Verordnung Swisslos Sportfonds

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Verordnung
über den Swisslos Sportfonds(1)

 

SGS 369.11 || GS 36.0917 || Vom 20. Januar 2009 || In Kraft seit 1. Januar 2009 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 87 - 1.9.2011



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

§ 1(3) Ziel
Die Mittel des Swisslos Sportfonds werden zur Förderung sportlicher Tätigkeiten und zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für sportliche Aktivitäten verwendet.

§ 2(4) Mittel
1 Dem Swisslos Sportfonds werden jährlich 25 Prozent des dem Kanton zufallenden Anteils am Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie sowie fallweise anderweitige Zuwendungen zugewiesen.
2 Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellung für grössere Vorhaben.

§ 2a(5) Beiträge
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Swisslos Sportfonds des Kantons Basel-Landschaft.
2 Beiträge, die aufgrund falscher oder irreführender Angaben zu Unrecht ausgerichtet oder zweckentfremdet verwendet wurden, können vom Regierungsrat zurückgefordert werden.

§ 3(6) Verwaltung
1 Das Sportamt verwaltet den Swisslos Sportfonds.
2 Es veröffentlicht regelmässig im Amtsblatt und auf der Homepage www.bl.ch/swisslos, in der Regel im 1. Quartal, eine Zusammenstellung sämtlicher gesprochener Beiträge und informiert umfassend und transparent über die Beitragszuweisungen.

§ 4 Kompetenzen
1 Der Regierungsrat legt jährliche Gesamtbeiträge fest für:

a.

die Jahresbeiträge;

b.(7)

Sport- und Trainingslager;

c.

die Talent- und Leistungssportförderung und die sportmedizinischen Untersuchungen;

d.

die Kaderaus- und -fortbildung im sportlichen wie im organisatorischen Bereich der Verbände und Organisationen;

e.

die Beschaffung von Sportmaterial der Verbände und Vereine;

f.(8)

Sportveranstaltungen
Bei Swisslos Sportfonds-Beiträgen, welche die Summe von CHF 10'000 übersteigen, entscheidet der Regierungsrat über die einzelnen Beiträge, in den übrigen Fällen das Sportamt gemäss den Richtlinien im Anhang dieser Verordnung;

g.

Jubiläen und Starthilfen an Vereine und Verbände

h.(9)

Teilnahme an internationalen Wettkämpfen.

2 Das Sportamt richtet im Rahmen der festgelegten Gesamtbeiträge, gemäss den Richtlinien im Anhang dieser Verordnung, die einzelnen Beiträge aus.
3 Über alle anderen Beiträge sowie über die Erhöhung der Gesamtbeiträge entscheidet der Regierungsrat.

§ 5 Mitwirkung und Beratung
1 Vor der Festlegung oder Änderung von Entscheidungsgrundlagen hört der Regierungsrat die Fachkommission für Sportfragen (Sportkommission) an.
2 Der Regierungsrat zieht die Sportkommission für weitere Fragestellungen, insbesondere bei aussergewöhnlichen Beitragsgesuchen, beratend bei. Die Sportkommission unterbreitet dem Regierungsrat jeweils einen Vorschlag

§ 6 Beitragsberechtigung
Beiträge können geleistet werden an:

a.

Kantonale Sportverbände oder Sportorganisationen und ihre Vereine mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, sofern 2/3 ihrer Mitglieder ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben oder mehr als 50% der sportlichen Aktivitäten (Trainings, Wettkämpfe) im Kanton Basel-Landschaft stattfinden;

b.

Regionale Sportverbände oder Sportorganisationen sofern aus der Namensgebung der Bezug zum Kanton Basel-Landschaft klar hervorgeht;

c.

...(10)

d.(11)

Einzelpersonen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft;

e.

Gemeinnützige Institutionen oder privatrechtliche Organisationen, die mit Sport oder Sportbetrieb im Zusammenhang stehen;

f.

Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft für spezielle Projekte im Zusammenhang mit der Sportförderung.


§ 7 Jahresbeiträge
1 An kantonale und regionale Sportverbände, Institutionen und Einzelvereine können Jahresbeiträge ausgerichtet werden.
2 Die Beiträge an Einzelvereine die einem kantonalen oder regionalen Dachverband angehören, werden in der Regel über diesen abgewickelt und ausbezahlt.

§ 8(12) Beitragsleistungen
Beiträge können insbesondere geleistet werden für:

a.

Jahresbeiträge an kantonale und regionale Verbände, Vereine und Institutionen;

b.

Ausserordentliche Sporttätigkeiten der Verbände, Vereine und Institutionen;

c.

Sportlager und Trainigslager;

d.

Talent- und Leistungssportförderung inkl. sportmedizinische Untersuchungen;

e.

Vom nationalen Verband oder von Swiss Olympic anerkannte Stützpunkte der Region Basel;

f.

Kaderaus- und -fortbildung im sportlichen wie im organisatorischen Bereich der kantonalen und regionalen Verbände, Vereine und Institutionen;

g.

Beschaffung von Sportmaterial der Verbände, Vereine und Institutionen im grösseren Rahmen;

h.

Organisation und Durchführung von kantonalen, regionalen, nationalen und/oder internationalen Sportveranstaltungen;

i.

