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SGS 490 || GS 30.585 || Vom 4. Februar 1991(1) || In Kraft seit 1. Januar 1992 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 115 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:
§ 1(3) Zweck
1 Dieses Gesetz will, dass
a. | die sichere, umweltgerechte, breit gefächerte und volkswirtschaftlich optimale Versorgung mit Energie gefördert wird; |
b. | Energie sparsam, rationell und umweltschonend verwendet wird; |
c. | nicht erneuerbare Energie möglichst durch erneuerbare Energie ersetzt wird; |
d. | die Abhängigkeit von importierter Energie vermindert wird. |
2 Im Gebäudebereich soll der Heizwärmebedarf im Sinne der Zielsetzungen der 2000-Watt-Gesellschaft
a. | für Neubauten bis zum Jahr 2030 auf durchschnittlich 2 Liter Heizöläquivalente(4) pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr und |
b. | für die bestehenden Bauten bis zum Jahr 2050 auf durchschnittlich 4 Liter Heizöläquivalente pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr gesenkt werden. |
3 Der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch ohne Mobilität soll im Jahr 2030 40 Prozent betragen.
4 Im Bereich der Mobilität unternimmt der Kanton im Rahmen seiner Möglichkeiten alles, um den CO2-Ausstoss massgeblich zu senken.
5 Der Regierungsrat beurteilt regelmässig die Wirkung der zur Zielerreichung gesetzlich vorgesehenen Massnahmen und erstattet dem Landrat alle 4 Jahre Bericht.
A. Energiesparvorschriften
§ 2 Wärme- und Kälteschutz, Haustechnik
1 Baubewilligungen für heiz- und kühlbare Bauten werden nur erteilt, wenn der Wärme- und Kälteschutz sowie die haustechnischen Anlagen dem Stand der Energietechnik entsprechen.
2 Werden haustechnische Anlagen ersetzt oder wesentlich geändert, so gelten die gleichen Anforderungen, soweit dies technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. Denkmalschützerische Aspekte sind zu berücksichtigen.
3 Zu den haustechnischen Anlagen gehören insbesondere Heizung, Wassererwärmung, Lüftung, Kühlung, Klimatisierung und Motoren ortsfester Anlagen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 3 Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung
1 In zentral beheizten Gebäuden müssen die Heizkosten zum überwiegenden Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden, wenn
a. | mehr als 5 Heizwärmebezüger oder -bezügerinnen vorhanden sind oder |
b. | mehr als 1 Heizwärmebezüger oder -bezügerin vorhanden ist und insgesamt mehr als 1000 m2 Bodenfläche beheizt werden. |
2 Die Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen müssen die notwendigen Einrichtungen zur individuellen Raumtemperaturregulierung und Heizkostenabrechnung installieren und unterhalten.
3 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
§ 4 Verbrauchsabhängige Warmwasserkostenabrechnung
1 In Gebäuden mit zentraler Warmwasserversorgung müssen die Warmwasserkosten zum überwiegenden Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden, wenn mehr als 5 Warmwasserbezüger oder -bezügerinnen vorhanden sind.
2 Die Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen müssen die notwendigen Erfassungsgeräte zur individuellen Warmwasserkostenabrechnung installieren und unterhalten.
3 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
§ 5 Verbrauchsabhängige Energiekostenabrechnung für Geräte, Apparate und Anlagen
Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass, soweit der Aufwand verhältnismässig ist,
a. | Einrichtungen zur Ermittlung des Energieverbrauchs von Geräten, Apparaten und Anlagen installiert werden; |
b. | die Energiekosten der betreffenden Geräte, Apparate und Anlagen auf die einzelnen Nutzniessenden verteilt werden. |
§ 6 Wärmeverlust durch Abgase
1 Feuerungsanlagen müssen periodisch auf Wärmeverluste durch Abgase kontrolliert werden.
2 Der Regierungsrat legt fest, bei welchen Arten von Anlagen die Gemeinden die Kontrolle durchführen und bei welchen der Kanton.
3 Er kann bestimmte Arten von Anlagen von der Kontrolle ausnehmen.
4 Er legt die höchstzulässigen Wärmeverluste sowie die Anforderungen an die Messinstrumente und an die Ausbildung für die Feuerungskontrolle fest. Er regelt die Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren.
5 Die Kontrollinstanzen verfügen die notwendigen Massnahmen und sorgen für deren Vollzug.
§ 7 Kühlung der Luft
1 Für Erstellung und Ersatz von Klimaanlagen sowie von Lüftungsanlagen, die für die Kühlung der Luft Kältemaschinen enthalten, ist eine Bewilligung der kantonalen Behörde nötig, wenn die thermische Kälteleistung pro Gebäude über 50 kw liegt.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. | das Gebäude von seinem Konzept, dem Verwendungszweck oder dem Standort her auf eine solche Anlage angewiesen ist (Bedarfsnachweis) und |
b. | die vorgesehene Anlage dem Stand der Energietechnik entspricht (energietechnischer Nachweis). |
§ 8 Ortsfeste Elektroraumheizungen
1 Für Erstellung und Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ab 2,5 kW Anschlussleistung pro Bezüger oder Bezügerin ist eine Bewilligung der kantonalen Behörde nötig.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn
a. | keine Anschlussmöglichkeit an Gas oder Fernwärme besteht; |
b. | der Einsatz einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe nicht möglich oder unverhältnismässig ist; |
c. | der Wärmeschutz des Gebäudes dem Stand der Technik entspricht und |
d. | das Elektrizitätsverteilwerk die erforderliche Elektrizität liefern kann. |
3 Liegen besondere Gründe vor, so kann die kantonale Behörde elektrische Widerstandsheizungen auch bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vollständig erfüllt sind.
