Gesetz
über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)(1)

 

SGS 331 || GS 25.427 || Vom 7. Februar 1974(2) || In Kraft seit 1. Januar 1975 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst als Gesetz:

Erster Abschnitt: Steuerpflicht

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 I. Gegenstand des Gesetzes
Der Staat und die Einwohnergemeinden erheben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Steuern gemäss den folgenden Bestimmungen.

§ 2 II. Anwendungsregel
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nach Treu und Glauben anzuwenden und zu erfüllen.
2 Entspricht die Rechtsform offensichtlich nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten, so sind die Steuern nach Massgabe des wirtschaftlichen Tatbestandes zu entrichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Rechtsform zur Erreichung von Steuerumgehungen gewählt worden ist.

§ 3 III. Steuerarten
1 Staat und Gemeinden erheben

a.

Einkommens- und Vermögenssteuern von den natürlichen Personen;(3)

b.

Ertrags- und Kapitalsteuern von den juristischen Personen.

2 Der Staat erhebt ausserdem

a.

eine Grundstückgewinnsteuer;

b.

eine Handänderungssteuer.

3 ...(4)

§ 4 IV. Steuerpflicht - 1. Persönliche Zugehörigkeit
a. Natürliche Personen
1 Natürliche Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton wohnt oder ihren gesetzlichen Wohnsitz hat.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt hat eine natürliche Person, wenn sie im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung,

a.

während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;

b.

während mindestens 3 Monaten verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt;

4 Keinen steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinne von Absatz 3 hat eine natürliche Person, die sich im Kanton lediglich zu Sonderzwecken, wie insbesondere zum Besuch einer Lehranstalt oder zu Heilzwecken, aufhält, in einem anderen Kanton oder im Ausland ihren Wohnsitz hat und dort ihre steuerlichen Pflichten erfüllt.

§ 5 b. Juristische Personen
Juristische Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich deren Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

§ 6 2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 (5) Natürliche und juristische Personen sowie ausländische Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit sind, unter Vorbehalt von § 6bis Absatz 4 bzw. § 6ter Absatz 4, kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie

a.

Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von geschäftlichen Betrieben im Kanton sind;

b.

im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

c.

im Kanton in festen Einrichtungen eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

d.

an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum, Nutzniessung oder andere, diesen wirtschaftlich gleichzuachtende dingliche oder persönliche Rechte haben.

2 Bei Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind sie ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

a.

im Kanton eine persönliche Tätigkeit ausüben oder früher ausgeübt haben und hiefür Entschädigungen beziehen,

b.

als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder sonstige Vergütungen beziehen;

c.

Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch im Kanton gelegene Grundstücke oder durch Verpfändung basellandschaftlicher Grundpfandtitel sichergestellt sind;

d. (6) 

im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln;

e.(7)

für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;

f.(8)

Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;

g.(9)

Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten.

3 und 4 ...(10)

§ 6bis (11) Umfang der Steuerpflicht bei natürlichen Personen
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit von natürlichen Personen ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss diesem Gesetz eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Sie erfasst auch jene Einkünfte, die sich bei Beendigung der Steuerpflicht ergeben (Liquidationsgewinne und ähnliches).
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke von natürlichen Personen erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.
4 Abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

§ 6ter (12) Umfang der Steuerpflicht bei juristischen Personen
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit von juristischen Personen ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Ertrags und Kapitals, für die gemäss diesem Gesetz eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke von juristischen Personen erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.
4 Abweichende bundesrechtliche und staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

§ 7 3. Besteuerung von Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit
1 Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit werden in der Regel nicht als solche besteuert. Einkünfte und Vermögen werden den einzelnen Beteiligten entsprechend ihrer Beteiligung zugerechnet.
2 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, wie bei einer grossen Zahl Beteiligter, bei unabgeklärten Beteiligungsverhältnissen oder bei blossem Grundeigentum im Kanton, ist die gesamthafte Besteuerung zulässig.
3 Über die anteilsmässige oder gesamthafte Besteuerung entscheidet die kantonale Steuerverwaltung. Ihr Entscheid kann innert 30 Tagen an das kantonale Steuergericht weitergezogen werden.(13)
4 Das Einkommen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006(14) (KAG) wird den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen davon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.(15)

§ 8(16) 4. Besteuerung der Ehegatten
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.(17)
2 Die Ehegatten sind gemeinsam steuerpflichtig. Handlungen eines Ehegatten gegenüber der Steuerbehörde sowie Handlungen der Steuerbehörde gegenüber einem Ehegatten verpflichten auch den anderen Ehegatten.
3 Enthält das so ermittelte Gesamteinkommen Erwerbseinkommen beider Ehegatten, so vermindert sich das steuerbare Gesamteinkommen um das niedrigere Erwerbseinkommen, höchstens aber um 1000 Fr.(18)
4 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.(19)
5 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.(20)
6 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Für den Rest der Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte getrennt besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.(21)

§ 8bis (22) 4a. Besteuerung von Personen in eingetragener Partnerschaft
1 Die Stellung von Personen in eingetragener Partnerschaft entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten.
2 Absatz 1 bezieht sich insbesondere auf die Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen, die Haftung, die Unterhaltsbeiträge, den Steuertarif, die Quellensteuer, die Sozialabzüge, die Verfahrenspflichten und -rechte, den Steuerbezug sowie die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern.

§ 9(23) 5. Besteuerung der Kinder unter elterlicher Sorge
1 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Diese Zurechnung entfällt ab Beginn des Jahres, indem sie mündig werden.
2 Das Erwerbs- oder Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne sind jedoch vom Kind selbst zu versteuern.
3 Für das elterliche und das zugerechnete Einkommen und Vermögen gilt § 8 Absatz 2 sinngemäss.
4 Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge gemeinsam aus, so versteuert derjenige Elternteil das Einkommen und Vermögen des Kindes, der überwiegend für das Kind sorgt.

§ 10 6. Nutzniessung
Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, wird dem Nutzniesser zugerechnet, der Ertrag aus Nutzniessung oder anderen Nutzungsrechten demjenigen, welchem er rechtlich zufliesst. Kapitalgewinne und -verluste sind in der Regel dem Eigentümer oder Forderungsberechtigten zuzurechnen.

§ 10bis (24) 7. Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.
2 Haben diese Personen nicht das Schweizer Bürgerrecht, so steht ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zu.
3 Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (§ 34) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag:

a.

des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;

b.

der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

c.

des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

d.

der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

e.

der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

f.

der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.


§ 11(25) V. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Wer gemäss den §§ 4-10bis der Steuerhoheit des Kantons unterworfen ist, hat die ihm auferlegten Verfahrenspflichten zu erfüllen.
2 Die Steuerpflicht der natürlichen Personen beginnt mit der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder dem Aufenthalt im Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder der Aufgabe der steuerbaren Werte.
3 Die Steuerpflicht der juristischen Personen beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit der Auflösung und der durchgeführten Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit der Aufgabe der steuerbaren Werte.
4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
5 Die Regelung gemäss Absatz 4 gilt bei Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des Kantons auch für das interkommunale Verhältnis.
6 Für den Bereich der Quellensteuer richtet sich die Steuerpflicht bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton immer nach der tatsächlichen Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes im Kanton (pro rata temporis-Besteuerung). Dies gilt auch bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung gemäss § 68h Absatz 2. Änderungen in der Quellensteuerpflicht werden auf den Beginn des Folgemonats vorgenommen.

§ 12 VI. Steuernachfolge - 1. der Erben
Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben oder deren Steuernachfolger in seine Steuerpflicht ein. Sie haben die vom Erblasser bis zum Todestag geschuldeten Steuern vor der Teilung des Nachlasses zu entrichten oder sicherzustellen und sind für die Erfüllung der Verfahrensvorschriften persönlich verantwortlich. Auf Verlangen der Steuerbehörden haben sie einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

§ 13 2. Bei Auflösung juristischer Personen
1 Wird eine juristische Person aufgelöst, so werden die Steuern bis zum Abschluss der Liquidation geschuldet. Die Liquidatoren haben die Steuern vor der Verteilung des Liquidationsergebnisses zu entrichten oder sicherzustellen und sind für die Erfüllung der Verfahrensvorschriften persönlich verantwortlich.
2 Für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person treten die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten ein. Sie haben die geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern zu entrichten und die Verfahrenspflichten zu erfüllen.

§ 14(26) VII. Haftung
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen und -vermögen entfällt. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
2 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch

a.

die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;

b.

die Erben für die Steuern des Erblassers bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge;

c.

die Organe und Liquidatoren für die Steuern einer aufgelösten juristischen Person bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses, oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat;

d.

die mit der Geschäftsleitung oder Verwaltung betrauten Personen für die Steuern einer nach § 7 Absatz 2 steuerpflichtig erklärten Personengemeinschaft oder Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit; ebenso die Teilhaber für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit;

e.

die Personen, die im Kanton gelegene Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;

f.

Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Sitz hat;

g.

der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker für die Steuer des Erblassers bis zum Betrag, der sich nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes ergibt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat;

h.

die in der Schweiz wohnhaften Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber.

3 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

§ 15 VIII. Ausnahmen von der Steuerpflicht
1. Von sämtlichen Steuern
Von der Steuerpflicht sind befreit

a.

der Bund und seine Anstalten gemäss der Bundesgesetzgebung;

b.

der Kanton und seine Anstalten sowie die Basellandschaftliche Kantonalbank, soweit im Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen sind;

c.

die basellandschaftlichen Einwohnergemeinden und ihre Anstalten sowie die basellandschaftlichen Bürgergemeinden mit Ausnahme der Betriebe, die im wesentlichen Umfang Erwerbszwecken dienen;(27)

d.

...(28)

e.

die übrigen basellandschaftlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Vermögen.


§ 16 2. Von der Staats- und Gemeindesteuer
1 Von der Staats- und Gemeindesteuer sind befreit

a.

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen;(29)

b.

Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsanstalten;

c.

konzessionierte Transportunternehmungen, die von erheblicher volkswirtschaftlicher und verkehrspolitischer Bedeutung sind oder an denen der Kanton, seine Anstalten oder die Gemeinden beteiligt sind, für den konzessionspflichtigen Betriebszweig;

d.(30)

juristische Personen, die öffentliche Zwecke verfolgen;

e.(31)

juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen;

f.(32)

juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen.

g. (33)

kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Buchstabe a) oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen (Buchstabe b) sind.

2 Die Steuerbefreiung gemäss den Buchstaben d, e und f umfasst nur das den umschriebenen Zwecken ausschliesslich und unwiderruflich dienende oder gewidmete Einkommen und Vermögen.(34)
3 Grenzfällen ist durch die Gewährung einer teilweisen Steuerbefreiung angemessen Rechnung zu tragen.
4 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007(35) werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. Dies gilt auch für ausländische Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden.(36)

§ 17(37) 3. Steuererleichterungen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören des Gemeinderates Unternehmen, die neu eröffnet werden und die dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und die 9 folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren.
2 Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.

§ 18 4. Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens oder Ertrages und Kapitals steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen oder Ertrag und Kapital entspricht. Steuerfreie Beträge werden ihnen anteilsmässig gewährt.
2 Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entrichten die Steuern für Grundstücke und Betriebsstätten mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen oder Ertrag und Vermögen oder Kapital entspricht.

§ 18bis (38) VIIIa. Normale Staatssteuer
Die nach den §§ 34 ff. berechnete Steuer vom Einkommen und vom Vermögen der natürlichen Personen stellt die normale Staatssteuer dar.

§ 19(39) IX. Gemeindesteuer
1 ...(40)
2 Die Gemeinden erheben die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der natürlichen Personen in Prozenten der normalen Staatssteuer. Sie setzen jedes Jahr für beide Steuern den Steuerfuss fest. Dieser darf sowohl für die Einkommenssteuer als auch für die Vermögenssteuer höchstens 80% der normalen Staatssteuer betragen(41).
3 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen im Sinne von § 66 gelten die §§ 58 und 62.(42)
4 Von den Holding- und Domizilgesellschaften (§§ 63 und 64) erheben die Gemeinden die gleiche Steuer wie der Staat.

