Gastgewerbegesetz

 

SGS 540 || GS 34.1331 || Vom 5. Juni 2003(1) || In Kraft seit 1. Januar 2004 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Absatz 1 und 125 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

A. Geltungsbereich

§ 1 Grundsatz, Zweck
Dieses Gesetz regelt das Gastgewerbe sowie die Abgabe von alkoholischen Getränken und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie dem Schutz der Jugend.


B. Gastgewerbe

I. Bewilligungsverfahren

§ 2 Bewilligungspflicht
Die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle sowie das entgeltliche Beherbergen von Gästen sind bewilligungspflichtig.

§ 3 Ausnahmen
Von der Bewilligungspflicht nach § 2 sind ausgenommen:

a.

Spitäler, Heil- und Pflegeanstalten sowie vom Bund, Kanton oder von der Gemeinde betriebene oder anerkannte Anstalten, Schulen und Heime in Bezug auf Patientinnen und Patienten, Schülerinnen und Schüler, Insassinnen und Insassen, Bewohnerinnen und Bewohner, Tagesaufenthalterinnen und Tagesaufenthalter, deren Besucherinnen und Besucher sowie das Personal;

b.

das Beherbergen von Gästen in Ferienwohnungen und -häusern sowie auf Campingplätzen;

c.

Alkoholfreie Gastwirtschaftsbetriebe mit maximal 10 Plätzen sowie Privatpensionen mit maximal 5 Plätzen.


§ 4 Bewilligungsarten
1 Bewilligungen werden erteilt für:

a.

öffentlich zugängliche Betriebe;

b.

nicht öffentlich zugängliche Betriebe;

c.

Anlässe (Gelegenheitswirtschaften).

2 In diesen Bewilligungen zum Ausschank an Ort und Stelle ist vorbehältlich besonderer Auflagen im Einzelfall auch der Verkauf über die Gasse inbegriffen.

§ 5 Bewilligungsinhalt
1 Die Bewilligung lautet auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und eine bestimmte natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung verantwortlich ist. Eine Person kann nicht mehrere Betriebe führen, die gleichzeitig geöffnet sind.
2 Die Bewilligung bezeichnet die dem Betrieb oder dem Anlass zugehörigen Räume und Flächen, den Betriebscharakter sowie die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze.
3 Betriebserweiterungen und immissionsrelevante Änderungen des Betriebscharakters sind bewilligungspflichtig.
4 Die Bewilligung ist nicht auf Dritte übertragbar.

§ 6 Persönliche Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmässige Führung des Betriebs oder Durchführung des Anlasses bietet.
2 Diese Gewähr ist in der Regel insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller:

a.

persönlich oder mit einer durch sie bzw. ihn geführten Firma im Gastwirtschaftsbereich aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder entsprechende Verlustscheine vorliegen, oder

b.

Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen aufweist, welche für die Betriebsführung relevant sind.


§ 7 Fachliche Eignung
1 Die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a setzt das Bestehen einer Fachprüfung voraus (Fähigkeitsausweis).
2 Die Prüfungsbedingungen, die Prüfungsfächer und die Organisation der Prüfungen werden in der Verordnung geregelt. Der Regierungsrat erlässt die Verordnung nach Anhören der Organisationen des Gastwirtschaftsgewerbes.
3 Auswärtige Fachprüfungen mit Fähigkeitsausweis werden ganz oder teilweise anerkannt, wenn ihre Bedingungen denjenigen des Kantons Basel-Landschaft gleichwertig sind.

§ 8 Ausnahmen vom Nachweis der fachlichen Eignung
Vom Nachweis der fachlichen Eignung wird in den folgenden Fällen abgesehen:

a.

gastwirtschaftliche Kleinbetriebe bis maximal 10 Plätze;

b.

kleine Bergwirtschaften mit geringem Umsatz, wie SAC-Hütten und Ski-Hütten;

c.

bäuerliche Nebenbetriebe und dergleichen;

d.

Eigengewächswirtschaften, sofern sie nicht länger als drei Monate im Jahr geöffnet haben und Speisen sowie Getränke aus eigener Produktion anbieten;

e.

