung des Forstamtes.
2 Das Forstamt kann zur Sicherstellung der Versorgung mit forstlichem Vermehrungsgut öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen und Forstgärten unterstützen oder beiziehen.
3 Es bezeichnet die Genreservate sowie die Samenerntebestände.
§ 41 Forstlicher Pflanzenschutzdienst (Artikel 26 Absatz 3 WaG)
Das Forstamt nimmt die Aufgaben des forstlichen Pflanzenschutzdienstes wahr.
M. Ausbildung (§§ 24 und 25 kWaG)
§ 42(17) Grundsatz
1 Das Forstamt ist zuständig für die Koordination der forstfachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Forstpersonals sowie der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter.
2 Es arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt Wald im Kanton Basel-Landschaft zusammen.
§ 43 Försterinnen und Förster
1 Das Forstamt entscheidet über die Vergabe der Ausbildungsplätze, die dem Kanton an der Interkantonalen Försterschule zustehen.
2 Es kann Fortbildungskurse für Försterinnen und Förster als obligatorisch erklären.
§ 44 Forstwartinnen und Forstwarte
1 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
a. | organisiert die Schule, den Unterricht und die Prüfungen für die Forstwart-Ausbildung; |
b.(18) | vollzieht Bundesrecht hinsichtlich der beruflichen Grundbildung. |
2 Das Forstamt beantragt der kantonalen Prüfungskommission die Expertinnen und Experten der Lehrabschlussprüfung zur Wahl und sieht hiebei eine Vertreterin oder einen Vertreter des Forstamtes vor.
§ 45 Lehrlingskommission für Forstwartinnen und Forstwarte
1 Der Regierungsrat wählt eine Lehrlingskommission für Forstwartinnen und Forstwarte.
2 Die Kommission besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Ein Mitglied ist der Chefexperte oder die Chefexpertin, und je ein Mitglied gehört dem Forstamt, der Berufsschule sowie dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung an. Die übrigen Mitglieder sind Branchenvertreter oder Branchenvertreterinnen der Waldwirtschaft.(19)
3 Die Kommission
a. | prüft zuhanden des Amts für Berufsbildung und Berufsberatung die Eignung der Lehrbetriebe und des Lehrpersonals; |
b. | ...(20) |
c. | führt die Aufsicht über die Einführungskurse, wenn diese von Dritten durchgeführt werden; |
d. | führt selbständig Einführungskurse durch; |
e. | führt fachspezifische Fortbildungskurse für Lehrmeisterinnen und Lehrmeister durch; |
f. | informiert interessierte Personen über den Forstwartberuf. |
§ 46(21) Forstarbeiterinnen und Forstarbeiter
Forstarbeiterin oder Forstarbeiter ist, wer eine zweijährige Attest-Lehre mit forstlichen Ausbildungsinhalten abgeschlossen hat.
§ 47(22) Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (§ 25 kWaG)
1 Die Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter vermitteln Kenntnisse über die Grundregeln der Holzhauerei (Holzernte und Holzbringung).
2 Das Schwergewicht ist auf Unfallverhütung, Erste Hilfe und Gesundheitsvorsorge sowie auf waldschonende Arbeitsausführung zu legen.
§ 47a(23) Nachweis von Ausbildung oder Erfahrung (§ 25 Absatz 2 kWaG)
1 Die fachliche Ausbildung der im Arbeits- oder Auftragsverhältnis stehenden Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter umfasst zumindest:
a. | einen Lehrgang mit kumulativ mindestens folgenden Elementen: |
forstliches Ausbildungs-Modul E 28 (5 Tage Holzernte mit Kompetenznachweis), forstliches Ausbildungs-Modul E 30 (4 Tage Holzbringung mit Kompetenznachweis), forstliches Ausbildungs-Modul E 8 (2 Tage Nothilfe mit Kompetenznachweis); | |
b. | oder einen gleichwertigen schweizerischen oder ausländische Lehrgang. |
2 Eine der fachlichen Ausbildung gleichwertige praktische Erfahrung umfasst kumulativ:
a. | mindestens 12 Monate Tätigkeit in der Holzhauerei während der letzten 6 Jahre, |
b. | einen gültigen Nothelferausweis. |
3 Sämtliche Nachweise verfallen, wenn während 6 Jahren keine Holzhauereiarbeiten ausgeführt werden.
§ 48 Praktikantinnen und Praktikanten (§ 24 Absatz 1 kWaG)
Das Forstamt bietet Praktikantenplätze für angehende Forstingenieurinnen und Forstingenieure sowie für angehende Försterinnen und Förster an.
