Verordnung |
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SGS 481.1 || GS 23.665 || Vom 4. April 1968 || In Kraft seit 1. Juli 1968 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. März 1999; entspricht Print-Version: 63 - 1.9.1999 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958(2) über den Strassenverkehr und § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1910(3) betreffend den Motorwagen- und Fahrradverkehr, beschliesst(4):
I. Zuständigkeit
§ 1 Aufsicht und Vollzug
1 Die Polizeidirektion ist zuständig für die Aufsicht über den Strassenverkehr und den Vollzug der entsprechenden Vorschriften, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2 Wird in bundesrechtlichen Erlassen eine vom Kanton zu bezeichnende Oberbehörde als Beschwerdeinstanz vorgeschrieben, so ist dies der Regierungsrat.
§ 2 Gemeinsame Beschlüsse der Bau- und der Polizeidirektion
Die Polizeidirektion entscheidet in Verbindung mit der Baudirektion über
- | Fahrverbote und Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen |
- | die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Gesellschaftswagen im Linienverkehr |
- | sowie nach Anhören der Gemeinden über |
- | die Festlegung der Höchstgeschwindigkeiten innerorts und ausserorts |
- | den Standort der Ortschaftstafeln. |
§ 3 Tiefbauamt
Das Tiefbauamt ist zuständig für die Bewilligung zum Aufbrechen kantonaler Strassen, zur Ablage von Materialien oder zur Benützung für ähnliche Zwecke.
§ 4 Polizeikommando
1 Das Polizeikommando ist zuständig für
- | die Verweigerung und den Entzug der Lernfahr- und Führerausweise und des Fahrlehrerausweises |
- | die Untersagung des Führens von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern, von Fuhrwerken und Fahrrädern |
- | Verwarnungen und Entzugsandrohungen |
- | die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Benützung von Strassen oder die Verwendung von Motorfahrzeugen |
- | verkehrspolizeiliche Anordnungen über das Anbringen von Signalen und Markierungen auf Kantonsstrassen und die Aufsicht über die Signalisation im ganzen Kanton |
- | die Bewilligung für Anlässe, die den Verkehr auf den Kantonsstrassen behindern, sowie nach Anhören der Gemeinden für rennsportliche Veranstaltungen |
- | die Bewilligung des werkinternen Verkehrs auf öffentlichen Strassen. |
2 Vor dem Erlass verkehrspolizeilicher Anordnungen über das Anbringen von Signalen und Markierungen auf Kantonsstrassen in überbautem Gebiet hört das Polizeikommando die Gemeinde an.(5)
§ 5 Motorfahrzeugkontrolle
Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für
- | die Erteilung von Lernfahr- und Führerausweisen |
- | die Ausstellung der Bewilligung zur Ausübung des Fahrlehrerberufes |
- | die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Fahrzeugausweise und die Überwachung und Kontrolle der Fahrzeuge |
- | die Abgabe und den Einzug von Kontrollschildern |
- | die Überwachung der Versicherungspflicht. |
§ 6(6) Gemeinden
Über den Erlass von Fahrverboten und Verkehrsbeschränkungen und die Anordnung von Signalen und Markierungen auf Gemeindestrassen entscheidet die zuständige Gemeindebehörde nach Anhören des Polizeikommandos. Vorbehalten bleibt § 2.
§ 7 Untersuchungs- und Polizeibeamte
1 Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Vorprobe mit einem anerkannten Atemprüfgerät oder die medizinische Begutachtung Anhaltspunkte für eine Angetrunkenheit ergeben.
2 ...(7)
§ 8 Übertragung von Befugnissen durch den Regierungsrat
Der Regierungsrat kann in Ergänzung oder in Abweichung der vorstehenden Regelung einzelne Befugnisse an Direktionen oder Dienststellen übertragen.
II. Strassenverkehrsvorschriften
A. Allgemeine Vorschriften
§ 9 Fussgänger, Reiter und Führer motorloser Fahrzeuge
Die Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes und die ergänzenden Ausführungserlasse des Bundes und des Kantons gelten sinngemäss auch für Fussgänger, Reiter und Führer motorloser Fahrzeuge auf denjenigen öffentlichen Strassen und Plätzen, welche für den Verkehr von Motorfahrzeugen und Fahrrädern gesperrt sind.
