Verordnung Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden

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Verordnung
über das Wasserskifahren unterhalb Rheinfelden

 

SGS 487.2 || GS 26.496 || Vom 5. September 1977 || In Kraft seit 1. Oktober 1977

Letzte Änderung: 27. Januar 2000 / 43 - 1.1.1990



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 3 der Verordnung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 1. April 1976(1) über die Inkraftsetzung der Schiffahrtpolizeiverordnung Basel - Rheinfelden, beschliesst:

§ 1
Das Wasserskifahren ist auf dem zum Kanton Basel-Landschaft gehörenden Teil des Rheins mit Ausnahme der in § 2 bezeichneten Strecke verboten.

§ 2
Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang ist das Wasserskifahren in der Stauhaltung Birsfelden zwischen Rhein-km 156.5 und 159.0 gestattet.

§ 3
1 Für das Wasserskischleppen wird die Höchstgeschwindigkeit gegen das Ufer gemessen auf 40 km/h festgesetzt.
2 Während des Schleppvorganges muss ausser dem Schiffsführer noch eine weitere Person im Schleppboot anwesend sein, die fähig und in der Lage ist, die geschleppten Wasserskifahrer und die Fahrstrecke zu beobachten.
3 Wasserskifahrer und Schleppboote müssen einen Mindestabstand von 30 m zum Ufer sowie einen Mindestabstand von 20 m zu badenden Personen, zu Fahrwasserzeichen, zu fahrenden und stilliegenden Fahrzeugen, zu schwimmenden Geräten und zu Strombauwerken einhalten.

§ 4
Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Flugfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist auf der gesamten in § 1 genannten Rheinstrecke verboten.

§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft.

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Fussnoten:


 

1. SR 747.224.211