Saisonbetriebe, welche höchstens 8 Monate pro Jahr geöffnet haben und im Zusammenhang mit Freizeitanlagen oder als Zusatzbewilligung zu Betrieben gemäss § 4 Absatz 1 Buchstabe b betrieben werden;

f.

Familienangehörige und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einer verstorbenen oder getrennt lebenden betriebsinhabenden Person, sofern sie im Gastwirtschaftsbetrieb während mehreren Jahren unbeanstandet tätig gewesen sind und diesen oder einen gleichartigen Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend weiterführen wollen;

g.

Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben gemäss der altrechtlichen Patentart "Kaffeestuben und Tea-Rooms nach Ladenschlussordnung"; dies gilt, solange diese Personen die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes geführten Betriebe weiterführen.


§ 9 Bauliche und betriebliche Voraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn aufgrund der konkreten Verhältnisse bezüglich Standort, Betriebscharakter und baulicher Gegebenheiten keine übermässige Beeinträchtigung der Wohnqualität und keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten sind.
2 Jeder Betrieb oder Anlass muss die für einwandfreie Hygiene und Immissionsschutz erforderlichen Einrichtungen aufweisen.
3 Die für die Bewilligung zuständige Behörde nimmt die erforderlichen Erhebungen vor und kann die Erteilung der Bewilligung an Bedingungen knüpfen und/oder mit Auflagen versehen.

§ 10(3) Rauchverbot in Innenräumen
In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Zum Zweck des Rauchens eigens abgetrennte, unbediente und mit eigener Lüftung versehene Räume (sog. Fumoirs) sind vom Rauchverbot ausgenommen. Auf Rauchverbote ist deutlich hinzuweisen.


II. Ausübung des Gewerbes

§ 11 Verantwortliche Person
1 Die verantwortliche Person nach § 5 gewährleistet gegenüber den Behörden, Gästen und Dritten, dass der Betrieb oder Anlass jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird.
2 Die verantwortliche Person ist im Umfang der üblichen Normalarbeitszeit zur Präsenz im Betrieb verpflichtet und hat mindestens während der Hauptbetriebszeiten sowie jenen Zeiten, in welchen Störungen nach § 12 Absatz 1 drohen, persönlich die volle Verantwortung an Ort und Stelle zu übernehmen.
3 Neben der verantwortlichen Person sorgen auch sämtliche übrigen im Betrieb arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs für die Wahrung von Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Vorschriften.

§ 12 Ruhe und Ordnung, Jugendschutz
1 Die Bewilligungsinhaberinnen bzw. Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch ihren Betrieb und durch ihre Gäste die Nachbarschaft, insbesondere während der Nachtruhe, nicht gestört oder belästigt wird.
2 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Besuch von gastgewerblichen Betrieben, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen dargeboten werden, untersagt.

§ 13 Öffnungszeiten
1 Betriebe oder Anlässe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein.
2 Die Schliessungszeit gilt nicht für beherbergte Gäste.

§ 14 Besondere Öffnungszeiten
1 Die gemäss § 19 zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen für einzelne Betriebe, generell oder an bestimmten Tagen, oder für Anlässe längere oder kürzere Öffnungszeiten festlegen, sofern die Voraussetzungen der §§ 9 und 11 erfüllt sind.
2 Der Regierungsrat kann bei Feiertagen und die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bei besonderen Ereignissen abweichende Öffnungszeiten für alle Betriebe oder Anlässe festlegen.
3 Bei besonderen, auf die Gemeinde bezogenen Ereignissen kann der Gemeinderat längere Öffnungszeiten für alle Betriebe in der Gemeinde bewilligen. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist umgehend zu orientieren.

§ 15(4)

§ 16 Preise alkoholfreier Getränke
Bei Betrieben oder Anlässen mit Alkoholabgabe müssen mindestens 2 alkoholfreie Kaltgetränke preisgünstiger angeboten werden als das billigste alkoholhaltige Getränk gleicher Menge.

