Verordnung Ausbildungsbeiträge

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Verordnung
zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

 

SGS 365.11 || GS 32.180 || Vom 23. Mai 1995 || In Kraft seit 1. Juli 1995 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2010; entspricht Print-Version: 84 - 1.1.2010



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1) und § 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 1994(2) über Ausbildungsbeiträge, beschliesst:

A. Organisation

§ 1 Zuständige Direktion
Als zuständige Direktion wird die Erziehungs- und Kulturdirektion bezeichnet.

§ 2 Kommission für Ausbildungsbeiträge
1 Die Kommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen interessierter Körperschaften zusammen, wobei auf eine gleichmässige Berücksichtigung der Bevölkerungsschichten nach Geschlecht, Herkunft und Stellung zu achten ist.
2 Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung für Ausbildungsbeiträge beruft die Kommission nach Bedarf ein.
3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist nicht zulässig.
4 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen.
5 Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung für Ausbildungsbeiträge nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und führt das Aktuariat.

§ 3 Abteilung für Ausbildungsbeiträge
Der Abteilung für Ausbildungsbeiträge der Erziehungs- und Kulturdirektion obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a.

alle der Direktion durch eidgenössische oder kantonale Erlasse übertragenen Aufgaben bezüglich der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen;

b.

regelmässige Information über Ausbildungsbeiträge;

c.

interkantonale Koordination der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen durch Kontaktnahme mit Dienststellen des Bundes und der Kantone;

d.

Eingaben an die Bundesbehörden für den Bezug von Bundesbeiträgen an die Ausbildungsbeiträge;

e.

Prüfung der stipendienrechtlichen Voraussetzungen von Ausbildungsstätten mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland und gegebenenfalls Erteilung der entsprechenden Anerkennung;

f.

Entscheide über die Gewährung und Rückzahlung von Stipendien in von der Kommission für Ausbildungsbeiträge bezeichneten Routinefällen.


§ 4 Anmeldung
1 Gesuche um Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen sind mittels Formular, das bei der Abteilung für Ausbildungsbeiträge bezogen werden kann, zu stellen.
2 Die ausgefüllten Gesuche sind der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz der Eltern oder des erziehungsberechtigen Elternteils einzureichen.
3 Nach Bestätigung der Angaben und Eintragung der Steuerzahlen werden die Gesuche von der Gemeindeverwaltung an die Abteilung für Ausbildungsbeiträge weitergeleitet.
4 Dem Gesuch sind beizulegen:

a.

eine Bestätigung der zu besuchenden Ausbildungsstätte über die Aufnahme;

b.

Schul- oder Arbeitszeugnisse;

c.

eine Erklärung über die in Betracht fallenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse während der Ausbildung.

5 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann weitere Unterlagen verlangen.


B. Berechnung

§ 5 Grundsätze
1 Die Stipendienbeträge sollen nach den persönlichen und familiären Verhältnissen der Bewerber und Bewerberinnen abgestuft werden und bei sinkendem Grundbetrag höher sein.
2 Massgeblich ist das steuerbare Einkommen gemäss Staatssteuereinschätzung.
3 Für Ausserkantonale gelten die Bestimmungen von Absatz 2 sinngemäss.

§ 6 Anrechenbares Einkommen
Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus:

a.

dem steuerbaren Einkommen der Eltern des Bewerbers oder der Bewerberin beziehungsweise des erziehungsberechtigten Elternteils;

b.

dem Einkommen des Bewerbers oder der Bewerberin aus allfälligen Alimenten, Waisen- und Invalidenversicherungsrenten, sofern in Buchstabe a nicht bereits eingeschlossen;

c.

dem fünfzehnten Teil des um 50'000 Fr. für die Eltern oder den massgeblichen Elternteil des Bewerbers oder der Bewerberin sowie je weitere 10'000 Fr. für den Bewerber oder die Bewerberin selbst und für jedes seiner oder ihrer Geschwister verminderten Gesamtvermögens der Eltern oder des massgeblichen Elternteils des Bewerbers oder der Bewerberin.


§ 7 Verminderung des Grundbetrags
Sind beide Elternteile erwerbstätig, so vermindert sich der Grundbetrag um das Einkommen des weniger verdienenden Teils, aber höchstens um 12'000 Fr.

