Verordnung
über den Pflanzenbau

 

SGS 516.31 || GS 37.0488 || Vom 19. April 2011 || In Kraft seit 1. Juni 2011 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 87 - 1.9.2011



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(1) und § 46 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 1998(2), beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen von Bund und Kanton für den Obst-, Wein-, Gemüse- und Feldbau sowie den Pflanzenschutz.

§ 2 Zuständigkeit
Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain (kurz: LZE) wird mit dem Vollzug beauftragt.

§ 3 Unterstützung neuer Anbautechniken
1 Das LZE kann im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten Beiträge leisten

a.

an die Einführung besonders umweltgerechter, energie- oder produktionsmittelsparender Anbaumethoden;

b.

zur Förderung besonderer Qualitäten.

2 Die Beiträge gemäss Absatz 1 betragen höchstens 50% der effektiven Materialkosten oder der geschätzten zusätzlichen Fremdkosten.
3 Das LZE kann im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten und im Rahmen des jährlichen Voranschlages standort- und praxisorientierte Versuche und Forschungsarbeiten durchführen oder mit geeigneten Massnahmen und Beiträgen unterstützen.

§ 4 Vermarktung
1 Das LZE unterstützt die Vermarktung der Erzeugnisse von Spezialkulturen, indem es

a.

Ernteschätzungen bekannt gibt,

b.

an den Verhandlungen zwischen Landwirtschaft, Handel und Konsumentinnen oder Konsumenten teilnimmt,

c.

die Öffentlichkeit über Neuerungen im Anbau unterrichtet,

d.

die Öffentlichkeitsarbeit der Organisationen unterstützt,

e.

die Qualität der Erzeugnisse mittels Beratung und Fortbildung der Produzenten und Produzentinnen fördert.

2 Das LZE unterstützt die Genossenschaft bäuerlicher Gemüseproduzenten bei der Vermittlung von Feldgemüse.
3 Das LZE kann den Absatz von Getreide, Beeren und anderen pflanzlichen Produkten im Rahmen von befristeten Projekten fördern.


B. Obstbau

§ 5 Gemeindebaumwärterin oder Gemeindebaumwärter
1 Gemeinden mit wesentlichen Obstbaumbeständen wählen und entlöhnen eine fachlich ausgewiesene Person als Gemeindebaumwärterin oder Gemeindebaumwärter.
2 Der Gemeidebaumwärterin oder dem Gemeindebaumwärter obliegen:

a.

die Beratung der Obstbaumbesitzerinnen und der Obstbaumbesitzer,

b

die Anzeige meldepflichtiger Schadorganismen an das LZE,

c.

Baumzählungen,

d.

weitere Aufgaben nach Bedarf.

3 Die Gemeindebaumwärterinnen und die Gemeindebaumwärter sind zur Fortbildung verpflichtet. Sie nehmen an den kantonalen Fachtagungen teil.


C. Weinbau

I. Rebpflanzungen

§ 6 Bewilligung von Neuanpflanzungen
1 Gesuche um Neuanpflanzungen sind mindestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Pflanztermin mit Beilage eines Grundbuchplans an das LZE einzureichen.
2 Das LZE entscheidet über das Begehren unter Berücksichtigung der weinbaulichen Eignung der Lage sowie der Kriterien des Naturschutzes.
3 Für die weinbauliche Eignung gelten folgende Kriterien, wobei in besonderen Fällen von einem Kriterium abgewichen werden kann:

Exposition

Südost über Süden bis Südwest

Höhe über Meer

höchstens 600 Meter über Meereshöhe

Hangneigung

über 500 m ü. M. mindestens 30%

über 400 m ü. M. mindestens 20%

unter 400 m ü. M. mindestens 15%

Frostrisiko

über der normalen Grenze nach Frostkarte

Sonneneinstrahlung

keine starke Einschränkung durch den Horizont

Bodenbeschaffenheit / Wasserhaushalt

keine Hang- oder Staunässe

Windzutritt

nach Norden geschützt durch mind. 20 Meter hohes Gelände oder Bewuchs

4 Das LZE holt vor dem Entscheid die Stellungnahme des Weinproduzentenverbandes Baselland und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein.
5 Das LZE kann Bedingungen und Auflagen an die Bewilligung knüpfen.
6 Das LZE erhebt eine Gebühr von 150 bis 1'000 Fr. für die Bearbeitung.

