Gesetz
über Ausbildungsbeiträge

 

SGS 365 || GS 32.99 || Vom 5. Dezember 1994(1) || In Kraft seit 1. Juli 1995 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2010; entspricht Print-Version: 84 - 1.1.2010



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 100 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

§ 1 Grundsatz
1 Der Kanton leistet im Rahmen dieses Gesetzes Beiträge an die Schulungs- und Lebenshaltungskosten während der beruflichen Vor-, Aus- und Weiterbildung (kurz: Ausbildung).
2 Die Beiträge, die dem Empfänger oder der Empfängerin die Ausbildung, deren Fortsetzung oder Abschluss ermöglichen sollen, werden in Form von Stipendien und Ausbildungsdarlehen (kurz: Darlehen) gewährt.

§ 2 Stipendien
Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge (weitere Angaben siehe § 17).

§ 3 Darlehen
1 Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Zahlungen, die nach Abschluss der Ausbildung verzinst und zurückbezahlt werden müssen.
2 Sie können zur Ergänzung oder als Ersatz von Stipendien gewährt werden.
3 Weitere Angaben siehe §§ 18-20.

§ 4 Bezugsberechtigte Personen
1 Bezugsberechtigt für Stipendien und Darlehen sind, sofern sie im Kanton Basel-Landschaft stipendienrechtlichen Wohnsitz haben:

a.

Personen mit Schweizer Bürgerrecht einschliesslich Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen;

b.

Personen ohne Schweizer Bürgerrecht mit einer kantonalen Niederlassungsbewilligung.

2 Bezugsberechtigt sind Flüchtlinge mit schweizerischem Asylrecht, die im Zeitpunkt des Asylentscheides des Bundes ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hatten.

§ 5 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
1 Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines Bewerbers oder einer Bewerberin befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.
2 Bürger und Bürgerinnen des Kantons Basel-Landschaft, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
3 Flüchtlinge mit schweizerischem Asylrecht, die im Zeitpunkt des Asylentscheides des Bundes ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hatten, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
4 Mündige Bewerber und Bewerberinnen, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung während zweier Jahre im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft waren, begründen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, wenn sie vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien beanspruchen, aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind und während dieser Zeit nicht eine Aus- oder Weiterbildung absolvierten.
5 Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.

§ 6 Subsidiarität
Staatliche Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Person, die ein Gesuch stellt, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen nicht ausreicht.

§ 7 Massgebende finanzielle Verhältnisse
Für die Beitragsgewährung sind die finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen sowie die Ausbildungskosten massgebend.

§ 8 Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen
1 Ausbildungen, die zum Bezug von Ausbildungsbeiträgen berechtigen, sind:

a.

als Vorbildung Schulen und Lehrgänge nach der obligatorischen Schulzeit, die auf eine nachfolgende Hauptausbildung vorbereiten;

b.

die Erstausbildung, die Vorbildung miteingeschlossen, in Schulen und Lehrgängen nach der obligatorischen Schulzeit zur Erreichung eines vom Bund oder vom Kanton anerkannten Berufsziels;

c.

die Weiterbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und -gängen, um eine höhere Stufe im erlernten Berufsfeld zu erreichen, sofern diese Weiterbildung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann;

d.

die Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach abgeschlossener Erstausbildung gemäss Buchstabe b;

e.

die Umschulung, wenn durch besondere Gründe der angestammte Beruf nicht mehr ausgeübt und die Umschulung nicht durch andere Institutionen finanziert werden kann.

2 Keine Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn neben der Ausbildung eine existenzsichernde Tätigkeit zumutbar ist.

§ 9 Grundlagen der Berechnung der Stipendien
1 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen bilden die Grundlage für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.
2 Das anrechenbare Einkommen der Eltern bildet den Grundbetrag. Dieser darf folgende Beträge nicht übersteigen:

a.

im ersten Bildungsgang

60'000 Fr.

b.

in Weiterbildung, in Zweitausbildung oder in Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder bei gleichwertiger Familientätigkeit

110'000 Fr.

c.(3)

bei verheirateten Bewerbern und Bewerberinnen und solchen, die sich in eingetragener Partnerschaft befinden, 140'000 Fr.