§ 8 Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang
1 Als Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang gelten alle nicht verheirateten Personen, die noch über keinen anerkannten Berufsabschluss verfügen oder die nach einem anerkannten Berufsabschluss bis zum Beginn der Weiter- oder Zweitausbildung noch keine zwei Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren oder gleichwertige Familienarbeit leisteten.
2 Stipendien für Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang sollen im Rahmen der nachgewiesenen Kosten bei einem Grundbetrag der Eltern oder des erziehungsberechtigten Elternteils bis 25'000 Fr. den Höchstbetrag erreichen und bei 60'000 Fr. den Mindestbetrag. Die Ermittlung erfolgt gemäss Anhang.
3 Einkommen und Vermögen des Bewerbers oder der Bewerberin sind angemessen zu berücksichtigten.

§ 9(3) Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft sich befindende Bewerber und Bewerberinnen
1 Im Rahmen der nachgewiesenen Kosten werden vom Höchstbetrag des Stipendiums in Abzug gebracht:

a.

das 12'000 Fr. übersteigende Netto-Einkommen des Bewerbers oder der Bewerberin und seines oder ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin;

b.

5% des Grundbetrages, sofern er 90'000 Franken übersteigt.

2 Das Netto-Einkommen wird aus dem Bruttoeinkommen des Bewerbers oder der Bewerberin und seines oder ihres Ehegatten oder seines eingetragenen Partners oder ihrer eingetragenen Partnerin abzüglich allfälliger Alimente, Waisen- und Invalidenversicherungsrenten sowie Gewinnungskosten, Sozialabzüge und der gesetzlichen Lohnabzüge ermittelt

§ 10 Bewerber und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung
1 Für Bewerber und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder gleichwertiger Familientätigkeit wird im Rahmen der nachgewiesenen Kosten aus dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag, einem Anteil der Miete beziehungsweise des Kostgeldes, den nachweislichen Reiseauslagen (in der Region: dem Umweltabonnement) und einem Versicherungsanteil in der Höhe des steuergesetzlichen Versicherungsabzugs ein Rohstipendium ermittelt.
2 Vom Rohstipendium werden in Abzug gebracht

a.

das 5'000 Fr. übersteigende Netto-Einkommen des Bewerbers oder der Bewerberin;

b.

5% des Grundbetrages, sofern er 60'000 Franken übersteigt;

3 Das Netto-Einkommen wird aus dem Bruttoeinkommen des Bewerbers oder der Bewerberin abzüglich allfälliger Alimente, Waisen- und Invalidenversicherungsrenten sowie der gesetzlichen Lohnabzüge ermittelt.


C. Anerkennung

§ 11 Anerkennung von Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft und im Ausland
1 Als beitragsberechtigt anerkannt werden Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland, wenn sie öffentlich-rechtlichen Status besitzen.
2 Private Ausbildungstätten werden als beitragsberechtigt anerkannt, wenn Lehrplan und Lehrkörper nachweislich eine qualifizierte Ausbildung gewährleisten und wenn zudem

a.

der Bund oder ein Kanton die Ausbildung durch die Ausrichtung von Bundes- beziehungsweise Staatsbeiträgen unterstützen,

b.

die Ausbildung zu einem vom Bund oder dem Kanton Basel-Landschaft anerkannten Abschluss führt oder

c.

die Ausbildung sich eignet, die gesuchstellende Person zu einem bestimmten Berufsziel zu führen.



D. Verschiedene Bestimmungen

§ 12 Massgeblicher Indexstand
Massgeblich ist der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 1. Juli 1995 (Basis Mai 1993 = 100).

§ 12a(4) Teuerungsanpassung
Die Beträge in den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1994(5) über Ausbildungsbeiträge werden wie folgt der Teuerung angepasst: ...(6)

§ 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Dienstordnung vom 3. April 1990(7) des Direktionssekretariates der Erziehungs- und Kulturdirektion wird wie folgt geändert: ...(8)

§ 14 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
2 Sie gilt für Ausbildungsjahre, die zu oder nach diesem Zeitpunkt beginnen.


Anhang
Die Stipendienbeträge für Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang werden wie folgt ermittelt:

(Emax - GrBetr) x (Stipmax - Stipmin)



(Emax - Emin)

Stipendium =

+ Stipmin

Legende:
GrBetr = Grundbetrag
Emax = Grundbetragsgrenze für Stipendienminimum
Emin = Grundbetragsgrenze für Stipendienmaximum
Stipmax = Stipendienmaximum
Stipmin = Stipendienminimum


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Fussnoten:

 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 32.99, SGS 365

3. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.

4. Ergänzung vom 17. November 2009 (GS 36.1252), in Kraft seit 1. Januar 2010.

5. GS 32.99, SGS 365

6. GS 36.1252

7. GS 30.277, SGS 146.12

8. GS 32.183