Regierungsratsbeschluss Aktien Vermögensbesteuerung

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Regierungsratsbeschluss
über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung

 

SGS 331.12 || GS 25.727 || Vom 21. Januar 1975 || In Kraft seit 21. Januar 1975

Letzte Änderung: 14. Dezember 1999 / 33 - 1.9.1986



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 Absatz 4 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974(1), beschliesst:



 

1.

Alle Wertpapiere sind gemäss §§ 42 und 46 Absätze 1 und 2 zum Verkehrswert einzuschätzen.

2.

Der Verkehrswert der kotierten oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere ist herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3% nicht übersteigt.

Bei der Feststellung der Bruttorendite können bedeutende wertvermehrende Zuwendungen des Unternehmens in den zwei vorangegangenen Jahren (Bezugsrechte, Gratisaktien usw.) mitberücksichtigt werden.

Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3% ergebenden Wert.

Bei ertraglosen Wertpapieren beträgt der Steuerwert 80% des Kurswertes.

3.

Der Verkehrswert der nicht kotierten und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere ist von der kantonalen Steuerverwaltung nach § 19 Absatz 2 der Vollziehungsverordnung vom 19. September 1974(2) zum Steuer- und Finanzgesetz zu schätzen.

4.

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft.




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Fussnoten:

 

1. GS 25.427, SGS 331

2. GS 25.541, SGS 331.1