N. Beiträge
§ 49 Kantonsbeiträge (§§ 26 und 27 kWaG)
1 Kantonsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38 WaV und die Voraussetzungen des kantonalen Rechtes erfüllt sind.(24)
2 Beitragsgesuche sind dem Forstamt einzureichen. Es erlässt die Beitragsverfügungen.
§ 50 Beitragsplanung
Das Forstamt führt eine mittelfristige Planung über die Beiträge, die voraussichtlich nachgesucht werden, sowie über die Kredite, die dazu dem Landrat zu beantragen sind. Es bringt dem Regierungsrat die Planung jährlich zur Kenntnis.
§ 51 Vergütungen des Kantons an die Revierverbände (§ 28 Absatz 2 kWaG)
1 Die Vergütungen des Kantons an die Revierverbände für die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier sowie für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und deren Beratung erfolgen jährlich und pauschal.
2 Die übrigen Vergütungen des Kantons an die Revierverbände erfolgen jährlich und nach den aufgewändeten Selbstkosten.
§ 52 Pauschale für die Forstaufsicht (§ 28 Absatz 2 Buchstabe a kWaG)
1 Durch die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier sind abgegolten:
a. | die Sicherstellung einer nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung sowie die Umsetzung der in der forstlichen Planung festgehaltenen Ziele und Massnahmen; |
b. | die Aufsicht, Koordination und Beratung in den Bereichen Rodung, Waldfeststellung, Bauwesen, Forstschutz, nachteilige Nutzungen, allgemeine Forstpolizei und Strafverfolgung; |
c. | die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die vom Forstamt angeordnete Information der Öffentlichkeit; |
d. | die fachliche Instruktion durch das Forstamt; |
e. | die Berichterstattung an den Kanton. |
2 (25) Die Pauschale für die Forstaufsicht im Forstrevier wird wie folgt berechnet:
a. | 6.15 Fr. pro ha Waldfläche; |
b. | 2.80 Fr. pro Silve Hiebsatz, jedoch höchstens 5 Silven pro ha Waldfläche; |
c. | 0.55 Fr. pro Einwohnerin oder Einwohner, jedoch mindestens 2'200 Fr. oder höchstens 6'600 Fr. |
§ 53(26) Pauschale für die Holzschlagbewilligungen (§ 28 Absatz 2 Buchstabe b kWaG)
Die Pauschale für die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung wird wie folgt berechnet:
a. | 7.85 Fr. pro nicht-betriebsplanpflichter Waldeigentümerin oder Waldeigentümer; |
b. | 7.85 Fr. pro ha Waldfläche der nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. |
§ 54 Beiträge der Einwohnergemeinden (§ 29 kWaG)
Bis zum Vorliegen der Waldentwicklungspläne leisten die Einwohnergemeinden den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern auf den bestehenden Grundlagen Beiträge für deren Leistungen für die Allgemeinheit.
§ 55 Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband (§ 30 kWaG)
Die Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband erfolgen jährlich und nach den aufgewändeten Selbstkosten.