§ 19bis (43) IXa. Kantonaler Einkommenssteuerfuss
Aufgrund des beschlossenen Voranschlags legt der Landrat jährlich nach Massgabe des Finanzhaushaltsgesetzes durch Dekret den kantonalen Einkommenssteuerfuss in Prozenten der normalen Staatssteuer vom Einkommen der natürlichen Personen für das folgende Steuerjahr fest.

§ 20(44) X. Berücksichtigung der Geldwertveränderung
1. Bei der Einkommenssteuer
1 Für die Ermittlung des Steuersatzes gemäss § 34 ist das Einkommen der natürlichen Personen in jeder Veranlagungsperiode entsprechend der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise umzurechnen.
2 Die Umrechnung erfolgt jeweils aufgrund der innerhalb von 12 Monaten vor Ende Juni der vorangehenden Steuerperiode eingetretenen Geldwertveränderung.(45)
3 Der in § 34 festgelegte Einkommenssteuertarif für das Steuerjahr 2005 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Mai 2000 = 100 Punkte, Stand im Juni 2004 = 104.0 Punkte.(46)

§ 21 2. Bei Grundstückgewinnen und -verlusten
1 Bei der Bestimmung der steuerbaren Grundstückgewinne ist der Gestehungswert entsprechend der Geldwertveränderung umzurechnen, die seit dem Erwerb des Grundstückes eingetreten ist. Für die nach dem 1. Januar 1991 realisierten Grundstückgewinne wird die Geldwertveränderung zur Hälfte berücksichtigt.(47)
2 Bei Vermögensverlusten ist hingegen die Berücksichtigung der Geldwertveränderung ausgeschlossen.

§ 22 XI. Verbot von Steuerabkommen
Steuerabkommen jeder Art sind dem Staat und den Gemeinden verboten.


B. Staats- und Gemeindesteuer

1. Einkommenssteuer

§ 23 I. Steuerbare Einkünfte - 1. Im allgemeinen
1 Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen.
2 Steuerbar sind die Naturaleinkünfte aller Art, insbesondere der Wert selbstverwendeter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes, durch eigene Arbeitsleistungen geschaffene Werte, der Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften, der Bezug und die Nutzung von Sachen, Rechten und Dienstleistungen.(48)
2bis Naturaleinkünfte werden nach ihrem Marktwert bemessen. Davon ausgenommen ist der Eigenmietwert. Dieser ist wegen des besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Charakters der Eigenheimnutzung und in Berücksichtigung der geringen Disponibilität und der steuerlichen Begünstigung des selbstgenutzten Wohneigentums (§ 133 Absatz 2 Buchstabe c Kantonsverfassung) massvoll festzusetzen. Der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge ist gebührend Rechnung zu tragen; zuständig ist im Rahmen von § 27ter der Regierungsrat.(49)
3 ...(50)
4 Soweit Grundstückgewinne durch die Grundstückgewinnsteuer erfasst werden, unterliegen sie der Einkommenssteuer nicht.

§ 24 2. Bestandteile des Einkommens
Zum steuerbaren Einkommen gehören insbesondere

a.

alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich aus einer Beamtung, einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis oder aus der Erfüllung einer Dienstpflicht, mit Einschluss der Natural- und Nebenbezüge, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen, Sitzungsentschädigungen, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen;

b.(51)

alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich aus Handel, Gewerbe, Industrie, Land- oder Forstwirtschaft sowie aus freien Berufen, Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen mit Einschluss der Liquidationsgewinne sowie aus Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs als Geschäftsvermögen erklärt;

c.

alle Ersatzeinkünfte, wie Bezüge aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anderen Vorsorgeformen, Einkünfte aus Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, aus Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversicherungen. Leistungen aus privater Versicherung, Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechtes sowie Renten und Kapitalabfindungen aller Art;(52)

d.

alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, Eigengebrauch sowie wiederkehrende Einkünfte aus Baurechts- oder anderen Nutzungsverträgen;

e.(53)

alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen aus Guthaben, Dividenden und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen aller Art unter Einschluss des über den Nennwert ausgeschütteten Liquidationserlöses, ferner Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte aus immateriellem Güterrecht (Patente, Lizenzen usw.), aus Renten, aus geldwerten Vorteilen bei Nutzniessung sowie aus vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Nutzung. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital;

e.bis

Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskontobligationen), die dem Inhaber zufliessen.(54)

e.ter

Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen sind steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;(55)

e.
quater

Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nach dem 31.12.1998 abgeschlossen wurden, im Erlebensfall oder beim Rückkauf, ausser wenn diese Versicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;(56)

f.(57)

Unterhaltsbeiträge, die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich und die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;

g.

Gewinne aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen;

h.

jeder andere Anfall von Vermögen, der nach basellandschaftlichem Recht nicht der für Erbschaften, Schenkungen und dergleichen vorgesehenen Sonderbesteuerung unterliegt.

i.

Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht.(58)


§ 25(59) 3. Berechnung der Kapitalgewinne auf Geschäftsvermögen
1 Als Kapitalgewinn von Selbständigerwerbenden gemäss § 24 Buchstabe b gilt:

a.

bei beweglichem Vermögen die Aufwertung in der Höhe des verbuchten Mehrwertes;

b.

bei Veräusserung von beweglichem Geschäftsvermögen die Differenz zwischen Buchwert und Erlös;

c.

bei Überführung von beweglichem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert.

2 Wird eine Liegenschaft aufgewertet, veräussert oder aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, wird nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert (wieder eingebrachte Abschreibungen).
3 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
4 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

§ 25bis (60) 4. Indirekte Teilliquidation und Transponierung
1 Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 24 Buchstabe e gelten auch:

a.

der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20% verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren gemäss § 146 besteuert;

b.

der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50% am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

§ 26(61) 5. Umstrukturierungen(62)
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

a.

bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;

b.

bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;

c.

beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 56 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach § 146 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Ertrag versteuerte stille Reserven geltend machen.

§ 27(63) 6. Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung(64)
Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40% steuerbar. Vorbehalten bleibt § 27bis.

§ 27bis (65) 7. Einkünfte aus beruflicher Vorsorge und gebundener Selbstvorsorge(66)
1 In vollem Umfange steuerbar sind Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982(67) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
2 Für Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die entweder vor dem 1. Januar 1987 zu laufen beginnen oder fällig werden, oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, gilt folgende Übergangsregelung:

a. (68) 

Renten werden besteuert zu

-

60 % der Einkünfte, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

-

80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen besteht, mindestens zu 20 % vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

-

100 % in allen übrigen Fällen.

b.(69)

Kapitalabfindungen werden, nach Abzug der eigenen Beiträge des Steuerpflichtigen, soweit diese nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten, nach § 36 besteuert.

c.(70)

Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind jene von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt auch für Leistungen Dritter, wenn der Steuerpflichtige den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat.

3 Von Kapitalabfindungen aus der gebundenen Selbstvorsorge können die in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Beiträge des Steuerpflichtigen in Abzug gebracht werden, die wegen der Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten. Absatz 2 Buchstabe c findet sinngemäss Anwendung(71). (72)

§ 27ter (73) 8. Mietwert selbst genutzter Liegenschaften (Eigenmietwert)(74)
1 Der Eigenmietwert leitet sich von dem gemäss dem Sachversicherungsgesetz vom 12. Januar 1981(75) geschätzten einfachen Brandlagerwert einer Liegenschaft ab, welcher mit einem gemeindespezifischen Korrekturfaktor, einem Korrekturfaktor nach Alter der Liegenschaft und einem Korrekturfaktor für Stockwerkeigentum multipliziert wird, was den steuerlichen Brandlagerwert ergibt.
2 Die gemeindespezifischen Korrekturfaktoren werden vom Regierungsrat festgelegt.
3 Die Korrekturfaktoren nach Alter der Liegenschaft betragen:

Alter der Liegenschaft

Korrekturfaktor

25 Jahre und jünger

---

26 bis 85 Jahre

0.9

86 Jahre und älter

0.8

4 Der Korrekturfaktor für Stockwerkeigentumswohnungen im Sinne von Artikel 712a ff. ZGB beträgt einheitlich 0.8.
5 Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von 20'000 Fr. beträgt der Eigenmietwert 64.53%. Für jeden um 100 Fr. höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss nachstehender Tabelle

von Fr.

bis Fr.

um je %

auf %

20'001

26'000

0.192925%

52.95%

26'001

35'000

0.085723%

45.23%

35'001

46'000

0.067129%

37.85%

46'001

61'000

0.040658%

31.75%

61'001

78'000

0.017280%

28.81%

78'001

99'000

0.012379%

26.21%

99'001

122'000

0.007457%

24.49%

122'001

203'000

0.002375%

22.57%

203'001

290'000

0.001960%

20.86%

290'001

435'000

0.001701%

18.39%

Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über 435'000 Fr. beträgt der Eigenmietwert einheitlich 80'000 Fr.
6 Der gemäss vorstehender Tabelle ermittelte Eigenmietwert beträgt in jedem Fall mindestens 60% des marktüblichen Mietwertes; liegt dieser im Einzelfall nachweislich unter 60%, so wird er von Amtes wegen auf 60% erhöht.
7 Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Eigenmietwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums mehr als 60% des marktüblichen Mietwertes beträgt, so beträgt der Eigenmietwert 60% des marktüblichen Mietwertes.
8 Der Regierungsrat überprüft nach Ablauf von sechs Jahren anhand einer repräsentativen Erhebung, ob auf Grund veränderter Marktverhältnisse eine Anpassung der Korrekturfaktoren und der in Absatz 5 aufgeführten Umrechnungssätze vorgenommen werden muss. Die erstmalige Überprüfung erfolgt im Kalenderjahr 2013.
9 Einer erheblichen raummässigen Unternutzung des selbst genutzten Wohneigentums ist bei der behördlichen Festlegung des Eigenmietwertes auf Antrag Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt der Regierungsrat.

§ 28 II. Steuerfreie Einkünfte
Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind

a.

Vermögenszuwachs infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;

b.

Kapitalzahlungen aus rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherungen, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Vorbehalten bleibt § 24 Buchstabe equater;(76)

c.

Kapitalzahlungen aus nicht rückkaufsfähigen privaten Lebensversicherungen, soweit sie der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegen;

d.

Kapitalzahlungen bei Tod, soweit sie der Erbschaftssteuer unterliegen, sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, soweit sie nicht Ersatzeinkommen darstellen;

e.

Kapitalleistungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;(77)

f.

Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die für den Lebensunterhalt notwendig sind;

g.

Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält;(78)

h.

der Sold für Militär-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst;(79)

i.

die Zuteilung von Gratisaktien und die Gratiserhöhung des Nennwertes von Aktien, sofern diese Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören, und beim Geschäftsvermögen, sofern sie nicht verbucht worden sind. Eine Besteuerung als Einkommen erfolgt erst bei der Kapitalrückzahlung. Der Erlös aus Bezugsrechten ist steuerfrei, sofern die Vermögensrechte zum Privatvermögen gehören;(80)

k.

die Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sowie die Hilflosenrenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt;(81)

l.

die Zahlung von Genugtuungssummen.(82)

m.

die bei Glücksspielen in Spielbanken gemäss Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken erzielten Gewinne.(83)


§ 29 III. Ermittlung des Reineinkommens - 1. Abzüge
1 Von den steuerbaren Einkünften werden abgezogen

a.

