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Dekret |
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SGS 483.1 || GS 30.293 || Vom 17. Mai 1990 || In Kraft seit 1. Januar 1990 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 1998; entspricht Print-Version: 60 - 1.1.1998 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 Absätze 1-3 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 1985(1), beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Dekret regelt die Grundsätze für den Leistungsauftrag und enthält Kriterien und Richtlinien für die Angebotsstruktur des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen von § 4 Absätze 1-3 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs.
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3 Neue Angebote und die Ausdehnung von bestehenden Angeboten über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus sind durch Verträge möglich. Diese muss der Regierungsrat genehmigen.
§ 2 Genereller Leistungsauftrag (Angebotskonzept)
1 Der Landrat beschliesst in der Regel alle 4 Jahre im Rahmen dieses Dekretes einen generellen Leistungsauftrag (Angebotskonzept) für das Angebot im Öffentlichen Verkehr und bestimmt die zu ergreifenden Massnahmen.
2 Angebote, die über das Grundangebot (§ 5 Absatz 3) hinausgehen und nicht einen Kostendeckungsgrad von 25-30% erreichen, werden nicht in den generellen Leistungsauftrag aufgenommen.
§ 3 Neue Angebote
1 Neue Angebote von grösserem Ausmass sind als Probebetrieb während längstens sechs Jahren zu führen.
2 Der Regierungsrat beschliesst die Einführung, Dauer und Finanzierung von Probebetrieben.
3 Für Probebetriebe gelten die gleichen Regeln wie für die unbefristeten Angebote.
4 Der Landrat beschliesst im Angebotskonzept den Übergang vom Probebetrieb zum definitiven Angebot.
§ 4 Zuständigkeiten
1 Die Ausarbeitung des generellen Leistungsauftrages, die Ermittlung des Finanzbedarfs und die Vernehmlassung bei den Gemeinden (Verkehrskonferenzen) obliegen der Bau- und Umweltschutzdirektion.
2 Der Regierungsrat bestimmt aufgrund des generellen Leistungsauftrages die Leistungen und die finanziellen Mittel für je eine zweijährige Fahrplanperiode. Er entscheidet bei Angebotsanpassungen und bei neuen Angeboten über die Prioritäten.
3 Die genehmigten Leistungen bilden für die Bau- und Umweltschutzdirektion die Basis, um die detaillierten Leistungsaufträge auszuarbeiten.
4 Erschliessungen, die über das vom Landrat festgelegte Angebotskonzept hinausgehen, sind Sache der Gemeinden.
§ 5 Gliederung des Angebotes
1 Das Angebot gliedert sich in zwei Angebotsbereiche (A) und (B), die sich überlagern können.
2 Das Hauptangebot (A) hat einen zweckmässigen Aufbau der Transportkette zu ermöglichen. Angestrebt wird eine hohe Attraktivität des öffentlichen Verkehrs durch Zusammenfassen der Nachfrageströme auf wenige Linien mit dichtem Fahrplan.
3 Mit dem Grundangebot (B) wird für jede Gemeinde eine Minimalerschliessung durch den öffentlichen Verkehr sichergestellt.
B. Netz- und Linienführung
§ 6 Räumliche Erschliessungskriterien
1 Siedlungsgebiete gelten als erschlossen, wenn die Luftliniendistanz zum nächsten Haltepunkt folgende Werte nicht übersteigt:
a. | 350 Meter bei Haltestellen von Buslinien, Tramlinien und schmalspurigen Vorortslinien; |
b. | 600 Meter bei Haltestellen, Stationen und Bahnhöfen der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB); |
c. | 2000 Meter während der Nebenverkehrszeiten (§ 11 Absatz 3). |
2 Besondere topographische oder nutzungsbedingte Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
3 Eine Linie kann zum Hauptangebot (A) gezählt werden, wenn für mindestens 2000 Einwohner direkte Verbindungen zu regionalen, zentralörtlichen Einrichtungen (z. B. Schulen der Oberstufe, Spitäler, Bezirksverwaltungen) hergestellt werden, ohne die Systematik der Transportkette zu durchbrechen.
