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Vereinbarung |
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SGS 480.111 || GS 33.0620 || Vom 13. Oktober 1998(2) || In Kraft seit 1. Januar 1999 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren:
§ 1(3) Zweck
Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW geregelt.
§ 2(4) Berechtigte
1 Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von Behinderten und mobillitätseingeschränkten Betagten beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können.
2 Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
3 Beiträge werden nur an Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt.
4 Behinderte Erwachsene und mobilitätseingeschränkte Betagte, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbständig lenken können, sind nicht beitragsberechtigt. Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden.
5 Die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten sowie der ausgerichtete Beitrag an Fahrten für eine anspruchsberechtigte Person kann limitiert werden. Die Koordinationsstelle legt die Kriterien fest.
6 In Härtefällen können zusätzliche Fahrten bewilligt werden. Dafür wird die Gesamtsituation der bzw. des Gesuchstellenden, insbesondere deren bzw. dessen Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.
§ 3 Durchführung
1 Zur Organisation und Durchführung besteht eine Koordinationsstelle Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten beider Basel (Koordinationsstelle).(5)
2 Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
3 Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4 Der Vorsitz liegt alternierend alle zwei Jahre bei einer Vertragspartei.
§ 4(6) Aufgaben
1 Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen:
a. | Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Ziel, das Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen; |
b. | Überprüfung der Qualität; |
c. | Regelung der Verteilung der Beiträge; |
d. | Überprüfung der Arztzeugnisse und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung; |
e. | Budgetierung der Kantonsbeiträge. |
2 Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
§ 5(7) Finanzierungsbeiträge
1 Die Vertragsparteien leisten einen Beitrag in Höhe von maximal 2'600'000 Franken jährlich.
2 Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion/dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.
3 Die Koordinationsstelle wertet alle vier Jahre aus, ob die Beitragsleistung der Vertragsparteien weiterhin nachhaltig und wirtschaftlich ist.
§ 6(8) Kostenverteilung
1 Die Kosten werden gemäss einem Schlüssel auf die Vertragsparteien aufgeteilt. Der Schlüssel für die Vertragsparteien wird unter Ausschluss der Leerfahrtenkilometer nach der Formel berechnet:
(Km von Fahrberechtigten ohne Leerfahrten aus BL bzw. BS in%) plus (Zahl der Fahrberechtigten aus BL bzw. BS in%) geteilt durch 2 = Kantonsanteil.
2 Der Schlüssel ist jeweils für zwei Jahre, beginnend mit den Jahren 1999/2000, gültig. Die Koordinationsstelle berechnet den Schlüssel jedes zweite Jahr neu.
§ 7 Aufsicht
Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion/dem zuständigen Departement. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.
§ 8 Geltendmachung der notwendigen Mittel
Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.
§ 9 Geltungsdauer, Anpassung
1 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres kündigen. Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Kündigungsjahres in schriftlicher Form vorliegen.
2 Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.
§ 10 Inkraftsetzung
Die Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Zustimmung der Parlamente(9) am 1. Januar 1999 in Kraft(10).
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Fussnoten:
1. Fassung vom 24. Februar 2011 (GS 37.777), in Kraft seit 1. Januar 2012.
2. Vom Landrat genehmigt am 16. Dezember 1998; vom Grossen Rat genehmigt am 17. Dezember 1998.
3. Fassung vom 24. Februar 2011 (GS 37.777), in Kraft seit 1. Januar 2012.
4. Fassung vom 24. Februar 2011 (GS 37.777), in Kraft seit 1. Januar 2012.
5. Fassung vom 24. Februar 2011 (GS 37.777), in Kraft seit 1. Januar 2012.
6. Fassung vom 24. Februar 2011 (GS 37.777), in Kraft seit 1. Januar 2012.
7. Fassung vom 24. Februar 2011 (GS 37.777), in Kraft seit 1. Januar 2012.
8. Fassung vom 24. Februar 2011 (GS 37.777), in Kraft seit 1. Januar 2012.
9. Vom Landrat genehmigt am 16. Dezember 1998; vom Grossen Rat genehmigt am 17. Dezember 1998.
10. Frist für Finanzreferendum unbenutzt abgelaufen am 16. Februar 1999.