Bei unselbständig Erwerbstätigen die Erwerbsunkosten, wie Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung und für Schichtarbeit, die Kosten für Berufskleider, Schwerarbeit, besonderen Kleiderverschleiss, Berufswerkzeuge und Fachliteratur, ferner die mit der Ausübung des Berufes zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten und die statutarischen Mitgliederbeiträge des Berufsverbandes sowie ein zusätzlicher Pauschalabzug von 500 Franken für weitere Berufsauslagen. Der Umfang dieser Erwerbsunkosten wird durch den Regierungsrat näher geregelt.(84)

b.

bei selbständiger Erwerbstätigkeit die für die Erzielung des Erwerbseinkommens geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen unter Ausschluss der Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger, die Prämien des Unternehmers für Betriebsunfallversicherung, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen, Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Buchstabe b entfallen;(85)

c.(86)

die nachgewiesenen und selbst getragenen Kosten für die wegen Erwerbstätigkeit oder Invalidität der Eltern notwendige Drittbetreuung von Kindern, die das 15. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern im gleichen Haushalt leben, höchstens aber 5500 Fr. pro Kind und Jahr;

d.

die Beiträge des Arbeitgebers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;(87)

d.bis

die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und anderen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;(88)

d.ter

Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne und im Umfang von Artikel 82 BVG(89);(90)

d.
quater

Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren der beruflichen Vorsorge, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden;(91)

e.

die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt;

f.

die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 24 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken;(92)

g.

die dauernden Lasten sowie 40% der bezahlten Leibrenten;(93)

h.

die Beiträge, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung zu entrichten sind;(94)

i.(95)

die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

k.(96)

die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe h fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien, jedoch im Ganzen höchstens 2000 Fr. für ledige, verwitwete, getrennte und geschiedene und 4000 Fr. für verheiratete Steuerpflichtige. Diese Höchstbeträge erhöhen sich um 450 Fr. für jedes Kind, für das ein Kinderabzug beansprucht werden kann (§ 34 Absatz 4);

k.bis

...(97)

l.(98)

die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;

m.(99)

die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002(100), soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;

n.(101)

die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.

2 Die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung von Grund und Boden können in ihrem tatsächlichen Umfang, jene von Gebäuden, sofern sie nicht zum Geschäftsvermögen gehören, nach der Wahl des Steuerpflichtigen, und zwar für jede Steuerperiode, entweder in ihrem tatsächlichen Umfang oder in Form einer Pauschale abgezogen werden. Der Pauschalabzug beträgt bei über zehnjährigen Gebäuden 30% und bei bis zu zehnjährigen Gebäuden 25% des Eigenmietwertes für selbst genutzte Liegenschaften oder des Bruttomietertrages. Das Nähere regelt der Regierungsrat.(102)
2bis Bei Liegenschaften des Privatvermögens werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gemäss Absatz 2 gleichgestellt und können zusätzlich abgezogen werden, soweit sie auch bei der direkten Bundessteuer als abzugsfähig erklärt werden. Abziehbar sind ausserdem nicht durch Subventionen gedeckte Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.(103)
2ter .......(104)
3 Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen und für die Schuldentilgung, die allgemeinen Standes- und Repräsentationsauslagen, die Auslagen für die berufliche Ausbildung, die Kosten des Unterhalts des Steuerpflichtigen und seiner Familie mit Einschluss der Wohnungsmiete und die privaten Spenden, mit Ausnahme der freiwilligen Zuwendungen gemäss Absatz 1 Buchstabe l.(105)
4 Der Regierungsrat kann anordnen, dass an der Quelle erhobene indirekte und ausserordentliche direkte Steuern vom Einkommen abgezogen werden können.

§ 29bis (106) 1a. Bausparrücklagen, Abzüge und Besteuerung
1 Gebundene Sparrücklagen, die geäufnet werden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbsgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, können in der doppelten Höhe der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.
2 Der Abzug kann während 10 Jahren geltend gemacht werden. Die Kalenderjahre 1999 und 2000 werden bei der Berechnung der Spardauer nur dann berücksichtigt, wenn in diesen Jahren Rücklagen gemacht wurden.
3 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen.
4 Die Bausparrücklagen dürfen nur bei einer dem schweizerischen Bankengesetz unterstellten Bank angelegt werden.
5 Während der Dauer der Bausparrücklagen ist der auf dem Sparkapital anwachsende Zins von der Einkommenssteuer, das Sparkapital von der Vermögenssteuer befreit.
6 Wird das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzuges zweckgemäss verwendet, erfolgt bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen.
7 Die Nachbesteuerung des angesparten Kapitals inklusiv Zinsen erfolgt unter Mitberücksichtigung des übrigen Einkommens und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn das Sparkapital durch die Anzahl der Sparjahre geteilt wird.
8 Der Tod des Steuerpflichtigen gilt als Grund zur Nachbesteuerung, sofern die Sparanlage nicht vom überlebenden Ehegatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bausparrücklage fortgesetzt wird.
9 Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen, um insbesondere jede zweckwidrige Verwendung des Sparkapitals ohne Nachbesteuerung auszuschliessen.

§ 30 2. Insbesondere Abschreibungen
1 Für Wertverminderungen von Aktiven des Geschäftsvermögens sind Abschreibungen zulässig, soweit sie buchmässig oder in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen werden.
2 Abschreibungen haben der Entwertung der einzelnen Vermögensstücke im Geschäftsjahr zu entsprechen oder sind nach der voraussichtlichen Gebrauchsdauer eines Vermögensstückes angemessen zu verteilen.
3 Die Höherbewertung von Aktiven kann den Ausgangswert für die Abschreibungen nur erhöhen, soweit sie handelsrechtlich zulässig ist und den steuerbaren Geschäftsertrag vermehrt hat oder zum Ausgleich von Verlusten dient, die nach § 29 Absatz 1 Buchstabe b verrechenbar gewesen wären.
4 Investitionen für wertvermehrende Aufwendungen, durch welche die Emissionen unterhalb der Grenzwerte weiter gesenkt werden, können im betreffenden Jahr vollständig abgeschrieben werden.(107)

§ 31 3. Insbesondere Rückstellungen
1 Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für

a.

im Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

b.

Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere Waren und Debitoren, verbunden sind;

c.

andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr begründet wurden.

2 Bisherige Rückstellungen, die nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang begründet sind, werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet.

§ 31bis(108) 3a. Rücklagen für Forschung und Betriebsumstellungen und
-umstrukturierungen
Für Zwecke der wissenschaftlichen oder technischen Forschung sowie für Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und -umstrukturierungen können jährlich steuerfreie Rücklagen gebildet werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere über Bildung, Umfang und Auflösung dieser Rücklagen.

§ 32 4. Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.(109)
2 Sofern die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert 2 Jahren zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur solches Anlagevermögen, das für die Abwicklung eines Fabrikations-, Gewerbe-, Handels-, Dienstleistungs- oder Landwirtschaftsbetriebes unmittelbar notwendig ist. Ausgeschlossen sind Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur zum Zwecke der Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

§ 33 (110) IV. Bestimmung des steuerbaren Einkommens
Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung folgende Sozialabzüge in Abzug gebracht:

a.

2000 Fr. für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die vom Steuerpflichtigen in mindestens der Höhe des Abzuges unterstützt wird. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss § 34 Absatz 4 gewährt wird;

b.

2000 Fr. für jede volljährige und schwer invalide oder dauernd pflegebedürftige Person, die vom Steuerpflichtigen unentgeltlich in häuslicher Gemeinschaft betreut wird;

c.

7000 Fr. für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige AHV/IV-Rentnerinnen und -Rentner mit steuerbaren Einkünften (vor allen Abzügen) von höchstens 25'000 Fr. und für ein in ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar mit steuerbaren Einkünften (vor allen Abzügen) von höchstens 45'000 Fr., sofern beide Ehegatten AHV/IV-Renten beziehen. Für höhere Einkünfte vermindert sich der Abzug gemäss nachstehender Tabelle:

Ehepaar

Alleinstehende Person

Abzug

Einkünfte in Fr

Einkünfte in Fr

in Fr.

45'001 - 46'000

25'001 - 25'500

6'500

46'001 - 47'000

25'501 - 26'000

6'000

47'001 - 48'000

26'001 - 26'500

5'500

48'001 - 49'000

26'501 - 27'000

5'000

49'001 - 50'000

27'001 - 27'500

4'500

50'001 - 51'000

27'501 - 28'000

4'000

51'001 - 52'000

28'001 - 28'500

3'500

52'001 - 53'000

28'501 - 29'000

3'000

53'001 - 54'000

29'001 - 29'500

2'500

54'001 - 55'000

29'501 - 30'000

2'000

55'001 - 56'000

30'001 - 30'500

1'500

56'001 - 57'000

30'501 - 31'000

1'000

57'001 - 58'000

31'001 - 32'500

500

Der Abzug kann nicht beansprucht werden, sofern nach allen Abzügen sowie ohne Berücksichtigung der dauernd und selbstbewohnten Liegenschaft noch steuerbares Vermögen vorliegt.


§ 34 (111) V. Steuerberechnung - 1. Einkommenssteuer
1 Für das Steuerjahr 2005 bleibt steuerbares Einkommen (x) von weniger als 15'000 Franken steuerfrei (Steuerfreigrenze). Ab 15'000 Franken berechnet sich der Grenzsteuersatz nach der Funktion b + c * ln(x), und der Steuerbetrag wird somit aufgrund der Funktion b * x + c * x * (ln(x)-1) + d ermittelt.
Je nach Höhe des satzbestimmenden Einkommens wird der Steuerbetrag für das Steuerjahr 2005 wie folgt berechnet:

Satzbestimmendes
Einkommen zwischen

Berechnungsformel
für den Steuerbetrag

Faktor bn

Faktor cn

Faktor dn

15'000

40'000

b1 * x + c1 * x * (ln(x)-1) + d1

-0.81773

0.08972

744.3

40'001

100'000

b2 * x + c2 * x * (ln(x)-1) + d2

-0.323806

0.043109

-1'120.1564

100'001

1'150'000

b3 * x + c3 * x * (ln(x)-1) + d3

0.052296

0.010441

-4'386.9376

Ab 1'150'001

211'306.15 + b4 * (x-1'150'000)

18.62%

-

-

2 Für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen oder Kindern, für die ein Kinderabzug gemäss Absatz 4 gewährt wird, in häuslicher Gemeinschaft leben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Gesamteinkommens angewendet, mindestens aber der Minimalsteuersatz. Die gleiche satzbestimmende Reduktion wird verwitweten Steuerpflichtigen gewährt für die nach dem Tode des Ehegatten laufende Steuerperiode.
3 Für den anwendbaren Steuersatz gemäss den Absätzen 1 und 2 sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend.
4 Der gemäss den Absätzen 1, 2 und 5 ermittelte Einkommenssteuerbetrag ermässigt sich um 750 Franken pro Steuerjahr für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das er die elterliche Sorge hat beziehungsweise hatte. Bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts (gemäss Artikel 133 Absatz 3 oder Artikel 298a Absatz 1 ZGB) steht der Abzug demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal geltend gemacht werden. Sofern das Einkommen des Kindes die Steuerfreigrenze übersteigt, entfällt der Abzug. Für die Gewährung des Abzugs sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend.(112)
5 Die Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerten Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen werden zum halben Satz des gesamten Einkommens besteuert, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.(113)
6 Die Satzreduktion gemäss Absatz 5 gilt auch auf Gewinnen aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens, sofern die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.(114)

§ 35 2. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

§ 36(115) 3. Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinne von § 27bis Absatz 1 werden gesondert besteuert. Ebenso unterliegen Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile einer separaten Jahressteuer.(116)
2 Die Steuer wird zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde, mindestens aber zum Minimalsteuersatz von 2%.(117)
3 Die Sozialabzüge gemäss § 33 und § 34 Absatz 4 werden nicht gewährt. Als Steuersatz kommt § 34 Absatz 1 im Zeitpunkt der Ausrichtung der Kapitalleistung zur Anwendung. Kapitalleistungen von gemeinsam veranlagten Ehepaaren werden nicht zusammengerechnet.(118)

§ 36bis (119) 4. Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.
2 Einkaufsbeiträge zur Schliessung von Deckungslücken innerhalb der beruflichen Vorsorge sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs in die berufliche Vorsorge nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36 erhoben.
3 Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Steuersatzes gemäss § 34 Absatz 1 ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend, wobei der Steuersatz mindestens 5% beträgt. Die Sozialabzüge gemäss § 33 und § 34 Absatz 4 werden nicht gewährt.
4 Die gleiche Besteuerung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

§ 36ter (120) 5. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5% zu erheben. Voraussetzung dazu ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005(121) gegen die Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern für diese Erwerbseinkünfte von Kanton, Gemeinde und Kirche abgegolten.
2 § 68f Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.
3 Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die so einkassierten Steuerzahlungen.
4 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach § 68f Absatz 3 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

§§ 37-40(122)


2. Vermögenssteuer

§ 41 I. Gegenstand
Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

§ 42(123) II. Bewertung - 1. Grundsatz
1 Das Vermögen wird, soweit die nachstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, zum Verkehrswert bewertet.
2 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

§ 43 2. Grundstücke
1 Der Wert der Grundstücke ist unter billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragswertes zu ermitteln.
2 Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert besteuert. Ausgenommen sind Grundstücke, die nicht notwendiger Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes sind oder deren Übernahmepreis nicht im wesentlichen im Hinblick auf dauernde landwirtschaftliche Nutzung bemessen worden ist.
3 Massgebend ist die Katasterschätzung. Das Nähere bestimmt die Vollziehungsverordnung.
4 ...(124)

§ 44 3. Viehhabe
Der Wert der Viehhabe wird nach dem Mittel des Verkehrs- und des Nutzwertes bestimmt.

