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SGS 521.11 || GS 36.0645 || Vom 29. April 2008 || In Kraft seit 1. Mai 2008 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 81 - 1.9.2008 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zulassung zur Prüfung
1 Zur Prüfung zugelassen wird eine Person, wenn:
a. | sie handlungsfähig ist; |
b. | sie innerhalb der letzten 3 Jahre den praktischen Lehrgang absolviert hat; |
c. | sie die Prüfungsgebühr bezahlt hat; |
d. | kein Ausschlussgrund von der Jagdberechtigung nach § 14 Jagdgesetz vorliegt. |
§ 2 Anmeldung zur Prüfung
1 Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich mit folgenden Dokumenten bei der Fachstelle an:
a. | Strafregisterauszug; |
b. | ausgefülltes Pflichtenheft des praktischen Lehrgangs. |
2 Die Fachstelle entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
§ 3 Prüfungsgebühr
1 Die Prüfungsgebühr beträgt 425 Franken.
2 Die Gebühren für die Wiederholungen betragen für:
a. | einen Teilbereich 200 Franken; |
b. | zwei Teilbereiche 300 Franken; |
c. | für drei Teilbereiche 425 Franken. |
§ 4 Praktischer Lehrgang
1 Der praktische Lehrgang umfasst folgende Aufgaben:
a. | Gesellschaftsjagden: Teilnahme oder Anwesenheit an 3 vollen Jagdtagen nach Anordnung der Jagdleiterin oder des Jagdleiters; |
b. | Reviergänge: Teilnahme an mindestens 5 Reviergängen mit einem Mitglied der Jagdgesellschaft; |
c. | rote Arbeit: Eigenhändiger Aufbruch von 2 Stück Schalenwild und dessen Versorgung; |
d. | Hegemassnahmen, Reviergänge und jagdliche Veranstaltungen: z.B. Wildzählung, Verblenden, Äsungsverbesserung, Wildschadenverhütung, Entfernen von Einzäunungen, Hochsitzbau, Pflege und Schutz von Hecken, Wildfütterung, Anlegen von Salzlecken, jagdliche Fortbildungskurse während 36 Stunden, pro Tätigkeit werden höchstens 12 Stunden angerechnet; |
e. | Jagdhunde- oder Schweisshundeseminar: Teilnahme an oder Anwesenheit bei mindestens einem Seminar (halber Tag); |
f. | Anschussseminar: Teilnahme an einem Anschussseminar (halber Tag); |
g. | Jagdwaffenhandhabung, Sicherheitsbestimmungen und Schätzen von Distanzen: Teilnahme an einem ganztägigen Seminar; |
h. | praktische Schiessseminare: Teilnahme an drei zwei- bis dreistündigen Schiessseminaren; |
i. | Wildbrethygiene: Teilnahme an einem halbtägigen Seminar; |
j. | forstliche und ornithologische Exkursionen: Teilnahme an mindestens je einer Exkursion. |
2 Die Tätigkeiten nach Buchstaben a bis d sind bei einer Jagdgesellschaft im Kanton zu absolvieren.
3 Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann die Fachstelle bewilligen, dass diese Tätigkeiten bei einer ausserkantonalen Jagdgesellschaft absolviert werden können.
4 Die Seminare nach den Buchstabe e bis i werden durch von der Fachstelle anerkannte Jagdorganisationen mindestens zweimal pro Jahr durchgeführt.
5 Die forstliche Exkursion wird vom Forstamt beider Basel durchgeführt. Die ornithologische Exkursion kann auch von Jagdschulen oder von ornithologischen Organisationen durchgeführt werden.
6 Die Tätigkeiten gemäss Absatz 1 sind in einem von der Fachstelle abgegebenen Lehrgangsausweisheft einzutragen und von der Jagdgesellschaft oder der Kursleitung zu bestätigen.
7 Eintragungen mit Bleistift und Eintragungen älter als drei Jahre, vom Datum der Einreichung an gerechnet, werden nicht anerkannt.
§ 5 Prüfungskommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission von mindestens acht und höchstens 11 Mitgliedern und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Sie setzt sich aus Fachleuten mit vertieftem Wissen in einem der geprüften Fachgebiete zusammen.
3 Die Prüfungskommission ist zuständig für:
a. | die Abnahme der Prüfungen; |
b. | Festlegung des Prüfungsplanes; |
c. | die Information der Kandidatinnen und Kandidaten über die Art und den Umfang der Prüfung. |
4 Die Mitglieder der Prüfungskommission haben die Prüfung sachlich und ohne persönliche Rücksicht gegenüber den Kandidatinnen und Kandidaten abzunehmen.
§ 6 Aufgaben der Fachstelle
1 Die Fachstelle:
a. | organisiert die Prüfungen und stellt die Prüfungsunterlagen bereit; |
b. | führt das Sekretariat der Prüfungskommission; |
c. | berät die Prüfungskommission in fachlichen und organisatorischen Fragen; |
d. | legt den Prüfungstermin in Absprache mit der Prüfungskommission fest; |
e. | publiziert den Prüfungstermin zwölf Wochen vor der Prüfung im Amtsblatt. |
B. Prüfung
§ 7 Allgemein
1 Die Prüfung setzt sich zusammen aus:
a. | der theoretisch-praktischen Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung; |
b. | der theoretischen Prüfung über jagdliche Kenntnisse. |
2 Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung wird zweimal im Jahr durchgeführt, die theoretische Prüfung über jagdliche Kenntnisse einmal pro Jahr.
