Verordnung(1)
zum Gesetz über die Verkehrsabgaben

 

SGS 341.11 || GS 31.495 || Vom 7. Dezember 1993 || In Kraft seit 1. Januar 1994 || [PDF]

Letzte Änderung für Internet: 10. Februar 2004; entspricht Print-Version: 66 - 1.1.2001



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Absatz 2 und § 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1981(2) über die Verkehrsabgaben, beschliesst:

§ 1 Berechnungsgrundsätze der Verkehrssteuer
1 Die tägliche Verkehrssteuer wird anhand der Jahressteuer sowie von 365 Tagen berechnet.
2 Die Verkehrssteuer wird auf ganze Franken ab- oder aufgerundet.
3 Für den Zeitraum vom 27. Dezember bis einschliesslich 5. Januar wird die Verkehrssteuer bei Ausserverkehrssetzungen von Fahrzeugen weder erhoben noch zurückerstattet.

§ 2 Halbjährliche Bezahlung der Verkehrssteuer
1 Die Verkehrssteuer kann auf Gesuch hin für schwere Motorwagen und deren Anhänger halbjährlich entrichtet werden.
2 Gesuche um halbjährliche Zahlungsweise werden in der Regel nur bewilligt, wenn den bisherigen Verpflichtungen ohne Verzug nachgekommen wurde.
3 Jede der beiden Zahlungen wird mit einem Zuschlag von 10 Franken belastet.

§ 3 Rückerstattung der Verkehrssteuer
Rückerstattungen ins Ausland oder per Post innerhalb des Kantons werden nur bei Beträgen ab 20 Franken vorgenommen. Beträge unter 20 Franken werden ohne Verzinsung gutgeschrieben.

§ 4 Befreiung von der Verkehrssteuer
Keine Verkehrssteuer haben zu entrichten:

 

a.

die Eidgenossenschaft;

b.

die Halter und Halterinnen von Fahrzeugen mit CD-, CC- oder AT-Kontrollschildern gemäss Artikel 86 der Verordnung vom 27. Oktober 1976(3) über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV);

c.

die Konsularbeamten und -angestellten mit blauem Identitätsausweis des Protokolldienstes für höchstens zwei Fahrzeuge, sofern ihr Staat Gegenrecht hält;

d.

Halter und Halterinnen von Fahrzeugen, die ausschliesslich der Feuerwehr oder dem Zivilschutz dienen;

e.

die privaten und öffentlichen Unternehmungen für vom Bund konzessionierte Kursfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Automobilkonzession I), die ausschliesslich dem öffentlichen Verkehr dienen.


§ 5 Teilweise Befreiung von der Verkehrssteuer
Vom Bund konzessionierte Kursfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs (Automobilkonzession I), mit denen konzessionierte und private Fahrten ausgeführt werden, sind zu 90% von der Verkehrssteuer befreit.

§ 5a(4) Besteuerung von Anhängern
Die Verkehrssteuern für Anhänger werden bis zum 31. Dezember 2004 bis zu einem Gesamtgewicht von 18 Tonnen erhoben.

§ 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Regierungsratsverordnung vom 18. September 1984(5) zum Gesetz über die Verkehrsabgaben wird aufgehoben.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Regierungsratsverordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. Fassung vom 19. Dezember 2000 (GS 33.1495), in Kraft seit 1. Januar 2001.

2. GS 27.762, SGS 341

3. SR 741.51

4. Fassung vom 19. Dezember 2000 (GS 33.1495), in Kraft seit 1. Januar 2001.

5. GS 28.662, SGS 341.11