> Übersicht Systematische Gesetzessammlung || Hinweise und Erklärungen
Regierungsratsbeschluss | |
| |
SGS 331.12 || GS 25.727 || Vom 21. Januar 1975 || In Kraft seit 21. Januar 1975 | |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 Absatz 4 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974(1), beschliesst:
1. | Alle Wertpapiere sind gemäss §§ 42 und 46 Absätze 1 und 2 zum Verkehrswert einzuschätzen. |
2. | Der Verkehrswert der kotierten oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere ist herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3% nicht übersteigt. |
Bei der Feststellung der Bruttorendite können bedeutende wertvermehrende Zuwendungen des Unternehmens in den zwei vorangegangenen Jahren (Bezugsrechte, Gratisaktien usw.) mitberücksichtigt werden. | |
Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3% ergebenden Wert. | |
Bei ertraglosen Wertpapieren beträgt der Steuerwert 80% des Kurswertes. | |
3. | Der Verkehrswert der nicht kotierten und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere ist von der kantonalen Steuerverwaltung nach § 19 Absatz 2 der Vollziehungsverordnung vom 19. September 1974(2) zum Steuer- und Finanzgesetz zu schätzen. |
4. | Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft. |
1. GS 25.427, SGS 331
2. GS 25.541, SGS 331.1