§ 10 Notdienste
Den Fahrzeugen der Sanität, der Polizei und der Feuerwehr ist in Notfällen die Benützung aller Strassen gestattet.
§ 11 Reinigen, Wartung und Reparieren auf der Allmend
Das Reinigen und die Wartung von Fahrzeugen auf der Allmend ist verboten. Reparaturen an Fahrzeugen dürfen nur in Notfällen auf der Allmend vorgenommen werden.
§ 12(8) Reklamen
Im Bereich öffentlicher Strassen dürfen Reklamen und Ankündigungen nur mit Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde angebracht werden.
B. Vorschriften über das Parkieren
§ 13 Parkuhren, Parkscheiben
Die Polizeidirektion kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeinderat Vorschriften über das Parkieren in besonderen Zonen, mit Parkuhren und dergleichen erlassen.
§ 14 Fahrzeuge ohne Kontrollschilder
1 Die Polizeidirektion kann in besonderen Fällen das Abstellen von Motorfahrzeugen und Anhängern ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen bewilligen.
2 Bei Gemeindestrassen hat sie vorher die Zustimmung des Gemeinderates einzuholen.
§ 15 Lastwagen und Anhänger
1 Ausserhalb von besonders gekennzeichneten Lastwagenparkplätzen ist das regelmässige Parkieren über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen auf der Allmend für Motorfahrzeuge mit mehr als 1000 kg Nutzlast und für Anhänger jeder Art verboten.
2 Das Polizeikommando kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeinderat Ausnahmen gestatten.
§ 16 Parkieren von Fahrzeugen mit gefährlichen Ladungen
Das Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern mit gefährlichen Ladungen ist in dicht besiedelten Gebieten an allgemein zugänglichen Orten verboten.
§ 17 Bewilligungspflicht für Dauerparkierer
1 Das regelmässige Parkieren über Nacht an gleicher Stelle auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde und des Kantons kann von der Gemeinde unter Bewilligungspflicht gestellt werden. Sie kann hiefür eine Gebühr erheben.
2 Die Beschlüsse der Gemeinde bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 18 Wegschaffen von Fahrzeugen
1 Fahrzeuge, die vorschriftswidrig parkiert sind, den Verkehr hindern oder gefährden oder die Allmend über Gebühr beanspruchen, sind durch die Polizeiorgane wegzuschaffen, sofern der Führer nicht auffindbar ist oder der polizeilichen Aufforderung zur Wegschaffung nicht nachkommt.
2 Die Wegschaffung ist dem Halter oder Eigentümer so bald als möglich mitzuteilen.
3 Neben den Kosten für die Wegschaffung und Unterbringung wird eine Gebühr erhoben.
4 Nach sechs Monaten kann das Polizeikommando nicht abgeholte Fahrzeuge freihändig verwerten. Der Erlös wird mit den Kosten und Gebühren verrechnet.
§ 19 Ausnahmebewilligungen
Das Polizeikommando kann Ausnahmebewilligungen für das Parkieren von Fahrzeugen erteilen.
III. Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge
§ 20 Gültigkeit der Kennzeichen
1 Die Kennzeichen sind vom 1. Januar bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig.
2 Die Kennzeichen und Ausweise von ausserkantonalen Haltern, die im Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen, haben bis zum Ablauf Gültigkeit.
§ 21 Versicherung
1 Die Halter müssen nachweisen, dass sie eine Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften des Bundes abgeschlossen haben.
2 Die Finanzdirektion schliesst eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften des Bundes für jene Radfahrer ab, die ihre Versicherungspflicht nicht anderweitig erfüllen.
§ 22 Erneuerung der Kennzeichen
1 Die Kennzeichen sind jeweils bis zum 31. Mai jeden Jahres gegen Entrichtung einer Gebühr zu erneuern.
2 Wer der Kollektiv-Haftpflichtversicherung des Kantons angeschlossen ist, hat eine Prämie zu entrichten.
§ 23 Befestigung der Kennzeichen
Die Kennzeichen sind gut sichtbar anzubringen
- | an Fahrrädern und Motorfahrrädern aufrecht hinten |
- | an Motorhandwagen auf der Rückseite aufrecht in der Nähe der linken Fahrzeugkante |
- | an landwirtschaftlichen Motoreinachsern am linken Holm in der Nähe des Handgriffes. |
§ 24 Ersatz verlorener Kennzeichen
Verlorene Kennzeichen müssen ersetzt werden.
