Gesetz
über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf
(Ruhetagsgesetz, RTG)

 

SGS 547 || GS 37.0198 || Vom 10. Juni 2010(1) || In Kraft seit 1. Januar 2011 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 17. November 2011; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964(2) über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sowie § 63 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(3), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz soll an öffentlichen Ruhetagen die Ruhe, die Besinnung und die Erholung der Menschen schützen und Rahmenbedingungen schaffen für gemeinsame kulturelle und soziale Betätigungen.
2 Im Weiteren regelt es die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften.


B. Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage

§ 2 Öffentliche Ruhetage
Als öffentliche Ruhetage gelten:

a.

die Sonntage;

b.

die allgemeinen Feiertage: Neujahrstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag sowie Stephanstag;

c.

die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag.


§ 3 Kommunale Feiertage
Die Gemeinden können weitere Feiertage bezeichnen und für diese Bestimmungen zur Wahrung der öffentlichen Ruhe erlassen, soweit sie nicht zwingendem Recht des Bundes oder des Kantons widersprechen.

§ 4 Ruhegebot an Sonn- und allgemeinen Feiertagen
1 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind untersagt:

a.

Tätigkeiten und Veranstaltungen, die durch Lärm oder auf andere Weise die öffentliche Ruhe stören;

b.

jede Störung des Gottesdienstes;

c.

das unaufgeforderte gewerbsmässige Anbieten von Waren oder Dienstleistungen an private Haushalte.

2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für den 1. Mai und den 1. August.
3 Erlaubt sind alle unaufschiebbaren Verrichtungen zur Vermeidung von unzumutbaren Schäden, wobei sie unter Vermeidung unnötigen Lärms vorzunehmen sind.
4 Unter Vermeidung unnötiger Ruhestörung, insbesondere während des Gottesdienstes, sind weiter erlaubt:

a.

die tägliche Arbeit in Haus und Hof sowie in Einrichtungen, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erfordern;

b.

Arbeiten in Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieben, soweit sie witterungsabhängig und unbedingt erforderlich sind;

c.

Sport- und Kulturveranstaltungen sowie Arbeiten, die unmittelbar mit diesen zusammenhängen;

d.

das Schiessen.


§ 5 Ausnahmebewilligungen
1 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 bewilligen.
2 Die Ausnahmebewilligung kann an besondere Bedingungen geknüpft werden.
3 Je nach Aufwand wird eine Gebühr zwischen 50 und 1000 Franken erhoben.
4 In Ausnahmefällen kann von der Gebühr abgesehen werden.

§ 6 Ruhegebot an hohen Feiertagen
1 An den hohen Feiertagen sind zusätzlich zu den in § 4 Absatz 1 umschriebenen Tätigkeiten untersagt:

a.

öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht religiöser Art;

b.

Sportveranstaltungen;

c.

Kino-, Theater- und Musikveranstaltungen im Freien;

d.

Zirkusaufführungen und andere Schaustellungen;

e.

das Offenhalten von Ausstellungen mit kommerziellem Charakter;

f.

das Schiessen;

g.

das Abbrennen von Feuerwerk;

h.

der Betrieb von Autowaschanlagen.

2 Veranstaltungen gemäss Absatz 1, welche einen konkreten Bezug zum entsprechenden Feiertag haben, sind erlaubt.

§ 6bis(4) Ausnahmebewilligungen für Indoor-Sportveranstaltungen
1 Der Regierungsrat kann für Indoor-Sportveranstaltungen Ausnahmen von § 6 Absatz 1 Buchstabe b bewilligen, wenn dies im kantonalen Interesse liegt.
2 Ein kantonales Interesse liegt vor, wenn der Indoor-Sportveranstaltung eine überregionale Bedeutung und eine nationale oder internationale Ausstrahlung zukommt.
3 § 5 Absatz 2 - 4 gelten sinngemäss.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.


C. Bestimmungen über den Sonntagsverkauf

§ 7 Grundsatz
1 Pro Kalenderjahr werden vier Sonntage bezeichnet, an welchen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen.
2 Zwei der bewilligungsfreien Sonntage dienen dem Saisonverkauf und zwei dem Adventsverkauf.
3 Die vier bewilligungsfreien Sonntage dürfen nicht auf einen Feiertag gemäss § 2 fallen. Vorbehalten bleibt § 9 Absatz 3.

§ 8 Saisonverkäufe
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt jährlich zwei bewilligungsfreie Sonntage für die Saisonverkäufe; diese können nach Regionen unterschiedlich festgelegt werden.
2 Den massgebenden Dachorganisationen der Arbeitgebenden- und der Arbeitnehmendenverbände steht ein gemeinsames Vorschlagsrecht zu.
3 Die festgelegten Daten werden zu Jahresbeginn im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft publiziert.
4 Der Regierungsrat regelt das Nötige.

§ 9 Adventsverkäufe
1 Am zweiten und vierten Adventssonntag dürfen Arbeitnehmende bewilligungsfrei beschäftigt werden.
2 Die Gemeinden können durch Beschluss des Gemeinderates einen oder zwei andere Adventssonntage bestimmen.
3 Die Gemeinde Laufen kann durch Beschluss des Gemeinderates anstelle eines zweiten Adventssonntages den 1. Mai als bewilligungsfreien Sonntag bestimmen.
4 Die abweichenden Beschlüsse sind der zuständigen Behörde mittels Einreichung der entsprechenden Protokollauszüge zur Kenntnis zu bringen.


D. Vollzugs- und Strafbestimmungen

§ 10 Verhältnis zur eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung
Öffentliche Ruhetage gemäss § 2, welche nicht auf einen Sonntag fallen, sind im Sinne der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung den Sonntagen gleichgestellt.

§ 11 Vorbehalt kommunaler Bestimmungen
Weitergehende Bestimmungen der Gemeinden über die Mittags- und Nachtruhe gehen diesem Gesetz vor.

§ 12 Vorbehalt anderer Bestimmungen
Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes sowie die kantonalen und kommunalen Erlasse über das Gastgewerbe, das Filmwesen, die öffentlichen Dienste und das Schiessen am Banntag.

§ 13 Vorbehalt bundesrechtlicher Bewilligungen
Die Bewilligungen zur Sonntagsarbeit von Arbeitnehmenden in Anwendung der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung sowie die Sonntagsfahrbewilligungen, die gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundes erteilt werden, bleiben vorbehalten.

§ 14 Zuständigkeit
Der Regierungsrat bestimmt die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes.

§ 15 Strafbestimmungen
Wer dieses Gesetz verletzt, wird durch die zuständige Behörde verwarnt oder mit Busse bestraft.

§ 16 Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 7. Juni 2007(5) über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) wird wie folgt geändert: ...(6)

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch dieses Gesetz werden das Gesetz vom 26. September 1968(7) über die öffentlichen Ruhetage, die Verordnung vom 26. September 1968(8) zum Gesetz über die öffentlichen Ruhetage sowie die Verordnung vom 26. August 2008(9) über die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften aufgehoben.

§ 18 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten(10).


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Fussnoten:


 

1. Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. August 2010.

2. SR 822.11

3. GS 29.276, SGS 100

4. Ergänzung vom 17. November 2011 (GS 37.715), in Kraft seit 17. November 2011 (§ 63, Absatz 4 KVG).

5. GS 36.345, SGS 520

6. GS 37.201

7. GS 24.111, SGS 547

8. GS 24.115, SGS 547.1

9. GS 36.745, SGS 547.21

10. Vom Regierungsrat am 24. August 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.