§ 45 4. Waren
1 Warenvorräte werden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, zum Marktwert berechnet.
2 Die Wahrscheinlichkeit von Verlusten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

§ 46 5. Wertpapiere, Forderungen und andere Rechte
1 Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert.
2 Für nicht kotierte und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist der Verkehrswert zu schätzen.
3 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist der Wahrscheinlichkeit von Verlusten Rechnung zu tragen.
4 Steht der Verkehrswert nach den Absätzen 1 und 2 in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag, so ist der Steuerwert vom Regierungsrat angemessen herabzusetzen.
5 Das Nähere bestimmt die Vollziehungsverordnung.
6 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.(125)

§ 47 6. Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen
1 Kapitalversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
2 Ihnen gleichgestellt sind Rentenversicherungen, solange der Bezug der Rente
aufgeschoben ist.
3 Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber betrieblichen Versicherungs- und Spareinrichtungen werden nicht besteuert, solange die Einlagen nach den statutarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung gebunden sind.

§ 48 III. Schuldenabzug
Der Steuerpflichtige kann von seinem Vermögen die nachgewiesenen Schulden abrechnen, für die er unmittelbar haftet. Haftet er mit anderen für eine Schuld, so kann er nur den nach den Verhältnissen auf ihn entfallenden Betrag abziehen. Bürgschaftsschulden können nur abgezogen werden, wenn feststeht, dass der Bürge für die Schuld belangt wird.

§ 49(126) IV. Hausrat
Der für den persönlichen Gebrauch bestimmte Hausrat ist steuerfrei.

§ 50(127) V. Steuerberechnung - 1. Abzüge
Für die Steuerberechnung werden vom Reinvermögen abgezogen

a.(128)

für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige sowie für Steuerpflichtige, welche die satzbestimmende Reduktion gemäss § 34 Absatz 2 geltend machen können, 150'000 Fr.;

b.

für alle anderen Steuerpflichtigen 75'000 Fr.


§ 51 2. Vermögenssteuersatz
1 Für Vermögen von 10'000 Fr. beträgt der Vermögenssteuersatz 1,15 ‰.
2 Für jedes um 1000 Fr. höhere Vermögen erhöht sich der Steuersatz gleichmässig bei steuerbaren Vermögen von
10'000 Fr. bis 500'000 Fr. um je 0,005 ‰ bis auf 3,6 ‰
500'000 Fr. bis 1'000'000 Fr. um je 0,002 ‰ bis auf 4,6 ‰.
3 Für Vermögen über 1'000'000 Fr. beträgt der Steuersatz einheitlich 4,6 ‰.
4 Vermögen unter 10'000 Fr. sind steuerfrei.


3. Steuern der juristischen Personen

§ 52 I. Steuersubjekt
1 Der Ertrags- und Kapitalsteuer der juristischen Personen unterliegen

a.

die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften;

b.

die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

2 Kapitalgesellschaften im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sind die Aktiengesellschaften, die Kommanditaktiengesellschaften und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Andere juristische Personen gelten als Kapitalgesellschaften, wenn sie den Reingewinn ausschliesslich oder vorwiegend nach der Kapitalbeteiligung der Mitglieder verteilen.
2bis Den übrigen juristischen Personen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006(129) (KAG) . Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.(130)
3 Ausländische juristische Personen, Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie nach ihrer rechtlichen Natur oder tatsächlichen Gestalt am ähnlichsten sind.(131)

§ 53 II. Ertragssteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1. Reinertrag
1 Gegenstand der Ertragssteuer ist der steuerbare Reinertrag. Dieser setzt sich zusammen aus

a.

dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;

b.

allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Aufwendungen verwendet werden, wie insbesondere Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte,

c.

den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich § 32. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte in das Ausland gleichgestellt.

d.(132)

den Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital.

2 Nicht zum steuerbaren Reinertrag gehören die der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Gewinne, die Sanierungsgewinne, die Kapitaleinlagen von Anteilsinhabern und Mitgliedern einschliesslich Aufgelder.
3 Kein steuerbarer Ertrag entsteht durch die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Höherbewertungen vorgenommen worden sind.
4 Kein steuerbarer Ertrag entsteht durch Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.(133)

§ 54 2. Geschäftsmässig begründete Aufwendungen
1 Als geschäftsmässig begründete Aufwendungen im Sinne von § 53 Absatz 1 Buchstabe b gelten insbesondere

a.

die verbuchten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, ausgenommen Strafsteuern und Steuerbussen;

b.

Zuwendungen für die Wohlfahrt des eigenen Personals an steuerfreie Ausgleichskassen, Sozialversicherungskassen, Personalvorsorgeeinrichtungen und Verbandsvorsorgekassen;

c.(134)

die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;

d.

Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.

2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.(135)

§ 55(136) 3. Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen, Ersatzbeschaffungen
1 Für die Abschreibungen, Rückstellungen, Rücklagen und Ersatzbeschaffungen sind die §§ 30-32 sinngemäss anwendbar.
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. § 32 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.(137)
3 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen gemäss § 59 Absatz 5 Buchstabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.(138)

§ 56(139) 4. Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

a.

bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;

b.

bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;

c.

beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;

d.

bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach § 146 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Ertrag versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:

a.

die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d;

b.

die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach § 63 oder § 64 besteuert wird.

4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während den nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach § 146 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Ertrag versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

§ 57(140) 5. Verlustverrechnung
1 Vom Reinertrag können Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reinertrags dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von § 53 Absatz 2 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsperioden entstanden und noch nicht mit Erträgen verrechnet werden konnten.

§ 58(141) 6. Ertragssteuersatz
1 Die Ertragssteuer beträgt bei der Staatssteuer auf den ersten 100'000 Franken des Reinertrages 6% und auf dem verbleibenden Reinertrag 12%.
2 Die Ertragssteuer beträgt bei der Gemeindesteuer 2 - 5% des Reinertrages. Die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen jährlich fest.

§ 59 7. Beteiligungsabzug
1 Ist eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken, so ermässigt sich die Ertragssteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn.(142)
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Beteiligungsertrag abzüglich der darauf entfallenden Finanzierungskosten und eines Beitrags von 5% zur Deckung der Verwaltungsspesen. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Vorbehalten bleibt § 59bis.(143)
3 (144) Keine Beteiligungserträge sind:

a.

Leistungen, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;

b.

Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung insoweit nicht berücksichtigt, als auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reinertrages eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
5 (145) Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:

a.

soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;

b.(146)

wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur gewährt werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Ertrags oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 55 und 59 in kausalem Zusammenhang stehen.(147)

§ 59bis (148) 8. Altrechtliche Beteiligungen
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach § 59 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Ertragssteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die weder unter das Holding- noch Domizilprivileg gemäss § 63 beziehungsweise § 64 fällt, eine Beteiligung von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Ertragssteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reinertrag gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligung übertragen wurde, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieser Bestimmung besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

§ 60 III. Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften - 1. Steuerbares Kapital
1 Gegenstand der Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist das Eigenkapital. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Anteilsinhabern sowie den offenen und den als Ertrag versteuerten stillen Reserven.(149)
2 Bei Holding- und Domizilgesellschaften gemäss § 63 und 64 kommt jener Teil der stillen Reserven hinzu, der im Fall der Ertragsbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre.(150)
3 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital.(151)

§ 61(152) 2. Verdecktes Eigenkapital
Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, denen von ihren Gesellschaftern bzw. Genossenschaftern oder diesen nahestehenden Personen direkt oder indirekt Fremdkapital zur Verfügung gestellt worden ist, erhöht sich das nach § 60 steuerbare Eigenkapital um jenen Teil dieses Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Funktion von Eigenkapital zukommt.

§ 62(153) 3. Kapitalsteuersatz
1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für den Staat 1.0 ‰ des steuerbaren Kapitals. Die Ertragssteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.
2 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für die Gemeinde 1.75 - 2.75 ‰ des steuerbaren Kapitals. Die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen jährlich fest. Sie können durch Reglement festlegen, dass sie die Ertragssteuer ebenfalls an die Kapitalsteuer anrechnen(154).

§ 63(155) 4. Holdinggesellschaften
1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten anstelle der ordentlichen Ertrags- und Kapitalsteuer eine Kapitalsteuer für den Staat und die Gemeinde von je 0.1 ‰.
2 Die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen müssen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.
3 Staat und Gemeinde erheben eine Mindeststeuer im Betrag von je 100 Franken.
4 Erträge aus schweizerischem Grundeigentum solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt.

§ 64(156) 5. Domizilgesellschaften(157)
1 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Ertragssteuer wie folgt:

a.

Erträge aus Beteiligungen im Sinne von § 59 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;

b.

die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;

c.

die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert;

d.

der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können nur mit Erträgen gemäss Buchstabe a verrechnet werden.

2 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandsbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Ertragssteuer gemäss Absatz 1. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Absatz 1 Buchstabe c werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.
3 Domizilgesellschaften gemäss den Absätzen 1 und 2 entrichten eine Kapitalsteuer für den Staat und die Gemeinde von je 0.5 ‰, mindestens aber je 100 Franken.(158)

§ 65 6. Sonderfälle(159)
Juristische Personen, die nach den §§ 59, 63 oder 64 besteuert werden und quellenbesteuerte Einkünfte aus Staaten erhalten, mit denen die Schweiz Staatsverträge abgeschlossen hat, entrichten, sofern sie die Vergünstigungen der Doppelbesteuerungsabkommen beanspruchen wollen und diese von einer Besteuerung beim Empfänger abhängig gemacht werden, auf dem Reinertrag dieser Einkünfte die Ertragssteuer gemäss § 53.

§ 66(160) IV. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1. Ertrags- und Kapitalsteuer
1 Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen entrichten eine Ertragssteuer von 6%.
2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet 15'000 Franken nicht erreichen, werden nicht besteuert.
3 Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen berechnet wird.
4 Der Steuersatz für das Eigenkapital richtet sich für Staat und Gemeinde nach den Bestimmungen für Kapitalgesellschaften gemäss § 62 Absätze 1 und 2.
5 Eigenkapital unter 75'000 Franken wird nicht besteuert.

§ 67 2. Besondere Bestimmungen
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Ertrag gerechnet.(161)
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.(162)
3 Für besondere Aufwendungen künftiger Jahre, die den statutarischen Zwecken entsprechen, sind Rückstellungen zulässig. Diese sind innert 5 Jahren nach ihrer Bildung entweder zweckentsprechend zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
4 Die kollektiven Kapitalanlagen gemäss § 52 Absatz 2bis unterliegen der Ertragssteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz; der Kapitalsteuer unterliegen sie für den auf den direkten Grundbesitz entfallenden Anteil am Reinvermögen.(163)


4. Steuern der Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit

§ 68 Besteuerungsart und Steuersatz
1 Personengemeinschaften und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, die als solche besteuert werden (§ 7 Absatz 2), entrichten eine Einkommens- und Vermögenssteuer.
2 Der Steuersatz (§ 34 Absatz 1) beträgt mindestens 5% für das Einkommen und mindestens 2 ‰ für das Vermögen. Im übrigen sind die für die natürlichen Personen geltenden Ansätze anwendbar.(164)


5.(165) Quellensteuer für natürliche und juristische Personen

§ 68a(166) I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt in der Schweiz
1. Der Quellensteuer unterworfene Personen
1 Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 36ter unterstehen.(167)
2 Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

§ 68b(168) 2. Steuerbare Leistungen
1 Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, eingeschlossen Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder und andere geldwerte Leistungen sowie die Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

§ 68c (169) 3. Ausgestaltung des Steuertarifes
1 Bei der Festsetzung der Steuertarife sind die Berufsauslagen (§ 29 Absatz 1 Buchstabe a) und die Versicherungsbeiträge (§ 29 Buchstaben dbis, h und k) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 33 Buchstaben a und b sowie § 34 Absatz 4) zu berücksichtigen.
2 Der Steuerabzug für die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Tarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 8) und die Abzüge nach Absatz 1 sowie den Doppelverdienerabzug (§ 8 Absatz 3) berücksichtigen.