IV. Steuern und Gebühren
§ 25 Zuständigkeit
1 Die Motorfahrzeugkontrolle erhebt die Verkehrssteuern auf Motorfahrzeugen, die Gebühren für die amtliche Prüfung der Motorfahrzeuge, die Führerprüfung und die Fahrzeug- und Führerausweise.
2 Die kantonalen Polizeiposten erheben die Gebühren für Fahrräder, Motorfahrräder, Motorhandwagen und landwirtschaftliche Motoreinachser.
3 Die übrigen Gebühren werden von der Bewilligungsbehörde erhoben.
§ 26(9)
§ 27(10) Gebühren für Prüfungen und Ausweise
Die Gebühren für die amtliche Prüfung der Motorfahrzeuge und der Führer sowie für die Fahrzeug-, Führer- und Lernfahrausweise und für Fahrräder betragen:
A. ...(11)
B. ...(12)
C. Fahrzeugausweise
1. | Alle Fahrzeugkategorien | 45 Fr. |
2. | Ersatzfahrzeugausweise | 25 Fr. |
Ersatzfahrzeugausweise, generelle | 70 Fr. | |
3. | Nachträge und Ergänzungen | 5 Fr. |
4. | Tagesausweise (ohne Versicherung) | 25 Fr. |
5. | Kaution für Tagesschilder an ausserkantonale oder ausländische Halter | 50 Fr./200 Fr. |
6. | Duplikate und Ersatzausweise | 15 Fr. |
7. | Internationale Zulassungsscheine | 15 Fr. |
Verlängerung | 7.50 Fr. | |
8. | Verlängerung befristeter Ausweise | 10 Fr. |
D. Führerausweise
1. | Alle Kategorien | 45 Fr. |
2. | Eintrag einer weiteren Kategorie | 15 Fr. |
3. | Duplikate, Ersatzausweise, Umschreibungen | 15 Fr. |
4. | Ausbildungsbewilligungen für Lastwagenführer-Lehrlinge | 45 Fr. |
Verlängerung | 10 Fr. | |
5. | Fahrlehrerbewilligung | 100 Fr. |
6. | Internationaler Führerschein | 15 Fr. |
Verlängerung | 7.50 Fr. |
E. Lernfahrausweise
1. | Alle Kategorien (inkl. Abgabe von Unterlagen) | 50 Fr. |
2. | Bei gleichzeitiger Einlösung eines Lernfahrausweises für Auto und Motorrad, Gebühr für den zweiten Ausweis | 15 Fr. |
3. | Verlängerung eines Lernfahrausweises: | |
für Motorwagen | 10 Fr. | |
für Motorräder | 5 Fr. | |
4. | Duplikate, Ersatzausweise, Umschreibungen | 15 Fr. |
F. Fahrräder
Einlösung ohne Versicherung inkl. Kennzeichen:
a. | ...(13) | |
b. | Motorfahrräder, Motorhandwagen | 12 Fr. |
Zuschlag bei verspäteter Einlösung (1. bis 30. Juni) | 2 Fr. | |
§ 28(14)
Für die Bewilligung von Ausnahmefahrzeugen und -Transporten gemäss der Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenverkehrsregeln (VRV) und der Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) werden folgende Gebühren erhoben:
a. | Behandlungsgebühr je Gesuch: | ||
1. | Prüfungsgebühr | 15 bis 400 Fr. | |
2. | Bewilligungsgebühr | 15 Fr. | |
3. | Erneuerungsgebühr | 15 Fr. | |
b. | Einzelbewilligung: | ||
1. | Überschreiten der zulässigen Länge (Artikel 65 VRV) | ||
bis 30 m | 15 Fr. | ||
bis 40 m | 40 Fr. | ||
über 40 m | 70 Fr. | ||
2. | Überschreiten der zulässigen Breite | ||
(Artikel 64 und 73 Absatz 2 VRV) | |||
bis 3 m | 15 Fr. | ||
bis 4 m | 40 Fr. | ||
bis 5 m | 70 Fr. | ||
bis 6 m | 110 Fr. | ||
über 6 m | 150 Fr. | ||
3. | Überschreiten der zulässigen Höhe (Artikel 66 VRV) | ||
bis 4,50 m | 15 Fr. | ||
über 4,50 m | 40 Fr. | ||
4. | Überschreiten des zulässigen Überhanges | ||
(Artikel 73 Absatz 3 VRV) | |||
über 3 m vorne | 15 Fr. | ||
über 5 m hinten | 15 Fr. | ||
5. | Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichtes | ||
(Artikel 67 Absatz 1 VRV) | |||
Anhänger über 12 t | |||
selbstfahrende zweiachsige Fahrzeuge über 16 t | |||
selbstfahrende dreiachsige Fahrzeuge über 19 t bzw. 25 t | |||
selbstfahrende vierachsige Fahrzeuge über 28 t | |||
Anhängerzüge und Sattel-Motorfahrzeuge über 28 t | |||
pro angebrochene 10 t | 30 Fr. | ||
6. | Überschreiten der zulässigen Achslasten | ||
(Artikel 67 Absatz 3 VRV) | |||
Anhänger und Einzelachsen über 12 t | |||
nichtangetriebene Doppelachsen über 18 t | |||
angetriebene Doppelachsen über 20 t | |||
pro angebrochene Tonne und Einzelachse | |||
(Doppelachse = 2 Einzelachsen) | 80 Fr. | ||
c. | Dauerbewilligung (Artikel 78 Absatz 2 VRV): | ||
1. | Für die Dauerbewilligung wird das 10fache des höchsten Detailbetrages (Länge, Breite, Höhe) der Einzelbewilligung sowie bei Übergewicht zusätzlich das 10fache des Betrages der Einzelbewilligung erhoben. | ||
2. | Die Dauerbewilligung wird für das Kalenderjahr und nur für das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft erteilt. Für eine im zweiten Halbjahr eingeholte Bewilligung wird die halbe Gebühr erhoben. | ||
3. | Die Dauerbewilligung wird nur erteilt, wenn die gesetzlich festgelegte Achslast gemäss Artikel 67 Absatz 3 VRV, das Anhängergewicht von 40 t oder bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Autokrane) das Gesamtgewicht von 60 t und die Achslast von 15 t nicht überschritten werden. | ||
d. | Zusammengehörende gleiche Transporte auf derselben Strecke (Artikel 78 Absatz 2 VRV): | ||
e. | Interkantonale Bewilligung (Artikel 79 Absatz 2 VRV): | ||
f. | Grenzüberschreitender Verkehr (Art. 79 Absatz 3 und 80 Absatz 4 VRV): | ||
g. | Landwirtschaftliche Fahrzeuge: | ||
1. | Verwendung von Landwirtschaftstraktoren für den gemischtwirtschaftlichen Verkehr (Artikel 90 VRV), Dauerbewilligung | 30 Fr. | |
2. | Verwendung von Arbeitskarren (Erntemaschinen) (Artikel 48 Absatz 3 BAV), Saisonbewilligung | 50 Fr. | |
3. | Verwendung von Anbaugeräten (Artikel 48 Absatz 3 BAV), Dauerbewilligung | 30 Fr. | |
4. | Verwendung landwirtschaftlicher Arbeitsanhänger (Artikel 72 Absatz 3 BAV), Dauerbewilligung | 30 Fr. | |
h. | Schaustellerwagen: | ||
1. | Ausnahmeanhänger (Artikel 81 VRV), Dauerbewilligung | 30 Fr. | |
2. | Zugfahrzeug zum Mitführen von 2 Anhängern (Artikel 82 Absatz 2 VRV), Dauerbewilligung | 50 Fr. | |
i. | Sonderfälle: | ||
1. | Einsatz von Motorfahrzeugen mit mehr als 2.30 m Breite auf für diese nicht geöffneten Strassen (Artikel 80 Absatz 3 VRV) | ||
Einzelbewilligung | 30 Fr. | ||
Dauerbewilligung | 150 Fr. | ||
2. | Warenbeförderung auf Arbeitsmaschinen, Warenumschlag mit Staplern (Artikel 77 Absatz 2 VRV), Dauerbewilligung | 70 Fr. | |
3. | Veteranenfahrzeuge, Oldtimers (Artikel 78 Absatz 1 VRV und Artikel 6 Absatz 4 BAV), Dauerbewilligung | 50 Fr. | |
4. | Motorschlitten oder Schlittenanhänger (Artikel 77 Absatz 3 VRV), Saisonbewilligung | 30 Fr. | |
5. | Mitführen von 2 Anhängern oder Containern (Artikel 81 Absatz 3 VRV) | ||
Einzelbewilligung | 30 Fr. | ||