3 Die theoretische Prüfung kann auch schriftlich durchgeführt werden.
§ 8 Theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung
Die theoretisch-praktische Waffenhandhabungs- und Schiessprüfung besteht aus:
a. | dem Schiessen mit Kugel und Schrot; |
b. | dem Prüfen der Waffenhandhabung; |
c. | dem Absolvieren eines Jagdparcours; |
d. | der Prüfung der theoretischen Kenntnisse über Waffenarten, Munition, Ballistik, Jagdoptik und Sicherheitsvorschriften. |
§ 9 Schiessen mit der Kugel
1 Das Schiessen mit der Kugel auf den stehenden Rehbock (St.Gallerscheibe/Trefferfeld), Distanz 100 m, wird in den beiden Stellungen "sitzend aufgelegt" und "stehend angestrichen" absolviert.
2 Die Schussfolge ist bei beiden Stellungen:
a. | ein Wertungsschuss innerhalb von 45 Sekunden ab Kommando "bereit" des Schützen; |
b. | zwei Wertungsschüsse innerhalb von 60 Sekunden inklusive Nachladen ab Kommando "bereit" des Schützen. |
3 Vor dem Kommando "bereit" darf das Ziel erfasst werden.
4 Vor dem Wertungsschiessen zwei Probeschüsse auf Verlangen innerhalb von drei Minuten ab Verlangen.
5 Nach Zeitablauf abgegebene Schüsse gelten als Null.
§ 10 Schiessen mit Schrot
1 Das Schiessen mit Schrot auf das laufende Reh und den laufenden Fuchs (Distanz je 30 m, Kippscheibe mit drei Klappen) wird wie folgt durchgeführt:
a. | Stellung frei stehend; |
b. | Jagdanschlag; |
c. | fünf Schüsse; |
d. | Auslösung der Scheibe durch die Schützin oder den Schützen selbst in der Reihenfolge links/rechts usw. (wechselseitig). |
2 Auf Verlangen je einen Probeschuss auf das laufende Reh oder den laufenden Fuchs.
3 Als Treffer gilt, wenn die vordere oder mittlere Klappe fällt.
4 Nicht abgegebene Schüsse durch Betätigen des falschen Abzuges oder Schiessen mit gesicherter Waffe gelten als Null.
§ 11 Ungenügende Trefferzahl
1 Wird das Schrot- oder Kugelprogramm nicht bestanden, so kann am Prüfungsschiessen der nicht bestandene Teil nochmals geschossen werden (zweiter Versuch).
2 Das Schiessen mit Schrot auf das laufende Reh und den laufenden Fuchs gilt als Einheit und muss als ganzes wiederholt werden.
§ 12 Waffenhandhabung
1 In der Waffenhandhabung wird geprüft:
a. | die sichere Waffenhandhabung von Büchse und Flinte; |
b. | die Funktionen und die einfachen ballistischen Daten der geführten Waffe. |
2 Die Waffenhandhabung ist eine praktische Prüfung und dauert 15 Minuten.
3 Für die Bewertung der Waffenhandhabung wird eine Note mit den Werten von 1 bis 6 gegeben, halbe Noten sind zulässig.
§ 13 Jagdparcours
1 Auf dem Jagdparcours wird geprüft:
a. | das Verhalten mit der Waffe im Gelände; |
b. | das Schätzen von Schussdistanzen im Gelände; |
c. | das Ansprechen der Schussbarkeit von verschiedenen Zielen im Gelände (jagd- und schussbar, Kugelfang, Schusslinie, Anforderung an Munition usw.). |
2 Der Jagdparcours ist eine praktische Prüfung und dauert 15 Minuten.
3 Für die Bewertung des Jagdparcours wird eine Note mit den Werten von 1 bis 6 gegeben, halbe Noten sind zulässig.
§ 14 Theoretischer Teil der Schiessprüfung
1 Im theoretischen Teil der Schiessprüfung werden Kenntnisse über die gebräuchlichen Jagdgewehre, Arten und Wirkung der verschiedenen Geschosse und deren Ballistik, optische Hilfsmittel und Sicherheitsregeln geprüft.
2 Der theoretische Teil der Schiessprüfung erfolgt mündlich und dauert 15 Minuten.
3 Für die Bewertung des theoretischen Teils der Schiessprüfung wird eine Note mit den Werten von 1 bis 6 gegeben, halbe Noten sind zulässig.
