Verordnung
über den Swisslos-Fonds

 

SGS 543.12 || GS 37.0469 || Vom 29. März 2011 || In Kraft seit 1. Mai 2011 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 87 - 1.9.2011



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1) und § 17 Absatz 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987(2), beschliesst:

§ 1 Zuweisung der Swisslos-Mittel
Dem Swisslos-Fonds werden 75 Prozent des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Interkantonalen Landeslotterie Swisslos zugewiesen.

§ 2 Grundsätze für die Verwendung der Swisslos-Fondsgelder
1 Die Swisslos-Fondsgelder werden ausschliesslich für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Projekte verwendet; als solche gelten auch Projekte der in- und ausländischen Entwicklungszusammenarbeit sowie der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe im In- und Ausland.
2 Die Swisslos-Fondsgelder werden für im Kanton Basel-Landschaft realisierte oder einer breiteren Bevölkerung des Kantons zu Gute kommende Projekte eingesetzt; vorbehalten bleibt Absatz 1 zweiter Satz.
3 Die Unterstützung politischer Parteien und politischer Aktivitäten sowie von Wahl- und Abstimmungskomitees ist ausgeschlossen.
4 Es werden nur konkrete und überschaubare Projekte unterstützt; auf pauschale Unterstützungsgesuche wird nicht eingetreten.
5 Projektunterstützungen sind in der Regel einmaliger Natur; Veranstaltungen wie Festivals und Events mit regionaler Ausstrahlung und/oder wechselnden Programmen können wiederkehrend berücksichtigt werden.
6 Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Ergänzende Bestimmungen für die Verwendung der Swisslos-Fondsgelder
1 Die Swisslos-Fondsgelder können subsidiär oder in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler oder nationaler Bedeutung eingesetzt werden; sie setzen zwingend die substanzielle Beteiligung des jeweiligen Standortkantons voraus.
2 Beiträge an Institutionen, die von Bund oder Kanton bereits mitfinanziert werden und Leistungsvereinbarungen abgeschlossen haben, werden erwogen, wenn das zu unterstützende Projekt nicht Bestandteil einer gemäss Vereinbarung zu erbingenden Leistung ist.

§ 4 Beitragsausrichtung, Abrechnung
1 Die Projektbeiträge werden à fonds perdu als einmalige Auszahlung, gestaffelt, in Form von Defizitgarantien oder als Darlehen ausgerichtet.
2 Die Beitragsempfänger erstatten innert 90 Tagen nach der Projektrealisierung eine Abrechnung über die Verwendung der zugesprochenen Swisslos-Mittel.

§ 5 Bemessung der Beitragshöhe
1 Die Beitragshöhe bemisst sich an den Projektkosten, dem Eigenfinanzierungsgrad und der Beteiligung Dritter (Sponsoren, Gemeinwesen etc.).
2 Bei Anschubfinanzierungen wird eine vollumfängliche Kostenübernahme geleistet, sofern die Folgefinanzierung gesichert erscheint.
3 Für Festschriften, Chroniken, Jubiläumsaktivitäten und neue Vereinsfahnen wird ein Drittel der Projektkosten geleistet unter Berücksichtigung eines angemessenen Engagements der Gemeinde.

§ 6 Unterstützte Bereiche
Die Swisslos-Fondsbeiträge werden folgenden Sparten zugeteilt:

a.

Kultur (Tanz- und Theaterprojekte, Festivals und Sonderausstellungen mit überregionaler Bedeutung, Ausstellungen in Ortsmuseen, Uniformierung und Teilinstrumentierung von Musikkorps, Jodlertrachten, Publikationen mit Bezug zum Baselbiet oder von regionaler und/oder gesamtschweizerischer Bedeutung, einmalige Infrastrukturbeiträge an kulturelle Institutionen, Projekte der regionalen kulturellen Standortförderung usw.);

b.

Denkmalpflege;

c.

Sozialwesen;

d.

Jugend und Erziehung;

e.

Gesundheit;

f.

Bildung und Forschung;

g.

Umwelt und Entwicklungshilfe (Natur-, Umwelt- und Landschaftsprojekte, Projekte zur nachhaltigen Entwicklung des sanften Tourismus, in- und ausländische Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Soforthilfe und Katastrophenhilfe usw.);

h.

übrige gemeinnützige Projekte.


§ 7 Ausschluss von Beiträgen
Keine Beiträge werden gewährt an:

a.

laufende und wiederkehrende Betriebskosten von Institutionen;

b.

ordentlichen Gebäudeunterhalt von kulturellen und sozialen Einrichtungen;

c.

