Prämienverbilligungsverordnung

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Verordnung
über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
(Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

 

SGS 362.12 || GS 34.0694 || Vom 12. November 2002 || In Kraft seit 1. Januar 2003 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 2 Absatz 1, 8 Absatz 4, 8a Absatz 2, 9 Absatz 5 Buchstabe b, 11 Absatz 3, 13 Absatz 2 sowie 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996(1) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG), beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss dem Einführungsgesetz vom 25. März 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG).

§ 2 Vollzug (§ 2 Abs. 1 EG KVG)
1 Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (kurz: Ausgleichskasse) ist mit dem Vollzug der Prämienverbilligung betraut.
2 Der Kanton ersetzt der Ausgleichskasse die Aufwendungen, die ihr mit dem Vollzug der Prämienverbilligung entstehen.

§ 3 Verfahren (§ 8 Abs. 4 Satz 1 EG KVG)
Die Prämienverbilligung wird anhand der Steuerveranlagung festgelegt. In den Spezialfällen gemäss Abschnitt C wird sie im Gesuchsverfahren festgelegt.

§ 3a(2) Steuerveranlagung (§ 9 Abs. 3 EG KVG)
Die Prämienverbilligung wird anhand der definitiven Steuerveranlagung berechnet und ausbezahlt. Allfällige Differenzen zur massgebenden, rechtskräftigen Steuerveranlagung werden auf Vorlage derselben ausgerichtet.

§ 4 Sozialhilfebehörden(3)
Die Sozialhilfebehörden sind berechtigt, anstelle der von ihnen unterstützten Personen alle Rechtshandlungen für die Geltendmachung der Prämienverbilligung vorzunehmen.

§ 5 Richtprämie (§ 8a Abs. 2 EG KVG)
1 (4) Die Richtprämie beträgt:

a.

220 Fr. im Monat für Erwachsene,

b.

195 Fr. im Monat für jugendliche Erwachsene,

c.

125 Fr. im Monat für Kinder.

2 Bei Änderungen der Richtprämien informiert der Regierungsrat die zuständige Kommission des Landrates.

§ 6 Auszahlung (§ 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 EG KVG)
1 Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt periodisch vorschüssig.
2 Der Mindestbetrag für die Auszahlung der Prämienverbilligung sowie für deren Rückforderung beträgt 240 Fr. pro Berechnungseinheit und Kalenderjahr.(5)

§ 7 Meldepflichten
1 Personen, die Prämienverbilligung beziehen, melden Adressänderungen und Kontowechsel unverzüglich und schriftlich der Ausgleichskasse.
2 Personen, die Prämienverbilligung beziehen und ins Ausland wegziehen, melden den Wegzug unverzüglich und schriftlich der Ausgleichskasse.(6)
3 Die Angehörigen einer verstorbenen Person, die Prämienverbilligung bezogen und eine Berechnungseinheit gebildet hat, melden den Tod unverzüglich und schriftlich der Ausgleichskasse.(7)

§ 8 Wegzug in einen anderen Kanton
Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet der Anspruch auf Prämienverbilligung am Ende des laufenden Jahres.


B. Verfahren anhand der Steuerveranlagung

§ 9 Antragsformular
1 Die Ausgleichskasse stellt folgenden Personen ein Antragsformular von Amtes wegen zu:

a. (8) 

Personen, die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen;

b.(9)

Personen, die im Vorjahr volljährig geworden sind und die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Jahres des Erreichens der Volljährigkeit die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen.

c.

...(10)

2 Das Antragsformular enthält die Berechnung der Prämienverbilligung.

§ 10 Antrag
1 Personen, die die Prämienverbilligung beanspruchen wollen, ergänzen das Antragsformular mit den geforderten Angaben, unterzeichnen es und stellen es innert eines Jahres(11) seit Erhalt der Ausgleichskasse zu.
2 Versicherte, die in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, unterzeichnen den Antrag gemeinsam.(12)
3 ...(13)


C. Gesuchsverfahren

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Geltungsbereich (§ 9 Abs. 5 Buchst. b EG KVG)
Das Gesuchsverfahren für die Prämienverbilligung gilt für die Personengruppen gemäss den §§ 13 - 18.

