Verordnung rationelle Energienutzung

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Verordnung
über die rationelle Energienutzung (EnGV)

 

SGS 490.11 || GS 35.0499 || Vom 22. März 2005 || In Kraft seit 1. Juli 2005 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2009; entspricht Print-Version: 83 - 1.9.2009



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1(2) Geltungsbereich
1 Die Anforderungen dieser Verordnung gelten für:

a.

Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;

b.

Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, selbst wenn diese baulichen Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind;

c.

Neuinstallationen haustechnischer Anlagen zur Aufbereitung und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft, selbst wenn diese baulichen Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind;

d.

Erneuerungen, Umbauten oder Änderungen haustechnischer Anlagen, selbst wenn diese baulichen Massnahmen nicht bewilligungspflichtig sind.

2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten und haben die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann auf ein entsprechendes Gesuch hin die Anforderungen im Einzelfall von Absatz 1 Buchstaben b-d reduzieren, wenn ein anderes öffentliches Interesse höhere Priorität geniesst.

§ 2 Stand der Technik
1 Die gemäss dieser Verordnung notwendigen Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen und Empfehlungen der Fachorganisationen.
3 Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann Richtlinien erlassen, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.

§ 3 Erneuerbare Energie
Als erneuerbare Energie gilt:

a.

Wasserkraft aus Kleinwasserkraftwerken (< 1 MW);

b.

Sonnenenergie;

c.

Geothermie;

d.

Umgebungswärme;

e.

Windenergie;

f.

Biomasse.


§ 4 Deklaration des Energieverbrauchs
Wer eine Baute oder eine haustechnische Anlage nach § 1 neu erstellen, umbauen oder einer anderen Nutzung zuführen will, kann verpflichtet werden, den voraussichtlichen jährlichen Energieverbrauch in Form von Oel, Gas, festen Brennstoffen, Fernwärme, Elektrizität usw. nachvollziehbar zu deklarieren.

§ 5 Berechnung der Wirtschaftlichkeit
Werden für Erleichterungen und Ausnahmen beim Wärmeschutz und bei haustechnischen Anlagen wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, so sind diese anhand einer erweiterten Wirtschaftlichkeitsrechnung (inkl. externer Kosten) gemäss Norm SIA 480 "Wirtschaftlichkeitsberechnung für Investitionen im Hochbau" zu belegen.


B. Anforderungen an den Wärmeschutz

§ 6 Anforderungen an den Wärmeschutz(3)
1 Für den Nachweis des ausreichenden Wärmeschutzes müssen entweder die Einzelanforderungen gemäss § 7 oder die Systemanforderungen gemäss § 8 eingehalten werden.
2 Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Umnutzungen mit gleich bleibender Raumlufttemperatur gemäss Standardnutzung nach der Norm SIA 380/1 "Thermische Energie im Hochbau".
3 und 4 ...(4)
5 Unabhängig davon, auf welche Weise der Nachweis erbracht wird, darf in Bauten mit neuen Flächenheizungen (Boden- und Deckenheizungen), für welche die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung vorgeschrieben ist, der flächenbezogene Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) in den Zwischendecken höchstens 0,7 W/m2K betragen.
6 Fassadenteile, welche zum Zweck des Verkaufs von Waren temporär geöffnet werden können, dürfen eine maximale Grösse von 2 m2 aufweisen.
7 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung gemäss Norm SIA 382/1 notwendig oder erwünscht ist, müssen die Anforderungen an den g Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes gemäss Norm SIA 382/1 eingehalten werden. Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.(5)

§ 7 Einzelanforderungen an den Wärmeschutz
1 Die flächenbezogenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) dürfen die Grenzwerte gemäss Anhang 1 nicht überschreiten.
2 Für Bauteile, die bei einem Umbau oder einer Umnutzung ersetzt oder neu aufgebaut werden, gelten die Einzelanforderungen für Neubauten.
3 Bei Neubauten sind für lineare und punktuelle Wärmebrücken, die nicht in den U-Werten berücksichtigt sind, die Grenzwerte gemäss der Norm SIA 380/1 einzuhalten.

