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Dekret |
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SGS 486.1 || GS 20.520 || Vom 17. November 1952 || In Kraft seit 20. November 1952 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung der einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 und der dazugehörigen eidg. Vollziehungsverordnung vom 5. Juni 1950, in Kraft seit 15. Juni 1950, beschliesst:
§ 1 Art. 4 Luftfahrtgesetz
Die dem Kanton übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden vom Regierungsrat und den von ihm beauftragten Amtsstellen ausgeübt.
§ 2 Art. 20 Luftfahrtgesetz
Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Benützung des Rheines und des darüber liegenden Luftraumes durch Luftfahrtzeuge bleiben unter spezieller Berücksichtigung der Anlagen der Kraftwerke Augst und Birsfelden und der Hafenanlagen in Birsfelden sowie in der Au, Muttenz, vorbehalten. Die beteiligten Kantonsregierungen sind vorher anzuhören.
§ 3 Art. 2 3 und 24 Luftfahrtgesetz
1 Die zuständigen Behörden und die Organe der Luftpolizei haben Flugunfälle dem Eidg. Luftamt auf dem raschesten Wege zu melden.
2 Die administrative Untersuchung der Flugunfälle ist in Verbindung mit den zuständigen Bezirksstatthalterämtern (Arlesheim, Liestal, Sissach, Waldenburg), in deren Amtsbereich sich der Unfall ereignete, unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vorzunehmen.
3 Für das zivil- und strafrechtliche Verfahren gelangen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung(2) sowie der Schweizerischen Strafprozessordnung(3) zur Anwendung.(4)
§ 4 Art. 25 Luftfahrtgesetz
Vertreter des Kantons in der eidgenössischen Untersuchungskommission ist der Strafgerichtspräsident von Amtes wegen. Für den Fall der Verhinderung sind Ersatzmänner der Landschreiber und der Obergerichtsschreiber von Amtes wegen.
§ 5 Art. 28, 32 und 37 Luftfahrtgesetz und Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
Der Regierungsrat behandelt zu Handen der eidgenössischen Konzessionsbehörde gestützt auf die Berichte der Baudirektion(5) und der Polizeidirektion(6) und nach Anhörung der Gemeinden:
a. | Konzessionsgesuche zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen und Sachen auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien, |
b. | die Gesuche um Übertragung einer Konzession oder einzelner Rechte und Pflichten des Konzessionärs; |
c. | Flugplatzkonzessionen und Gesuche um Bewilligung für die Anlage und den Betrieb von Flugfeldern. |
§ 6 Art. 57 und 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
Zuständig zur Einreichung von Verwaltungsbeschwerden gegen Entscheide des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes nach Art. 49 bis 56 und nach Art. 60 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz ist der Regierungsrat, der über entsprechende Anträge der Baudirektion(7) und der Polizeidirektion(8) zu entscheiden hat.
§ 7 Art. 68 und 69 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
Bauvorhaben für Anlagen, die ein Flughindernis darstellen können und welche die Verlegung oder Veränderung von Flughindernissen betreffen, sind der kantonalen Baudirektion im Baugesuchsverfahren anzumelden. Die Baudirektion(9) hat solche Gesuche dem Eidg. Luftamt zur Prüfung zu unterbreiten.
§ 8 Art. 74 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
Für die Beschaffung der Unterlagen zum Zwecke der Anfertigung und Führung des Verzeichnisses der Flughindernisse wird die kantonale Baudirektion als verantwortliche Amtsstelle bezeichnet.
§ 9 Art. 82 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
Als Vertreter des Kantons in der Rekurskommission, welche über Anstände betreffend die Kostentragung bei Flugplatzanlagen (Art. 45 bis 48 Luftfahrtgesetz) zu befinden hat, werden der jeweilige Präsident der kantonalen Expropriationskommission(10) Baselland und als Ersatzmänner die beiden andern Mitglieder der Expropriationskommission(11) bezeichnet.
§ 10 Art. 87 und 103 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
Für die Erklärung zuhanden des Eidg. Luftamtes, ob bzw. dass gegen die Durchführung einer öffentlichen Flugveranstaltung auf dem Gebiete des Kantons Basel-Landschaft keine Einwendungen zu erheben seien, und zur Erhebung allfälliger Einsprachen gegen das Steigenlassen von Fesselballonen, ist die Polizeidirektion(12) zuständig.
§ 11 Art. 115 der Vollziehungsverordnung zum Luftfahrtgesetz
Zur Erhebung von Einwendungen und für das Vorbringen allfälliger Bedingungen betreffend Reklame und Propaganda unter Verwendung von Luftfahrzeugen sind die Baudirektion(13) und die Polizeidirektion(14) zuständig.
§ 12 Art. 83 Luftfahrtgesetz
Hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen bei der Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen wird auf die Spezialverordnung des Regierungsrates verwiesen.
§ 13 Art. 91 und 98 Luftfahrtgesetz
1 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 2'000 Fr. bestraft.(15)
2 Übertretungen werden durch das Eidg. Luftamt gemäss dem fünften Teil des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 verfolgt und beurteilt.
§ 14
Die vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft(16); sie ist dem Bundesrat und dem Eidg. Luftamt zur Kenntnis zu geben.
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1. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.107), in Kraft seit 1. Januar 2011.
2. SR 272
3. SR 312.0
4. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.264), in Kraft seit 1. Januar 2011.
5. Heute: Bau- und Landwirtschaftsdirektion.
6. Heute: Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
7. Heute: Bau- und Landwirtschaftsdirektion.
8. Heute: Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
9. Heute: Bau- und Landwirtschaftsdirektion.
10. Heute: Enteigungsgericht.
11. Heute: Enteigungsgericht.
12. Heute: Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
13. Heute: Bau- und Landwirtschaftsdirektion.
14. Heute: Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
15. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1086), in Kraft seit 1. Januar 2007.
16. In Kraft seit 20. November 1952.