Gesetz |
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SGS 454 || GS 23.439 || Vom 3. April 1967 || In Kraft seit 1. Januar 1968 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007; entspricht Print-Version: 78 - 1.1.2007 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst als Gesetz:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriff des Grundwassers
Unter Grundwasser versteht man Wasservorkommen, die die Hohlräume unter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllen.
§ 2 Verfügungsrecht
Das Grundwasser untersteht der Verfügungsgewalt des Kantons. Es ist den oberirdischen öffentlichen Gewässern gleichgestellt. Vorbehalten bleibt die privatrechtliche Regelung nach dem ZGB, soweit es sich um örtlich begrenzte Wasservorkommen handelt, die nach ihrem Umfang nur einem einzelnen oder wenigen Grundeigentümern dienen können.
§ 3 Zweck
Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass es Mensch und Tier, Gewerbe und Industrie, soweit letztere auf Trink- und Gebrauchswasser unbedingt angewiesen sind, in guter Qualität und möglichst ausreichender Menge zur Verfügung steht.
§ 4 Eingriffe
Alle Eingriffe in die Grundwasservorkommen sind bewilligungspflichtig.
II. Bewilligung von Sondierungen
§ 5 Bewilligung
1 Die Baudirektion erteilt die Bewilligung für Sondierungen. Die Gemeinden sind vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören.
2 Die Bewilligung wird auf die Dauer von höchstens zwei Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar.
§ 6 Sondierungen durch den Kanton
Der Kanton ist berechtigt, von sich aus Sondierungen durchzuführen.
§ 7 Duldungspflicht der Grundeigentümer
Der Grundeigentümer muss nach vorheriger Anzeige Sondierungen sowie Beobachtungen und Untersuchungen durch den Kanton oder den Inhaber einer Bewilligung gemäss § 5 dulden. Er hat Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens.
III. Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 8 Gesuch um Erteilung und Abänderung der Konzession
1 Das Gesuch um Erteilung oder Abänderung und Erweiterung einer Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers ist der Baudirektion einzureichen.
2 Im Sinne von § 40 Absatz 3 des Enteignungsgesetzes lässt die Baudirektion das Gesuch in der betreffenden Gemeinde während zwanzig Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen gegen die Erteilung einer Konzession müssen spätestens zehn Tage nach Ablauf der Planauflage beim Gemeinderat schriftlich eingereicht werden.
§ 9 Erschliessung durch den Kanton
1 Der Kanton kann Grundwasser selbst erschliessen. Der Entscheid über eine solche Erschliessung steht dem Landrat zu.
2 Planauflageverfahren und Einsprachen richten sich im übrigen nach § 8 Absatz 2.
§ 10 Erteilung der Konzession
1 Über Einsprachen und über die Erteilung der Konzession entscheidet der Regierungsrat. Er setzt auch die Konzessionsbedingungen fest.
2 In dringenden Fällen kann die Konzession unter Vorbehalt der im Streite liegenden privaten Rechte erteilt werden.
3 Die Konzession kann, auch wenn eine Beeinträchtigung bestehender Nutzungen zu erwarten ist, erteilt werden, falls die neue Anlage dem öffentlichen Wohle dient und überwiegende öffentliche Interessen es verlangen.
4 Unter mehreren Projekten gebührt demjenigen der Vorzug, das dem öffentlichen Wohl im grösseren Masse dient; insbesondere haben öffentliche Trinkwasserversorgungen den Vorrang.
§ 11 Verweigerung oder bedingte Erteilung
Die Erteilung der Konzession kann aufgehoben, ganz oder teilweise verweigert, an Bedingungen geknüpft oder von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, insbesondere wenn
1. | eine Beeinträchtigung der bestehenden öffentlichen Rechte oder der bereits bewilligten oder zukünftigen öffentlichen Nutzungen zu befürchten ist; |
2. | das Vorhaben die Fruchtbarkeit des Bodens oder den Wasserhaushalt eines grösseren Umkreises benachteiligt oder schädliche Bodensenkungen erwarten lässt; |
3. | andere wichtige öffentliche Interessen oder die qualitative oder quantitative Erhaltung des Gewässers es erfordern. |
§ 12 Dauer der Konzession
Die Konzession zur Erschliessung und Nutzung von Grundwasser wird für private Wasserversorgungen auf die Dauer von zehn bis dreissig Jahren, für öffentliche Werke auf die Dauer von dreissig bis fünfzig Jahren erteilt. Sie kann erneuert werden.
§ 13 Nachträgliche Bedingungen
Weitere Bedingungen und Beschränkungen können auch nach Erteilung der Konzession angeordnet und in diese aufgenommen werden.
§ 14 Enteignung
Dem Konzessionär kann das Enteignungsrecht gewährt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen.