§ 17 Meldescheine
1 Die Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, von jedem der bei ihnen logierenden Gäste einen Meldeschein ausfüllen zu lassen und diesen innert 24 Stunden der Polizei Basel-Landschaft zuzuleiten.
2 Die Gäste sind verpflichtet, die Meldescheine vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen.


C. Abgabe alkoholischer Getränke(5)

§ 18 Bewilligungspflicht(6)
1 Die gewerbsmässige Abgabe von alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig.(7)
2 Die Bewilligung bezeichnet einen bestimmten Betrieb und eine bestimmte, für die Betriebsführung verantwortliche natürliche und handlungsfähige Person. Die übrigen im Betrieb arbeitenden Personen sind nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs ebenfalls für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
3 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach § 4 benötigen für die Abgabe alkoholischer Getränke keine zusätzliche Bewilligung.(8)
4 An Kiosken und Tankstellen ist die Abgabe (Ausschank und Verkauf) gebrannter Wasser untersagt.

§ 18a(9) Verbotene Alkoholabgabe (Ausschank und Verkauf)
1 Die Alkoholabgabe ist untersagt:

a.

an Betrunkene;

b.

mittels Automaten;

c.

auf der Strasse, ausgenommen im Rahmen von Anlässen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c;

d.

in Jugendclubwirtschaften;

e.

in öffentlichen Badeanlagen, ausgenommen im Rahmen von Anlässen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehren.

2 Gemäss Bundesrecht dürfen gebrannte Wasser nicht an Personen unter 18 Jahren und gegorene Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. In Zweifelsfällen haben sich die verantwortliche Person beziehungsweise ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhand eines amtlichen Ausweises über das Alter zu vergewissern.
3 Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten auch für Betriebe mit Alkoholverkauf ohne Ausschank.


D. Verfahren

§ 19 Zuständige Gemeinwesen und Behörden
Die Bewilligung wird erteilt:

a.

für Betriebe nach den §§ 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 18 von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.

b.

für Anlässe nach § 4 Absatz 1 Buchstabe c von der Gemeinde, in welcher der Anlass stattfinden soll.


§ 20 Publikation der Gesuche, Einsprachefrist; Vorentscheid
1 Gesuche um Bewilligungen nach § 4 Absatz 1 Buchstaben a und b werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Wechselt nur die verantwortliche Person, erfolgt keine Publikation.
2 Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit der Publikation bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einzureichen.
3 Über die Einsprachen wird in der Verfügung betreffend Erteilung der Bewilligung entschieden.
4 Über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung kann unter Vorbehalt der baulichen, betrieblichen oder persönlichen Voraussetzungen ein Vorentscheid gefällt werden.

§ 21 Mitwirkung der Gemeinden
1 Vor Erteilung oder Abänderung einer Bewilligung nach den §§ 4 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 14 Absatz 1 erhält die Gemeinde, in welcher sich der Betrieb befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme innert 10 Tagen.
2 Die Standortgemeinde kann gegen Entscheide gemäss Absatz 1 Beschwerde beim Regierungsrat erheben.


E. Gebühren

§ 22 Grundsatz
1 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden erheben für sämtliche Verrichtungen kostendeckende Gebühren.
2 Gebührenpflichtig ist, wer die Amtshandlung verursacht.

§ 23 Höhe
1 Die Gebühren werden nach Aufwand festgelegt. Eine pauschalierte Abdeckung des Grundaufwands ist zulässig.
2 Für Bewilligungen, Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen, Entscheide und Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von 20 Fr. bis 5'000 Fr. erhoben.

§ 24 Abgabe für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern
1 Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern wird nach Massgabe des Umsatzes eine Abgabe von 150 Fr. bis 2'000 Fr. pro Jahr erhoben.
2 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die entsprechenden Umsatzzahlen zur Verfügung zu stellen.

§ 25 Kurtaxe
1 Gemeinden mit Saison- oder Kurbetrieb können mittels Reglement die Erhebung einer Kurtaxe beschliessen, die zu ihren Aufwendungen für den Saison- oder Kurbetrieb in angemessenem Verhältnis steht.
2 Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.


