Einführungsgesetz Krankenversicherung

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Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)

 

SGS 362 || GS 32.474 || Vom 25. März 1996(1) || In Kraft seit 25. März 1996 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Juli 2011 (rückwirkend); entspricht Print-Version: 89 - 1.9.2012



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Einführung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994(2) über die Krankenversicherung (KVG) und der sich darauf stützenden Bundeserlasse.
2 ...(3)

§ 2 Vollzug durch Dritte
1 Der Regierungsrat kann Dritte, zum Beispiel die Versicherer und/oder die Ausgleichskasse Basel-Landschaft, mit dem Vollzug von Abschnitt D dieses Gesetzes betrauen.
2 Die Übertragung des Vollzugs an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung.


B. Versicherungsobligatorium Krankenpflegeversicherung

§ 3 Kontrolle der Versicherungspflicht
1 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer anmeldepflichtigen Einwohner und Einwohnerinnen.
2 Für diese Kontrolle haben die Versicherten auf Verlangen eine Kopie ihres Versicherungsausweises vorzulegen.

§ 4 Zuweisung an einen Versicherer durch die Gemeinde
Personen, die ihrer Versicherungspflicht auf Hinweis der Gemeinde nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Gemeinde einem Versicherer zugewiesen.

§ 5(4)

§ 6(5) Zahlungsverzug der Versicherten
1 Die Krankenversicherer melden dem Kantonalen Sozialamt unverzüglich und unaufgefordert diejenigen Schuldnerinnen und Schuldner, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrieben werden.
2 Das Kantonale Sozialamt informiert die kommunalen Sozialhilfebehörden.
3 Die Sozialhilfebehörde berät die Personen und unterstützt sie bei Bedürftigkeit gemäss der Sozialhilfegesetzgebung.

§§ 6a und 6b(6)

§ 6c(7) Zuständige kantonale Behörde und Revisionsstelle
1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Behörde für die Übernahme von Forderungen aufgrund von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die entsprechende Revisionsstelle.
2 Er kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.

§ 6d(8) Verlustscheine
1 Der Kanton kann sich von den Krankenversicherern gegen Entschädigung Verlustscheine abtreten lassen. Die zuständige Behörde gemäss § 6c kann mit den Krankenversicherern entsprechende Verträge abschliessen.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.


C. Gesundheitsförderung

§ 7 Kantonsbeiträge Gesundheitsförderung
1 Der Kanton beteiligt sich mit den Versicherern und den anderen Kantonen an der Institution zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten gemäss Art. 19 KVG.
2 Der Regierungsrat beschliesst den Beitritt und legt den Beitrag an den Betrieb dieser Institution abschliessend fest.


D. Prämienverbilligung

§ 8(9) Anspruch
1 Obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit unteren und mittleren Einkommen haben Anspruch auf Prämienverbilligung.
2 Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie und einem Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen.
2bis Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie nicht übersteigen.(10)
3 Für anspruchsberechtigte Kinder sowie anspruchsberechtigten jungen Erwachsenen bis 25 Jahre wird mindestens 50% der entsprechenden kantonalen Jahresrichtprämie ausgerichtet.

§ 8a(11) Einkommensobergrenzen, Prozentanteil und Jahresrichtprämie(12)
1 (13) Der Landrat legt fest:

a.

für verschiedene Berechnungseinheiten die anspruchsabschliessenden Obergrenzen des massgebenden Jahreseinkommens,

b.

den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen.

2 Der Regierungsrat legt die Jahresrichtprämien für jede bundesrechtliche Prämienkategorie fest. Diejenige für Erwachsene legt er mindestens 20% unter dem kantonalen Prämiendurchschnitt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung fest.

§ 9(14) Massgebendes Jahreseinkommen
1 (15) Das massgebende Jahreseinkommen entspricht dem steuerbaren Einkommen vermehrt um

a.

die Steuerfreibeträge auf Renten,

b.

die Kinderabzüge für volljährige Kinder,

c.

20% des steuerbaren Reinvermögens,

d.

die Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren in der 2. Säule,

e.

die Liegenschaftsunterhaltskosten, die den Pauschalabzug übersteigen,

f.

die Einzahlungen in die Säule 3a bis zur maximalen Höhe des Abzuges gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3),

sowie vermindert um

g.

nicht gesondert besteuerte Kapitalabfindungen,

h.

versteuerte Kinderunterhaltsbeiträge.

2 Die Aufrechnung der Kinderabzüge für volljährige Kinder gemäss Absatz 1 erfolgt nur, wenn das kantonale Steuerrecht den Kinderabzug vom steuerbaren Einkommen und nicht vom Steuerbetrag vorsieht.
3 Massgebend ist die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Vor-Vorjahr.
4 Die Personen, die durch die Steuerveranlagung gemäss Absatz 3 als Steuersubjekte erfasst sind, werden zur Berechnung der Prämienverbilligung zusammengefasst (Berechnungseinheit).
5 Für Personen, die keine Steuerveranlagung gemäss Absatz 3 haben

a.

und die die Volljährigkeit erreichen, richten sich das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit nach den Verhältnissen des Vorjahres,

b.

bestimmt in den übrigen Fällen der Regierungsrat das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit.