§ 68d(170) 4. Festsetzung der Steuertarife
1 Der Regierungsrat setzt die Steuertarife für die Staats- und Gemeindesteuer gemäss § 68c fest. Die Gemeindesteuer ist aufgrund eines mittleren, gewogenen Gemeindesteuerfusses inklusive Fürsorge- und Kirchensteuer sowie Feuerwehrersatzabgabe zu berücksichtigen.
2 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung den für die Staats- und Gemeinde- sowie die direkte Bundessteuer gesamthaft geltenden Steuertarif.

§ 68e(171) 5. Abgegoltene Steuer
Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuer. Im Fall von § 68h bleibt die ordentliche Veranlagung vorbehalten.

§ 68f(172) 6. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet

a.

bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;

b.

dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;

c.

die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren;

d.

im Falle von § 68h Absatz 2 die entsprechenden Steuerpflichtigen der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.

2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. Der Steuerabzug an der Quelle ist auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist(173).
3 Er erhält eine Bezugsprovision, die der Regierungsrat festlegt. Dieser berücksichtigt dabei die vom Bund für die direkte Bundessteuer festgelegte Bezugsprovision.

§ 68g(174) 7. Abrechnung mit den Gemeinden, den Landeskirchen und dem Bund
1 Die kantonale Steuerverwaltung rechnet vierteljährlich für Bund, Gemeinden und Landeskirchen die an der Quelle erhobenen Steuern ab.
2 Der von der kantonalen Steuerverwaltung eingezogene Kirchensteueranteil wird im Verhältnis der im Kanton wohnhaften Glaubensangehörigen auf die drei Landeskirchen aufgeteilt.

§ 68h(175) 8. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
1 Personen, die der Quellensteuer unterliegen, werden für Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für den Steuersatz gilt § 18 sinngemäss.
2 Sind die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des Steuerpflichtigen oder seiner in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau in einem Kalenderjahr höher als ein durch den Regierungsrat festgelegter Betrag, so wird eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird angerechnet.

§ 68i(176) II. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
1. Begriffsbestimmung
Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den §§ 68k-68p gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton.

§ 68k(177) 2. Arbeitnehmer
Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung im Kanton erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den §§ 68a-68h.

§ 68l(178) 3. Künstler, Sportler und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht ihm selber, sondern einem Dritten zufliessen, der seine Tätigkeit organisiert hat.
2 Der Regierungsrat setzt für die Staatssteuer den Steuertarif von den Bruttoeinkünften unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten fest.
3 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt im Sinne von § 68d den für die Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer geltenden Gesamttarif.

§ 68m(179) 4. Verwaltungsräte
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
2 Die im Ausland wohnhaften Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt von den Bruttoeinkünften

a.

12% für die Staatssteuer

b.

6% für die Gemeindesteuer.


§ 68n(180) 5. Hypothekargläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die mit Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Die Steuer von den Bruttoeinkünften beträgt

a.

10% für die Staatssteuer

b.

5% für die Gemeindesteuer.


§ 68o 6a. Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis(181)
1 Im Ausland wohnhafte Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, sind hiefür steuerpflichtig.
2 Die Steuer von den Bruttoeinkünften beträgt

a.

7,0% für die Staatsteuer

b.

3,5% für die Gemeindesteuer.

3 Kapitalleistungen werden gemäss § 68obis Absatz 3 besteuert.(182)

§ 68obis (183) 6b. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge unterliegen für diese Leistungen einer Besteuerung an der Quelle.
2 Renten unterliegen einer Quellensteuer gemäss § 68o Absatz 2.
3 Kapitalleistungen unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer einem Steuerabzug an der Quelle. Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten 1000 Fr.) beträgt
3% auf den ersten 450'000 Fr.
5,5% auf den weiteren 375'000 Fr.
9% auf allen weiteren Beträgen.

§ 68p(184) 7. Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, werden hiefür nach den §§ 68a-68h besteuert.

§ 68q(185) 8. Abgegoltene Steuer
Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuer.

§ 68r(186) 9. Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung
1 Die Arbeitgeber, Veranstalter, juristischen Personen, Hypothekarschuldner und öffentlichen Pensionskassen als Schuldner der steuerbaren Leistungen sind verpflichtet

a.

bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern;

b.

dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;

c.

die Steuern periodisch der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern, mit ihr darüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
3 Er erhält eine Bezugsprovision, deren Ansatz der Regierungsrat festlegt. Dieser berücksichtigt dabei die vom Bund für die direkte Bundessteuer festgelegte Bezugsprovision.

§ 68s(187) 10. Abrechnung mit den Gemeinden und dem Bund
1 Die kantonale Steuerverwaltung rechnet vierteljährlich mit Bund und Gemeinden über die an der Quelle erhobenen Steuern ab.
2 Einen prozentualen Anteil des Staats an den Quellensteuern gemäss § 68l erhält diejenige Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden Auftritte stattgefunden haben. Der Landrat legt den Prozentsatz des Anteils fest.


C. Immobiliensteuern

1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 69 I. Begriff des Grundstückes
Für den Begriff des Grundstückes gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Artikel 655). Insbesondere fallen darunter Grund und Boden und die Gebäude.

§ 70 II. Gesetzliches Pfandrecht
Für die Immobiliensteuern besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen privatrechtlichen Belastungen vorgeht.


2. Grundstückgewinnsteuer

§ 71 I. Gegenstand der Steuer
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen.

§ 72 II. Veräusserung - 1. Steuerbegründende Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück übertragen wird.
2 Der Veräusserung sind gleichgestellt

a.

Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;

b.

Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt; die Besteuerung als Grundstückgewinn unterbleibt, soweit das Entgelt gemäss den §§ 24 Buchstabe d und 53 Absatz 1 steuerbar ist.


§ 73 2. Steuerfreie Veräusserungen
Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erhoben

a.

bei Erbvorbezug, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung, bei Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;(188)

b.

bei periodisch wiederkehrenden Leistungen aus Baurechts- und Nutzungsverträgen;

c.

soweit nicht durch Aufzahlung ein Gewinn erzielt wird, bei Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Baulandumlegung oder Grenzbereinigung sowie bei Tausch im Kanton gelegener Grundstücke;

d.

bei Enteignungen, in welchen der Enteignete mit Realersatz entschädigt worden ist oder sich innerhalb des Kantons selber solchen beschafft. Die Wiederbeschaffung hat in der Regel innert zweier Jahre(189) zu erfolgen. Der Enteignung gleichgestellt ist die freihändige Veräusserung an den Enteigner, sofern dieser im Hinblick auf ein bestimmtes öffentliches Werk das Enteignungsrecht geltend machen könnte;

e.

bei Zwangsverwertungen, wenn die Gläubiger nicht volle Deckung erhalten;

f.

bei der Weiterveräusserung eines Grundstückes, das der Pfandgläubiger oder Bürge im Zwangsvollstreckungsverfahren erworben hat, soweit der erzielte Gewinn den erlittenen Verlust nicht übersteigt;

g.

ohne wertmässige Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum;(190)

gbis.

bei Umstrukturierungen gemäss § 26 und § 56 sowie bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 55 Absatz 2;(191)

h.(192)

bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens im Sinne von § 32 Absatz 3 (ohne Landwirtschaftsbetriebe), soweit der Erlös in der Regel innert zweier Jahre zum Erwerb von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens in der Schweiz verwendet wird;

i.

bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Erlös in der Regel innert zweier Jahre zum Erwerb einer selbstbewirtschafteten Ersatzliegenschaft in der Schweiz oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften verwendet wird;(193)

k.

bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft, sofern der Erlös in der Regel innert zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.(194)


§ 74 III. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer.
2 Besteht an dem zu veräussernden Grundstück Gesamteigentum, ist die Gemeinschaft als solche steuerpflichtig unter Ausschluss des übernehmenden Gesamteigentümers.
3 Werden Miteigentumsanteile gleichzeitig veräussert, haben die Miteigentümer die Steuer gemeinsam zu entrichten.

§ 75 IV. Steuerobjekt - 1. Grundstückgewinn
1 Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt.
2 Soweit das Grundstück durch steuerfreie Handänderung im Sinne von § 73 Buchstaben a, c, d oder g erworben worden ist, wird zur Berechnung des Gewinnes auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. Bei Veräusserung des im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Ersatzobjektes im Sinne von § 73 Buchstaben h, i oder k wird der steuerfrei übertragene Grundstückgewinn von den Gestehungskosten des Ersatzobjektes abgezogen.(195)
3 Vorbehalten bleibt § 77 Absatz 3.
4 Bei Veräusserung eines ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft gelegenen Ersatzobjektes innert 20 Jahren seit der Ersatzbeschaffung wird der gemäss § 73 Buchstabe h, i oder k aufgeschobene Grundstückgewinn nachbesteuert. Die Verjährungsfrist zur Einleitung der Besteuerung im Sinne von § 147 Absatz 1 beginnt mit der Kenntnisnahme der Veräusserung durch die Steuerbehörden zu laufen.(196)
5 Die Ersatzbeschaffung unterbricht die Besitzdauer nicht.(197)

§ 76 2. Veräusserungserlös
1 Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
2 Ausgenommen sind Enteignungsentschädigungen für persönliche Nachteile (Inkonvenienzen).

§ 77 3. Gestehungskosten - a. Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
2 Ist der Kaufpreis nicht feststellbar, so gilt als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbes.
3 Liegt der Erwerb mehr als 20 Jahre zurück, so bestimmt sich der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist.

§ 78 b. Aufwendungen
1 Als Aufwendungen gelten

a.

Kosten für Bauten, Umbauten, Bodenmeliorationen und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben;

b.

Grundeigentümerbeiträge für den Anschluss des Grundstückes an Strassen und öffentliche Werke;

c.

Kosten, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der üblichen Mäklerprovision.

2 Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer bzw. Ertragssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind, können nicht mehr geltend gemacht werden.
3 Bei Teilveräusserung sind die Gestehungskosten anteilsmässig abzuziehen.
4 Aufwendungen Dritter, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, sind von den Gestehungskosten abzuziehen. Nicht als Dritte gelten der Erblasser im Verhältnis zum Erben und der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten.
5 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.

§ 78bis(198) 4. Ermässigung bei selbstbewohnten Liegenschaften
1 Der Grundstückgewinn ermässigt sich bei der Veräusserung von selbstbewohnten Liegenschaften für jedes nach dem 20. Besitzesjahr nachgewiesene Jahr der Selbstnutzung um 5000 Franken, höchstens jedoch um 50'000 Franken, sofern der Veräusserer die Liegenschaft während mindestens 20 Jahren zu Eigentum besessen hat.
2 Hat der Veräusserer die Liegenschaft vom Ehegatten erworben, werden ihm dessen Eigentums- und Nutzungsjahre angerechnet.

§ 79 V. Zusammenrechnung
1 Grundstückgewinne und -verluste, die sich innert eines Jahres ergeben, werden zusammengerechnet.
2 Hievon ausgenommen sind Gewinne, die aufgrund einer durchgeführten Enteignung oder aus Veräusserung wegen drohender Enteignung erzielt werden.
3 Schliesst das Geschäftsjahr einer steuerpflichtigen Person in der Steuerperiode, in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.(199)
4 Die Bestimmungen über die Verlustverrechnung bei der Einkommens- bzw. Ertragssteuer (§§ 89 bzw. 57) sind sinngemäss anwendbar.(200)

§ 80(201) VI. Steuersatz
1 Bei der Berechnung der Steuer wird von einem Steuersatz von 3% ausgegangen. Dieser Steuersatz erhöht sich gleichmässig von 100 zu 100 Franken Grundstückgewinn, und zwar bei Gewinnen
bis 30'000 Fr. um je 0.03% bis auf 12%
von 30'000 Fr. bis 70'000 Fr. um je 0.02% bis auf 20%
von 70'000 Fr. bis 120'000 Fr. um je 0.01% bis auf 25%.
2 Für Grundstückgewinne über 120'000 Fr. beträgt der Steuersatz 25%.
3 Ist der Grundstückgewinn innerhalb von 5 Jahren entstanden, erhöht sich die nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Steuer für jeden Monat, um den die Besitzesdauer kürzer ist, um 1 2/3%.

