Abzug von Bausparrücklagen für das Bemessungsjahr 1999 | |
Kurzmitteilung Nr. 341, 28.03.2001
In dem per 1.1.2001 in Kraft getretenen revidierten Steuergesetz wurden die Bestimmungen über die Bausparrücklagen (§ 29bis StG), die ursprünglich wegen früherer Unvereinbarkeit mit dem Steuerharmonisierungsgesetz zwischenzeitlich fallen gelassen worden waren, wieder eingeführt. Gleichzeitig wurden die in den Jahren 1999 und 2000 von den Bausparern einbezahlten Bausparrücklagen im Übergangsrecht zur einjährigen Steuerveranlagung gemäss § 198 Abs. 5 lit. d StG als ausserordentliche Aufwendungen anerkannt, so dass diese nicht in die Steuerbemessungslücke fallen, sondern im Durchschnitt auf die Steuerjahre 2001 und 2002 vorgetragen und dort von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können; sie zählen dabei als Sparjahre gemäss § 29bis Abs. 2 StG.
Da die Zukunft des Bausparens während längerer Zeit unklar war, haben zahlreiche Bausparer im Kalenderjahr 1999 auch keine Einzahlungen mehr auf ihr Bausparkonto geleistet. Zufolge der nachträglichen Weiterführung des Bausparens stellte sich die Frage, ob für das Kalenderjahr 1999 eine Nachzahlung im Jahr 2000 steuerwirksam noch möglich sei. Im Steuerrecht gilt an sich die Regel der strengen Periodizität pro Bemessungsjahr, das heisst weder Einkünfte noch Aufwendungen (Abzüge) können im Nachhinein rückwirkend als solche generiert bzw. geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf das in diesem Punkt kontrovers verlaufene Gesetzgebungsverfahren haben wir den im Kanton Basel-Landschaft vertretenen Banken im Herbst 2000 mitgeteilt, dass nachträgliche Bausparabzüge für das Kalenderjahr 1999 anerkannt werden, wenn die Einzahlungen auf das Bausparkonto bis spätestens 31.12.2000 erfolgten, und vorausgesetzt, dass Bausparern für diese rückwirkenden Einzahlungen 1999 entsprechende Bestätigungen zuhanden der Steuerverwaltung ausgestellt werden.
Es ist also zu beachten, dass Bausparrücklagen für das Kalenderjahr 1999, welche im Jahr 2000 einbezahlt wurden, abzugsfähig sind und im Durchschnitt auf die Steuerjahre 2001 und 2002 vorgetragen und dort von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.
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