Jubiläen und Starthilfen an Verbände, Vereine und Institutionen;

j.

Teilnahmen an internationalen Wettkämpfen;

k.

Sportanlagen.


§ 9 Beiträge an Sportanlagen und Sportbauten
1 Beiträge können geleistet werden an die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Sportanlagen und Sportbauten sowie von Gebäuden und Anlagen, die dem Sport im weitesten Sinne dienen.
2 Beiträge gemäss Absatz 1 können nur ausgerichtet werden, wenn

a.

das Sportamt frühzeitig bei der Planung und Konzeptionierung der Baute und Anlagen miteinbezogen und

b.

vor Beginn der Bauarbeiten eine Beitragszusicherung oder das Eintreten auf das Gesuch durch das Sportamt bestätigt worden ist.


§ 10 Beiträge an weitere Sporttätigkeiten
1 Beiträge können ausgerichtet werden für:

a.

Sportseminarien;

b.

Spezielle Aktionen, Pilotprojekte und Veranstaltungen;

c.

Sportlager des Sportamtes.

2 Mit Mitteln des Swisslos Sportfonds können finanziert werden:(13)

a.

Baselbieter Team-Orientierungslauf;

b.

Die Beschaffung von Sportgeräten, Veranstaltungs- und Instruktionsmaterial durch das Sportamt.


§ 11 Ausschluss von Beiträgen
Keine Beiträge werden gewährt an:

a.

Landkauf;

b.

Anlagen, die keinem sportlichen Zweck dienen;

c.

Sportanlagen, die rein kommerziell genutzt werden;

d.

Betriebskosten einer Anlage;

e.

Sportveranstaltungen mit rein kommerziellem Charakter.


§ 12 Gesuche
1 Gesuche sind mit den offiziellen Gesuchsformularen an das Sportamt zu richten.
2 Neu gegründete Verbände und Vereine haben den Gesuchsunterlagen Statuten, Gründungsprotokoll, Vorstands- und Mitgliederlisten beizulegen.
3 Den Beitragsgesuchen für Sportanlagen und Bauten sowie für Gebäude und Anlagen, die dem Sport im weitesten Sinne dienen, sind ab einem Unterstützungsbeitrag von CHF 20'000.00 folgende Unterlagen beizulegen:(14)

a.

Informationen zur Trägerschaft

-

Vorstands- und Mitgliederverzeichnis

-

Statuten, Handelsregisterauszug

b.

Information über das Bauprojekt

-

Projektbeschrieb, Grobkonzept

-

Pläne Vorprojekt und/oder Projektskizzen

-

Kostenvoranschlag (BKP, 3-stellig, bei "Eigenleistungen" 4-stellig)

-

Finanzierungskonzept

-

Grob-Zeitplan

-

Stellungnahme der Standortgemeinde

c.

Informationen über den Betrieb und dessen Finanzierung

-

Grob- Betriebskonzept

-

Finanzierungskonzept (Betrieb)

-

Nutzerinnen und Nutzer (qualitativ und quantitativ)

-

Baurechtsvertrag oder Nutzungsvereinbarung

4 Den Beitragsgesuchen für Sportanlagen und Bauten sowie für Gebäude und Anlagen, die dem Sport im weitesten Sinne dienen, mit einem Unterstützungsbeitrag von weniger als CHF 20'000.00 sind das Gesuch, der Projektbeschrieb, das Budget sowie das Finanzierungskonzept beizulegen.(15)

§ 13 Termine
1 Das Sportamt legt die Termine für die Gesuchseinreichung und für die Abrechnungen fest.
2 Werden diese Termine nicht eingehalten, werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Die Beitragszusicherung für Sportanlagen und Sportbauten sowie für Gebäude und Anlagen, die dem Sport im weitesten Sinn dienen verliert ihre Gültigkeit, sofern der Baubeginn nicht innert 12 Monaten ab Datum der Verfügung über die Beitragsgewährung erfolgt ist.

§ 13a(16) Promotion von Swisslos Sportfonds
Es werden jährlich finanzielle Mittel, maximal CHF 50'000, für die Promotion und Kommunikation vom Swisslos Sportfonds vorgesehen.

§ 13b(17) Verwendung von Logos, Inseraten und Banden
1 Die kantonalen und regionalen Sportverbände, die Sportorganisationen und ihre Vereine, welche von Beiträgen aus dem Swisslos Sportfonds des Kantons Basel-Landschaft unterstützt werden, sind verpflichtet, auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen die Unterstützung aus dem Swisslos Sportfonds sichtbar zu machen.
2 Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wird der Beitrag reduziert und im Wiederholungsfall gestrichen.

§ 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. März 2004(18) über den Sport-Fonds wird aufgehoben.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. Fassung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

4. Fassung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

5. Ergänzung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

6. Fassung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

7. Fassung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

8. Fassung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

9. Ergänzung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

10. Aufgehoben am 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend ab 1. Januar 2011.

11. Fassung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

12. Fassung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

13. Fassung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

14. Fassung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

15. Ergänzung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

16. Ergänzung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

17. Ergänzung vom 22. Februar 2011 (GS 37.398), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2011.

18. GS 35.60, SGS 369.11

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