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Verordnung | |
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SGS 445.11 || GS 30.387 || Vom 16. Oktober 1990 || In Kraft seit 1. Januar 1991 | |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 40 und 41 des Gesetzes vom 2. September 1974(1) über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer, beschliesst:
§ 1
1 Für Bewilligungen gemäss § 22 des Gesetzes werden erhoben:
a. | für unterirdische Anlagen wie Leitungen, Schächte usw. sowie befristete oberirdische Anlagen wie Instandstellungsplätze, Baubaracken usw. 50 bis 500 Fr., |
b. | für oberirdische Anlagen wie Wasserentnahme- und -rückgabebauwerke, Bachverlegungen, Eindolungen, Weiheranlagen, Brücken, Stege, Leitungsüberführungen usw. 200 bis 1500 Fr. |
2 Für die Behandlung von Gesuchen, welche nicht bewilligt werden, wird die Hälfte der Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben.
3 Besondere Kosten (Gutachten usw.) sind vom Gesuchsteller zusätzlich zu übernehmen.
§ 2
Als Sondernutzungen werden jährlich gemäss den §§ 27 Absatz 2 und 33 Absatz 2 des Gesetzes für gewerblich genutzte Überdeckungen (Brücken, Stege, Eindolungen usw.) pro m2 7 Fr., mindestens aber 30 Fr. erhoben. Überdeckungen zu reinen Erschliessungszwecken von Hinterliegerparzellen unterliegen nicht den Sondernutzungsgebühren.
§ 3
Keine Gebühren gemäss den §§ 1 und 2 werden erhoben:
a. | für ausserordentliche Unterhaltsarbeiten; |
b. | für Anlagen der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie für Betriebsbauten des Bundes und der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs; |
c. | für Anlagen subventionierter Umlegungsunternehmungen. |
§ 4
Für Sondernutzung gemäss § 27 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 des Gesetzes werden jährlich erhoben:
a. | für Bootshäuser und Bootsanlegestellen 7 Fr. pro m2, mindestens aber 30 Fr.; |
b. | pro Bootsplatz zusätzlich 200 Fr.; |
c. | pro Boje oder Pfahl zusätzlich 30 Fr.; |
d. | pro Fischergalgen 30 Fr. |
§ 5
Wo Bootsanlegestellen von Gemeinden erstellt und betrieben werden, haben letztere die Sondernutzungsgebühr zu entrichten. Sie können einen Drittel dieser Gebühr für sich beanspruchen. Die Oberaufsicht bleibt beim Kanton.
§ 6
Eigentümer von Anlagen, für welche eine jährliche Gebühr zu entrichten ist, haben einen Eigentumswechsel innert 30 Tagen der Baudirektion schriftlich zu melden.
§ 7
Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellten Anlagen sind durch das Tiefbauamt in einen Kataster aufzunehmen, welcher nach Möglichkeit auch die bestehenden Anlagen enthalten soll.
§ 8
Die Verordnung vom 23. Oktober 1979(2) über die wasserbaulichen Gebühren wird aufgehoben.
§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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1. GS 25.653, SGS 445
2. GS 27.225