Landratsbeschluss | |
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SGS 456 || GS 21.737 || Vom 15. Mai 1961 || In Kraft seit 18. Mai 1961 | |
1. | Das vorliegende generelle Projekt (erste Etappe) für die Fortleitung von Trinkwasser aus der Hard nach den basellandschaftlichen Gemeinden, das | |
a. | eine Zuleitung von Wasser der Hardwasser AG in die Netze des Birs- und Birsigtales einerseits und in diejenigen des Ergolztales und weitere Täler des Oberbaselbietes anderseits, | |
b. | in erster Dringlichkeit die Erstellung einer ersten Druckzone mit Reservoiren auf dem Bruderholz und bei Pratteln (Kästeli) und dann weitere Druckzonen im Birs- und Ergolztal vorsieht, | |
wird genehmigt und gestützt auf das Gesetz vom 4. Juli 1955 über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden und die Beteiligung des Kantons an der Hardwasser AG für die betreffenden Gemeinden verbindlich erklärt. | ||
2. | Allfällige Abweichungen vom generellen Projekt und Ergänzungen, welche sich bei der Durchführung weiterer Studien oder bei der Ausarbeitung der Detailprojekte als berechtigt erweisen, können vom Regierungsrat nach Anhören der betroffenen Gemeinden beschlossen werden. | |
Das Verfahren zur Ausarbeitung und Genehmigung der Detailprojekte wird in der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden und die Beteiligung des Kantons an der Hardwasser AG vom 4. Juli 1955 geregelt. | ||
3. | Die Gemeinden haben, um unnütze Kosten und Fehlinvestitionen zu vermeiden, ihre künftigen Werkbauten und ihre Wasserbeschaffung dem vom Landrat genehmigten generellen Projekt anzupassen. | |
4. | Die Gemeinden haben sämtliche Projekte für ihre Wasserversorgungsanlagen der kantonalen Baudirektion zur Überprüfung und Genehmigung in bezug auf das generelle Fortleitungsprojekt einzureichen. Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden administrativen Weisungen. | |
5. | Dieser Landratsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.(1) | |
1. Veröffentlicht im Amtsblatt vom 18. Mai 1961.