§ 8 Systemanforderungen an den Wärmeschutz
1 Die Berechnung des jährlichen Heizwärmebedarfs (Q
h,li) hat nach dem Verfahren zu erfolgen, wie es in der Norm SIA 380/1 festgelegt ist.(6)
2 Der berechnete jährliche Heizwärmebedarf (Q
h,li) muss den Grenzwert gemäss Norm SIA 380/1 (Qh,li SIA) um mindestens 10% unterschreiten. Der massgebende Grenzwert (Qh,li BL) berechnet sich somit wie folgt: Qh,li BL = Qh,li SIA * 0,9.(7)
3 Die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen betragen 125% der Grenzwerte für Neubauten.(8)
4 Bei Umbauten und Umnutzungen müssen alle Räume, die von bewilligungspflichtigen Änderungen betroffen sind, in den Systemnachweis mit einbezogen werden. Die Bauherrschaft kann die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume ebenfalls in den Systemnachweis einbeziehen.
5 Lineare und punktuelle Wärmebrücken, die nicht in den U-Werten eingerechnet sind, müssen bei der Berechnung des Heizwärmebedarfs berücksichtigt werden.

§ 9 Kühl- und Tiefkühlräume
1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten.(9)
1 bis (10) Für die entsprechende Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des gekühlten Raumes einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen:

a.

in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung;

b.

gegen Aussenklima: 20 °C;

c.

gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.

2 Für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert von U < 0,15 W/m2K einhalten.

§ 10 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen(11)
1 Beheizte Gewächshäuser müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

a.

Der mittlere U-Wert der Gebäudehülle (ohne Boden gerechnet) darf nicht über 2,4 W/m2K liegen;

b.

die Aussenwanddämmung muss bis 40 cm ins Erdreich reichen; und

c.

es müssen Rahmenprofile mit Gummiabdeckungen auf der Kaltseite verwendet werden.

2 (12) Für beheizte Traglufthallen gelten die folgenden Mindestanforderungen:

a.

Es ist eine 2 x 2-schichtige Membrane (U-Wert ca. 1,1 W/m2K) einzusetzen. Wird die Halle auf weniger als 10°C beheizt, ist mindestens eine 3-fach Membrane einzusetzen.

b.

Zwischen den Verankerungen der Membranen ist eine Perimeterdämmung einzubauen.

c.

Beim Eingang ist eine 4-flüglige Drehtüre mit effizientem Dichtungssystem einzusetzen. Vor der Drehtüre ist ein Vorraum (Schleuse) mit zusätzlicher Aussentüre anzuordnen.

d.

Die Wärmeerzeugung muss sofern technisch und betrieblich machbar mit überwiegend erneuerbarer Wärmeenergie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erfolgen.


§ 11 Heizbare Freiluftbäder
1 Heizbare Freiluftbäder müssen mit einer Abdeckung gegen Wärmeverluste versehen werden. Auf eine Abdeckung kann verzichtet werden, wenn die zusätzlichen Verluste aufgrund der fehlenden Abdeckung durch Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbare Abwärme kompensiert werden.
2 Bei Bädern, die auch im Winter beheizt werden, darf der mittlere U-Wert des Beckens inkl. Abdeckung höchstens 0,6 W/m2K betragen.

§ 12 Erleichterungen
1 Auf begründetes Gesuch hin können Erleichterungen von den Anforderungen an den Wärmeschutz gewährt werden für:

a.

Gebäude, die höchstens während dreier Jahre beheizt werden (provisorische Nutzungen oder Bauten);

b.

denkmalpflegerisch schützenswerte Gebäude, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde;

c.

Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen und die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre;

d.

Gebäude oder Räume, in denen längerfristig beträchtliche, anderweitig nicht nutzbare Fremd- oder Abwärmemengen anfallen und bei denen deshalb das Einhalten der Anforderungen zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde;

e.

