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Verordnung | |
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SGS 481.16 || GS 32.609 || Vom 29. Oktober 1996 || In Kraft seit 1. Januar 1997 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007; entspricht Print-Version: 78 - 1.1.2007 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kanton Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:
§ 1 Zweck; Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen für Wegweiser und Hinweissignale gemäss Artikel 54 Absätze 3, 4 und 9 sowie Artikel 62 der eidgenössischen Signalisationsverordnung, die an Kantons- und Gemeindestrassen stehen.
2 Die Bestimmungen des Bundesrechts über die Strassensignalisation und die darauf beruhenden Weisungen und Richtlinien bleiben vorbehalten.
§ 2 Bewilligungspflicht; Zuständigkeit
1 Das Aufstellen, Anbringen, Verändern oder Versetzen von Wegweisern und Hinweissignalen ist bewilligungspflichtig.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bewilligt Wegweiser und Hinweissignale, die an Kantonsstrassen stehen.
3 Der Gemeinderat bewilligt nach Anhören der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Wegweiser und Hinweissignale, die an Gemeindestrassen stehen.
4 Bewilligungen für Wegweiser und Hinweissignale an Gemeindestrassen sind der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mitzuteilen.
§ 3 Bewilligungsverfahren; Kosten
1 Gesuche für Wegweiser und Hinweissignale an Kantonsstrassen sind bei der Polizei Basel-Landschaft einzureichen.
2 Gesuche für Wegweiser und Hinweissignale an Gemeindestrassen sind bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. | eine Skizze über den Standort des Wegweisers oder des Hinweissignals; |
b. | die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers. |
4 Für das Bewilligungsverfahren wird eine Gebühr erhoben. Die Kosten für die Anschaffung, Aufstellung und Änderung sowie für den Unterhalt von Wegweisern oder Hinweissignalen sind von den Gesuchstellern zu tragen.
§ 4 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
1 Wegweiser und Hinweissignale müssen die bundesrechtlichen Anforderungen an die Strassensignalisation erfüllen und dürfen insbesondere die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2 Für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Wegweisern und Hinweissignalen sind die einschlägigen Normblätter der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden.
3 Die Aufstellung und der Unterhalt von bewilligten Wegweisern und Hinweissignalen haben nach den Richtlinien des Tiefbauamtes zu erfolgen.
§ 5 Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Betriebswegweiser und andere besondere Wegweiser
1 Für häufig aufgesuchte Ziele (Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, Ausstellungen, von mehreren Betrieben gebildete Einkaufsstrassen oder -gebiete und dergleichen), die abseits von Durchgangsstrassen oder wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind, kann ein Betriebswegweiser an der nächstgelegenen Verzweigung der verkehrstechnisch günstigsten Zufahrtsrouten bewilligt werden.
2 Befinden sich an den verkehrstechnisch günstigsten Zufahrtsrouten mehrere Verzweigungen, die das Ziel trotz eines bewilligten Betriebswegweisers immer noch schwer auffindbar machen, können zusätzliche Betriebswegweiser bewilligt werden.
3 Am gleichen Standort können vier Betriebswegweiser bewilligt werden. Erfüllen mehr als vier Gesuchsteller die Bewilligungsvoraussetzungen, ist eine Gebietsbezeichnung zu signalisieren und vorhandene Betriebswegweiser sind zu entfernen.
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäss auch für die besonderen Wegweiser "Zeltplatz", "Wohnwagenplatz", "Hotelwegweiser" und die touristische Signalisation.
§ 6 Weitere Bewilligungsvoraussetzungen für Hinweissignale
Für Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude kann jeweils ein blau-weisses Hinweissignal bewilligt werden. Wenn ein zusätzliches Bedürfnis besteht, können weitere Hinweissignale bewilligt werden.
§ 7 Widerhandlungen; Ersatzvornahme
1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfügungen der zuständigen Behörde werden gemäss Artikel 98 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG)(2) mit Busse bestraft, sofern nicht besondere Strafbestimmungen Anwendung finden.(3)
2 Werden unzulässige Wegweiser und Hinweissignale trotz Aufforderung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Androhung der Ersatzvornahme nicht innert der gesetzten Frist entfernt, lässt sie die Bewilligungsbehörde auf Kosten der verantwortlichen Person oder Organisation entfernen. Auf die Aufforderung und Androhung kann verzichtet werden, wenn Sicherheitsgründe die sofortige Entfernung verlangen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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1. GS 29.276, SGS 100
2. SR 741.01
3. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.