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Gesetz |
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SGS 439 || GS 35.1006 || Vom 18. Mai 2006(1) || In Kraft seit 1. Januar 2007 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 78 - 1.1.2007 |
Der Landrat des Kantons Basel Landschaft beschliesst:
§ 1 Fertigstellung der H2
1 Das vom Landrat am 6. Februar 1995 beschlossene Generelle Projekt *Jurastrasse J2+ (Situationsplan 1:5000, Nr. GE 250) wird mit den notwendigen und bis anhin vorgenommenen Projektanpassungen und Projektänderungen unverzüglich verwirklicht.
2 Die Bauarbeiten können in die Etappen *Anschluss Liestal Nord+ und *Anschluss Liestal Nord bis Anschluss Pratteln+ unterteilt werden.
§ 2 Fonds zum Bau der H2 Pratteln Liestal
1 Zur Finanzierung des Baus der H2 Pratteln Liestal abzüglich der bereits angefallenen Kosten für Planung und Landerwerb wird ein Fonds geäufnet.
2 Dem Fonds werden gutgeschrieben:
a. | die Einnahmen aus der befristeten Aufhebung des Verkehrssteuer Rabattes gemäss dem Gesetz vom 25. Juni 1981(2) über die Verkehrsabgaben; |
b. | Drittmittel, insbesondere Mittel des Bundes, die für den Bau der H2 Pratteln Liestal zweckgebunden sind. |
3 Während der Bauphase dürfen Gelder aus dem Fonds auch verwendet werden für technische und sonstige Vorkehrungen zur Sicherstellung des Verkehrsflusses auf der Rheinstrasse, namentlich zur Eindämmung von Gefahren wegen Verkehrsüberlastungen.
4 Für die Redimensionierung und die Sanierung der Rheinstrasse zwischen Pratteln und Liestal dürfen keine Gelder aus dem Fonds verwendet werden.
§ 3 Konsultativkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Konsultativkommission, die ihm als beratendes Organ bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Bau und der Finanzierung der H2 Pratteln Liestal zur Seite steht.
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung sowie der Wirtschafts und der Verkehrsverbände.
§ 4 Änderung des Gesetzes über die Verkehrsabgaben
Das Gesetz vom 25. Juni 1981(3) über die Verkehrsabgaben wird wie folgt geändert: ...(4)
§ 5 In Kraft Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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1. In der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommen.
2. GS 27.762, SGS 341
3. GS 27.762, SGS 341
4. GS 35.1007