Gewächshäuser, die für Forschung und Entwicklung genutzt werden.

2 Gesuche für Erleichterungen müssen eine nachvollziehbare Energiebilanz sowie einen Vorschlag für angemessene Energiesparmassnahmen enthalten.(13)


C. Anforderungen an haustechnische Anlagen

§ 13 Dimensionierung von haustechnischen Anlagen
1 Haustechnische Anlagen sind aufgrund von Bedarfsberechnungen zu dimensionieren.
2 Leistungsreserven dürfen nur eingebaut werden, wenn dadurch der Jahreswirkungsgrad nicht vermindert wird.
3 Beim Ersatz von haustechnischen Anlagen müssen ausser den bisherigen Betriebsdaten auch allfällige energetische Verbesserungen berücksichtigt werden.

§ 14(14) Elektrizität
1 Für Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m2 muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau" für Beleuchtung (E'
Li) und entweder Lüftung (E'V) oder Lüftung/Klimatisierung (E'VCH) nachgewiesen werden.
2 Die Pflicht den jährlichen Elektrizitätsbedarf nachzuweisen, besteht nicht bei:

a.

der Nutzung Wohnen;

b.

Beleuchtungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (pLi) eingehalten wird;

c.

Lüftungsanlagen, wenn die mechanisch belüftete Nettofläche kleiner als 500 m2 ist;

d.

Lüftungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Grenzwert der spezifischen Leistung für die Lüftung (pV) eingehalten wird;

e.

Lüftungs-/Klimatisierungsanlagen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der elektrische Leistungsbedarf für Lüftung/Klimatisierung für eine neue Anlage 7 W/m2 oder für eine bestehende und sanierte Anlage 12 W/m2 Nettogeschossfläche oder kleiner ist (SIA 382/1).


§ 15 Wärmeerzeuger
1 ...(15)
2 Gaswärmeerzeuger für die Raumheizung müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
3 Ölwärmeerzeuger für die Raumheizung in Neubauten sowie bei komplett neu eingebauten Heizsystemen in bestehenden Bauten müssen die Kondensationswärme ausnützen können.
4 Das Brauchwarmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern (Nutzungen gemäss SIA 380/1) und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50% mit erneuerbarer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geothermie, Holzenergie oder mit Fernwärme oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt werden.(16)
4 bis Dies gilt auch bei der Gesamterneuerung von zentralen Warmwassersystemen.(17)
4 ter Sofern dies technisch nicht realisiert werden kann, gewährt die zuständige Behörde auf das begründete Gesuch hin eine Ausnahme.(18)
5 Wassererwärmer müssen für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C ausgelegt werden. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss.

§ 16 Ortsfeste Elektroraumheizungen
Eine Bewilligung für ortsfeste Elektroraumheizungen kann ausnahmsweise erteilt werden für:

a.

Fahrnisbauten (Hütten, Buden, Baracken, Container), die für höchstens drei Jahre erstellt werden;

b.

solche, die zeitlich befristet installiert werden (maximal drei Jahre);

c.

solche, die zur Sicherheit von Sachen oder zum Schutze von technischen Einrichtungen notwendig sind.


§ 17 Heizungen im Freien
1 Heizungen im Freien müssen zu mindestens 2/3 mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn:

a.

die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert;

b.

bauliche Massnahmen (z.B. Überdachungen) und betriebliche Massnahmen (z.B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und

c.

die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhängigen Regelung ausgerüstet ist.

3 Für Heizungen im Freien zur Erwärmung von Weichen öffentlicher Verkehrsmittel wird keine Ausnahmebewilligung benötigt.

§ 18 Wärmeverteilung
1 Die Vorlauftemperaturen für neue oder ersetzte Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50 °C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35 °C betragen.(19)
1 bis Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssysteme für Gewächshäuser und ähnliches, sofern diese nachgewiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.(20)
2 ...(21)
3 Für Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten muss die Wärmeverteilung so ausgelegt werden, dass ein individueller Betrieb möglich ist.