§ 12(14)


II. Personengruppen

§ 13 Zuziehende Personen aus dem Inland
1 Personen, die aus dem Inland zuziehen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember(15) des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.
2 Das massgebende Jahreseinkommen für das Anspruchsjahr sowie die Berechnungseinheit richten sich nach der auf § 9 EG KVG angewendeten Steuerveranlagung des vormaligen Wohnkantons.(16)
3 ...(17)
4 Die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgen gemäss § 3a.(18)

§ 14 Zuziehende Personen aus dem Ausland
1 Personen, die aus dem Ausland zuziehen und nicht der Quellensteuer unterliegen, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember(19) des dem Zuzugsjahr folgenden Anspruchsjahres ein schriftliches Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.
2 Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von § 9 Absatz 1 EG KVG wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt und auf ein ganzes Jahr umgerechnet.
3 Die Berechnungseinheit wird analog zu § 9 Absatz 4 EG KVG, jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt.
4 Die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgen gemäss § 3a.(20)

§ 15(21) Quellenbesteuerte Personen
1 Personen, die quellenbesteuert werden und im Kanton wohnen oder sich aufhalten, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres schriftlich ein Gesuch um Prämienverbilligung stellen.
2 Sie haben im dem Zuzugsjahr folgenden Kalenderjahr erstmals Anspruch auf Prämienverbilligung.
3 Das massgebende Jahreseinkommen für das Anspruchsjahr entspricht 70% des Bruttoeinkommens des Vor-Vorjahres. Im ersten Anspruchsjahr wird das im Zuzugsjahr erzielte Bruttoeinkommen auf ein Jahr umgerechnet.
4 Die Berechnungseinheit wird analog zu § 9 Absatz 4 EG KVG bestimmt.

§ 16 Personen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
1 Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen und nach der Bundesgesetzgebung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, können der Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres schriftlich ein Gesuch um Prämienverbilligung einreichen.(22)
2 Sie haben im Kalenderjahr, das dem Krankenpflegeversicherungsbeginn folgt, erstmals Anspruch auf Prämienverbilligung.
3 Der Anspruch erlischt unterjährig auf den Zeitpunkt hin, in dem die Krankenpflegeversicherungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
4 Das massgebende Jahreseinkommen für das Anspruchsjahr entspricht 80% des der Kaufkraft im Wohnland angepassten Bruttoeinkommens des vorangehenden Jahres. Im ersten Anspruchsjahr wird das im Jahr des Beginns der Krankenpflegeversicherung erzielte Bruttoeinkommen auf ein Jahr umgerechnet.

§ 17 Weitere anspruchsberechtigte Personen
1 Personen, die aus übrigen Gründen Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, können der Ausgleichskasse das Gesuch um Prämienverbilligung stellen. Das Gesuch ist bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres schriftlich einzureichen(23).
2 Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von § 9 Absatz 1 EG KVG wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt.
3 Die Berechnungseinheit wird analog zu § 9 Absatz 4 EG KVG, jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt.
4 Die Auszahlung der Prämienverbilligung ist bis zum Vorliegen rechtskräftiger Steuerdaten sistiert.

§ 18 Personen in veränderten Verhältnissen (§ 9a Abs. 1 EG KVG)
1 Personen, bei denen sich das massgebende Jahreseinkommen oder die Berechnungseinheit verändert hat, können ein Gesuch um Anpassung der Prämienverbilligung stellen.
2 Das Gesuch ist der Ausgleichskasse schriftlich bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres einzureichen.(24)
3 Das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von § 9 Absatz 1 EG KVG wird für das Anspruchsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr ermittelt.
4 Die Berechnungseinheit wird analog zu § 9 Absatz 4 EG KVG, jedoch basierend auf den Verhältnissen des Vorjahres bestimmt.
4bis Neugeborene Kinder werden ab Beginn des Geburtsmonats berücksichtigt.(25)
5 Die Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgen gemäss § 3a.(26)


C.bis §§ 18 a und 18b(27)

D. Schlussbestimmungen

§ 19 Einspracheverfahren (§ 15 Abs. 1 EG KVG)
1 Einsprache kann erhoben werden gegen:

a.

die Berechnung der Prämienverbilligung auf dem Antragsformular,

b.

die vollständige oder teilweise Abweisung der Prämienverbilligung,

c.