O. Hoheitliche Forstorganisation
§ 56(27) Forstreviere und Forstkreise (§§ 31 Absatz 2 und 32 Absatz 1 kWaG)
1 Der Forstkreis 1 (Birs) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
a. | Einwohnergemeinden Aesch, Duggingen, Grellingen, Pfeffingen, Reinach und Therwil; |
b. | Einwohnergemeinden Allschwil, Biel-Benken, Binningen, Bottmingen, Oberwil und Schönenbuch; |
c. | Einwohnergemeinden Arlesheim und Münchenstein; |
d. | Einwohnergemeinde Birsfelden und der Hardwald in der Einwohnergemeinde Muttenz; |
e. | Einwohnergemeinden Blauen, Brislach, Nenzlingen und Zwingen; |
f. | Einwohnergemeinden Frenkendorf, Muttenz (ohne den Hardwald) und Pratteln; |
g. | Einwohnergemeinde Ettingen. |
2 Der Forstkreis 2 (Ergolz) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
a. | Einwohnergemeinden Anwil, Hemmiken, Oltingen, Ormalingen, Rothenfluh und Wenslingen; |
b. | Einwohnergemeinden Arisdorf, Augst, Füllinsdorf, Giebenach und Hersberg; |
c. | Einwohnergemeinden Böckten, Itingen, Nusshof, Sissach, Thürnen, Wintersingen und Zunzgen; |
d. | Einwohnergemeinden Buckten, Diepflingen, Häfelfingen, Läufelfingen, Rümlingen, Rünenberg und Wittinsburg |
e. | Einwohnergemeinden Buus, Gelterkinden, Kilchberg, Maisprach, Rickenbach, Tecknau und Zeglingen.; |
f. | Einwohnergemeinden Lausen und Liestal. |
3 Der Forstkreis 3 (Jura) umfasst die wie folgt gebildeten Forstreviere:
a. | Einwohnergemeinden Arboldswil, Lampenberg, Liedertswil, Niederdorf, Oberdorf und Titterten; |
b. | Einwohnergemeinden Bennwil, Hölstein und Ramlinsburg; |
c. | Einwohnergemeinden Bretzwil, Lauwil und Reigoldswil; |
d. | Einwohnergemeinden Bubendorf, Lupsingen, Seltisberg und Ziefen; |
e. | Einwohnergemeinden Burg im Leimental, Dittingen und Röschenz; |
f. | Einwohnergemeinden Diegten, Eptingen, Känerkinden und Tenniken; |
g. | Einwohnergemeinden Langenbruck und Waldenburg; |
h. | Einwohnergemeinden Laufen und Wahlen; |
i. | Einwohnergemeinden Liesberg und Roggenburg. |
§ 57(28) Gebühren (§ 24 Absatz 2 VwVG)
Der Kanton erhebt folgende Gebühren:
a. | für einen Rodungsentscheid 1'000 bis 5'000 Fr., |
b. | für einen Waldfeststellungsentscheid gestützt auf Art 10 Abs. 1 WaG 5'00 bis 2'000 Fr., |
c. | für eine Einzäunungsbewilligung 100 bis 500 Fr., |
d. | für eine Veranstaltungsbewilligung 100 bis 1'000 Fr., |
e. | für die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung 500 bis 2'000 Fr., |
f. | für eine Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald oder für eine Bewilligung zur Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut 100 Fr., |
g. | für eine Kahlschlagbewilligung 100 bis 1'000 Fr., |
h. | für eine Bewilligung zur Teilung von Wald oder Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum von Wald 100 bis 1'000 Fr., |
i. | für das Ausstellen eines Pflanzenschutzzeugnisses 100 Fr im Einzelfall, 300 Fr. für die periodische Kontrolle als Voraussetzung für das administrative Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen, |
j. | für Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Rodungsverfahren, Waldfeststellungsverfahren im Einzelfall oder im Rahmen von Nutzungsplanverfahren und Bewilligungen zur Durchführung von Veranstaltungen im Wald 100 bis 2'000 Fr. |
P. Betriebliche Forstorganisation
§ 58 Revierverbandsvertrag (§ 34 Absätze 1 und 2 kWaG)