§ 19 Wärmedämmung von haustechnischen Installationen
1 Warmwasser- und Wärmespeicher sowie Wärmetauscher mit Betriebstemperaturen bis zu 90 °C, die nicht den energietechnischen Prüfverfahren des Bundes unterliegen, müssen nach den Anforderungen von Anhang 2 wärmegedämmt werden.
2 Neue Heizungsverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen müssen in unbeheizten Räumen, im Freien und im Erdreich durchgehend nach den Anforderungen von Anhang 3 wärmegedämmt werden.
3 Neue Warmwasserverteilleitungen inklusive Armaturen und Pumpen, die auf Betriebstemperatur gehalten werden, müssen sowohl in unbeheizten als auch in beheizten Räumen, im Freien und im Erdreich durchgehend nach den Anforderungen von Anhang 3 wärmegedämmt werden.
4 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers müssen frei zugängliche, bestehende Wärmeverteilleitungen und Armaturen den Anforderungen an die Wärmedämmung von Anhang 3 angepasst werden, soweit es von den bauphysikalischen Gegebenheiten und den örtlichen Platzverhältnissen her möglich ist.
5 Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanlagen müssen je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und -Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 4 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Erneuerungen und Sanierungen können die Dämmstärken reduziert werden.(22)

§ 20 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1 Ist die räumliche Aufteilung von Neubauten noch unklar, so muss für die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung mindestens eine Wärmemessung je Stockwerk oder je mögliche Nutzzone eingerichtet werden.
2 Auf die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung kann verzichtet werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der MINERGIE-P ®-Standard eingehalten wird.(23)

§ 21 Kälteerzeugungs- und Verteilanlagen
1 Die Spreizung zwischen Kondensations- und Verdampfungstemperatur ist dem Prozess anzupassen und minimal zu halten. Die Energieverluste im Teillastbereich sind zu minimieren.
2 Kälteverteilleitungen und die dazugehörenden Armaturen und Pumpen müssen dem Stand der Technik entsprechend thermisch gedämmt werden.
3 Die Abwärme von Kälteanlagen muss genutzt werden, sofern eine Nutzung technisch und betrieblich möglich ist.(24)

§ 22 Mechanische Lüftungs- und Klimaanlagen
1 Der Bedarfsnachweis gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe a Energiegesetz für die Kühlung eines Gebäudes kann erbracht werden, indem nachgewiesen wird, dass mit der vorgesehenen Anlage der Gesamtenergiebedarf inklusive Kühlung und Medienförderung kleiner ist als bei einer energetisch guten Vergleichsanlage ohne Kühlung. Diese Anforderung gilt als erfüllt bei Neubauten nach MINERGIE®-Standard.
2 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. Bei einfachen Abluftanlagen ist keine Wärmerückgewinnung erforderlich, sofern der Abluftvolumenstrom kleiner als 1'000 m3/h und die Betriebsdauer weniger als 500 h/a beträgt.(25)
3 Die maximalen Strömungsgeschwindigkeiten in den Luftaufbereitungsgeräten dürfen bezogen auf die Nettoquerschnittflächen der Gehäuse 1,5 m/s, bezogen auf die Nettoquerschnittflächen der Apparate 2,0 m/s betragen.
4 In den für den Druckverlust massgebenden Strängen des Kanalnetzes dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:

bis

1'000 m3/h  

   3 m/s

bis

2'000 m3/h  

   4 m/s

bis

4'000 m3/h  

   5 m/s

bis

10'000 m3/h  

   6 m/s

über

10'000 m3/h  

   7 m/s

5 Grössere Luftgeschwindigkeiten werden toleriert, wenn:

a.

weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr erreicht werden;

b.

sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind oder

c.

mit einer Energiebedarfsberechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt.

