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Verordnung | |
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SGS 342.12 || GS 34.1074 || Vom 3. Juni 2003 || In Kraft seit 1. Juli 2003 || [PDF] | |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. März 2008; entspricht Print-Version: 81 - 1.9.2008 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1) und § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1995(2) über das Halten von Hunden, beschliesst:
§ 1 Potenziell gefährliche Hunde
1 Als potenziell gefährliche Hunde gelten:
a. | Bullterrier; |
b. | Staffordshire Bull Terrier; |
c. | American Staffordshire Terrier; |
d. | American Pit Bull Terrier; |
e. | Rottweiler; |
f. | Dobermann; |
g. | Dogo Argentino; |
h. | Fila Brasileiro; |
i. | Kreuzungen mit Rassen gemäss den Buchstaben a bis h sowie Hunde, die in Bezug auf die äussere Gestalt diesen Rassen und Kreuzungen ähnlich sind; |
j. | andere Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als potenziell gefährlich aufgefallen sind. |
2 Im Zweifelsfall entscheidet die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.
§ 1a(3) Herkunftsnachweis
1 Als Herkunftsnachweis gemäss § 3a Absatz 1 Buchstabe b Hundegesetz(4) gilt:
a. | die Adresse der Zuchtstätte oder |
b. | die Adresse der letzten Halterin oder des letzten Halters, wenn der Hund seit mindestens 18 Monaten in deren oder dessen Besitz ist. |
2 Eine Zuchtstätte entspricht den kynologischen Ansprüchen und den Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung, wenn für Hunde, die
a. | in der Schweiz geboren wurden, ein anerkannter Abstammungsnachweis oder eine amtstierärztliche Bestätigung beigebracht wird; |
b. | im Ausland geboren wurden, ein von der Fédération Cynologique Internationale anerkannter Abstammungsnachweis oder eine amtstierärztliche Bestätigung beigebracht wird. |
3 Auf den Nachweis der Zuchtstätte kann verzichtet werden, wenn vom Zeitpunkt des Bewilligungsantrages zurückgerechnet der Hund nachgewiesenermassen während mindestens 18 Monaten am gleichen Ort gehalten worden ist und eine Überprüfung des Hundes ergeben hat, dass von diesem Tier keine Gefährdung ausgeht.
§ 2 Bewilligung
1 Die Bewilligung für das Halten von potenziell gefährlichen Hunden erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Hundegesetz gegeben sind.
3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann weitere Auflagen und Bedingungen verfügen, wenn sich dies im Einzelfall als notwendig erweist.
4 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann bei Kreuzungstieren, die von potenziell gefährlichen Hunden abstammen, von einer Bewilligungspflicht absehen, wenn der fragliche Hund in Bezug auf seine äussere Gestalt und sein Wesen als nicht potenziell gefährlich einzustufen ist.(5)
§ 3 Kynologische Fachkenntnisse
1 Zu den kynologischen Fachkenntnissen gehören insbesondere:
a. | Besondere Eigenschaften von Hunden (Sozialverhalten, Rangordnung, Bewegung, Beschäftigung); |
b. | rassespezifische Eigenschaften des beantragten Hundes; |
c. | Erziehung von Hunden (Belohnung, Bestrafung, unerwünschte Verhaltensweisen); |
d. | Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit Hunden; |
e. | praktische Erfahrung im Umgang mit Hunden. |
2 Die kynologischen Fachkenntnisse können in Form eines Gesprächs und/oder mittels eines einfachen Fragebogens eruiert werden.
§ 4 Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse
1 Welpenspiel- und Hundeerziehungskurse werden von der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt anerkannt, wenn:
a. | sie von erfahrenen Kynologen geleitet werden und den Grundsätzen der Kynologie genügen; |
b. | die Kursleitung sich verpflichtet, jeweils bei Kursende ein Attest auszustellen; |
c. | Hunde mit einem abnormen Aggressionspotenzial gemeldet werden. |
2 Kann ein Welpenspielkurs aufgrund des Alters des Hundes oder aufgrund seiner Herkunft nicht nachgewiesen werden, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt auf diesen Nachweis verzichten wenn:
a. | die Hundehalterin oder der Hundehalter glaubhaft machen kann, dass der Hund ausreichend sozialisiert worden ist, |
b. | der Herkunftsnachweis nach § 1a erbracht worden ist und |
c. | eine Überprüfung des Hundes ergeben hat, dass von diesem Tier keine Gefährdung ausgeht. |
§§ 5 und 6(6)
§ 6a(7) Rechtliches Gehör bei vorsorglicher Beschlagnahmung
Bei vorsorglichen Beschlagnahmungen von Hunden ohne vorhergehende Anhörung der Hundehalterin oder des Hundehalters gewährt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nachträglich und innert 72 Stunden das rechtliche Gehör und entscheidet über das weitere Vorgehen.
§ 7 Gebühren
1 Die Gebühr für die Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen betreffend das Halten von potenziell gefährlichen Hunden beträgt 250 Franken.
2 Für Massnahmen gemäss § 9 und § 9a Hundegesetz, sowie § 6a dieser Verordnung werden kostendeckende Gebühren mit einem Stundenansatz von 140 Franken erhoben.(8)
§ 8 Zuzug in den Kanton
1 Personen, die sich mit einem potenziell gefährlichen Hund im Kanton niederlassen, müssen innerhalb von 4 Wochen eine Haltebewilligung beantragen.
2 Kennt der Herkunftskanton ebenfalls eine Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde, kann auf die Bewilligung des Herkunftskantons abgestellt werden.
3 Können die Bedingungen gemäss § 3a Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes über das Halten von Hunden nicht vollumfänglich erbracht werden, darf der Hund mit Bewilligung der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes behalten werden, wenn:
a. | der Hund schon längere Zeit gehalten wird; |
b. | die Beurteilung des Hundes keine offensichtlichen Anzeichen einer Gefährdung ergeben hat. |
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
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1. GS 29.276, SGS 100
2. GS 32.289, SGS 342
3. Ergänzung vom 29. Januar 2008 (GS 36.521), in Kraft seit 1. März 2008.
4. GS 32.289, SGS 342
5. Ergänzung vom 29. Januar 2008 (GS 36.521), in Kraft seit 1. März 2008.
6. Aufgehoben am 29. Januar 2008 (GS 36.521), mit Wirkung ab 1. März 2008.
7. Ergänzung vom 29. Januar 2008 (GS 36.521), in Kraft seit 1. März 2008.
8. Fassung vom 29. Januar 2008 (GS 36.521), in Kraft seit 1. März 2008.