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Verordnung | |
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SGS 490.20 || GS 35.0390 || Vom 14. Dezember 2004 || In Kraft seit 1. Januar 2005 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 74 - 1.1.2005 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:
A. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Rohrleitungsgesetzes des Bundes(2), soweit er den Kantonen übertragen ist.
§ 2 Zuständigkeit
1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Erteilung der Betriebsbewilligungen sowie für die Kontrolle der unter Aufsicht des Kantons stehenden Rohrleitungsanlagen.
2 Sie vertritt gegenüber den Bundesbehörden die kantonalen Interessen im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von anderen Rohrleitungsanlagen.
§ 3 Koordination
1 Gesuche für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen.
2 Erfordert eine Rohrleitungsanlage ausser der Betriebsbewilligung eine Bau- oder Ausnahmebewilligung, sind die Gesuchsunterlagen für die Bewilligungen bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Sie sorgt für die Verfahrenskoordination.
3 Gesuche für Aufgrabbewilligungen sind bei den betroffenen Werkeigentümerinnen oder Werkeigentümern einzureichen.
B. Betriebsbewilligung
§ 4 Betriebsbewilligungsgesuche
1 Den Gesuchen sind diejenigen Unterlagen beizulegen, die für die Beurteilung der Rohrleitungsanlage und deren sicheren Betrieb erforderlich sind.
2 Das Amt kann für die Beurteilung der Gesuchsunterlagen Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, beiziehen.
3 Sofern dies für die Beurteilung der Gesuche erforderlich ist, kann das Amt weitere Unterlagen oder Abklärungen verlangen.
§ 5 Generelle Bewilligung
Für Rohrleitungsanlagen unter 100'000 Pa (1 bar) Betriebsdruck, wie insbesondere für Hausanschlussleitungen, kann den Betreibern eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.
C. Aufsicht
§ 6 Technische Aufsicht
1 Rohrleitungsanlagen sind periodisch, in der Regel alle 3 - 5 Jahre, insbesondere auf ihre Sicherheit und ihren Betrieb zu prüfen.
2 Die Durchführung der technischen Aufsicht über Rohrleitungsanlagen kann an Dritte, die über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen, übertragen werden.
D. Kosten
§ 7 Gebühren
1 Für die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie für die technische Aufsicht von Rohrleitungsanlagen werden Gebühren erhoben.
2 Die Gebühren bemessen sich auf Grund des tatsächlichen Personal- und Sachaufwandes nach den Tarifen des Generalsekretariats der Bau- und Umweltschutzdirektion. Aufwendungen Dritter werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.
3 Dritte, die mit der Durchführung der technischen Aufsicht von Rohrleitungsanlagen betraut sind, können ihre Aufwendungen direkt gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber geltend machen.
E. Schlussbestimmung
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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1. GS 29.276. SGS 100
2. SR 746.1