F. Vollzug

§ 26 Vollzug
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.
2 Wo die Gemeinde für die Bewilligungserteilung zuständig ist, teilt sie ihre Entscheide auch den mitbefassten kantonalen Behörden mit und ist für den Vollzug besorgt.
3 Kontrollen in den Betrieben können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen. Die Betriebsinhaberinnen bzw. Betriebsinhaber sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betriebs zu gewähren.
4 Die zuständigen Behörden können verdeckte Testkäufe vornehmen. Nach deren Durchführung werden die Betriebe über das Ergebnis informiert.

§ 27 Information
1 Die Gerichte melden der Sicherheitsdirektion alle gegen Wirtspersonen gefällten Urteile sowie die Staatsanwaltschaft die entsprechenden Strafbefehle. Auf Verlangen stellen sie ihr die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung.(10)
2 Die Direktionen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit sie bewilligungsrelevante Aspekte über Wirtspersonen oder gastgewerbliche Räumlichkeiten betreffen.
3 Die Gemeinden informieren die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion über bewilligungsrelevante Vorkommnisse.


G. Verwaltungsmassnahmen und Strafen

§ 28 Verwaltungsmassnahmen
1 Wenn Vorfälle nach § 29 festgestellt werden oder in anderer Weise keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben ist, können die Bewilligungsbehörden jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens Verwaltungsmassnahmen treffen, namentlich

a.

persönliche oder betriebliche Auflagen;

b.

zeitliche oder andere Einschränkungen;

c.(11)

Einzug und Vernichtung der im Betrieb vorhandenen oder im Besitz von Jugendlichen befindlichen alkoholischen Getränke;

d.

Entzug der Bewilligung sowie die vorübergehende oder dauernde Schliessung des Betriebs.

2 Die Bewilligungsbehörden können in ihren Verfügungen nach Absatz 1 allfälligen Beschwerden vorsorglich die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, namentlich bei schwerwiegender Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder wenn dies zum Schutz der Jugend unabdingbar ist.

§ 29 Strafen
1 (12) Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.

eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;

b.

die Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt;

c.

die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;

d.

die gestützt auf § 26 Absatz 3 oder § 28 dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen missachtet;

e.

den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer gültigen Freinachtbewilligung zu sein;

f.

sich den Anordnungen der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers oder der Polizei widersetzt oder andere Gäste belästigt und dadurch die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gaststätte erschwert.

2 Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.


H. Schlussbestimmungen

§ 30 Hängige Verfahren
Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle hängigen Verfahren nach neuem Recht behandelt.

§ 31 Altrechtliche Bewilligungen und Patente
1 Bisherige Bewilligungen und Patente werden innert 2 Jahren ab Inkrafttreten kostenlos in die nach diesem Gesetz zutreffende Form umgewandelt.
2 Die betriebsinhabenden Personen werden vor der Umwandlung angehört.

§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. Februar 1959 über das Gastgewerbe und den Klein- und Mittelhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz)(13) und das Dekret vom 30. April 1959 zum Wirtschaftsgesetz(14) werden aufgehoben.

§ 33 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(15).


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Fussnoten:

 

1. In der Volksabstimmung vom 30. November 2003 angenommen.

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom 17. Mai 2009 (GS 36.1163), in Kraft seit 1. Mai 2010 (Gesetzesinitiative).

4. Aufgehoben am 9. Dezember 2009 (GS 37.116), mit Wirkung ab 1. Juli 2010.

5. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.116), in Kraft seit 1. Juli 2010.

6. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.116), in Kraft seit 1. Juli 2010.

7. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.116), in Kraft seit 1. Juli 2010.

8. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.116), in Kraft seit 1. Juli 2010.

9. Ergänzung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.116), in Kraft seit 1. Juli 2010.

10. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.108), in Kraft seit 1. Januar 2011.

11. Fassung vom 9. Dezember 2009 (GS 37.116), in Kraft seit 1. Juli 2010.

12. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1087), in Kraft seit 1. Januar 2007.

13. GS 21.425, SGS 540

14. GS 21.454, SGS 540.1

15. Vom Regierungsrat am 16. Dezember 2003 auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.

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