1 Der Revierverband hat durch den Verbandsvertrag eine gemeinsame und effiziente Bewirtschaftung anzustreben.
2 Der Verbandsvertrag hat im Minimum zu enthalten:
a. | die Gesamtwaldfläche der Einwohnergemeinden und der Verbandsmitglieder im Forstrevier, |
b. | die dem Revierverband im Zeitpunkt der Gründung zu Eigentum übertragenen Mobilien und Immobilien und deren Bewertung, |
c. | die dem Revierverband zu übertragenden forstlichen Arbeiten und deren Abgeltung, |
d. | die Verteilung der übrigen Kosten sowie die Verteilung von Gewinn oder Verlust, |
e. | die Zusammensetzung, die Organisation, die Aufgaben, die Zuständigkeiten und das Stimmrecht in der Revierkommission, |
f. | die Wahlbehörde und das Dienstrecht der Revierförsterin oder des Revierförsters und des Forstpersonals, |
g. | die Rechnungsführung und die Rechnungsprüfung im Revierverband. |
3 Der Verbandsvertrag und seine Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Verbandsmitglieder sowie der Genehmigung der Direktion.
§ 59 Staatswälder ohne Revierverbandspflicht (§ 34 Absatz 1 kWaG)
Für die Staatswälder Wildenstein und Arxhof besteht keine Revierverbandspflicht.
§ 60 Bildung der Revierkommission (§ 34 Absatz 3 Buchstabe a kWaG)
1 Die Vertreterinnen und Vertreter der im Revierverband beteiligten Körperschaften bilden die Revierkommission.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Körperschaften werden von diesen nach deren Recht bestimmt. Mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter müssen deren Exekutiven angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons werden von der Direktion bestimmt.
§ 61 Aufgaben der Revierkommission
1 Die Revierkommission regelt und organisiert den gesamten Revierforstbetrieb.
2 Für die Sitzungen der Revierkommission gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes(29).
3 Die Revierförsterin oder der Revierförster nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen der Revierkommission teil. Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur ist zur Sitzungsteilnahme berechtigt. Sie haben beratende Stimme.
§ 62 Rechnungsführung (§ 34 Absatz 3 Buchstabe b kWaG)
1 Die Rechnungsführung des Revierverbandes hat mittels einer Betriebsbuchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen.
2 Der Revierverband reicht dem Forstamt die Betriebsabrechnung zur Kenntnisnahme ein.
Q. Revierförsterin, Revierförster
§ 63 Genehmigung (§ 35 Absatz 2 kWaG)
Die Direktion ist zuständig für die Genehmigung der Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters.
§ 64 Berichterstattungspflicht
1 Die Revierförsterin oder der Revierförster erstattet jeder Einwohnergemeinde jährlich Bericht über die erfolgten Tätigkeiten zugunsten der Einwohnergemeinde.
2 Sie bzw. er erstattet der Kreisforstingenieurin oder dem Kreisforstingenieur jährlich Bericht über die ausgeübte Forstaufsicht im Forstrevier.
R. Schlussbestimmungen
§ 65 Beschwerderecht des Kantons (Artikel 46 Absatz 3 WaG)
Die Direktion ist zuständig für die Ausübung des Beschwerderechts des Kantons.
§ 66 Änderung der Genehmigungsverordnung
Die Verordnung vom 17. Februar 1987(30) über die Genehmigung der Gemeindereglemente wird wie folgt geändert: ...(31)
§ 67 Änderung der Jagdverordnung
Die Jagdverordnung vom 30. März 1993(32) wird wie folgt geändert: ...(33)
§ 68 Änderung der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz
Die Verordnung vom 28. März 1995(34) über die Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wird wie folgt geändert: ...(35)
§ 69 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. | die Dienstinstruktion vom 6. Mai 1916(36) für das Kantonsforstamt, |
b. | der Regierungsratsbeschluss vom 6. Mai 1947(37) betreffend Erklärung sämtlicher Waldungen des Kantons Basel-Landschaft als Schutzwald, |
c. | der Regierungsratsbeschluss vom 3. Februar 1950(38) betreffend Anlegung eines Forstreservefonds durch die Bürgergemeinden, |
d. | der Regierungsratsbeschluss vom 30. Juni 1959(39) betreffend Rodung von Wald, |
e. | die Regierungsratsverordnung vom 21. März 1978(40) über die Erstellung von Forsthütten auf Waldareal, |
f. | die Verordnung vom 5. Juli 1988(41) über die Forsteinrichtung (Forstliche Planung), |
g. | die Verordnung vom 8. März 1994(42) über das Verfahren zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen, |
i. | die Verordnung vom 12. April 1994(43) über die Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe im Wald, |
h. | die Verordnung vom 30. April 1996(44) über die Forstrevierbildung im Forstkreis 2 (Sissach), |
i. | die Verordnung vom 2. Juli 1996(45) über die Bewilligungen für das Bauen im Wald. |
§ 70 Übergangsrecht
1 Solange kein rechtskräftiger Betriebsplan besteht, gelten die bisherigen Waldwirtschaftspläne.(46)
2 Innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Waldentwicklungsplanes ist der Betriebsplan dem Forstamt zur Genehmigung einzureichen.(47)
3 Solange die Revierverbände nicht gebildet sind, werden die Pauschalen für die Forstaufsicht gemäss § 52, die Pauschalen für die Holzschlagbewilligungen gemäss § 53 sowie die Vergütungen der Einwohnergemeinden gemäss § 55 derjenigen Körperschaft ausgerichtet, die die Revierförsterin oder den Revierförster besoldet.