§ 15 Gemeinsame Nutzung
1 Bei Wasserentnahmen aus dem gleichen Grundwasservorkommen kann der Regierungsrat auf Begehren von Nutzungsberechtigten oder von sich aus eine koordinierte oder gemeinsame Nutzung und eine angemessene Teilung des Wassers vorschreiben, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder andere öffentliche Interessen es verlangen.
2 Die Beteiligten haben für die gemeinsamen Einrichtungen je nach Interesse entsprechend dem dannzumal geltenden Wert aufzukommen und allfällige Vor- und Nachteile gegenseitig in billiger Weise auszugleichen.
§ 16 Mitbenützung
Jeder Nutzungsberechtigte kann dazu angehalten werden, seine Anlagen anderen privaten oder öffentlichen Unternehmen zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen.
§ 17 Wassermangel
Bei Wassermangel kann der Regierungsrat bestehende Grundwassernutzungen vorübergehend ganz oder teilweise einstellen bzw. das Wasser unter billiger Abwägung der beteiligten Interessen für andere, dringlichere Bedürfnisse verwenden oder verwenden lassen.
§ 18 Haftung des Konzessionärs
Der Konzessionär haftet für allen Schaden, den er durch den Bau, Bestand oder Betrieb seiner Wassernutzungsanlage verursacht.
§ 19(1) Grundbucheintrag
Die Konzession ist im Grundbuch anzumerken oder im Fertigungsprotokoll einzutragen.
§ 20 Übertragung der Konzession
Eine Übertragung der Konzession bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
§ 21 Erlöschen der Konzession
Die Konzession erlischt oder fällt dahin:
1. | mit Ablauf ihrer Dauer; |
2. | bei Tod des Konzessionärs beziehungsweise bei Auflösung der juristischen Person oder Personengemeinschaft; |
3. | bei Verzicht. |
§ 22 Widerruf
Eine Konzession kann jederzeit ohne Entschädigung widerrufen, ganz oder teilweise abgeändert werden, wenn
1. | der Konzessionär trotz vorangegangener Verwarnung den in der Verleihungsurkunde aufgestellten Bestimmungen zuwiderhandelt oder gesetzliche Vorschriften verletzt; |
2. | vorher bestehende Nutzungen durch die Konzession erheblich beeinträchtigt werden. |
§ 23 Rückkauf und Heimfall
In den Verleihungsurkunden können Rücklauf und Heimfall vorbehalten werden.
§ 24 Anpassen nach Erlöschen
Mit dem Erlöschen der Konzession sind die Nutzungsanlagen entschädigungslos zu beseitigen. Der Konzessionär kann jedoch dazu verpflichtet werden, Anlagen gegen angemessene Entschädigung im gebrauchsfähigen Zustand stehen zu lassen.
§ 25 Nutzung von privaten Grundwasservorkommen
Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Nutzung nach den Vorschriften des Privatrechts in das Hoheitsrecht des Kantons eingegriffen wird (§ 2), so kann der Regierungsrat sichernde Massnahmen treffen und gegebenenfalls die Wasserentnahme beschränken oder untersagen.
§ 26 Ableitung von Quellen und Grundwasser
Die Ableitung oder Veränderung des Abflusses von Quell- und Grundwasser bedarf der Bewilligung des Regierungsrates (Artikel 705 ZGB), insbesondere wenn:
1. | das Wasser über den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Eigenbedarf des Ursprungsgrundstückes hinaus von einem grösseren Kreis von Anliegern benützt wird oder werden soll; |
2. | das Wasser für die Fruchtbarkeit des Bodens in einem grösseren Umkreis unentbehrlich ist; |
3. | die Wasserführung eines öffentlichen Gewässers in erheblicher Weise beeinträchtigt würde; |
4. | die Ableitung über die Kantonsgrenze hinaus erfolgen soll. |
§ 27 Entschädigung
1 Der Konzessionär hat für alle in diesem Abschnitt vorgesehenen Beschränkungen der Konzession, sofern sie einer Enteignung gleichkommen, Anspruch auf Ersatz. Alle übrigen Beschränkungen sind entschädigungslos zu dulden.
2 Im Streitfall entscheidet die Expropriationskommission über Voraussetzung und Umfang der Entschädigung.
IV. Konzession zur Anreicherung von Grundwasser
§ 28 Grundsatz
Zur Anreicherung von Grundwasser ist eine Konzession notwendig. Hiefür gelten sinngemäss dieselben Gesetzesbestimmungen wie für die Konzessionierung von Grundwassererschliessungen und -nutzungen.
V. Schutz des Grundwassers
§ 29(2) Schutzzonen
Die Gemeinden scheiden in ihren Zonenplänen Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen (inkl. Quellen) und Grundwasseranreicherungsanlagen aus.
§ 30(3) Erhaltung des Grundwassers
Die Gemeinden und die Inhaber von Wassergewinnungsanlagen treffen im Interesse der Erhaltung des Grundwassers (inkl. Quellwassers) Massnahmen für einen haushälterischen Umgang mit Wasser.