Dauerbewilligung | 70 Fr. | ||
6. | Verwendung von Fahrzeugen mit fehlender Ausrüstung (Artikel 6 Absatz 4 BAV) | ||
Einzelbewilligung | 30 Fr. | ||
Dauerbewilligung | 70 Fr. | ||
7. | Mitführen eines Ausnahmeanhängers an leichten Motorwagen ohne Allradantrieb (Artikel 81 Absatz 2 VRV) | ||
Einzelbewilligung | 30 Fr. | ||
Dauerbewilligung | 70 Fr. | ||
8. | Verwendung eines Motorfahrzeuges zu Rangiermanövern, Dauerbewilligung | 70 Fr. | |
k. | Werkinterner Verkehr (Artikel 33 der Versicherungsverordnung): | ||
1. | Dauerbewilligung für | ||
Fahrzeuge bis 3,5 t | 50 Fr. | ||
Fahrzeuge bis 12 t | 100 Fr. | ||
Fahrzeuge über 12 t | 200 Fr. | ||
Mitführen von Anhängern oder Containern | 50 Fr. | ||
2. | Für mehrere Fahrzeuge der gleichen Firma der mehrfache Betrag einer Dauerbewilligung, höchstens aber der 20fache Betrag. | ||
§ 28 a(15)
1 Für die Begleitung durch die Polizei und für ausserordentlichen Polizeieinsatz wird pro Mann und Stunde (einschliesslich Fahrzeug) folgende Gebühr erhoben:
Zwischen 06.00 und 20.00 Uhr: 30 Fr.
Zwischen 20.00 und 06.00 Uhr: 40 Fr.
2 Es wird mindestens 1 Stunde berechnet. Darüber hinaus wird je angebrochene Stunde bis 30 Minuten der halbe Betrag und über 30 Minuten der volle Betrag berechnet.
3 Die Hinfahrt zum Abgangsort und allfällige Wartezeit werden zum gleichen Tarif berechnet.
§ 28 b(16)
Im weiteren werden folgende Bewilligungsgebühren erhoben:
a. | Nacht- und Sonntagsfahrten (Artikel 92 VRV): | |
Einzelbewilligung | 20 Fr. | |
Dauerbewilligung | 80 bis 150 Fr. | |
b. | Gebühren für die Benützung der kantonalen Allmend: | |
1. | Bewilligung für Festanlässe, Viehmärkte und dergleichen | 10 bis 300 Fr. | |
2. | Abstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschilder mit besonderer Bewilligung, pro Monat und Fahrzeug (Artikel 20 VRV) | 30 bis 70 Fr. | |
3. | Abstellen von Lastwagen mit besonderer Bewilligung, pro Monat und Lastwagen | 70 Fr. | |
c. | Sportliche Veranstaltungen (Artikel 95 VRV): | ||
1. | Fahrräder | 30 bis 500 Fr. | |
2. | Motorfahrzeuge | 70 bis 700 Fr. | |
d. | Andere Veranstaltungen: | 15 bis 30 Fr. |
§ 28 c(17)
Ferner werden Gebühren erhoben für:
a. | Wegschaffen von Fahrzeugen | 50 bis 200 Fr. |
b. | Abstellen von weggeschafften Fahrzeugen, pro Tag | 5 Fr. |
c. | Behandlung von Rückerstattungsgesuchen | 20 bis 100 Fr. |
d. | Mahnungen | 15 Fr. |
e. | Polizeilichen Kontrollschildereinzug (bei Nichtbezahlung der Verkehrssteuer, Versicherungskündigung oder aus anderen Gründen) | 50 Fr. |
f. | Wiedereinlösung hinterlegter Kontrollschilder (Auto, Motorrad und Kleinmotorrad) | 20 Fr. |
g. | Bescheinigungen | 5 bis 20 Fr. |
h. | Behandlung von Gesuchen für Taxiführer- Carführer- und Fahrlehrerausweise sowie für Händler- und Versuchsschilderbewilligungen | 50 bis 200 Fr. |
§ 29 Abgabe der Kontrollschilder
Die Kontrollschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger werden von der Motorfahrzeugkontrolle gegen Bezahlung abgegeben. Sie bleiben Eigentum des Kantons und sind zurückzugeben, wenn das Fahrzeug stillgelegt wird. Nach Ablauf von zwei Jahren erlischt der Anspruch auf Wiederaushändigung.