3 Bei geschiedenen, gerichtlich getrennten oder ledigen Eltern kommt der Grundbetrag desjenigen Teils in Betracht, der die elterliche Gewalt innehat oder innehatte, vermehrt um die für den Bewerber oder die Bewerberin vereinbarten Kindesalimente. Bestand nie eine Regelung der elterlichen Gewalt, so bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehrkosten in die Berechnung einbezogen werden.
4 Für jedes Kind der Familie, das zu einem Steuerabzug berechtigt, wird der Grundbetrag um 4'400 Fr. vermindert.(4)
5 Für jedes in Ausbildung stehende Kind der Familie wird der Grundbetrag um zusätzlich 5'500 Fr. vermindert.(5)
6 Sind beide Elternteile berufstätig, so wird der Grundbetrag angemessen vermindert.
7 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

§ 10(6) Höhe der Stipendien
1 Der Mindestbetrag für ein Stipendium beträgt 1'100 Fr. für ein Ausbildungsjahr.
2 Die Höchstbeträge für Stipendien für ein Ausbildungsjahr im ersten Bildungsgang betragen:

a.

für Ausbildungen an Universitäten, Fachhochschulen, Lehramtsbildungsanstalten, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiter, Sozialarbeiterinnen, Erzieher, Erzieherinnen und Geistliche, höheren technischen und landwirtschaftlichen Lehranstalten sowie höheren Handels- und Verwaltungsschulen 8'400 Fr.

b.

für Ausbildungen an Maturitätsschulen, Vollzeitberufsschulen, Schulen für Allgemeinbildung, Fachschulen und paramedizinischen Berufsschulen, Berufslehren und Anlehren 4'400 Fr.

3 Der Höchstbetrag für Stipendien für ein Ausbildungsjahr beträgt bei Bewerbern und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder bei gleichwertiger Familientätigkeit 14'400 Fr.
4 Der Höchstbetrag für Stipendien für ein Ausbildungsjahr beträgt bei verheirateten Bewerbern und Bewerberinnen für das Ehepaar und bei in eingetragener Partnerschaft sich befindenden Bewerbern und Bewerberinnen für das Partnerpaar 20'000 Fr.
5 Wenn der Schulbesuch Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Wohnsitzes bedingt, weil keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit in der Region besteht, können im Rahmen der dadurch verursachten Mehrkosten zusätzliche Beiträge bis höchstens 6'000 Fr. für jedes Ausbildungsjahr ausgerichtet werden.
6 Hohe Schulgelder von über 1'300 Fr. im Ausbildungsjahr werden bis höchstens 5'500 Fr. für ein Jahr in Anrechnung gebracht.
7 Für jedes unterstützungsberechtigte Kind des Bewerbers oder der Bewerberin werden weitere 3'300 Fr. ausgerichtet.

§ 11 Höhe der Darlehen
1 Der Mindestbetrag für ein Darlehen beträgt 1000 Fr. für jedes Ausbildungsjahr.
2 Der Höchstbetrag für ein Darlehen beträgt für jedes Ausbildungsjahr:

a.

für Ausbildungen an Universitäten, Fachhochschulen, Lehramtsbildungsanstalten, Ausbildungsstätten für Sozialarbeiter, Sozialarbeiterinnen, Erzieher, Erzieherinnen und Geistliche, höheren technischen und landwirtschaftlichen Lehranstalten sowie höheren Handels- und Verwaltungsschulen

7'000 Fr.

b.

für Ausbildungen an Vollzeitberufsschulen, Fachschulen und paramedizinischen Berufsschulen

7'000 Fr.


§ 12 Indexierung
1 Wenn sich der Indexstand um mehr als zehn Punkte verändert, kann der Regierungsrat sämtliche in diesem Gesetz aufgeführten Beträge bis höchstens zum Ausgleich der aufgelaufenen Teuerung anpassen.
2 Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise.

§ 13 Anerkannte Ausbildungsstätten
1 Die Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder dem Kanton, in dem sich die Ausbildungsstätte befindet, als beitragsberechtigt anerkannt sein.
2 Die zuständige Direktion erteilt die Anerkennung für Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft und für Ausbildungsstätten im Ausland.

§ 14 Härtefälle
In Härtefällen können auch dann Ausbildungsbeiträge gewährt werden, wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Ausrichtung eines Beitrags nicht möglich ist.

§ 15 Dauer der Beitragsleistung
1 Ausbildungsbeiträge werden so lange ausgerichtet, bis eine Ausbildung normalerweise abgeschlossen wird.
2 In begründeten Fällen können sie für eine längere Dauer gewährt werden.

§ 16 Meldepflicht
1 Bei der Bewerbung sind der zuständigen Direktion alle für die Bemessung und Zusprechung der Ausbildungsbeiträge erheblichen Umstände wahrheitsgetreu bekanntzugeben.
2 Die zuständige Direktion legt die Einreichungstermine für Gesuche fest.
3 Wer Beiträge bezieht, hat der zuständigen Direktion jede Änderung der im Gesuch genannten Tatsachen innert zweier Monate schriftlich mitzuteilen.