§ 71 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Anhang:(48)
Richtlinien für die Bemessung der Ausgleichsabgaben bei Rodungsbewilligungen
1. Ausgangslage
In Art. 9 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) werden die Kantone aufgefordert, dafür zu sorgen, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende erhebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden. In § 3 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 1998 (kWaG) wird festgehalten, dass diese Vorteile zur Hälfte auszugleichen und zweckgebunden für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden sind.
Diese Richtlinie:
- | definiert für die einzelnen Rodungstatbestände, ob und wenn ja, welcher erhebliche Vorteil entsteht |
- | ermöglicht eine einfache und für alle Betroffenen nachvollziehbare Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton. |
- | erläutert die Grundsätze für die Bemessung der Ausgleichsabgabe |
Sie dient als verwaltungsinterne Weisung und ist verbindlich für die zuständigen kantonalen Fachbehörden. Sie dient der rechtsgleichen Behandlung aller Empfänger von Rodungsbewilligungen.
2. Definitionen
2.1 Erheblicher Vorteil
Wird Waldareal zweckentfremdet, können Vorteile in Form von Wertsteigerungen des Bodens entstehen. Diese ergeben sich
- | bei dauernden Rodungen, wenn Wald in Bau- /Gewerbe- / OeW- / Siedlungs- oder in Landwirtschaftsland umgewandelt wird. |
- | bei vorübergehenden Rodungen, wenn ein Vorteil aus einer Zwischennutzung von Waldboden entsteht |
2.2 Mehrwert
Der Mehrwert ist die Differenz zwischen dem ursprünglichen Wert des Waldbodens und dem neuen Wert des Grundstückes bzw. dem Wert des Waldbodens und dem Wert eines vergleichbaren Grundstückes ausserhalb des Waldes.
2.3 Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe entspricht 50% des Mehrwertes. Sie ist gemäss § 3 kWaG für Walderhaltungsmassnahmen zu entrichten.
2.4 Aufwändungen
Die Bewilligungsgebühren gemäss § 57 kWaV können als Aufwändungen gemäss § 7 kWaV von der Ausgleichsabgabe abgezogen werden.
3. Bemessungsgrundsätze
3.1 Erheblicher Vorteil
Der Unterschied der Bodenpreise für den Wald im Vergleich zu allen übrigen Zonen ist in der Regel immer erheblich (s. Kapitel 3.2). Damit erwachsen den Nutzniessern von Rodungen grundsätzlich erhebliche Vorteile wirtschaftlicher Art.
3.2(49) Angewendete Bodenpreise zur Schätzung des neuen bzw. potentiellen Verkehrswertes (Nutzungswert)
Die Ermittlung der Wertsteigerung des Bodens aufgrund einer Nutzungsänderung erfolgt mittels Vergleich der Bodenpreise. Für Waldboden gilt ein Einheitspreis von 1 Fr./m2. Im übrigen Gebiet werden die Bodenpreise als Durchschnittswerte der letzten 4 Jahre (Quelle: Statistisches Amt des Kantons Basel-Landschaft) nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
- | Lage im Bezirk: | Arlesheim / Laufen / Liestal / Sissach / Waldenburg |
- | Notwendige Zone: | Bauzone (Wohnzone / Gewerbezone / Industriezone / OEW-Zone) / Landwirtschaftszone |
4. Bemessung der Ausgleichsabgaben
Die Ausgleichsabgabe gemäss Art. 9 WaG und § 3 kWaG entspricht 50% des Mehrwertes.