6 Ventilatoren und Motoren sind derart auszuwählen, dass sie beim häufigsten Betriebszustand den optimalen Wirkungsgrad aufweisen.

§ 23 Messung, Steuerung und Regelung
1 Die Verteilung und die Abgabe von Wärme und Kälte müssen automatisch gesteuert oder geregelt werden.
2 Durch steuerungs- oder regeltechnische Massnahmen muss das gleichzeitige Beheizen und Kühlen eines Raumes verhindert werden.
3 In beheizten und gekühlten Räumen müssen Einrichtungen installiert werden, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Wärmeabgabesysteme, die bei der Auslegungstemperatur mit Vorlauftemperaturen von höchstens 30 °C arbeiten.
4 Begleitheizungen und Zirkulationspumpen müssen bedarfsabhängig gesteuert werden.
5 Für mechanisch belüftete oder klimatisierte Räume oder Raumgruppen mit unterschiedlichen Nutzungen oder verschiedenen Betriebszeiten müssen Einrichtungen installiert werden, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
6 Mechanische Abluftanlagen müssen bedarfsabhängig gesteuert werden.
7 Insbesondere bei bedeutenden Energieverbrauchern kann eine Erfolgskontrolle angeordnet werden. Dazu sind ein Messkonzept vorzulegen und die notwendigen Messgeräte zu installieren.

§ 24 Betrieb und Unterhalt
1 Haustechnische Anlagen müssen fachgerecht in Betrieb gesetzt und gemäss den Auslegungsdaten einreguliert werden.
2 Bei der Neuinstallation oder dem Ersatz von haustechnischen Anlagen müssen mindestens folgende Instrumente zur Betriebsüberwachung vorgesehen werden:

a.

bei Wärmeerzeugern mit Gas- oder Ölbrennern ein Brennstoffdurchflusszähler oder pro Leistungsstufe ein Betriebsstundenzähler;

b.

bei bewilligungspflichtigen Kälteerzeugungsanlagen ein Betriebsstundenzähler.



D. Schlussbestimmungen

§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die rationelle Energienutzung vom 1. Februar 2000(26) wird aufgehoben.

§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.


Anhang 1(27)

Einzelanforderungen an den Wärmeschutz
Für die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) von flächigen Bauteilen gelten die nachstehenden Grenzwerte.

Maximal zulässige U-Werte von Einzelbauteilen bei 20 °C Raumtemperatur

Bauteil gegen   

Aussenklima oder weniger als 2 m im Erdreich
[W/m2K]

unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich
[W/m2K]


Bauteil

Neubau

Umbau/
Umnutzung

Neubau

Umbau/
Umnutzung

Dach, Decke1)

0,18

0,23

0,23

0,25

Wand1)

0,18

0,23

0,25

0,27

Boden

0,18

0,23

0,25

0,27

Bauteile mit Flächenheizung

0,18

0,23

0,23

0,25

Rolladenkasten, Rahmenverbreiterung

0,45

0,45

0,45

0,45

Fenster, Fenstertüren2) 3) 4)

1,0

1,3

1,6

1,6

Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern

1,0

1,0

1,3

1,3

Türen

1,3

1,3

1,6

1,6

Tore4) (Türen grösser als 4 m2)

1,60

1,60

2,0

2,0

Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Standardnutzungen Raumtemperaturen über oder unter 20 °C vorsehen, werden die Grenzwerte für Einzelbauteile um 5% pro Kelvin Temperaturabweichung reduziert bzw. erhöht.
1) Bei Giebelgauben oder Schleppgauben gelten die Werte für Umbau/Umnutzung.
2) Für grossflächige Verglasungen (z.B. Schaufenster) gelten die Werte für Umbau/Umnutzung.
3) Beim Ersatz von Fenstern und Fenstertüren in bestehenden Bauten gelten die Werte für Umbau/Umnutzung.
4) Nichteinhaltung der Anforderungswerte für Sektionaltore, Verglasungen mit Metallrahmen, Lichtkuppeln und dergleichen sind nachvollziehbar zu begründen.







