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Verordnung | |
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SGS 490.13 || GS 31.376 || Vom 12. Oktober 1993 || In Kraft seit 1. November 1993 | |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 19 des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991(1), beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren der Bau- und Umweltschutzdirektion für die Gesuchsprüfungen, die Erteilung von Bewilligungen, die Kontrollen und Abnahmen:
a. | zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung, |
b. | zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Warmwasserkostenabrechnung, |
c. | zur Erstellung und zum Ersatz von Klima- und Lüftungsanlagen, |
d. | zur Erstellung und zum Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen, |
e. | zum Betrieb von Heizungen im Freien, |
f. | zur Genehmigung von Konzessionsverträgen, |
g. | zur Genehmigung von Tarifen für leitungsgebundene Energie. |
§ 2 Ordentliche Gebühren
1 Die ordentlichen Gebühren werden entsprechend dem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand erhoben. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
2 Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.
§ 3 Zusatzgebühren
1 Zusatzgebühren - entsprechend dem Zeitaufwand - werden erhoben, wenn:
a. | der für die Bearbeitung eines Gesuches nötige Aufwand den mit der ordentlichen Gebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt, |
b. | Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder selbst erledigt werden müssen. |
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§ 4 Nicht bewilligte Gesuche
1 Für Gesuche, die abgelehnt werden müssen, wird die ganze Gebühr erhoben.
2 Wird ein Gesuch vor Ablauf der Prüfung zurückgezogen, so wird die Gebühr entsprechend dem eingesparten Arbeitsaufwand reduziert.
§ 5 Änderung und Erneuerung von Bewilligungen
Für die Änderung bestehender Bewilligungen und für die Erneuerung befristeter Bewilligungen wird die Hälfte der ordentlichen Gebühr erhoben.
§ 6 Gebührenfreiheit
Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Bewilligung für eine eigene Anlage beantragt haben.
§ 7 Gebührenverfügung; Rechtsmittel
1 Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheides über die Bewilligung des Gesuchs oder in einer speziellen Verfügung erhoben.
2 Gegen die Gebührenfestlegung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
§ 8 Fälligkeit, Verzugszins
1 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3 Die Mahngebühren betragen für die erste Mahnung 20 Franken, für jede weitere Mahnung 40 Franken.
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 6. September 1983(3) über die Bewilligungsgebühr für Energieerzeugungs- sowie Klima- und Ventilationsanlagen wird aufgehoben.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.
Anhang
(§ 2)
Gebührentarif
1. | Die Gebühr für Ausnahmebewilligungen zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (§ 3 des Energiegesetzes) beträgt: | 150 Fr. |
2. | Die Gebühr für Ausnahmebewilligungen zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Warmwasserkostenabrechnung (§ 4 des Energiegesetzes) beträgt: | 100 Fr. |
3. | Die Gebühr für die Erteilung von Bewilligungen für Erstellung und Ersatz von Klima- und Lüftungsanlagen (§ 7 des Energiegesetzes) beträgt: | 500 Fr. |
4. | Die Gebühr für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Erstellung und Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen (§ 8 des Energiegesetzes) beträgt: | 150 Fr. |
5. | Die Gebühr für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Betrieb von Heizungen im Freien (§ 9 des Energiegesetzes) | 200 Fr. |
6. | Die Gebühr für die Genehmigung von Konzessionsverträgen (§ 12 des Energiegesetzes) beträgt: | 200 Fr. |
7. | Die Gebühr für die Genehmigung von Tarifen für leitungsgebundene Energie (§ 14 des Energiegesetzes) beträgt: | 200 Fr. |
1. GS 30.585, SGS 490
2. Aufgehoben am 26. November 1996 (GS 32.681), mit Wirkung ab 1. Januar 1997.
3. GS 28.346