§ 30 Pferdekräfte
1 Die Berechnung der Pferdekräfte (PS) erfolgt nach den Vorschriften des Bundes.
2 Bei Elektromobilen ist die fabrikgarantierte Dauerleistung an der Motorwelle massgebend.
§§ 31 und 32(18)
§ 33 Fahrzeugwechsel
Zieht ein Halter ein Fahrzeug aus dem Verkehr und setzt er ein anderes der gleichen Art ein, so wird für den laufenden Monat nur die Steuer der höheren Steuerklasse erhoben.
§§ 34-36(19)
§ 37 Entschädigung bei Bewilligungsverweigerung
Bei Verweigerung einer Bewilligung kann eine Entschädigung für Umtriebe bis zur Hälfte der Bewilligungsgebühr erhoben werden.
V. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 38 Erlass von Ausführungsvorschriften
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.
§ 39 Aufhebung früherer Erlasse
Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
die kantonale VVO vom 4. Dezember 1950(20) zum BG über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 (MFG) und zur bundesrätlichen VVO vom 25. November 1932 (MFV);
der LRB vom 15. September 1960(21) betreffend die Abänderung der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 4. Dezember 1950 zum BG über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932 (MFG) und zur bundesrätlichen VVO vom 25. November 1932 (MFV);
der LRB vom 5. März 1962(22) betreffend die Ergänzung der kantonalen VVO zum BG über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.
§ 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1968 in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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1. Fassung vom 29. März 1976 (GS 26.60), in Kraft seit 1. Juli 1976.
2. SR 741.01
3. Aufgehoben (GS 27.765). Heute: G über die Verkehrsabgaben (SGS 341).
4. Fassung vom 29. März 1976 (GS 26.60), in Kraft seit 1. Juli 1976.
5. Ergänzung vom 23. Juni 1982 (GS 28.171), in Kraft seit 1. Januar 1983.
6. Fassung vom 23. Juni 1982 (GS 28.171), in Kraft seit 1. Januar 1983.
7. Aufgehoben am 9. Februar 1999 (GS 33.614), mit Wirkung ab 1. März 1999.
8. Fassung vom 23. Juni 1982 (GS 28.171), in Kraft seit 1. Januar 1983.
9. Aufgehoben am 25. Juni 1981 (GS 27.765) mit Wirkung ab 1. Januar 1982.
10. Fassung vom 26. Mai 1975 (GS 25.858); Abschnitte A-E in Kraft seit 1. Juni 1975, Abschnitt F seit 1. Januar 1976.
11. Aufgehoben am 20. November 1979 (GS 27.239) mit Wirkung ab 1. Januar 1980.
12. Aufgehoben am 20. November 1979 (GS 27.239) mit Wirkung ab 1. Januar 1980.
13. Aufgehoben am 19. Dezember 1989 (GS 30.226), mit Wirkung ab 1. Januar 1990.
14. Fassung vom 29. März 1976 (GS 26.60), in Kraft seit 1. Juli 1976.
15. Ergänzung vom 29. März 1976 (GS 26.64); in Kraft seit 1. Juli 1976.
16. Ergänzung vom 29. März 1976 (GS 26.64); in Kraft seit 1. Juli 1976.
17. Ergänzung vom 29. März 1976 (GS 26.64); in Kraft seit 1. Juli 1976.
18. Aufgehoben am 25. Juni 1981 (GS 27.765) mit Wirkung ab 1. Januar 1982.
19. Aufgehoben am 25. Juni 1981 (GS 27.765) mit Wirkung ab 1. Januar 1982.
20. GS 20.233
21. GS 21.652
22. GS 22.26