RRB Schwach- und Starkstromanlagen

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Regierungsratsbeschluss
betreffend Vollzug des Artikels 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

 

SGS 495 || GS 15.148 || Vom 22. November 1902 || In Kraft seit 1. Februar 1903

Letzte Änderung: 27. Januar 2000 / 48 - 1.8.1992



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Vollziehung des Artikel 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902(1) betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, lautend:
"Baumäste, durch welche eine bestehende Schwach- oder Starkstromleitung gefährdet oder gestört wird, sind vom Eigentümer auf Verlangen der betreffenden Anlage gegen Entschädigung zu beseitigen.
Wenn der Eigentümer die Berechtigung des Verlangens bestreitet oder wenn die beiden Parteien sich über die Höhe der Entschädigung nicht einigen können, so entscheidet endgültig eine durch die Kantonsregierung zu bezeichnende Lokalbehörde innert längstens acht Tagen; diese wird nötigenfalls auch für Ausführung ihres Urteils besorgt sein. Die Kosten sind durch die Unternehmung zu tragen", beschliesst:

§ 1
1 Als Lokalbehörde, welche gemäss Absatz 2 des angeführten Artikel 44 allfällige Entscheide zu treffen und nötigenfalls für Ausführung daheriger Beschlüsse zu sorgen hat, wird für jede Gemeinde der Gemeinderat bezeichnet.
2 Sollte für die Ausführung eines Entscheides die Anordnung besonderer Massnahmen notwendig werden, so hat der Gemeinderat vorerst die Weisung des Regierungsrates einzuholen.

§ 2
1 Jeder Entscheid soll in das Gemeinderatsprotokoll eingetragen und es soll je eine Ausfertigung den beiden beteiligten Parteien zugestellt werden.
2 Für die Ausfertigungen hat der Gemeindeschreiber eine Gebühr von je fünfzig Rappen zu beziehen.
3 Für besondere Auslagen, für Augenscheine usw. können die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates eine angemessene Entschädigung in Rechnung bringen. Allfällige Anstände hierüber entscheidet der Regierungsrat.

§ 3
Dieser Beschluss soll im Amtsblatt publiziert(2) werden und tritt auf den 1. Februar 1903 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss vom 15. Januar 1890 (GS 14.47) als aufgehoben erklärt.


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Fussnoten:


 

1. SR 734.0

2. A 1902 II 566