§ 7 Erschliessungsgebiet
1 Ausserhalb der Angebotsbereiche (A) und (B) liegende, zusammenhängende Baugebiete sind durch den öffentlichen Verkehr zu erschliessen, wenn sie mindestens 6 ha umfassen und durchschnittlich pro überbaute ha wenigstens 100 Einwohner/Einwohnerinnen und/oder Arbeitsplätze aufweisen.
2 Noch nicht überbaute Bauzonen sind in der Netz- und Linienplanung zu berücksichtigen.
3 Die Minimalanforderungen von Absatz 1 können unterschritten werden, wenn:
a. | das Hauptsiedlungsgebiet einer kleinen Gemeinde ausserhalb der Einzugsbereiche bestehender Linien liegt; |
b. | ein Siedlungsgebiet aus Gründen der Netzgestaltung erschlossen wird; |
c. | mehrere kleine Siedlungsgebiete zusammen mit wenig Aufwand erschlossen werden können. |
§ 8 Nicht erschlossene Siedlungsgebiete
In nicht erschlossenen Siedlungsgebieten können an geeigneten Haltepunkten des öffentlichen Verkehrs reservierte Park- und Veloabstellplätze bereitgestellt werden. Die Hilfe zur Selbsthilfe ist zu fördern.
§ 9 Netzgestaltungsrichtlinien (Transportkette)
1 Als Grobverteiler sowie zur Abdeckung der grösseren Nachfrageströme und Reiselängen werden in erster Linie Schienenverkehrsmittel eingesetzt.
2 Die Buslinien sollen als Zubringerlinien vorwiegend zu Regional- und Subzentren führen und in Schnellzugsbahnhöfen und Stationen an den Schienenverkehr angeschlossen werden. Sie stellen im wesentlichen die Funktion der Transportkette sicher.
3 Zubringerlinien sind in der Regel nur an einem Punkt an das übergeordnete Netz anzuschliessen und unter sich vor allem an den Anschlusspunkte Schienennetzes zu verknüpfen.
4 Hauptzielgebiete mit zentralörtlichen Einrichtungen sowie Arbeitsplatzkonzentrationen sollen mit einmaligem, höchstens zweimaligem Umsteigen erreichbar sein.
5 Ringlinien und lange Endschleifen mit mehr als einer Haltestelle sind zu vermeiden.
6 Bei Zubringerlinien soll der Umwegfaktor durch von der direkten Linienführung abweichende Streckenführungen nicht über 1,5 ansteigen.
7 Das Liniennetz ist derart zu gestalten, dass ein wirtschaftlicher Betrieb, vor allem bezüglich der Umlaufzeiten, ermöglicht wird. Parallelführungen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel sind zu vermeiden.
C. Betriebsangebot
§ 10 Betriebszeit
1 Die Betriebszeit umfasst in der Regel 18 Stunden zwischen ca. 06.00 und 24.00 Uhr.
2 Sie kann auf einzelnen Linien angepasst werden:
a. | aufgrund spezieller Nachfragesituationen, |
b. | zur Gewährleistung von Anschlüssen, |
c. | aus betrieblichen Gründen, |
d. | aus wirtschaftlichen Gründen. |
§ 11 Gliederung der Betriebszeit
1 Als Spitzenverkehrszeit gilt der Berufs- und Ausbildungspendlerverkehr morgens, mittags und abends vom Montag bis Freitag sowie am Samstagmorgen und -mittag.
2 Als Zwischenverkehrszeit gilt die Zeit zwischen den Spitzenverkehrszeiten und am Abend sowie am Samstagnachmittag.
3 Als Nebenverkehrszeit gilt das Früh- und Spätangebot von Montag bis Samstag sowie der Betrieb an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.
4 Die Verkehrszeiten richten sich nach den örtlichen Verhältnissen.
§ 12 Fahrplan/Grundtakt
Für alle Linien werden regelmässige Kursfolgezeiten angestrebt, die gegenseitig koordiniert sind. Als Grundtaktzeiten kommen 60, 30, 20, 15, 12, 10 und 6 Minuten in Frage sowie kürzere Kursfolgezeiten, sofern dies in dichteren Siedlungsgebieten aufgrund der grossen Nachfrage und Vielfalt der Verkehrsbeziehungen erforderlich ist.