Rückforderungsverfügungen,

d.

die vollständige oder teilweise Abweisung von Gesuchen um Rückforderungserlass.

e.(28)

den Prämienverbilligungsaufschub.

2 Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Antragsformulars oder der Verfügung schriftlich und begründet der Ausgleichskasse einzureichen.
3 Das Einspracheverfahren ist parteientschädigungs- und kostenlos. Für das Verfahren gilt im Weiteren das Verwaltungsverfahrensgesetz(29).

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:

a.

die Verordnung vom 3. Oktober 1995(30) über den Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Verordnung I zur Prämienverbilligung),

b.

die Verordnung vom 3. Oktober 1995(31) über die Zuständigkeiten beim Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Verordnung II zur Prämienverbilligung),

c.

die Verordnung vom 24. September 1996(32) über den Zahlungsverzug von Krankenversicherten,

d.

die Verordnung vom 7. November 2000(33) über die Richtprämie für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung,

e.

die Verordnung vom 17. Oktober 2000(34) über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung im Jahre 2002,

f.

der Regierungsratsbeschluss Nr. 1634 vom 16. Oktober 2001(35) über die Anpassung der Krankenversicherungsprämienverbilligung für 2002.


§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.



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Fussnoten:

1. GS 32.474, SGS 362

2. Ergänzung vom 28. November 2006 (GS 35.1040), in Kraft seit 1. Januar 2007.

3. Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.775), in Kraft seit 1. Januar 2012.

4. Fassung vom 20. Oktober 2009 (GS 36.1213), in Kraft seit 1. Januar 2010.

5. Fassung vom 25. Oktober 2005 (GS 35.710), in Kraft seit 1. Januar 2006.

6. Fassung vom 28. November 2006 (GS 35.1040), in Kraft seit 1. Januar 2007.

7. Fassung vom 28. November 2006 (GS 35.1040), in Kraft seit 1. Januar 2007.

8. Fassung vom 28. November 2006 (GS 35.1040), in Kraft seit 1. Januar 2007.

9. Fassung vom 28. November 2006 (GS 35.1040), in Kraft seit 1. Januar 2007.

10. Aufgehoben am 20. Dezember 2011 (GS 37.775), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.

11. Fassung vom 21. Dezember 2004 (GS 35.436), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2004.

12. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1105), in Kraft seit 1. Januar 2007.

13. Aufgehoben am 21. Dezember 2004 (GS 35.436),rückwirkend ab 1. Januar 2004.

14. Aufgehoben am 21. Dezember 2004 (GS 35.436),rückwirkend ab 1. Januar 2004.

15. Fassung vom 21. Dezember 2004 (GS 35.436), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2004.

16. Fassung vom 28. November 2006 (GS 35.1040), in Kraft seit 1. Januar 2007.

17. Aufgehoben am 28. November 2006 (GS 35.1040), mit Wirkung ab 1. Januar 2007.

18. Fassung vom 28. November 2006 (GS 35.1040), in Kraft seit 1. Januar 2007.

19. Fassung vom 21. Dezember 2004 (GS 35.436), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2004.

20. Fassung vom 28. November 2006 (GS 35.1040), in Kraft seit 1. Januar 2007.

21. Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.775), in Kraft seit 1. Januar 2012.

22. Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.775), in Kraft seit 1. Januar 2012.

23. Fassung vom 21. Dezember 2004 (GS 35.436), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2004.

24. Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.775), in Kraft seit 1. Januar 2012.

25. Ergänzung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.775), in Kraft seit 1. Januar 2012.

26. Fassung vom 28. November 2006 (GS 35.1040), in Kraft seit 1. Januar 2007.

27. Aufgehoben am 20. Dezember 2011 (GS 37.775), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.

28. Ergänzung vom 28. November 2006 (GS 35.1040), in Kraft seit 1. Januar 2007.

29. GS 29.677, SGS 175

30. GS 32.257, SGS 362.12

31. GS 32.263, SGS 362.13

32. GS 32.564, SGS 362.14

33. GS 33.1405, SGS 362.15

34. GS 33.1361, SGS 362.16

35. Nicht publiziert.

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