§ 7 Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter
1 Die Gemeinden mit ausgeschiedenen und bestockten Rebbauzonen wählen und entlöhnen eine fachlich ausgewiesene Person als Rebwärterin oder Rebwärter.
2 Die Rebwärterin oder der Rebwärter berät die Winzerinnen und Winzer und informiert sie über die Vorschriften.
3 Das LZE kann die Rebwärterin oder den Rebwärter mit weiteren Aufgaben betrauen.
4 Die Rebwärterinnen und Rebwärter sind zur Fortbildung verpflichtet. Sie nehmen an den kantonalen Tagungen teil.

§ 8 Rebbaukataster
1 Das LZE führt den kantonalen Rebbaukataster.
2 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter melden jährlich alle Änderungen, insbesondere Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen, bis 15. Juni an die Rebwärterin oder den Rebwärter der Gemeinde oder direkt an das LZE.
3 Das LZE schickt jährlich jeder Bewirtschafterin und jedem Bewirtschafter einen Auszug der Rebflächen aus dem Rebbaukataster, den es bei Bedarf bestätigen lassen kann.
4 Wer eine Fläche von mehr als 400 m2 mit Reben bepflanzt, die nicht der Weinerzeugung dienen (Tafeltrauben, alkoholfreier Traubensaft), ist verpflichtet, dies dem LZE spätestens 2 Monate nach der Pflanzung mit Angabe der Gemeinde, Parzellennummer, der Fläche und der Sorte zu melden.
5 Rebflächen unter 400 m2, deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch dienen, müssen dem LZE gemeldet werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter auch Flächen mit Zulassung zur Weinerzeugung besitzt oder bewirtschaftet.


II. Weinlesekontrolle

§ 9 Weinlesekontrolle
1 Das LZE ernennt und entlöhnt nebenamtliche Weinlesekontrolleurinnen und
-kontrolleure und bezeichnet ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung. Das LZE sorgt für die Ausbildung und Ausrüstung.
2 Einsprache gegen die Richtigkeit der Bestimmung des natürlichen Zuckergehaltes kann nur unmittelbar nach deren Vornahme erhoben werden. In diesem Falle erhebt die Kontrolleurin oder der Kontrolleur sofort eine zweite Probe. Massgebend für die Eintragung in das Wägungsattest ist das Resultat der zweiten Probe.
3 Die Atteste der Weinlesekontrolle werden mindestens drei Jahre aufbewahrt.


III. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)

§ 10 Produktionsgebiete und Lagen
1 Die Weinbaugebiete der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn bilden je ein Produktionsgebiet.
2 Lagen sind begrenzte Ursprungsgebiete wie: Rebberg, Weingut, Schlossgut, Halde mit der ortsbekannten Flur-, Hof-, Kataster- oder anderen geografischer Bezeichnung für kleine Rebgebiete.
3 Das LZE

a.

führt das Reblagenverzeichnis;

b.

entscheidet über die Aufnahme neuer Lagen und die Lagenzugehörigkeit von Parzellen;

c.

holt vor dem Entscheid die Stellungnahme des Weinproduzentenverbandes Baselland oder der zuständigen Stellen des Kantons Basel-Stadt oder Solothurn ein.


§ 11 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB, AOC)
1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB; Synonym: Appellation d'origine contrôlée, AOC) müssen die Bestimmungen der Paragrafen 11 bis 22 erfüllen.
2 Sie müssen aus Trauben, die aus dem entsprechenden Produktionsgebiet stammen, hergestellt, werden und die entsprechende Bezeichnung tragen:

a.

"Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Basel-Landschaft", "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Basel-Stadt", "Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Solothurn" oder

b.

"AOC Basel-Landschaft", "AOC Basel-Stadt", "AOC Solothurn".