§ 17 Rückerstattung von Stipendien
1 Wer Stipendien bezieht und die Ausbildung durch eigenes Verschulden oder ohne wichtigen Grund nicht zu Ende führt, ist verpflichtet, die Stipendien zurückzuzahlen.
2 Bei ungenügenden Leistungen einer Person, die Stipendien bezieht, können weitere Beitragsleistungen verweigert und bereits gewährte Beiträge zurückgefordert werden.
3 Zu Unrecht bezogene Stipendien sind zurückzuerstatten.
4 Von Stipendiaten und Stipendiatinnen wird die Rückzahlung der Stipendien erwartet, wenn sie sich später in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.

§ 18 Auszahlung und Sicherstellung der Darlehen
1 Die Darlehen werden durch die Basellandschaftliche Kantonalbank ausbezahlt und durch den Kanton Basel-Landschaft garantiert.
2 Mündige Empfänger und Empfängerinnen von Darlehen müssen das Darlehen in der Regel durch Bürgschaft oder Pfandrecht sicherstellen.

§ 19 Verzinsung der Darlehen
1 Der Darlehenszins geht während der Ausbildung zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft.
2 Der Darlehenszins geht nach Abschluss der Ausbildung zu Lasten des Darlehensempfängers oder der Darlehensempfängerin.
3 Der Beginn der Verzinsung eines Darlehens kann aufgeschoben werden.
4 Der Darlehenszins beträgt für die Darlehensempfänger und Darlehensempfängerinnen 5 Prozent pro Jahr.

§ 20 Rückzahlung der Darlehen
1 Spätestens vier Jahre nach abgeschlossenem Studium beginnt die Rückzahlungspflicht des Darlehensempfängers oder der Darlehensempfängerin. Das Darlehen soll innert weiterer acht Jahre zurückbezahlt sein.
2 Die Rückzahlung eines Darlehens kann gestundet werden.
3 In Ausnahmefällen kann auf die Rückzahlung eines Darlehens verzichtet werden.

§ 21 Kommission für Ausbildungsbeiträge
1 Der Regierungsrat wählt eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kommission für Ausbildungsbeiträge.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

Entscheide über die Gewährung von Stipendien und Darlehen;

b.

Entscheide in Härtefällen gemäss § 14;

c.

Entscheide über die Rückerstattung von Stipendien gemäss § 17;

d.

Entscheide über die Aufschiebung der Verzinsung von Darlehen gemäss § 19;

e.

Entscheide über die Rückzahlung von Darlehen gemäss § 20;

f.

Entscheide über die Gewährung, Verweigerung oder Beschränkung von Ausbildungsbeiträgen bei Wechsel der Ausbildungsrichtung und bei Zweitausbildung;

g.

Vernehmlassung an den Regierungsrat in Beschwerdesachen.

3 Der Regierungsrat kann der Kommission für Ausbildungsbeiträge weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Kommission für Ausbildungsbeiträge kann Entscheide in Routinefällen an die zuständige Direktion übertragen.

§ 22 Übergangsbestimmungen
1 Die nach altem Recht zugesprochenen Beiträge bleiben gewährleistet.
2 Für Personen, die sich in einem ununterbrochenen Bildungsgang befinden und denen nach altem Recht Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind, gilt bis zum Abschluss des Ausbildungsganges altes Recht, sofern sie durch die Anwendung des neuen Rechtes schlechter gestellt würden.

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 21. Dezember 1964(7) über die Staatsstipendien und Studiendarlehen wird aufgehoben.
2 Das Dekret vom 13. März 1975(8) über Stipendien und Studiendarlehen zum Gesetz vom 21. Dezember 1964 über die Staatsstipendien und Studiendarlehen wird aufgehoben.

§ 24 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(9).


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Fussnoten:


 

1. In der Volksabstimmung vom 12. März 1995 angenommen.

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom 2. November 2006 (GS 36.8), in Kraft seit 1. Januar 2007.

4. Fassung vom 17. November 2009 (GS 36.1252), in Kraft seit 1. Januar 2010.

5. Fassung vom 17. November 2009 (GS 36.1252), in Kraft seit 1. Januar 2010.

6. Fassung vom 17. November 2009 (GS 36.1252), in Kraft seit 1. Januar 2010.

7. GS 23.62

8. GS 25.793, SGS 365.1

9. In Kraft seit 1. Juli 1995.