Verordnung Gebühren Energiegesetz

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Verordnung
über die Gebühren für Bewilligungen nach dem Energiegesetz

 

SGS 490.13 || GS 31.376 || Vom 12. Oktober 1993 || In Kraft seit 1. November 1993

Letzte Änderung: 27. Januar 2000 / 58 - 1.1.1997



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 19 des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991(1), beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren der Bau- und Umweltschutzdirektion für die Gesuchsprüfungen, die Erteilung von Bewilligungen, die Kontrollen und Abnahmen:

 

a.

zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung,

b.

zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Warmwasserkostenabrechnung,

c.

zur Erstellung und zum Ersatz von Klima- und Lüftungsanlagen,

d.

zur Erstellung und zum Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen,

e.

zum Betrieb von Heizungen im Freien,

f.

zur Genehmigung von Konzessionsverträgen,

g.

zur Genehmigung von Tarifen für leitungsgebundene Energie.


§ 2 Ordentliche Gebühren
1 Die ordentlichen Gebühren werden entsprechend dem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand erhoben. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
2 Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.

§ 3 Zusatzgebühren
1 Zusatzgebühren - entsprechend dem Zeitaufwand - werden erhoben, wenn:

 

a.

der für die Bearbeitung eines Gesuches nötige Aufwand den mit der ordentlichen Gebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt,

b.

Arbeiten wegen mangelhafter Unterlagen des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin wiederholt oder selbst erledigt werden müssen.

2 ...(2)

§ 4 Nicht bewilligte Gesuche
1 Für Gesuche, die abgelehnt werden müssen, wird die ganze Gebühr erhoben.
2 Wird ein Gesuch vor Ablauf der Prüfung zurückgezogen, so wird die Gebühr entsprechend dem eingesparten Arbeitsaufwand reduziert.

§ 5 Änderung und Erneuerung von Bewilligungen
Für die Änderung bestehender Bewilligungen und für die Erneuerung befristeter Bewilligungen wird die Hälfte der ordentlichen Gebühr erhoben.

§ 6 Gebührenfreiheit
Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Bewilligung für eine eigene Anlage beantragt haben.

§ 7 Gebührenverfügung; Rechtsmittel
1 Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheides über die Bewilligung des Gesuchs oder in einer speziellen Verfügung erhoben.
2 Gegen die Gebührenfestlegung kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.

§ 8 Fälligkeit, Verzugszins
1 Die Zahlungsfrist für rechtskräftig verfügte Gebühren beträgt 30 Tage.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem für die Staatssteuer geltenden Zinssatz.
3 Die Mahngebühren betragen für die erste Mahnung 20 Franken, für jede weitere Mahnung 40 Franken.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 6. September 1983(3) über die Bewilligungsgebühr für Energieerzeugungs- sowie Klima- und Ventilationsanlagen wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.


Anhang
(§ 2)

Gebührentarif

1.

Die Gebühr für Ausnahmebewilligungen zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung (§ 3 des Energiegesetzes) beträgt:

150 Fr.

2.

Die Gebühr für Ausnahmebewilligungen zur Befreiung von der verbrauchsabhängigen Warmwasserkostenabrechnung (§ 4 des Energiegesetzes) beträgt:

100 Fr.

3.

Die Gebühr für die Erteilung von Bewilligungen für Erstellung und Ersatz von Klima- und Lüftungsanlagen (§ 7 des Energiegesetzes) beträgt:

500 Fr.

4.

Die Gebühr für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Erstellung und Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen (§ 8 des Energiegesetzes) beträgt:

150 Fr.

5.

Die Gebühr für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Betrieb von Heizungen im Freien (§ 9 des Energiegesetzes)
beträgt:

200 Fr.

6.

Die Gebühr für die Genehmigung von Konzessionsverträgen (§ 12 des Energiegesetzes) beträgt:

200 Fr.

7.

Die Gebühr für die Genehmigung von Tarifen für leitungsgebundene Energie (§ 14 des Energiegesetzes) beträgt:

200 Fr.



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Fussnoten:


 

1. GS 30.585, SGS 490

2. Aufgehoben am 26. November 1996 (GS 32.681), mit Wirkung ab 1. Januar 1997.

3. GS 28.346