Bei der Berechnung des erheblichen Vorteiles kommen folgende Bemessungsverfahren zum Einsatz:
Wald wird dauernd zu Bau- / Industrie- / Gewerbe-/OeW- / Landwirtschafts-Land:
- | Der erhebliche Vorteil ergibt sich aus den Bodenpreis-Differenzen zwischen dem neu entstandenen Bauland / Gewerbeland / etc. und dem Waldbodenwert. |
Wald wird kurz- oder langfristig vorübergehend zu Deponieraum / Abbaugebiet oder Durchleistungsgebiet.
- | Der erhebliche Vorteil ergibt sich aus den Bodenpreis-Differenzen zwischen dem Wert eines geeigneten, aber nicht zur Verfügung stehenden Grundstückes ausserhalb des Waldareales und dem ursprünglichen Wert des Waldbodens. |
Kann eine Baute oder Anlage keiner Zone zugeordnet werden, ist der Mehrwert auf der Basis des landwirtschaftlichen Bodenpreises zu berechnen.
Bei den Umlagerungen von Wald zur besseren Ausnutzung von Bauland ist für die Berechnung ein um die verbesserte Ausnutzungsziffer erhöhter Bodenpreis einzusetzen.
5. Vollzug
Die ermittelte Ausgleichsabgabe wird im Rodungsentscheid der VSD festgehalten. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin wird vorgängig auf die Höhe der zu erwartenden Ausgleichsabgabe hingewiesen.
Back to Top
Fussnoten:
1. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
2. GS 33.486, SGS 570
3. GS 33.496, SGS 570.1
4. SR 921.0
5. SR 921.01
6. Fassung vom 21. Dezember 2004 (GS 35.429), in Kraft seit 1. Januar 2005.
7. Vom Bund genehmigt am 2. August 2000.
8. Vom Bund genehmigt am 8. Oktober 2009.
9. Ergänzung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
10. Fassung vom 27. Januar 2009 (GS 36.939), in Kraft seit 1. Februar 2009.
11. SR 813.81
12. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
13. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
14. §§ 24 bis 37 vom Bund genehmigt am 2. August 2000.
15. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
16. Fassung vom 21. Dezember 2004 (GS 35.429), in Kraft seit 1. Januar 2005.
17. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
18. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
19. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
20. Aufgehoben am 20. Januar 2009 (GS 36.913), mit Wirkung ab 1. Februar 2009.
21. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
22. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
23. Ergänzung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
24. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
25. Fassung vom 14. Februar 2012 (GS 37.834), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
26. Fassung vom 14. Februar 2012 (GS 37.834), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012.
27. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.
28. Fassung vom 21. Dezember 2004 (GS 35.429), in Kraft seit 1. Januar 2005.
29. GS 24.293, SGS 180
30. GS 29.397, SGS 140.25
31. GS 33.520
32. GS 31.211, SGS 520.11
33. GS 33.521
34. GS 32.161, SGS 490.10
35. GS 33.521
36. GS 16.317, SGS 143.23
37. GS 19.548, SGS 571.13
38. GS 20.116, SGS 573.11
39. GS 21.513, SGS 571.14
40. GS 26.726, SGS 574.11
41. GS 29.646, SGS 571.11
42. GS 31.600, SGS 400.51
43. GS 31.622, SGS 780.12
44. GS 32.449, SGS 572.11
45. GS 32.500, SGS 400.14
46. Vom Bund genehmigt am 2. August 2000.
47. Vom Bund genehmigt am 2. August 2000.
48. Ergänzung vom 21. Dezember 2004 (GS 35.429), in Kraft seit 1. Januar 2005.
49. Fassung vom 20. Januar 2009 (GS 36.913), in Kraft seit 1. Februar 2009.