Dekret Gebühren Gewässernutzungen

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Dekret
über die Gebühren für Gewässernutzungen

 

SGS 454.1 || GS 32.937 || Vom 30. Oktober 1997 || In Kraft seit 1. Januar 1998 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2005; entspricht Print-Version: 74 - 1.1.2005



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 34 des Gesetzes vom 3. April 1967(1) über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) und auf § 40 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. September 1974(2) über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer (Wasserbaugesetz), beschliesst:

A. Grundwassernutzungsgebühren

§ 1 Verwendung der Grundwassernutzungsgebühren
1 Die Kosten des Kantons für die Wasserbeschaffung und Sicherstellung der Wasserversorgung müssen langfristig durch die Grundwassernutzungsgebühren gedeckt werden.
2 Zu den Kosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die:

a.

Beschaffung der Grundlagen für die Grundwasserbewirtschaftung und die Planung der regionalen Wasserversorgung, wie hydrogeologische Abklärungen, Grundwasserprospektion und -überwachung, technische und wirtschaftliche Untersuchungen, Wasserstatistik, Verbrauchsprognosen;

b.

Erarbeitung der Generellen Wasserversorgungsplanung;

c.

Aufsicht und Beratung der öffentlichen und privaten Wasserversorgungen;

d.

Koordination der öffentlichen und privaten Wasserversorgungsmassnahmen sowie der Trinkwasserversorgung in Notlagen.


§ 2 Bemessung der Nutzungsgebühr
1 Die jährliche Nutzungsgebühr für die Grundwassernutzungen wird pro Kubikmeter gefördertes Grundwasser erhoben.
2 Die Nutzungsberechtigten müssen auf eigene Kosten Messeinrichtungen einbauen, betreiben und unterhalten. Zu Beginn jedes Jahres müssen sie dem Kanton die im Vorjahr geförderten Grundwassermengen mitteilen.

§ 3 Höhe der Nutzungsgebühr
1 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt:

a.

2.5 Rappen pro Kubikmeter für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

b.

5 Rappen pro Kubikmeter für private Wasserversorgungen.

2 Die minimale Nutzungsgebühr pro Konzession oder Bewilligung beläuft sich in jedem Fall auf 50 Fr.
3 Für den Bezug von angereichertem Grundwasser werden die gleichen Nutzungsgebühren erhoben.


B. Gebühren für die Inanspruchnahme von Oberflächengewässern

§§ 4 und 5(3)


C. Schlussbestimmungen

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:

a.

die Verordnung vom 1. April 1971(4) zum Grundwassergesetz

b.

die Verordnung vom 1. April 1971(5) über die Wasserversorgung,

c.

der Landratsbeschluss vom 17. April 1975(6) über die Nutzungsgebühren gemäss Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer,

d.

das Dekret vom 12. September 1994(7) über die Nutzungsgebühr für das Grundwasser.


§ 7 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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Fussnoten:


 

1. GS 23.439, SGS 454

2. GS 25.653, SGS 445

3. Aufgehoben am 1. April 2004 (GS 35.325), mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

4. GS 24.472, SGS 454.1

5. GS 24.478, SGS 455.1

6. GS 25.836, SGS 449

7. GS 31.751, SGS 454.2