§ 12 Weinbezeichnung mit Gebietshinweis (Kanton, Gemeinde, Lage)
Die Weine können zusätzlich

a.

als "Baselbieter Wein", "Basler Wein" oder "Solothurner Wein" bezeichnet werden, wenn die Trauben aus dem betreffenden Produktionsgebiet stammen;

b.

den Namen einer Gemeinde tragen; sie müssen zu mindestens 85% aus Trauben dieser Gemeinde und dürfen zu höchstens 15% aus Trauben anderer Gemeinden des gleichen Produktionsgebietes hergestellt werden;

c.

den Namen einer Lage tragen. Sie müssen zu 100% aus Trauben dieser Lage hergestellt werden. Die Lage muss im kantonalen Verzeichnis enthalten sein.


§ 13 Weinbezeichnung mit Hinweis auf ein historisches Gebäude
1 Als "Schloss" kann ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bezeichnet werden, der aus Parzellen stammt, die eine homogene Produktionseinheit bilden und zu einem Grundbesitz oder Rebberg gehören, auf dem sich ein Gebäude befindet oder befand, welches traditionsgemäss als Schloss bezeichnet wird.
2 Die Bezeichnung wird aus dem Ausdruck "Schloss", verbunden mit dem Namen des traditionsgemäss bezeichneten Gebäudes, gebildet.
3 Dasselbe gilt für Bezeichnungen anderer historischer Gebäude wie Turm, Landsitz, Abtei.

§ 14 Hervorgehobene Lese
1 Als "Auslese", "Sélection", "Selezione" kann ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bezeichnet werden, den die Produzentin oder der Produzent hervorheben will.
2 Pro Sorte, Jahrgang und Ursprungsbezeichnung darf nur ein Los als Auslese bezeichnet werden.
3 Das Los muss nach nachvollziehbaren und rückverfolgbaren Kriterien von den anderen unterschieden werden können. Die Kriterien sind schriftlich festzuhalten und die Einhaltung ist zu dokumentieren.

§ 15 Spätlese
1 Als "Spätlese" darf ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben bezeichnet werden, die frühestens 7 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen wurden.
2 Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Durchschnitt der Trauben mit derselben Bezeichnung liegen.

§ 16 Rebsorten
1 Die zur Herstellung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassenen Rebsorten sind im Anhang aufgelistet.
2 Das LZE kann weitere Sorten, die sich im Versuchsstadium oder in einer Phase der Einführung befinden, auf Zusehen hin bewilligen.
3 Die Sorten sowie deren Mischungen müssen auf der Flasche bezeichnet werden, falls es sich nicht um Riesling-Silvaner oder Blauburgunder handelt.

§ 17 Anbaumethoden, Anbausysteme
1 Traubengut, welches für die Erzeugung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verwendet wird, muss aus Parzellen stammen, die nach anerkannter rebbaulicher Praxis bewirtschaftet werden.
2 Für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung sind folgende Anbausysteme zulässig:

a.

Stickelbau

b.

Drahtbau

3 Das LZE kann weitere Anbausysteme bewilligen, deren Fläche insgesamt 10 ha nicht übersteigen.

§ 18 Mindestzuckergehalt
1 Der Mindest-Oechslegrad für Trauben, die für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bestimmt sind, beträgt:

a.

für die Sorten Riesling-Silvaner (Müller-Thurgau), Gutedel, Räuschling, Bacchus und Charmont 65° Oechsle,

b.

für alle roten Sorten und die unter a. nicht erwähnten weissen Sorten 70° Oechsle.

2 Wird der natürliche Mindestzuckergehalt nicht erreicht, wird der betreffende Traubenposten in eine tiefere Weinklasse herabgesetzt.

§ 19 Ertragsbegrenzung
1 Die Höchstmenge geernteter Trauben, die für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bestimmt sind, beträgt:

a.

1.2 kg / m2 für weisse Sorten,

b.

1.0 kg / m2 für rote Sorten.