§ 9a(16) Veränderte Verhältnisse
1 Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung gemäss § 9 Absatz 3 das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst.
2 Wirkt sich das Gesuch auf die Prämienverbilligung einer anderen Person aus, ist deren Prämienverbilligung von Amtes wegen und unter Wahrung deren Verfahrensrechte anzupassen.

§ 9b(17) Beginn und Ende des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
2 Er endet während des Kalenderjahres

a.

bei Wegzug ins Ausland,

b.

bei Tod einer Person, die eine Berechnungseinheit gebildet hat.


§ 9c(18) Verwirkung
1 Gesuche um Prämienverbilligung sind bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen, ansonsten der Anspruch verwirkt.
2 Antragsformulare für Prämienverbilligung, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, sind innerhalb eines Jahres seit Zustellung einzureichen, ansonsten der Anspruch verwirkt.

§ 10(19)

§ 11(20) Ausrichtung
1 Die Prämienverbilligung wird den Krankenversicherern ausgerichtet.(21)
2 Bei verspäteter Ausrichtung besteht kein Anspruch auf Verzugszins.
3 Kleinbeträge werden nicht ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Grenze fest.

§ 11a(22)

§ 11b(23)

§ 12 Mitwirkung der Betroffenen
Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, haben den Vollzugsbehörden alle zur Abklärung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu vermitteln. Dies gilt auch für Angaben zur Vermeidung von Mehrfachsubventionen.

§ 12a(24)

§ 13 Rückerstattungen
1 Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen sind zurückzuerstatten. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000(25) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)(26).
2 Kleinbeträge werden nicht zurückerstattet. Der Regierungsrat legt die Grenze fest.(27)

§ 13a(28) Verrechnung
Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss § 13 können mit fälligen Prämienverbilligungen verrechnet werden.

§ 14(29)

§ 15 Rechtspflege
1 Der Regierungsrat hat ein Einspracheverfahren für die Prämienverbilligung vorzusehen.
2 Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Sozialversicherungsrecht) erhoben werden.(30)
3 Die Fristen für Einsprache und Beschwerde betragen 30 Tage.(31)


Dbis.(32) Finanzierung von Pflegeleistungen

§ 15a(33) Finanzierung von Pflegeleistungen durch die Gemeinde
1 Bei Pflegeleistungen nach der Krankenversicherungsgesetzgebung, ausgenommen bei Leistungen der Akut- und Übergangspflege, übernimmt die Wohngemeinde die Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen und dem Beitrag der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich des Anteils der versicherten Person.
2 Die Beiträge der Gemeinde werden an den Leistungserbringer ausgerichtet und können pauschaliert werden.

§ 15b(34) Finanzierte Leistungen
1 Die Beiträge der Gemeinde nach § 15a erstrecken sich auf ambulante und stationäre Pflegeleistungen, welche zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung erforderlich sind.
2 Die Gemeinde finanziert die Pflegeleistungen von:

a.

Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen, mit welchen die Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat oder die im Einzelfall mit Einwilligung der Gemeinde beigezogen wurden;

b.

Pflegeheimen und Spitälern, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind;

c.

anderen Pflegeheimen und Spitälern, jedoch höchstens mit demjenigen Betrag, den die Gemeinde bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital, welches auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt ist, ausrichten würde.


§ 15c(35) Anrechenbare Normkosten der Pflegeleistungen
1 Der Regierungsrat legt periodisch, mindestens alle vier Jahre, nach Anhörung der Gemeinden und der Leistungserbringer die anrechenbaren Normkosten der Pflegeleistungen pro Leistungskategorie kantonsweit einheitlich fest.
2 Die anrechenbaren Normkosten decken die Kosten der Pflegeleistungen, an welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach der Bundesgesetzgebung einen Beitrag leistet, unter Berücksichtigung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung.
3 Die zuständige Direktion kann zum Zweck der Ermittlung der anrechenbaren Normkosten bei den Leistungserbringern Daten erheben und Betriebsvergleiche durchführen.

§ 15d(36) Kostenanteil der versicherten Person
1 Der Kostenanteil der versicherten Person entspricht

a.

bei stationären Pflegeleistungen dem höchsten Anteil nach der Bundesgesetzgebung;

b.

bei ambulanten Pflegeleistungen der Hälfte des höchsten Anteils nach der Bundesgesetzgebung.

2 Der Kostenanteil der versicherten Person darf im Einzelfall die anrechenbaren Normkosten abzüglich des Beitrags der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen.
3 Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird kein Kostenanteil erhoben.

§ 15e(37) Leistungen der Akut- und Übergangspflege
1 Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege erfolgen im Anschluss an einen Akutspitalaufenthalt während längstens zwei Wochen unter folgenden Voraussetzungen:

a.

medizinische Notwendigkeit begründet durch einen vorübergehend erhöhten Pflegebedarf;

b.

keine Notwendigkeit eines Aufenthalts in einer Rehabilitationsklinik oder einer geriatrischen Abteilung eines Spitals;

c.