§ 80bis (202) VII. Grundstückgewinne bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
1 Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren erzielten Grundstückgewinne einheitlich besteuert.
2 Einkaufsbeiträge zur Schliessung von Deckungslücken innerhalb der beruflichen Vorsorge sind als Gestehungskosten abziehbar, soweit sie nicht zuerst bei der Einkommenssteuer ganz oder teilweise berücksichtigt werden können. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der Gewinne, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs in die berufliche Vorsorge nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36 erhoben.
3 Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der erzielten Gewinne anwendbaren Steuersatzes gemäss § 80 ist ein Fünftel dieses Restbetrags massgebend, wobei der Steuersatz mindestens 5% beträgt.
4 Die gleiche Besteuerung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.


3. Handänderungssteuer

§ 81 I. Gegenstand
1 Die Handänderungssteuer wird auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben.
2 Handänderungen von Grundstücken sind gleichgestellt

a.

Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;

b.

Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt.


§ 82 II. Steuerbefreiung
1 Die Handänderungssteuer wird nicht erhoben bei:

a.

Handänderungen, an denen der Bund, der Kanton oder Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden) beteiligt sind;

a.bis

Veräusserungen an Wohnbaugenossenschaften, Vereine oder Stiftungen, sofern das erworbene Grundstück innert zweier Jahre gemeinnützigem sozialem Wohnungsbau zugeführt wird;(203)

b.

Handänderungen infolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis);

c.

Handänderungen infolge einer Schenkung, soweit hierauf die Schenkungssteuer erhoben wird;

d.

Verkäufen oder anderen Übertragungen unter Eltern und Kindern oder Pflegekindern, unter Stiefeltern und Stiefkindern, unter Schwiegereltern und Schwiegerkindern, unter Grosseltern und Grosskindern sowie unter Ehegatten;(204)

e.

Enteignungen sowie bei allen Handänderungen, die ausschliesslich durch eine Felderregulierung bedingt sind;

f.

Baulandumlegungen und landwirtschaftlichen Arrondierungen, soweit im Kanton Basel-Landschaft gelegene Grundstücke gegeneinander abgetauscht werden;

g.

Verkäufen im Zwangsvollstreckungs- oder Nachlassverfahren, sofern der Erwerber seit mindestens zwei Jahren Gläubiger einer auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschuld ist oder dafür Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet hat und soweit der Kaufpreis die vorhergehenden und die dem Erwerber zustehenden oder von ihm verbürgten und sichergestellten Grundpfandforderungen samt aufgelaufenen Zinsen nicht übersteigt.

h.

bei Handänderungen infolge Umstrukturierungen gemäss § 26 und § 56 sowie bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 55 Absatz 2.(205)

2 Die Handänderungssteuer wird beim Erwerber nicht erhoben, wenn dieser eine Liegenschaft als ausschliesslich und dauernd selbstgenutztes Wohneigentum erwirbt.(206)
3 Die Handänderungssteuer wird beim Veräusserer nicht erhoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft, sofern der Erlös in der Regel innerhalb zweier Jahre zum Erwerb einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.(207)
4 Die Handänderungssteuer wird beim Veräusserer nicht erhoben bei Veräusserung einer Liegenschaft des betriebsnotwendigen Anlagevermögens im Sinne von § 32 Absatz 3, sofern der Erlös in der Regel innert zweier Jahre zum Erwerb von Liegenschaften des betriebsnotwendigen Anlagevermögens in der Schweiz verwendet wird.(208)
5 Die Handänderungssteuer wird beim Erwerber nicht erhoben beim Erwerb einer Liegenschaft des betriebsnotwendigen Anlagevermögens im Sinne von § 32 Absatz 3 als Ersatz für eine zuvor veräusserte Liegenschaft gemäss Absatz 4.(209)

§ 83 III. Steuerberechnung aufgrund des Verkehrswertes
Wird kein Kaufpreis festgesetzt oder ist der vereinbarte Kaufpreis erheblich niedriger als der Verkehrswert des Grundstückes, so wird die Handänderungssteuer aufgrund einer amtlichen Schätzung nach dem Verkehrswert berechnet.

§ 84 IV. Steuersatz
1 Die Handänderungssteuer beträgt für Veräusserer und Erwerber je 1,25%(210) des Kaufpreises.
2 Bei Tauschgeschäften sind von jedem Beteiligten 1,25%(211) des Verkehrswertes seines Tauschobjektes mit Einschluss eines allfälligen Aufpreises als Handänderungssteuer zu entrichten.
3 ...(212)

§ 85 V. Besteuerung bei Gesamteigentum
1 Wer Gesamteigentum erwirbt oder veräussert, hat die Handänderungssteuer gemäss seiner Anteilsberechtigung zu entrichten.
2 Für die Berechnung der Steuer wird angenommen, dass alle Gemeinschafter gleichmässig anteilsberechtigt sind, solange nichts anderes nachgewiesen ist.
3 Ändert sich die Höhe des verhältnismässigen Anteils eines Berechtigten, so wird die Steuer von dem Mehr- oder Minderwert seiner Beteiligung erhoben.


4. Grundstücksteuer

§ 86(213)


Zweiter Abschnitt: Steuerverfahren

A. Steuerveranlagung

1. Veranlagungsgrundlagen

§ 87(214) I. Natürliche Personen - 1. Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
4 Für die Abzüge gelten Absatz 3 und § 90 Absatz 2 sinngemäss.

§ 88(215) 2. Bemessungsperiode
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

§ 89(216) 3. Verlustverrechnung
1 Verluste aus den 7 der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

§ 90(217) 4. Sozialabzüge
1 Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht festgelegt.
2 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

§ 91(218) 5. Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht.
2 Stimmt bei Steuerpflichtigen mit selbständiger Erwerbstätigkeit das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, so wird das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres bestimmt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss.

§§ 92 und 93(219)

§ 94(220) 5. Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Die Jahressteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36 wird für jenes Jahr der Veranlagungsperiode (Steuerjahr) festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind.
2 Eine volle Jahressteuer wird auch dann erhoben, wenn die Steuerpflicht im Steuerjahr endet.

§§ 95 und 96(221)

§ 97(222) II. Juristische Personen - 1. Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reinertrag und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 Die Steuerpflichtigen müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation erforderlich.

§ 98(223) 2. Bemessung des Reinertrags
1 Der steuerbare Reinertrag bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
2 Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Steuersatzes nur die ordentlichen Erträge auf zwölf Monate umgerechnet.
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Ertrag gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reinertrag des letzten Geschäftsjahres besteuert.

§ 99(224) 3. Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

§ 100(225) 4. Steuersätze
Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.


2. Veranlagungsverfahren

§ 101 1. Steuererklärung - 1. Pflicht zur Einreichung
1 Zu Beginn jeder Veranlagungsperiode sowie bei Eintritt in die Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einzureichen. Er hat Einkommen, Vermögen bzw. Ertrag und Kapital sowie gemachte oder erhaltene Schenkungen mit den schenkenden oder beschenkten Personen anzugeben.(226)
2 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haben eine gemeinsame, von beiden Ehegatten unterzeichnete Steuererklärung einzureichen.(227)

§ 102 2. Frist zur Einreichung, Einreichungsort
1 Die Finanzdirektion setzt die Frist für die Einreichung der Steuererklärung fest.
2 Die Einreichungsfrist kann auf Gesuch hin verlängert werden.
3 Die vom Steuerpflichtigen oder von dessen gesetzlichem Vertreter unterschriebene Steuererklärung ist der Gemeindekanzlei des Wohnsitzes einzureichen.
4 Juristische Personen sowie Inhaber und Teilhaber der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsunternehmungen haben ihre Steuererklärung der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
5 Hat ein Steuerpflichtiger kein Steuerformular erhalten, so ist er verpflichtet, bei der Gemeindekanzlei des Wohnsitzes oder bei der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende März der Veranlagungsperiode bzw. innert 2 Monaten nach Beginn der Steuerpflicht ein Formular zu verlangen.(228)

§ 103 3. Beilagen
1 Der Steuererklärung sind beizufügen

a.

Ausweise, die den gesamten Lohn und ähnliche Bezüge des Steuerpflichtigen aus unselbständigem Erwerb in dem für die Bemessung massgebenden Zeitraum belegen;

a.bis

Bescheinigungen über die Beiträge aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für anerkannte Vorsorgeformen, sofern diese nicht im Lohnausweis aufgeführt werden;(229)

b.

ein vom Steuerpflichtigen oder von dessen gesetzlichem Vertreter unterschriebenes Verzeichnis der Wertschriften und der sonstigen Kapitalanlagen;

c.

von buchführenden Steuerpflichtigen ausserdem die Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der für die Bemessung massgebenden Geschäftsjahre;

d.

von nicht buchführenden selbständig erwerbenden Steuerpflichtigen eine Aufstellung über die Berechnung des Einkommens aus selbständigem Erwerb.

2 Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass weitere Aufstellungen beigelegt werden.

§ 104 4. Verfahrenspflichten bei Personengemeinschaften
1 Wird eine Personengemeinschaft oder Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit selbständig besteuert, so haben die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung betrauten Personen die Steuererklärung samt den erforderlichen Beilagen zu unterzeichnen und einzureichen.
2 Die Beteiligten haben auf Verlangen der Steuerbehörde einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.
3 Werden Vermögen und Einkommen einer Personengemeinschaft oder Vermögensmasse den einzelnen Beteiligten zugerechnet, so haben diese ihren Anteil in der vorgeschriebenen Form den Steuerbehörden bekanntzugeben und gleichzeitig die verlangten Unterlagen einzureichen.

§ 105 5. Ergänzung der Steuererklärung
Mangelhaft ausgefüllte oder nicht unterzeichnete Formulare sind zurückzuweisen, fehlende Beilagen einzufordern. Dem Steuerpflichtigen ist zur Vervollständigung der Steuererklärung eine angemessene Frist zu setzen.

§ 106 II. Mahnung und amtliche Einschätzung
1 Steuerpflichtigen, die innerhalb der festgesetzten Nachfrist die Steuererklärung nicht einreichen oder vervollständigen, wird durch eingeschriebenen Brief eine letzte Frist gesetzt, um das Versäumte nachzuholen.
2 Kommt der Steuerpflichtige der Mahnung nicht nach, so wird er von Amtes wegen eingeschätzt. Für diese Einschätzung gilt § 109 Absatz 5.
3 Ergreift der Steuerpflichtige gegen eine amtliche Einschätzung ein Rechtsmittel, so hat er im Rechtsmittelverfahren die offensichtliche Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen. Er hat ausserdem die dadurch verursachten Mehrkosten angemessen zu vergüten.(230)

§ 107 III. Mitwirkung der Gemeinden bei der Steuerveranlagung
1 Die Gemeinden überprüfen die gemäss § 102 Absatz 3 bei ihnen einzureichenden Steuererklärungen auf Vollständigkeit. Sie verfahren gemäss § 105.
2 Sie berichtigen und ergänzen die Steuerakten mit allen ihnen bekannten Tatsachen, die einer vollständigen Erfassung des steuerbaren Einkommens und Vermögens des Steuerpflichtigen dienlich sind.(231)
3 Die Gemeinden veranlagen die Unselbständigerwerbenden und die ambulanten Steuerpflichtigen. Sie können die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden dem Kanton übertragen.(232)
4 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für eine einheitliche Steuerveranlagung. Sie erlässt allgemeine Weisungen über die Veranlagung und instruiert und berät die Gemeinden.(233)
5 ...(234)
6 Das Nähere,regelt der Regierungsrat.

§ 107a(235) IIIa Vergütungen
1 Der Kanton entrichtet den Gemeinden für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden eine Vergütung.
2 Für die Einschätzung Unselbständigerwerbender, die gemäss § 107 Absatz 3 durch die kantonale Steuerverwaltung vorgenommen wird, haben die Gemeinden dem Kanton eine Vergütung in gleicher Höhe zu entrichten.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Vergütung pro Veranlagung fest.