§ 9 Heizungen im Freien
1 Heizungen im Freien für Terrassen, Bäder, Rampen, Rinnen, Sitzplätze, Warmluftvorhänge usw. dürfen nur mit überwiegend erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Die Heizungen müssen dem Stand der Energietechnik entsprechen.
3 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
§ 10 Nutzung von Abwärme
Bei der Erstellung und Erneuerung von Anlagen zur Erzeugung von Prozessenergie in industriellen und gewerblichen Betrieben müssen Einrichtungen, die dem Stand der Energietechnik entsprechen, zur Nutzung der Abwärme installiert werden, sofern eine Nutzung möglich und sinnvoll ist.
§ 11 Wärmenutzung aus Boden und Wasser
1 Für die Wärmenutzung aus dem Boden ist eine Bewilligung der kantonalen Behörde nötig.
2 Für die Wärmenutzung aus Oberflächengewässern und Grundwasser ist eine Konzession bzw. eine Bewilligung nach den Bestimmungen über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer bzw. über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers nötig.
3 Die Konzession bzw. die Bewilligung wird nur erteilt, wenn durch die Wärmenutzung keine Beeinträchtigung der Umwelt entsteht.
4 Für die Wärmenutzung aus Wasser und Boden werden keine Nutzungsgebühren erhoben.
B. Verteilung leitungsgebundener Energie
§ 12 Konzessionspflicht
1 Wer Leitungsnetze für die Verteilung von Energie an Verbraucher und Verbraucherinnen erstellt oder betreibt, bedarf für die Benützung des öffentlichen Grundes einer Konzession der Gemeinde, sofern die abgegebene maximale thermische Nutzleistung über 2000 kW oder die maximale elektrische Nutzleistung über 500 kW liegt.
2 Der Konzessionsvertrag regelt insbesondere
a. | die Versorgungspflicht und das Recht des Konzessionärs oder der Konzessionärin zur Energieverteilung, |
b. | die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung des öffentlichen Grundes, |
c. | die Höhe der Konzessionsabgaben, |
d. | die Konzessionsdauer sowie das Verfahren bei der Erneuerung und der Auflösung der Konzession und |
e. | das Verfahren bei Streitigkeiten. |
3 Die Konzessionsverträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er überprüft sie auf ihre Rechtmässigkeit, insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit der Energiegesetzgebung.
§ 13 Übernahme von Elektrizität
1 Die Elektrizitätswerke müssen dezentral erzeugte, überschüssige elektrische Energie in ihr Netz übernehmen, sofern der Eigenerzeuger oder die Eigenerzeugerin die Energie in einer für das Netz geeigneten Art und unter Einhaltung der technischen Vorschriften einspeist.
2 Sie vergüten diese Energie dem Eigenerzeuger oder der Eigenerzeugerin zu einem Preis, den sie für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus einer neuen, zentralen, inländischen Stromerzeugungsanlage und für die Verteilung im Hoch- und Mittelspannungsnetz aufwenden müssten. Bei Stromerzeugungsanlagen ab 500 kW elektrischer Leistung sind die objektbezogenen Aufwendungen zur Übernahme des Stroms und zur Sicherstellung der vereinbarten Aushilfsenergielieferungen angemessen zu berücksichtigen.
3 Die Elektrizitätsverteilwerke liefern Aushilfs- und Ergänzungsenergie an die Eigenerzeuger und Eigenerzeugerinnen zu den gleichen Preisen, wie sie für andere gleichartige Bezüger und Bezügerinnen gelten.
4 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen vergüten den Elektrizitätserzeugerinnen und den Elektrizitätserzeugern die am Markt absetzbare erneuerbare Überschussenergie aus Anlagen bis 1 MW Leistung (Wasserwerke bis zu einer Leistung von maximal 500 kW) kostendeckend.(5)
5 Die kostendeckende Vergütung wird während der Abschreibungszeit der Anlagen garantiert. Dies gilt für Neuanlagen, für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine kostendeckende Vergütung erhielten und für schon bestehende Anlagen, aus denen der produzierte Strom kostendeckend abgesetzt werden kann.(6)
6 Der Regierungsrat bestimmt periodisch die Höhe der kostendeckenden Vergütung für jede Anlagenkategorie und regelt die Zubauleistung marktgerecht. Die kostendeckende Vergütung berechnet sich nach einer Standardanlage, die den neuesten Stand der Technik berücksichtigt.(7)
7 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen informieren jährlich über die Produktion und den Vertrieb der erneuerbaren Energien zur Stromproduktion.(8)
8 Der Kanton BL kann bei Bedarf auf die Absatzentwicklung mittels flankierender Massnahmen Einfluss nehmen, insbesondere über den Kauf von erneuerbarem Strom für seine eigenen Bauten und Anlagen, durch verkaufsfördernde Aktionen und die Einführung eines verkaufsstimulierenden Bonus-Systems.(9)
9 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.(10)
§ 14 Tarife für leitungsgebundene Energie
1 Die Tarife für den Verkauf von leitungsgebundener Energie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Tarifstruktur eine sparsame und sinnvolle Nutzung der leitungsgebundenen Energie sowie die Verwendung erneuerbarer Energie fördert.