Fachtagungen und Konferenzen;

d.

Herstellung, Publikation und Vertrieb von Lehrmitteln;

e.

Äufnungen von Fonds und Vereinsvermögen;

f.

Nach- und Restfinanzierungen, nachträgliche Übernahme von Defiziten;

g.

bereits in Realisation befindliche Projekte;

h.

nicht öffentliche Vereinsanlässe und Aktivitäten;

i.

Benefizveranstaltungen;

j.

Projekte von Direktionen, Dienststellen und Abteilungen der kantonalen Verwaltung, von Gemeinden und öffentlichen Schulen gemäss Bildungsgesetzgebung, die der Erfüllung einer gesetzlichen Aurfgabe dienen.


§ 8 Beitragsempfänger
Beiträge für Projekte, welche die Voraussetzungen erfüllen, werden ausgerichtet an:

a.

gemeinnützige, kulturelle und soziale Institutionen, Vereinigungen, Stiftungen und Unternehmen;

b.

Vereine im Kanton Basel-Landschaft;

c.

Einzelpersonen.


§ 9 Verwaltung des Swisslos-Fonds
1 Die Verwaltung des Swisslos-Fonds untersteht der Sicherheitsdirektion.
2 Der Vollzugsaufwand wird der Sicherheitsdirektion zu Vollkosten aus Swisslos-Mitteln abgegolten.
3 Die Verwaltung des Swisslos-Fonds schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab und überwacht deren Einhaltung.

§ 10 Mitwirkung und Beratung
1 Bei Gesuchen um Beiträge für Projekte von kommunaler oder regionaler Bedeutung wird eine materielle Beteiligung (Koordination, Mitfinanzierung) der betreffenden Gemeinde vorausgesetzt.
2 Vor der Antragstellung an den Regierungsrat holt die Verwaltung des Swisslos-Fonds bei den Fachdirektionen Stellungnahmen ein.
3 Bei Unklarheiten bezüglich der Rechtmässigkeit einer Unterstützung mit Swisslos-Mitteln muss der Rechtsdienst des Regierungsrats beigezogen werden.

§ 11 Beitragsgesuche
1 Gesuche um Unterstützung sind schriftlich und begründet bei der Verwaltung Swisslos-Fonds der Sicherheitsdirektion einzureichen und müssen Angaben zum Projekt (Inhalt, Ort, Zeit, Verantwortlichkeit, Organisation) sowie Budget und Finanzierungsplan enthalten.
2 Bei Projekten der zeitgenössischen Kultur und von kulturellen Vereinen des Kantons ist gemäss den Förderkriterien der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu verfahren.
3 Bei Projekten im Sportbereich ist gemäss den Kriterien des Swisslos-Sportfonds der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu verfahren.

§ 12 Zuständigkeiten
1 Über die Bewilligung sämtlicher Beiträge aus dem Swisslos-Fonds entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Sicherheitsdirektion.
2 Gesuche, die die Voraussetzungen für eine Unterstützung nicht erfüllen, werden von der Sicherheitsdirektion oder vom Regierungsrat abgewiesen.
3 Spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres beschliesst der Regierungsrat auf Antrag der Sicherheitsdirektion plafonierte Spartenbeträge ohne Bestehen einer Budgetpflicht.

§ 13 Termine
1 Beitragsgesuche an den Swisslos-Fonds werden laufend bearbeitet.
2 Die Prüfungdauer beträgt in der Regel drei Monate.
3 Beitragsgesuche müssen spätestens drei Monate vor der Realisation eingereicht werden.
4 Beitragsgesuche im Rahmen der ausländischen Entwicklungszusammenarbeit sind bis 31. Oktober des dem Vergabejahr vorangehenden Jahres einzureichen.
5 Für Beitragsgesuche im Bereich der zeitgenössischen Kultur gelten die Eingabefristen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

§ 14 Rechenschaftsablegung
1 Über die Zuwendungen und Zahlungsverpflichtungen erstattet der Regierungsrat dem Landrat im Rahmen der Jahresrechnung Bericht.
2 Eine Aufstellung der im Geschäftsjahr bewilligten Beiträge und Projekte wird im Internet und auf der Swisslos-Homepage regelmässig publiziert und bis Ende Juni des Folgejahres der Lotterie- und Wettkommission Comlot zur Kenntnisnahme unterbreitet.
3 Die Geschäftsführung der Swisslos-Fondsverwaltung wird von der Finanzkontrolle geprüft.

§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Die Verordnung vom 14. Dezember 2004(3) über den Lotteriefonds wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 29.492, SGS 310

3. GS 35.417, SGS 543.12

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