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Verordnung |
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SGS 490.12 || GS 35.0530 || Vom 19. April 2005 || In Kraft seit 1. Juli 2005 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. April 2011; entspricht Print-Version: 87 - 1.9.2011 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(1) und § 13 Absatz 6 des Energiegesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 4. Februar 1991(2), beschliesst:
§ 1(3) Kostendeckende Vergütung
1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezahlen den Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeugern - soweit diese unabhängige Produzenten sind - während der Abschreibungszeit der Anlage für die am Markt absetzbare erneuerbare Überschussenergie eine Vergütung gemäss den jeweils geltenden Ansätzen der eidgenössischen Energieverordnung vom 7. Dezember 1998(4) für die Anlagekategorien:
a. | Kleinwasserkraftanlagen |
b. | Photovoltaik |
c. | Windenergie |
d. | Geothermieanlagen |
e. | Biomasseenergieanlagen |
2 Die im Zeitpunkt des Eintretens des Vergütungsanspruches geltenden Ansätze bleiben über die ganze Abschreibungszeit einer Anlage unverändert gültig, auch wenn zwischenzeitlich die im eidgenössischen Recht festgelegten Vergütungsansätze ändern.
3 Sofern gestützt auf die eidgenössische Energieverordnung vom 7. Dezember 1998(5) eine Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) durch die Swissgrid ausgerichtet wird, erlischt der Anspruch auf eine Vergütung durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäss Absatz 1 und 2.
§ 2 Ausrichtung von Vergütungen
1 Vor Inbetriebnahme einer Anlage für erneuerbare Energie haben die unabhängigen Produzenten beim lokal zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Gesuch um kostendeckende Vergütung zu stellen.
2 Für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen worden sind, kann nachträglich beim lokal zuständigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein prioritär zu behandelndes Gesuch um kostendeckende Vergütung gestellt werden.
§ 3(6) Abschreibungszeit
Die Abschreibungsdauer für die Anlagekategorien gemäss § 1 Absatz 1 richtet sich nach der jeweiligen in der eidgenössischen Energieverordnung vom 7. Dezember 1998(7) festgelegten Zeitdauer.
§ 4 Überschussenergie
1 Als Überschussenergie gilt die von einem unabhängigen Produzenten erzeugte Energie, für die am Ort der Produktionsstätte kein Eigenbedarf besteht.
2 Bei der Bestimmung des Eigenbedarfs ist das Kriterium der wirtschaftlichen und örtlichen Einheit von Energieproduktion und Energieverbrauch heranzuziehen.
3 Für Kleinanlagen mit einer Gesamtleistung bis zu 30 kW gelten zwei Drittel der gesamthaft pro Kalenderjahr erzeugten Energie als überschüssig. Für einen weitergehenden Anteil an Überschussenergie ist der unabhängige Produzent beweispflichtig.
4 Verwertet ein unabhängiger Produzent die erzeugte erneuerbare Energie durch Verkauf an Dritte, so gilt die so verwertete erneuerbare Energie nicht als überschüssig.
§ 5 Marktgerechte Zubauleistung
1 Die von einer neuen Anlage produzierte Überschussenergie pro Anlagekategorie gilt als am Markt absetzbar, sofern - inklusive der von der Anlage produzierten Überschussenergie - die im vorangegangenen Kalenderjahr in den jeweiligen Netzgebieten im Kanton Basel-Landschaft am Markt zu effektiven Gestehungskosten abgesetzte Elektrizität aus erneuerbaren Energien um nicht mehr als 2% überschritten wird.
§ 6 Information der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen informieren das Amt für Umweltschutz und Energie (AUE) jährlich zuhanden des Regierungsrates über die Produktion und den Vertrieb der abgesetzten erneuerbaren Energien zur Stromproduktion.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
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1. GS 29.276, SGS 100
2. GS 30.585, SGS 490
3. Fassung vom 29. März 2011 (GS 37.474), in Kraft seit 1. April 2011.
4. SR 730.01
5. SR 730.01
6. Fassung vom 29. März 2011 (GS 37.474), in Kraft seit 1. April 2011.
7. SR 730.01