Anhang 2(28)

Anforderungen an die Wärmedämmung von Wärmetauschern, Warmwasser- und Wärmespeichern

Minimale Dämmstärken bei Wärmetauschern, Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern

Speicherinhalt in Litern

Dämmstärke bei
> 0,03 W/mK bis 0,05 W/mK

Dämmstärke bei
0,03 W/mK

bis 400
mehr als 400 bis 2 000
mehr als 2 000

110 mm
130 mm
160 mm

90 mm
100 mm
120 mm

Die aufgeführten Werte gelten bis zu einer Betriebstemperatur von 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die minimal vorgeschriebenen Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
Mannlochdeckel und Heizregisterflansche sind mit derselben Dämmdicke zu versehen wie der Behälter selbst.
Bei Aussenaufstellungen müssen die Dämmstärken um 20% erhöht werden.




Anhang 3

Anforderungen an die Wärmedämmung von Heizungs- und Warmwasserverteilleitungen, Rohrleitungsverbindungen, Armaturen, Aufhängungen und Pumpen

Die nachfolgend aufgeführten Werte gelten bis zu einer Betriebstemperatur von 90°C. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.

Tabelle A3.1:
Minimale Dämmstärken bei Heizungs- und Warmwasserverteilleitungen in Abhängigkeit der Wärmeleitfähigkeit bei 50°C und der Nennweite DN

Rohrnennweite
DN

Zoll

Dämmstärke bei
0,03 W/mK < < 0,05 W/mK

Dämmstärke bei
< 0,03 W/mK

10 - 15

3/8" - 1/2"

40 mm

30 mm

20 - 32

3/4" - 11/4"

50 mm

40 mm

40 - 50

11/2" - 2"

60 mm

50 mm

65 - 80

21/2" - 3"

80 mm

60 mm

100 - 150

4" - 6"

100 mm

80 mm

175 - 200

7" - 8"

120 mm

80 mm


Tabelle A3.2:
Maximal zulässige UR - Werte von erdverlegten Leitungen in Abhängigkeit der Nennweite DN (Rahmenbedingungen: Erdreichtemperatur 5°C, -Wert des Bodens 1,2 W/m K, Überdeckung 0,6 m)

DN

20

25

32

40

50

65

80

100

125

150

175

200

3/4"

1"

5/4"

11/2"

2"

21/2"

3"

4"

5"

6"

7"

8"

UR-Werte für starre Rohre [W/m K]

0.14

0.17

0.18

0.21

0.22

0.25

0.27

0.28

0.31

0.34

0.36

0.37

UR-Werte für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/m K]

0.16

0.18

0.18

0.24

0.27

0.27

0.28

0.31

0.34

0.36

0.38

0.40

UR - Wert = Wärmeverlust in Watt pro m Rohrlänge und pro K Temperaturdifferenz


Anhang 4(29)

Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen

Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall

5

10

15 oder mehr

Dämmstärke in mm
bei 0,05 W/mK

30

60

100



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Fussnoten:


 

1. GS 29.276, SGS 100

2. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

3. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

4. Aufgehoben am 31. März 2009 (GS 36.1068), mit Wirkung ab 1. Juli 2009.

5. Ergänzung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

6. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

7. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

8. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

9. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

10. Ergänzung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

11. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

12. Ergänzung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

13. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

14. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

15. Aufgehoben am 31. März 2009 (GS 36.1068), mit Wirkung ab 1. Juli 2009.

16. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

17. Ergänzung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

18. Ergänzung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

19. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

20. Ergänzung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

21. Aufgehoben am 31. März 2009 (GS 36.1068), mit Wirkung ab 1. Juli 2009.

22. Ergänzung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

23. Ergänzung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

24. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

25. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

26. GS 33.1100, SGS 490.11

27. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

28. Fassung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.

29. Ergänzung vom 31. März 2009 (GS 36.1068), in Kraft seit 1. Juli 2009.