§ 108 IV. Einschätzungsbehörden - 1. Organisation
Die Einschätzungsbehörden sind

a.

die kantonale Steuerverwaltung;

b.

die kantonale Taxationskommission;

c.(236)

die von den Gemeinden bezeichneten Organe für die Einschätzung der Unselbständigerwerbenden und der ambulanten Steuerpflichtigen sowie für die Veranlagung der Grundstücksteuer.


§ 109 2. Pflichten und Befugnisse der Einschätzungsbehörden
1 Die Einschätzungsbehörden sind verpflichtet, für eine richtige und gleichmässige Anwendung des Gesetzes zu sorgen. Sie haben in diesem Sinne alle Abänderungen der Selbsttaxation vorzunehmen, die sich aufgrund der Akten sowie aus der Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ergeben. Sie haben ausserdem die nötigen Erhebungen zur Feststellung der für die Steuerveranlagung bedeutsamen Tatsachen vorzunehmen.
2 Die Einschätzungsbehörden sind befugt, die Steuerverhältnisse mit dem Steuerpflichtigen persönlich zu besprechen; auf sein Verlangen sind sie dazu verpflichtet. Sie können vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die in seinem Besitz befindlichen Bücher, Urkunden und anderen Belege einreicht.
3 Die Einschätzungsbehörden können auch verlangen, dass ihnen oder Sachverständigen die Geschäfts- und Rechnungsbücher mit Belegen und Unterlagen im Betriebe des Steuerpflichtigen vorgelegt werden. Sie können im Betriebe auch Augenscheine vornehmen oder durch Sachverständige vornehmen lassen.
4 Die gleichen Befugnisse stehen den Einschätzungsbehörden gegenüber den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und anderen Personengemeinschaften zu, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist.
5 Soweit eine genaue Veranlagung aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht möglich ist, wird sie nach pflichtgemässen Ermessen vorgenommen. Das Einkommen ist, soweit möglich, nach Erfahrungszahlen oder nach dem Lebensaufwand des Steuerpflichtigen zu schätzen.

§ 110(237) 3. Kantonale Taxationskommission
1 Die kantonale Taxationskommission überprüft die ihr durch die kantonale Steuerverwaltung vorgelegten Einschätzungen. Sie behandelt die Gesuche um Steuerbefreiung sowie um Anwendung von § 183 (Behandlung von Härtefällen).
2 Die kantonale Taxationskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und ein weiteres Mitglied. Das dritte Mitglied sowie die Ersatzmitglieder werden vom Landrat gewählt.
3 Das Aktuariat führt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der kantonalen Steuerverwaltung. Diese Person hat beratende Stimme.

§ 111 V. Schweigepflicht
1 Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis von den Verhältnissen der Steuerpflichtigen erhalten, haben darüber Stillschweigen zu bewahren.
2 An Organe der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege sollen dagegen Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Diese Auskunftspflicht gilt auch gegenüber ausserkantonalen Behörden, sofern der andere Kanton Gegenrecht erhält.
3 Behördenmitglieder und Beamte, welche die Schweigepflicht verletzen, sind vom Regierungsrat mit einer Ordnungsbusse von 100 Fr. bis 500 Fr. zu belegen.
4 Die Steuerbehörden des Bundes sowie der Kantone erteilen einander kostenlos alle benötigten Auskünfte und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ebenso zur Auskunft verpflichtet sind die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden, die den Steuerbehörden diejenigen Daten weitergeben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.(238)

§ 112 VI. Ausstandspflicht
1 Für den Ausstand von Beamten und Behördenmitgliedern gelten die Entsprechenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrengesetz vom 13. Juni 1988(239).(240)
2 ...(241)

§ 113 VII. Auskunftspflicht Dritter
1. Der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die übrigen Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben den Einschätzungsbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht aus den amtlichen Registern und Akten auf Verlangen kostenlos Auskunft zu geben.

§ 114 2. Der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und juristischen Personen
1 Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind gehalten, den Einschätzungsbehörden wahrheitsgetreu Auskunft über die Anteile ihrer Gesellschafter mit Einschluss der Kommanditäre am Einkommen und Vermögen der Gesellschaft sowie über die sonstigen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft zu geben. Sie sind überdies verpflichtet, den Einschätzungsbehörden Einblick in die Bücher zu gewähren, daraus Auszüge zu liefern und über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für die Veranlagung der Anteile und sonstiger Ansprüche der Gesellschafter und Kommanditäre von Bedeutung sind.
2 Die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sind verpflichtet, den Einschätzungsbehörden eine Bescheinigung über die festen Entschädigungen, Gratifikationen, Tantiemen, Spesenvergütungen, Sitzungsgelder und sonstige Bezüge einzusenden, die den Mitgliedern der Verwaltung oder den Organen der Geschäftsführung ausgerichtet werden.

§ 115(242) 3. Des Arbeitgebenden
1 Arbeitgebende sind verpflichtet, für jede arbeitnehmende Person einen Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen und diesen für jede Steuerperiode direkt der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2 Die Leistungen des Arbeitgebenden sind auf einem amtlichen Formular oder in einer anderen, von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Form zu bescheinigen.
3 Der steuerpflichtigen Person ist ebenfalls ein Exemplar des Lohnausweises zuzustellen.
4 Die gleichen Pflichten hat, wer einer steuerpflichtigen Person Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen ausrichtet.
5 Die Arbeitgebenden und Geschäftsinhaber haben die im Kanton steuerpflichtigen und bei ihnen als Organe tätigen oder beteiligten Personen auf Verlangen der Einschätzungsbehörden zu bezeichnen und diesen über die Lohn- und Gehaltsverhältnisse, Gewinnanteile und sonstigen Bezüge direkt Auskunft zu geben. Die gleichen Pflichten obliegen den Stiftungen und Fürsorgeinstitutionen in Bezug auf Person und Bezüge ihrer Destinatäre.

§ 116 4. Des Versicherers, Gläubigers und Schuldners
1 Der Versicherer ist verpflichtet, dem Anspruchsberechtigten auf Verlangen eine Bescheinigung über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen auszustellen.
2 Gläubiger und Schuldner sind verpflichtet, einander auf Verlangen Bescheinigungen über den Bestand, die Höhe und die Verzinsung der Guthaben auszustellen.

§ 117 5. Vorbehalt des Gegenrechtes
Die Pflicht, Ausweise abzugeben und Auskünfte zu erteilen, besteht auch gegenüber ausserhalb des Kantons wohnenden Personen und ausserkantonalen Steuerbehörden, sofern der andere Kanton Gegenrecht hält.

§ 118 VIII. Fristansetzung, Folgen der Fristversäumnis
1 Die Einschätzungsbehörden haben im Veranlagungsverfahren für jede vom Steuerpflichtigen oder von einer auskunftspflichtigen Drittperson verlangte Handlung eine angemessene Frist anzusetzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Steuerpflichtige oder auskunftspflichtige Dritte unter Ansetzung einer neuen Frist zu mahnen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, so treten die gesetzlichen Folgen ein (§§ 109 Absatz 5,151,154).
2 Dem Steuerpflichtigen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass er die Frist nicht einhalten konnte.

§ 119(243) IX. Eröffnung der Veranlagung
Die Einschätzung ist dem Steuerpflichtigen mit der Veranlagungsverfügung (Steuerrechnung) zu eröffnen. Diese hat einen Hinweis auf die Abweichungen von der Selbsttaxation sowie eine Belehrung über die Rechtsmittel zu enthalten. Die Veranlagungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuer ist gleichzeitig der Gemeinde zu eröffnen.

§ 120 X. Veranlagung der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
1 Veranlagungs- und Bezugsbehörde ist die kantonale Steuerverwaltung.(244)
2 ...(245)
3 Die Veranlagung wird ergänzt, wenn nachträglich ein Verlust gemäss Artikel 79 Absatz 3 anzurechnen ist.(246)

§ 121 XI. Katasterschätzung
1 Bis zur Vornahme einer Neuschätzung gelten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig festgesetzten Katasterwerte.
2 Ein Grundstück ist neu zu schätzen

a.

wenn sich seine Beschaffenheit, die Baureife oder die Nutzung wesentlich geändert hat;

b.

wenn sich der Bestand durch Neubau, Umbau, Abbruch und dergleichen verändert hat.

3 Die Grundstücke (Boden, Gebäude oder beides) sind im ganzen Kanton, in einzelnen Gemeinden oder Teilen derselben neu zu schätzen, wenn sich ihr Verkehrswert seit der letzten allgemeinen Neuschätzung erheblich verändert hat, frühestens aber in zeitlichen Abständen von 6 Jahren. Die Vollziehungsverordnung kann vorsehen, dass die Neubewertung durch Anwendung allgemein gültiger Zuschläge zur bisherigen Katasterschätzung oder durch allgemein gültige prozentuale Abzüge erfolgt.
4 Der Regierungsrat hat für die Verkehrs- und Ertragswertschätzung Kategorien zu bilden und innerhalb derselben Limiten festzusetzen. Er ordnet eine Neuschätzung nach Absatz 3 an.
5 Die Katasterschätzung wird durch den Gemeinderat vorgenommen. Er kann diese Aufgabe einer Gemeindeschätzungskommission übertragen.
6 Der Neuschätzung von Grund und Boden nach Absatz 3 wohnt ein Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung mit beratender Stimme bei.
7 Die Neuschätzung wird dem Eigentümer und dem Nutzniesser sowie der kantonalen Steuerverwaltung durch die Gemeinde eröffnet.
8 Sowohl der Eigentümer und der Nutzniesser als auch die kantonale Steuerverwaltung können gegen die Neuschätzung Einsprache und gegen den Einspracheentscheid der Gemeindeschätzungsbehörde Rekurs erheben.
9 Für die Eröffnung der Neuschätzung sowie für das Einsprache- und Rekursverfahren gelten im übrigen sinngemäss die Bestimmungen der §§ 119 und 122-131.

§ 121a(247) XII. Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
1. Verfahrenspflichten
Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung haben der kantonalen Steuerverwaltung auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. Die §§ 109, 114, 115 und 116 gelten sinngemäss.

§ 121b(248) 2. Verfügung
1 Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Steuer folgenden Kalenderjahres von der kantonalen Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

§ 121c(249) 3. Nachforderung und Rückerstattung
1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet ihn die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

§ 121d(250) Schenkungsregister
Die kantonale Steuerverwaltung führt aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen oder Dritter ein Schenkungsregister über erhaltene oder gemachte Schenkungen mit den schenkenden oder beschenkten Personen für Beträge von über 10'000 Fr., wobei wiederholte Vermögensübergänge vom gleichen Schenker an denselben Empfänger zusammenzurechnen sind, soweit sie nicht mehr als 10 Jahre auseinander liegen.


B. Rechtsmittel

1. Einsprache

§ 122(251) I. Form und Inhalt, Einsprachefrist, Aktivlegitimation
1 Der Steuerpflichtige und, bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer, die Gemeinden können innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.
2 Eine amtliche Einschätzung gemäss § 106 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

§ 123 II. Einspracheentscheid
1 Der kantonalen Steuerverwaltung stehen im Einspracheverfahren die nämlichen Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren.
2 Sie hat eine Untersuchung durchzuführen und sämtliche Steuerfaktoren des Einsprechers neu festzusetzen. Bei Einsprache des Steuerpflichtigen hat sie der Gemeinde, bei Einsprache der Gemeinde dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
3 Sie eröffnet dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde ihren begründeten Entscheid schriftlich und mit einer Belehrung über die Rechtsmittel.


2. Rekurs

§ 124 I. Form und Inhalt, Rekursfristen, Aktivlegitimation
1 Gegen den Einspracheentscheid können der Steuerpflichtige und bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer die Gemeinde innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben.(252)
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann gegen Entscheide der kantonalen Taxationskommission innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides beim Steuergericht Rekurs erheben.(253)
3 Im Rekurs sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben.(254)

§ 125(255) II. Steuergericht - 1. Organisation und Befugnisse
1 Das Steuergericht bildet eine Abteilung des Steuer-und Enteignungsgerichts.
2 Dem Steuergericht stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden.

