Verordnung wasserbauliche Gebühren

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Verordnung
über wasserbauliche Gebühren

 

SGS 445.11 || GS 30.387 || Vom 16. Oktober 1990 || In Kraft seit 1. Januar 1991

Letzte Änderung: 3. Januar 2000 / 44 - 1.5.1990



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 40 und 41 des Gesetzes vom 2. September 1974(1) über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer, beschliesst:

§ 1
1 Für Bewilligungen gemäss § 22 des Gesetzes werden erhoben:

 

a.

für unterirdische Anlagen wie Leitungen, Schächte usw. sowie befristete oberirdische Anlagen wie Instandstellungsplätze, Baubaracken usw. 50 bis 500 Fr.,

b.

für oberirdische Anlagen wie Wasserentnahme- und -rückgabebauwerke, Bachverlegungen, Eindolungen, Weiheranlagen, Brücken, Stege, Leitungsüberführungen usw. 200 bis 1500 Fr.

2 Für die Behandlung von Gesuchen, welche nicht bewilligt werden, wird die Hälfte der Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben.
3 Besondere Kosten (Gutachten usw.) sind vom Gesuchsteller zusätzlich zu übernehmen.

§ 2
Als Sondernutzungen werden jährlich gemäss den §§ 27 Absatz 2 und 33 Absatz 2 des Gesetzes für gewerblich genutzte Überdeckungen (Brücken, Stege, Eindolungen usw.) pro m2 7 Fr., mindestens aber 30 Fr. erhoben. Überdeckungen zu reinen Erschliessungszwecken von Hinterliegerparzellen unterliegen nicht den Sondernutzungsgebühren.

§ 3
Keine Gebühren gemäss den §§ 1 und 2 werden erhoben:

a.

für ausserordentliche Unterhaltsarbeiten;

b.

für Anlagen der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie für Betriebsbauten des Bundes und der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs;

c.

für Anlagen subventionierter Umlegungsunternehmungen.


§ 4
Für Sondernutzung gemäss § 27 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 des Gesetzes werden jährlich erhoben:

 

a.

für Bootshäuser und Bootsanlegestellen 7 Fr. pro m2, mindestens aber 30 Fr.;

b.

pro Bootsplatz zusätzlich 200 Fr.;

c.

pro Boje oder Pfahl zusätzlich 30 Fr.;

d.

pro Fischergalgen 30 Fr.


§ 5
Wo Bootsanlegestellen von Gemeinden erstellt und betrieben werden, haben letztere die Sondernutzungsgebühr zu entrichten. Sie können einen Drittel dieser Gebühr für sich beanspruchen. Die Oberaufsicht bleibt beim Kanton.

§ 6
Eigentümer von Anlagen, für welche eine jährliche Gebühr zu entrichten ist, haben einen Eigentumswechsel innert 30 Tagen der Baudirektion schriftlich zu melden.

§ 7
Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellten Anlagen sind durch das Tiefbauamt in einen Kataster aufzunehmen, welcher nach Möglichkeit auch die bestehenden Anlagen enthalten soll.

§ 8
Die Verordnung vom 23. Oktober 1979(2) über die wasserbaulichen Gebühren wird aufgehoben.

§ 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. GS 25.653, SGS 445

2. GS 27.225