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Vereinbarung | |
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SGS 481.5 || GS 27.3 || Vom 3./17. Dezember 1974 || In Kraft seit 9. Januar 1979 | |
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wird betreffend Betrieb und Organisation der gemeinsamen Motorfahrzeugprüfstation vereinbart was folgt:
Artikel 1
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben nach kaufmännischen Grundsätzen gemeinsam die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel in Münchenstein.
2 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel führt im Auftrag der beiden Kantone die vom Gesetzgeber vorgesehenen amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen durch. Sie erhebt hiefür einheitliche und kostendeckende Gebühren, die von den Regierungen festgelegt sind.
Motorfahrzeugsteuern
3 Die Motorfahrzeugprüfstation ist beauftragt, bei Fahrzeugabnahmen fällig werdende Steuerbeträge zuhanden der Kantone zu vereinnahmen.
4 Die Erteilung, Verweigerung und der Entzug von Ausweisen bleibt den kantonalen Behörden vorbehalten.
Artikel 2 Rechtsnatur, Sitz
1 Die Motorfahrzeugprüfstation wird mit dem Statut einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie steht im gemeinsamen Eigentum beider Kantone.
2 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel hat Sitz in der Gemeinde Münchenstein.
Artikel 3 Garantie
Der Kanton Basel-Landschaft sichert dem Kanton Basel-Stadt bis zu einer Inanspruchnahme von 3/5 der Gesamtkapazität die Abnahme sämtlicher Prüfungen durch die Motorfahrzeugprüfstation in Münchenstein zu.
Artikel 4 Oberaufsicht
1 Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Motorfahrzeugprüfstation aus. Sie genehmigen die von der Paritätischen Betriebskommission erlassene Betriebsordnung.
2 Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande.
Artikel 5 Organ
1 Organ der Motorfahrzeugprüfstation ist die Paritätische Betriebskommission.
2 Die Leitung erfolgt bis zur Wahl eines gemeinsamen Leiters durch eine gemeinsame Zweierdelegation aus der Betriebskommission.
Artikel 6 Paritätische Betriebskommission
1 Die Paritätische Betriebskommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt drei Mitglieder.
2 Die Amtsdauer richtet sich nach basellandschaftlichem Beamtenrecht.
3 Die Paritätische Betriebskommission konstituiert sich selber. Die Amtsdauer des Präsidenten fällt mit der Amtsdauer der Paritätischen Betriebskommission zusammen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte des gleichen Kantons sein. Der Vorsitz wechselt nach Ablauf einer Amtsperiode von einem Kanton auf den andern.
Artikel 7 Aufgaben der Paritätischen Betriebskommission
Der Paritätischen Betriebskommission sind folgende Aufgaben übertragen:
a. | unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung des Betriebes; |
b. | Wahl der technischen und administrativen Mitarbeiter; |
c. | Erlass der zur Führung und Verwaltung notwendigen Betriebsordnung und Reglemente, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine andere Instanz vorsieht; |
d. | Aufstellung des Jahresbudgets und Prüfung der Jahresrechnung; |
e. | Abfassung des Jahresberichtes; |
f. | Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betreffenden Geschäfte; |
g. | Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen der Verwaltung; |
h. | Erledigung von Disziplinarfällen. |
Artikel 8 Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse und das Disziplinarrecht der Mitarbeiter richten sich nach basellandschaftlichem Beamtenrecht.
Artikel 9 Rechnungsführung
1 Die Motorfahrzeugprüfstation führt über Anlagen, Investitionen, Aufwendungen und Erlöse eine Rechnung.
2 Die jährlichen Betriebsaufwendungen werden in erster Linie durch die in Artikel 1 erwähnten Gebühren gedeckt. Der jährliche Saldo wird den beiden Kantonen nach Massgabe der für jeden Kanton pro Jahr durchgeführten amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen verrechnet.
3 Die beiden Kantone statten die Motorfahrzeugprüfstation mit dem erforderlichen Betriebskapital aus.
Artikel 10 Kontrollstelle
Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkontrolle bilden die Kontrollstelle.
Artikel 11 Steuerbefreiung
Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel ist von jeglicher Kantons- und Gemeindesteuer befreit.
Artikel 12 Hoheitliche Befugnisse
Alle hoheitlichen Befugnisse auf dem Areal der Motorfahrzeugprüfstation, soweit nicht durch den Betrieb bedingt, bleiben den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Landschaft vorbehalten.
Artikel 13 Rechtsmittelweg
1 Entscheide der Paritätischen Betriebskommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft weitergezogen werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz des Kantons Basel-Landschaft.
Artikel 14 Haftung der Anstalt gegenüber Dritten
1 Die Motorfahrzeugprüfstation haftet für den Schaden, den die Mitarbeiter in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügen. Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Hat die Motorfahrzeugprüfstation Ersatz geleistet, so kann sie Rückgriff auf den Mitarbeiter nehmen, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Artikel 15 Geltungsdauer
Die Vereinbarung ist unbefristet gültig; sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Regierungen aufgelöst werden.
Artikel 16
Durch diese Vereinbarung werden die anderslautenden Bestimmungen der Vereinbarung betreffend die gemeinsame Prüfstation in der "Unteren Wanne", Münchenstein, vom 14./21. April 1964 aufgehoben.
Artikel 17 Schiedsgericht
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von einem Schiedsgericht entschieden.
2 Vorsitzender des Schiedsgerichts ist der Präsident der Staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Die Parteien ernennen je einen Schiedsrichter.
Artikel 18 Inkrafttreten
Der Vertrag wird nach der Genehmigung durch die beiden Parlamente(1) durch einen gemeinsamen Regierungsratsbeschluss(2) in Kraft gesetzt.
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1. Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 27. Februar 1975, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 26. Oktober 1978 genehmigt.
2. An der gemeinsamen Sitzung vom 9. Januar 1979 auf den 9. Januar 1979 in Kraft gesetzt.