§ 15 Theoretische Prüfung der jagdlichen Kenntnisse
1 Die theoretische Prüfung der jagdlichen Kenntnisse umfasst sieben Fächer:
a. | Jagdrecht: namentlich bundes- und kantonalrechtliche Bestimmungen über Jagdberechtigung, jagdbare Arten und Schonzeiten, Schutz von Tieren, Rechte und Pflichten der Jagenden, Haftpflicht, Wildschaden, erlaubte und verbotene Jagdpraktiken, Fallwild und Waffengesetzgebung; |
b. | Federwild und geschützte Vögel: namentlich Kenntnis der verschiedenen Arten, Körperbau, Organfunktionen, Verhalten, Brutzeiten, Gestüber, Lautäusserungen, Vorkommen und Zugverhalten; |
c. | Haarwild (jagdbares und geschütztes): namentlich Biologie (Körperbau, Organfunktionen, Verhalten, Fortpflanzungs-, Wurf- und Setzzeiten, Spuren, Fährten, Losungen, Lautäusserungen), und Wildökologie (Wildbestände und ihre Zusammensetzung, Wildtiere als Glieder von Lebensgemeinschaften); |
d. | Jagdkunde: namentlich Ansprechen des Wildes, Jagdarten, Jagdplanung, weidmännisches Verhalten, jagdliches Brauchtum und Jagdsprache, Hege (Salzlecken, Fütterungen, Wildäcker, Schutz vor Unfällen, Siedlungsgebiet) und Beurteilung von Jagdtrophäen; |
e. | Lebensraumkunde: namentlich Lebensräume Wald, offenes Kulturland und Wasser, kennen der wichtigsten Bäume, Sträucher und Äsungspflanzen, Erkennen von Wildschäden in Wald und Feld und Wildschadenverhütung, Biotophege und Waldwirtschaftsformen; |
f. | Jagdhunde: namentlich gebräuchlichste Jagdhunderassen, Jagdhundeausbildung, Jagdhundeprüfungen, Führung des Jagdhundes in der Praxis, Nachsuche, Verhalten vor und nach dem Schuss sowie Pirschzeichen; |
g. | Wildbrethygiene und Wildkrankheiten: namentlich Einfluss des Schusses und der Trefferlage, Aufbrechen, Bergen und Versorgen von Wild, Wildbrethygiene, Umgang mit Fallwild und die wichtigsten Wildtierkrankheiten die für die menschliche Gesundheit oder die Wildtierpopulation von Bedeutung sind. |
2 Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich oder mündlich.
3 Die Prüfungszeit beträgt pro Fach:
a. | 15 Minuten bei mündlicher Prüfung; |
b. | 30 Minuten bei schriftlicher Prüfung. |
4 Wird ein Fach schriftlich geprüft, beträgt der Prüfungsumfang:
a. | 30 Fragen in einem Multiple Choice Test, oder |
b. | 15 Fragen, bei freier Antwort. |
5 Für die Bewertung der theoretischen Kenntnisse wird pro Fach eine Note mit den Werten von 1 bis 6 gegeben, halbe Noten sind zulässig.
C. Bewertung der Prüfung
§ 16 Notenskala
Die Notenskala gliedert sich wie folgt, wobei halbe Noten zulässig sind:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schwach
1 = sehr schwach
§ 17 Schiessen
1 Das Schiessen mit der Kugel ist bestanden, wenn 5 der 6 Schüsse im Trefferfeld liegen.
2 Das Schiessen mit Schrot ist bestanden, wenn beim laufenden Reh und beim laufenden Fuchs je drei Treffer erzielt worden sind.
3 Die Schiessprüfung ist bestanden, wenn beim Kugel- und dem Schrotprogramm die Minimalanforderungen erfüllt sind.
§ 18 Theoretisch - praktische Waffenhandhabung
Die theoretisch praktische Waffenhandhabungsprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aus der Waffenhandhabung, dem Jagdparcours und dem theoretischen Teil der Schiessprüfung mindestens 4 und keine der Noten weniger als 4 beträgt.
§ 19 Jagdliche Kenntnisse
Die Prüfung über die jagdlichen Kenntnisse ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aus den sieben Fächern mindestens 4 und keine der Einzelnoten weniger als 3 und nicht mehr als eine der Einzelnoten weniger als 4 beträgt.
§ 20 Bestandene Jagdprüfung
Die Jagdprüfung ist bestanden, wenn das Schiessen, die theoretisch - praktische Waffenhandhabung und die jagdlichen Kenntnisse bestanden sind.
§ 21 Wiederholung der Prüfung
1 Wer einen Teilbereich der Prüfung nicht bestanden hat, muss nur den nichtbestandenen Teil im darauf folgenden Jahr wiederholen.
2 Wenn wichtige Gründe wie Krankheit oder Auslandaufenthalt vorliegen, kann der nichtbestandene Teil auch im zweiten darauf folgenden Jahr wiederholt werden.
3 Bei erneutem Versagen ist die ganze Prüfung zu wiederholen.
4 Die Zulassungsvoraussetzungen gelten auch für die Wiederholungen.
§ 22 Prüfungsausweis
Wer die Prüfung besteht, erhält von der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ein Diplom und einen Jagdfähigkeitsausweis.
D. Schlussbestimmungen
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 8. Januar 2001(1) über die Jägerprüfung wird aufgehoben.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
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