2 Als anrechenbare Fläche gilt die tatsächlich bestockte Fläche. Unbestockte Flächen, die zur Bewirtschaftung nötig sind, können bis höchstens 10% der bestockten Fläche angerechnet werden.
3 Das LZE schickt jeder Bewirtschafterin und jedem Bewirtschafter jährlich vor der Ernte einen Traubenpass mit dem zulässigen Ertrag pro Traubensorte und Gemeinde.
4 Es gilt eine Toleranz von fünf Prozent. Die in den Toleranzbereich fallende Menge muss in eine tiefere Weinklasse herabgesetzt werden.
5 Überschreitet der Traubenertrag die Höchstmenge um mehr als 5 Prozent, wird der gesamte Ertrag dieser Sorte und Gemeinde in eine tiefere Weinklasse herabgesetzt.

§ 20 Weinbereitung
Erlaubt sind die Weinbereitungsmethoden gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

§ 21 Analyse und sensorische Prüfung
1 Die Weine sind der kantonalen Kontrolle unterstellt. Diese besteht aus einer Analyse und einer sensorischen Prüfung.
2 Die Erzeugerinnen und Erzeuger sind verpflichtet, ihre Weine für Stichproben kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Weine müssen verkaufsfertig abgefüllt sein.
3 Die Analyse erstreckt sich auf die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure.
4 Die sensorische Prüfung erfolgt nach der geltenden Norm der Organisation Internationale de la Vigne et du Vin (OIV). Sie ist bestanden, wenn mindestens 60 von 100 Punkten erreicht werden.
5 Die Analyse und sensorische Prüfung entfallen für Weine, die mit einem anerkannten Label wie "Vinatura" oder "Winzerwy" versehen werden dürfen. Das LZE entscheidet über die Anerkennung der Label.

§ 22 Ablauf der Prüfung
Das LZE

a.

legt die zu kontrollierenden Weine, die Anzahl Stichproben und den Ablauf fest,

b.

teilt den Erzeugerinnen und Erzeugern die Resultate der Analyse und der sensorischen Prüfung schriftlich mit,

c.

entzieht fehlerhaften Weinen die Bezeichnung "kontrollierte Ursprungsbezeichnung".


§ 23 Anhörung
1 Die Erzeugerinnen und Erzeuger können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und begründet eine Überprüfung verlangen.
2 Das LZE verfügt, gestützt auf diese Überprüfung, die Zu- oder Aberkennung der "kontrollierten Ursprungsbezeichnung" des betreffenden Weines.

§ 24 Püfungsgebühr
Das LZE erhebt für die Analyse und die sensorische Prüfung eine Gebühr von 50 bis 500 Franken pro Stichprobe.


D. Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmungen
Bereits gedruckte Etiketten können bis zur Erschöpfung der Bestände spätestens bis und mit Ernte 2013 aufgebraucht werden.

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. April 2008(3) über den Pflanzenbau wird aufgehoben.

§ 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft und gilt ab der Traubenernte 2011.


Anhang

Die für die Weinherstellung zugelassenen Rebsorten gemäss § 17 Absatz 1 sind:

Bacchus
Baco noir
Bianca
Birstaler Muskat
Blauburgunder
Cabernet Carbon
Cabernet Cortis
Cabernet Dorsa
Cabernet Jura
Cabernet Mitos
Cabernet Sauvignon
Carminoir
Chardonnay
Chardoris
Charmont
Dakapo
Deckrot
Diolinoir
Dornfelder
Dunkelfelder
Elbling
Falkensteiner
Frühburgunder
Galotta
Gamaret
Garanoir
Gewürztraminer
Gutedel
Johanniter
Kerner
Lemberger (Blaufränkisch)
Léon Millot
Malbec
Maréchal Foch
Merlot
Muscat Oliver
Nobling
Ortega
Pinot blanc
Pinot gris
Prior
Räuschling
Regent
Reichensteiner
Réselle
Riesling-Sylvaner
Roter Milan
Sauvignon blanc
Seyval blanc
Solaris
St. Laurent
Syrah
Triumph vom Elsass
VB Cal 6-04 N5
Vernatsch (Blauer Trollinger)
Zala Gyöngye
Zweigelt



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Fussnoten:

 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 33.73, SGS 510

3. GS 36.638, SGS 516.31