§ 31(4)
VI. Abgaben und Staatsbeiträge
§ 32 Gebühren
Für die Prüfung der Gesuche und die Erteilung der auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen kantonalen Bewilligungen und Konzessionen werden einmalige Gebühren erhoben. Sie sind in billiger Weise nach dem Aufwand für die Prüfung abzustufen.
§ 33 Nutzungsgebühr
1 Für den konzessionspflichtigen Bezug von Wasser aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen wird eine jährliche Nutzungsgebühr erhoben. Diese dient zur Deckung der Kosten, die dem Kanton im Zusammenhang mit der Wasserbeschaffung erwachsen.(5)
2 Die Einnahmen aus den Gebühren werden einem besonderen Konto der Staatsrechnung gutgeschrieben. Über ihre Verwendung ist alljährlich im Amtsbericht Auskunft zu geben.
§ 34 Umfang, Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr
1 Der Landrat legt in einer Vollziehungsverordnung den Umfang, die Höhe und Verwendung der Nutzungsgebühr fest.
2 Für Wasserversorgungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften wird die Nutzungsgebühr angemessen ermässigt.
3 Zieht ein Konzessionär aus einem öffentlichen Werk zur Speicherung oder Infiltration einen besonderen Nutzen, kann er zu einer ausserordentlichen Beitragsleistung herangezogen werden.
§ 35 Sicherheitsleistungen
1 Die Baudirektion kann von Amtes wegen oder auf Antrag eines benachbarten Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten vom Bewerber eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen, bevor sie eine Bewilligung zur Durchführung von Sondierungen oder eine Konzession zur Grundwassernutzung oder -anreicherung erteilt.
2 Der Umfang der Sicherheitsleistung wird von der Baudirektion festgesetzt.
VII. Zuständigkeit und Strafbestimmungen
§ 36 Zuständigkeit
Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entscheidet über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtlicher Natur die Baudirektion. Sie hat bei Trinkwasserfragen die Vernehmlassung der Sanitätsdirektion einzuholen.
§ 37 Strafbestimmungen
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.(6)
2 Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu 10'000 Fr. ausgesprochen werden.(7)
3 Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen die Vernehmlassung der Bau- und Sanitätsdirektion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben.
4 Unabhängig von der Strafverfolgung kann der Regierungsrat die Entfernung oder Abänderung vorschriftswidrig erstellter Anlagen verfügen und gegebenenfalls die Ersatzvornahme auf Kosten der Eigentümer anordnen.
VIII. Vollzug des Gesetzes
§ 38 Bestehende Nutzungen
1 Für bestehende Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind dem Regierungsrat nach Inkrafttreten des Gesetzes innert zwei Jahren Konzessionsgesuche einzureichen.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Erteilung der Konzession für bestehende Anlagen.
3 Die Konzession wird im Rahmen des bisherigen Umfanges erteilt, sofern nicht erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen.
4 Sofern die Verweigerung der Konzessionserteilung einer Enteignung gleichkommt, ist der Gesuchsteller angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Enteignung.
§ 39 Wasserkataster
Die Grundwassernutzungs- und -anreicherungsanlagen sind in einen Wasserkataster einzutragen, der von der Baudirektion zu führen ist. Er hat alle Angaben über die rechtlichen und technischen Verhältnisse der konzessionierten Anlagen zu enthalten.
§ 40 Auflage des Wasserkatasters
Der Wasserkataster ist gemeinde- oder regionsweise während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen. Während dieser Frist können Einsprachen dagegen eingereicht werden. Über diese entscheidet der Regierungsrat.
§ 41 Interkantonale und internationale Vereinbarungen
Der Landrat ist befugt, mit anderen Kantonen und, unter Vorbehalt des Bundesrechtes, mit anderen Staaten Vereinbarungen über gemeinsame Massnahmen zur Nutzung und zum Schutze des Grundwassers abzuschliessen.
IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42 Aufgehobene Erlasse
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.
§ 43 Inkrafttreten
Der Landrat setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft.(8)
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1. Vom Bundesrat am 9. April 1976 genehmigt.
2. Fassung vom 18. April 1994 (GS 31.774), in Kraft seit 1. Januar 1995.
3. Fassung vom 18. April 1994 (GS 31.774), in Kraft seit 1. Januar 1995.
4. Aufgehoben am 18. April 1994 (GS 31.774), mit Wirkung ab 1. Januar 1995.
5. Fassung vom 23. Juni 1982 (GS 28.162), in Kraft seit 1. Januar 1983.
6. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1086), in Kraft seit 1. Januar 2007.
7. Fassung vom 21. April 2005 (GS 35.1086), in Kraft seit 1. Januar 2007.
8. In der Volksabstimmung vom 4. Juni 1967 angenommen und auf den 1. Januar 1968 in Kraft gesetzt.