C. Förderungsmassnahmen
§ 15 Information, Beratung, Fortbildung
1 Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
2 Kanton und Gemeinden informieren und beraten über den sparsamen, rationellen und umweltschonenden Einsatz von Energie. Sie können entsprechende Bemühungen von Privaten fördern.
3 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Fachverbänden und der Ingenieurschule beider Basel.
§ 16 Kantonsbeiträge
1 Der Kanton kann Beiträge an Vorhaben zum Sparen von Energie und Ersetzen nicht erneuerbarer durch erneuerbare Energie gewähren, wenn
a. | mit diesen die praktische Anwendung von neuen, im Kanton noch wenig eingeführten Techniken, Produkten oder Verfahren gefördert werden kann oder wenn der Ertrag an eingesparter Energie oder eingesetzter erneuerbarer Energie hoch ist; |
b. | dadurch Immissionen vermindert werden und |
c. | hiefür ein allgemeines Interesse besteht. |
2 Er gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an die Erstellung von Anlagen, die der energetischen Verwendung einheimischen Waldholzes dienen.(11)
§ 17 Anlagen des Kantons und der Gemeinde, Beteiligungen
1 Kanton und Gemeinden können sich an Projekten und Anlagen zur Erforschung, Erprobung, Gewinnung, Verteilung oder umweltschonenden Nutzung von Energie beteiligen und solche Anlagen selbst erstellen und betreiben.
2 Der Regierungsrat regelt die Beiträge für den Anschluss und die Gebührenhöhe für die Energielieferung aus kantonalen Anlagen. Hierbei richtet er sich nach den Marktpreisen für andere Energieträger.
D. Verschiedene Bestimmungen
§ 18 Auskunftspflicht
Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Abklärungen durchzuführen oder deren Durchführung zu dulden.
§ 19 Gebühren
1 Kanton und Gemeinden können Gebühren erheben für die Erteilung der Bewilligungen sowie für die zum Vollzug diese Gesetzes nötigen Prüfungen, Kontrollen und Abnahmen.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Gebührenhöhe für den kantonalen Bereich.
§ 20 Enteignung
Das Enteignungsrecht kann für die Erstellung öffentlicher und privater Energieanlagen beansprucht werden, an welchen ein öffentliches Interesse besteht.
E. Straf- und Schlussbestimmungen
§ 21(12) Strafbestimmungen
1 Wer gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsbestimmungen verstösst, wird, sofern nicht eidgenössische Strafbestimmungen Anwendung finden, mit Busse bestraft.
2 Bei fahrlässiger Widerhandlung kann eine Busse bis 10'000 Franken ausgesprochen werden.
§ 22 Übergangsbestimmungen
1 Die Verpflichtung zur Erstellung von verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnungen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b und von verbrauchsabhängigen Warmwasserkostenabrechnungen nach § 4 gilt für Neubauten, für welche das Baugesuch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wird.
2 Bestehende Heizungen im Freien (§ 9) müssen diesem Gesetz innert 5 Jahren angepasst werden.
3 Die Verkäufer und Verkäuferinnen von leitungsgebundener Energie sind verpflichtet, die Tarife für den Energieverkauf innert 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen (§ 14).
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Energiegesetz vom 15. Oktober 1979(13) wird aufgehoben.
§ 24 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten(14) dieses Gesetzes.
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1. In der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 angenommen.
2. GS 29.276
3. Fassung vom 20. Mai 2010 (GS 37.225), in Kraft seit 1. Januar 2011.
4. Ein Heizöläquivalent ist die Brennstoffmenge, die denselben Heizwert hat wie Heizöl.
5. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1343), in Kraft seit 1. März 2004.
6. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1343), in Kraft seit 1. März 2004.
7. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1343), in Kraft seit 1. März 2004.
8. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1343), in Kraft seit 1. März 2004.
9. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1343), in Kraft seit 1. März 2004.
10. Ergänzung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1343), in Kraft seit 1. März 2004.
11. Ergänzung vom 11. Juni 1998 (GS 33.495), in Kraft seit 1. Januar 1999.
12. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1086), in Kraft seit 1. Januar 2007.
13. GS 27.416
14. Vom Regierungsrat am 18. Juni 1991 auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.