§ 13 Fahrplan in den Angebotsbereichen (A) und (B)
1 Für das Hauptangebot (A) gilt grundsätzlich der Stundentakt (18 Kurspaare pro Tag). Bei schwacher Nachfrage kann das Angebot während der Nebenverkehrszeiten vermindert werden. Der Stundentakt kann verdichtet werden:
a. | aus Kapazitätsgründen, |
b. | zur Gewährleistung schlanker Anschlüsse an das übergeordnete Verkehrsmittel, |
c. | zugunsten eines rationellen Kurseinsatzes unter Einhaltung der Anschlüsse. |
2 Mit dem Grundangebot (B) soll das Siedlungsgebiet je zweimal in den Spitzenverkehrszeiten und je einmal in den Zwischenverkehrszeiten bedient werden (9 Kurspaare pro Tag). Angebotsverdichtungen und der Betrieb in Nebenverkehrszeiten richten sich nach den örtlichen Bedürfnissen.
Bei kleiner Nachfrage sind Betriebsformen zu wählen, bei denen ein Angebot nur auf bestimmte Anschlüsse oder nur auf Bestellung erbracht wird.
3 Der meistbenützten Verkehrsbeziehung ist Anschlusspriorität zu gewähren.
§ 14 Betriebsgestaltungsrichtlinien
1 Nachfragebedingte Verstärkungsleistungen werden angeboten:
a. | als Mehrfachführungen (Beiwagen, Einsatzkurse) bei vorwiegendem Umsteigen auf einen Anschlusskurs; |
b. | als Intervallverdichtungen bei direkter Zielgebietserschliessung. |
2 Differenzen zu den linieninternen Fahrplanzeiten sind in der Regel an den Linienendpunkten auszugleichen.
D.(3) Ermittlung der Verkehrsbedienung
§ 15(4) Verkehrsbedienung
Massgebend für die Ermittlung der Verkehrsbedienung einer Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Werktag.
§ 16(5) Gewichtung der Verkehrsmittel
1 Die Gewichtung der eingesetzten Verkehrsmittel richtet sich nach der Abgeltung der ungedeckten Kosten je Abfahrt.
2 Den Verkehrsmitteln werden folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt:
a. | Fernverkehrszüge (ohne Abgeltung) | 10 |
b. | SBB-Regionalzüge | 7 |
c. | Waldenburgerbahn | 2 |
d. | Tram, Bus | 1 |
§ 16a(6) Anrechnung der Abfahrten
Bei Stationen, die mehrere Gemeinden erschliessen, wird die Anzahl der Abfahrten von Verkehrsmitteln entsprechend den Einwohneranteilen im erschlossenen Siedlungsgebiet gemäss § 6 auf die Gemeinden verteilt.
E. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsfristen
Für die Anpassung des Angebotes an die Richtlinien dieses Dekretes wird eine Übergangsfrist bis zum offiziellen Fahrplanwechsel 1993 eingeräumt.
§ 18 Änderung des Zahlungsmodus
Mit Inkrafttreten dieses Dekretes werden die Zahlungen zur Finanzierung des öffentlichen Verkehrs im jeweiligen Betriebsjahr fällig.
§ 19 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft.
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1. GS 29.89, SGS 480
2. Aufgehoben am 26. Juni 1997 (GS 32.1006), mit Wirkung ab 1. Januar 1998.
3. Fassung vom 26. Juni 1997 (GS 32.1006), in Kraft seit 1. Januar 1998.
4. Fassung vom 26. Juni 1997 (GS 32.1006), in Kraft seit 1. Januar 1998.
5. Fassung vom 26. Juni 1997 (GS 32.1006), in Kraft seit 1. Januar 1998.
6. Ergänzung vom 26. Juni 1997 (GS 32.1006), in Kraft seit 1. Januar 1998.