Überweisung durch einen Spitalarzt mit einem Zeugnis, aus dem der Pflegebedarf und die erforderlichen Pflegemassnahmen hervorgehen.

2 Der Kanton stellt das Angebot für Leistungen der ambulanten und stationären Akut- und Übergangspflege sicher und übernimmt die daraus entstehenden Kosten anteilmässig nach der Krankenversicherungsgesetzgebung. Er kann mit entsprechenden Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen abschliessen.


E. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993(38) wird wie folgt geändert: ...(39)
2 Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976(40) wird wie folgt geändert: ...(41)
3 Das Schulgesetz vom 26. April 1979(42) wird wie folgt geändert: ...(43)

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 18. Mai 1989(44) über die Krankenpflegeversicherung (GKV) wird aufgehoben.
2 Das Dekret vom 5. Juni 1989(45) über die Krankenpflegeversicherung (DKV) wird aufgehoben.

§ 17a(46)

§ 17b(47) Übergangsbestimmung betreffend Wegkauf des Leistungsaufschubes bei unterstützten Personen
Für Forderungen der Versicherer, für welche gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 19. März 2010 der Leistungsaufschub bestehen bleibt, gilt § 6b während sechs Monaten ab dem Inkrafttreten weiter, sofern die sozialhilferechtliche Unterstützung im Jahr 2011 entstanden ist.

§ 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es untersteht der nachträglichen Volksabstimmung innert 6 Monaten gemäss § 63 Absatz 4 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984(48).


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Fussnoten:

1. In der Volksabstimmung vom 9. Juni 1996 angenommen.

2. SR 832.10

3. Aufgehoben am 6. Juni 2002 (GS 34.598), mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

4. Aufgehoben am 6. Juni 2002 (GS 34.598), mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

5. Fassung vom 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2011.

6. Aufgehoben am 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend ab 1. Juli 2011.

7. Ergänzung vom 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2011.

8. Ergänzung vom 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2011.

9. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1057), in Kraft seit 1. Januar 2007.

10. Ergänzung vom 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2011.

11. Ergänzung vom 6. Juni 2002 (GS 34.598), in Kraft seit 1. Januar 2003.

12. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1057), in Kraft seit 1. Januar 2007.

13. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1057), in Kraft seit 1. Januar 2007.

14. Fassung vom 6. Juni 2002 (GS 34.598), in Kraft seit 1. Januar 2003.

15. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1057), in Kraft seit 1. Januar 2007.

16. Ergänzung vom 6. Juni 2002 (GS 34.598), in Kraft seit 1. Januar 2003.

17. Ergänzung vom 6. Juni 2002 (GS 34.598), in Kraft seit 1. Januar 2003.

18. Ergänzung vom 14. Oktober 2004 (GS 35.428), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2004.

19. Aufgehoben am 6. Juni 2002 (GS 34.598), mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

20. Fassung vom 6. Juni 2002 (GS 34.598), in Kraft seit 1. Januar 2003.

21. Fassung vom 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2011.

22. Aufgehoben am 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend ab 1. Juli 2011.

23. Aufgehoben am 21. September 2006 (GS 35.1057), mit Wirkung ab 1. Januar 2007.

24. Aufgehoben am 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend ab 1. Juli 2011.

25. SR 830.1

26. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1057), in Kraft seit 1. Januar 2007.

27. Ergänzung vom 6. Juni 2002 (GS 34.598), in Kraft seit 1. Januar 2003.

28. Ergänzung vom 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2011.

29. Aufgehoben am 6. Juni 2002 (GS 34.598), mit Wirkung ab 1. Januar 2003.

30. Fassung vom 6. Juni 2002 (GS 34.598), in Kraft seit 1. Januar 2003.

31. Fassung vom 6. Juni 2002 (GS 34.598), in Kraft seit 1. Januar 2003.

32. Ergänzung vom 9. Dezember 2010 (GS 37.481), in Kraft seit 1. Januar 2011.

33. Ergänzung vom 9. Dezember 2010 (GS 37.481), in Kraft seit 1. Januar 2011.

34. Ergänzung vom 9. Dezember 2010 (GS 37.481), in Kraft seit 1. Januar 2011.

35. Ergänzung vom 9. Dezember 2010 (GS 37.481), in Kraft seit 1. Januar 2011.

36. Ergänzung vom 9. Dezember 2010 (GS 37.481), in Kraft seit 1. Januar 2011.

37. Ergänzung vom 9. Dezember 2010 (GS 37.481), in Kraft seit 1. Januar 2011.

38. GS 31.847, SGS 271

39. GS 32.477

40. GS 26.187, SGS 930

41. GS 32.477

42. GS 27.169, SGS 640

43. GS 32.478

44. GS 30.160, SGS 362

45. GS 30.166, SGS 362.1

46. Aufgehoben am 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend ab 1. Juli 2011.

47. Fassung vom 1. Dezember 2011 (GS 37.823), rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2011.

48. GS 29.276, SGS 100