§ 126 2. Verfahren
1 Das Steuergericht ordnet die Untersuchungs- und Beweismassnahmen an, die zur Abklärung der umstrittenen Punkte der Einschätzung erforderlich sind. Ungenügend abgeklärte Fälle kann es an die Steuerverwaltung zurückweisen.(256)
2 Das Steuergericht kann seine Untersuchungs- und Beweismassnahmen auf andere Punkte der Einschätzung ausdehnen, wenn nach den Akten Grund zur Annahme besteht, dass die Einschätzung unrichtig ist. In jedem Fall hat es offensichtliche Fehler zu berichtigen.(257)
3 Das Steuergericht hat dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde auf ausdrückliches Verlangen Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und den Rekurs vor ihm zu vertreten, wobei jedoch die Steuerverhältnisse Dritter geheimzuhalten sind.(258)
4 Das Steuergericht schätzt den Steuerpflichtigen aufgrund des Ergebnisses seiner Untersuchungen ein. Es ist dabei im Sinne von Absatz 2 nicht an die Parteibegehren gebunden.(259)
5 Der Entscheid wird dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Er ist auch der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen.

§§ 127 und 128(260)

§ 129(261) IV. Zuständigkeit
1 Der Präsident des Steuergerichts beurteilt als Einzelrichter Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag 2'000 Fr. nicht übersteigt.(262)
2 Der Präsident und zwei Richterinnen und Richter beurteilen Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag 8'000 Fr. nicht übersteigt.(263)
3 Der Präsident und vier Richterinnen und Richter beurteilen Rekurse mit höherem Streitwert sowie Rekurse gegen Neuschätzungen gemäss § 121 Absatz 8.(264)
4 Bei periodischen Steuern ist der umstrittene Steuerbetrag pro Steuerjahr für die Berechnung des Streitwerts gemäss den Absätzen 1 bis 3 massgebend.
5 Stellen sich bei Rekursen gemäss den Absätzen 1 und 2 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann der Einzelrichter beziehungsweise das Dreiergremium den Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen.(265)

§ 130(266) V. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
Im übrigen gelten für das Rekursverfahren die Vorschriften des Gesetzes vom 16. Dezember 1993(267) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung.


3. Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

§ 131(268) Beschwerde, Beschwerdebefugnis
1 Gegen den Entscheid des Steuergerichts und gegen den Präsidialentscheid kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) schriftlich Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerde sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist beizulegen.(269)
2 Zur Beschwerde sind befugt:

a.

die steuerpflichtige Person,

b.

die Gemeinde,

c.

die kantonale Steuerverwaltung.



4. Revision und Wiedererwägung

§ 132(270) Revision
1 Eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn:

a.

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b.

die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c.

wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

2 Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.
4 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist diejenige Behörde zuständig, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat.

§§ 133 und 134(271)


5. Rechtsmittel bei der Quellensteuer(272)

§ 134a(273) Rechtsmittel
1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann der Betroffene Einsprache nach den §§ 122 und 123 erheben.
2 Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung stehen die weiteren Rechtsmittel gemäss den §§ 124-134 offen.


C. Steuerbezug

§ 135(274) I. Fälligkeit
1 Allgemeiner Fälligkeitstermin für die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Ertrags- und Kapitalsteuern ist der 30. September des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
2 Beginnt die Steuerpflicht nach dem 30. September des Steuerjahres, so wird die Steuer per 31. Dezember fällig.
3 Für steuerpflichtige Personen, bei denen das Steuerjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, kann die kantonale Steuerverwaltung besondere Fälligkeitstermine festsetzen.
4 Mit der Zustellung der Verfügung oder Rechnung werden fällig:

a.

die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 36;

b.

die Grundstückgewinnsteuer und die Handänderungssteuer;

c.

die Nachsteuern, Bussen und Gebühren.

5 In jedem Fall wird die Steuer fällig:

a.

am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;

b.

mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;

c.

im Zeitpunkt, in dem die ausländische steuerpflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem inländischen Geschäftsbetrieb, ihre inländische Betriebsstätte oder ihren inländischen Grundbesitz aufgibt;

d.

bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;

e.

beim Tod der steuerpflichtigen Person.

6 Der Fälligkeitstermin bleibt unverändert, auch wenn zu diesem Zeitpunkt der steuerpflichtigen Person noch keine definitive Rechnung zugestellt worden ist oder gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel ergriffen wird.

§ 135a(275) II. Zahlungsfrist und Verzugszinspflicht
1 Die periodisch geschuldeten Steuern auf Einkommen, Vermögen, Ertrag und Kapital sind mit der Fälligkeit gemäss § 135 Absatz 1, 2 oder 3 zu entrichten.
2 Die nicht periodisch geschuldeten Steuern sowie die Bussen und Gebühren gemäss § 135 Absatz 4 und die periodisch geschuldeten Steuern mit besonderen Fälligkeiten gemäss § 135 Absatz 5 sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten.
3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Verzugzinsen pro Kalenderjahr fest.
4 Eine Verzugszinspflicht besteht nur dann, wenn auf den Fälligkeitstermin hin eine provisorische oder eine definitive Rechnung gestellt wurde. Ist bis zur Fälligkeit noch keine Steuerrechnung gestellt worden, beginnt die Verzugszinspflicht 30 Tage nach Rechnungsstellung. Erhöht sich der definitive Rechnungsbetrag gegenüber der provisorischen Rechnungsstellung, beginnt die Verzugszinspflicht für den Mehrbetrag 30 Tage nach definitiver Rechnungsstellung.
5 Steuerpflichtigen Personen, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkommen, wird eine Mahnung zugestellt. Für Mahnungen kann eine Gebühr erhoben werden. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Gebühr fest.

§ 135b(276) III. Vorauszahlungen und Vergütungszinsen
1 Die steuerpflichtigen Personen können vor Eintritt der Fälligkeit Vorauszahlungen leisten.
2 Für vor der Fälligkeit geleistete Vorauszahlungen werden bis zum Fälligkeitstermin Vergütungszinsen gutgeschrieben. Die Verzinsung ist auf Vorauszahlungen des laufenden und folgenden Steuerjahres beschränkt und auf 120% der tatsächlich geschuldeten oder aufgrund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Vergütungszinsen pro Kalenderjahr fest.
3 Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge und Lotteriegewinne von natürlichen Personen sowie der Steuerrückbehalt USA wird als Vorauszahlung an das der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgende Steuerjahr angerechnet. Der Vergütungszins wird dabei ab Eingang der Steuererklärung, frühestens aber ab 1. April des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Steuerjahres gewährt.

§ 135c(277)

§ 136(278) IV. Provisorische Rechnung
1 Für jede Steuerperiode wird in der Regel zu Beginn des Kalenderjahres eine provisorische Rechnung zugestellt.
2 Weicht die Steuerperiode vom Kalenderjahr ab, so erfolgt die provisorische Rechnung in dem Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet.
3 Die Höhe der provisorischen Rechnung wird aufgrund einer früheren Veranlagung, einer eingereichten Steuererklärung oder nach Massgabe des voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrages festgesetzt.
4 Vergütungs- und Verzugszinsen im Zusammenhang mit einer provisorischen Rechnung werden mit der definitiven Rechnung abgerechnet.

§ 137(279) V. Definitive Rechnung
1 Nach Vornahme der Veranlagung wird die definitive Rechnung zugestellt. Wird die Veranlagung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, wird die definitive Rechnung rektifiziert.
2 Die definitive Rechnung enthält eine Abrechnung über sämtliche Gutschriften und Belastungen auf dem betreffenden Steuerkonto.
3 Allfällige Restguthaben werden mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren verrechnet oder dem Steuerkonto des Folgejahres gutgeschrieben.
4 Besteht keine Steuerpflicht mehr und bestehen keine offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren mehr, wird ein allfälliges Restguthaben samt Zins zurückerstattet.

§ 138(280) VI. Gemeindesteuern
1 Der Bezug der Gemeindesteuern ist Sache der Gemeinden, wobei die Gemeindesteuern pränumerando zu beziehen sind.
2 Auf Ersuchen einer Gemeinde kann die kantonale Steuerverwaltung den Bezug der Gemeindesteuern zusammen mit der Staatssteuer vornehmen. In diesem Fall gelten sämtliche für den Bezug der Staatssteuer massgeblichen Bestimmungen und verwaltungsinternen Weisungen sinngemäss auch für den Bezug der Gemeindesteuern.

§ 139(281) VII. Vollstreckung
1 Werden offene Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren auf Mahnung hin nicht beglichen, wird gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.
2 Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt oder fallen Zahlungserleichterungen gemäss § 139a dahin, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3 Rechtskräftige Verfügungen oder Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
4 Die Eingabe offener Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.

§ 139a(282) VIII. Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die kantonale Steuerverwaltung die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

§ 139b(283) IX. Erlass
1 Steuerpflichtigen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch muss schriftlich begründet und mit den nötigen Beweismitteln bei der Finanz- und Kirchendirektion eingereicht werden. Diese entscheidet nach Anhörung des zuständigen Gemeinderates.
3 Ein Erlass oder Teilerlass der Staatssteuer hat auch die entsprechende Herabsetzung der Gemeindesteuer zur Folge.
4 Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Die Kosten des Verfahrens können der gesuchstellenden Person aber auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Erlassgesuch eingereicht hat.

§ 140(284) X. Rechnungsfehler und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert 5 Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von derjenigen Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
3 Wird der Antrag auf Berichtigung rechtskräftig abgewiesen, hat die antragstellende Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Berichtigungsbegehren eingereicht hat.

§ 141(285) XI. Rückerstattung
1 Hat eine rechtskräftige Veranlagung nur für einen Teil des Steuerjahres Gültigkeit oder wird durch eine nachträgliche Verfügung die Steuer oder Busse aufgehoben oder niedriger festgesetzt, ist ein allfällig zuviel bezahlter Betrag samt Zins von Amtes wegen zurückzuerstatten, gutzuschreiben oder mit einer anderen Forderung des Staats zu verrechnen.
2 Bei Rückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
3 Wurden die Ehegatten geschieden oder leben sie nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, so erfolgt die Rückerstattung von Beträgen, die ihnen gemeinsam in Rechnung gestellt wurden, je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten. Zulässig ist auch die Verrechnung

a.

mit provisorischen oder definitiven Rechnungen zuhanden beider Ehegatten oder

b.

je zur Hälfte mit anderen provisorischen oder definitiven Rechnungen zuhanden jedes Ehegatten.

4 Anstelle der Rückerstattung oder Verrechnung nach Absatz 3 kann die Bezugsbehörde auf rechtzeitigen und gemeinsamen Antrag der Ehegatten eine andere Verteilung oder Verrechnung vornehmen.
5 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern werden mit Zins zurückerstattet, wenn das Rechtsgeschäft, das die Steuerpflicht begründet hat, durch einen behördlichen Akt nachträglich als nichtig erklärt wird.

§ 142(286) XII. Rückforderung
1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Das Gleiche gilt für nicht geschuldete Zinsen, Bussen und Gebühren.
2 Zurückgeforderte Beträge werden vom Zeitpunkt der Zahlung an zum Vergütungszinssatz verzinst, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage vergangen sind.
3 Das Gesuch um Rückforderung ist innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet wurde, bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Weist diese das Gesuch ab, stehen der betroffenen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung.
4 Wird das Rückforderungsgesuch rechtskräftig abgewiesen, hat die gesuchstellende Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Rückforderungsgesuch eingereicht hat.

§ 143(287) XIII. Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren als gefährdet, kann die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares gerichtliches Urteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht erheben.
4 Eine Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

§ 144(288) XIV. Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889(289) über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

§ 145(290) XV. Löschung im Handelsregister
Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Steuerverwaltung nach Rücksprache mit dem Gemeindesteueramt dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern, Zinsen, Bussen und Gebühren bezahlt oder sichergestellt sind.

§ 146(291) XVII. Nachsteuer
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins seit Fälligkeit gemäss § 135 Absätze 1 bis 3 als Nachsteuer eingefordert. Wegen ungenügender Bewertung allein kann keine Nachsteuer erhoben werden.
2 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieb oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
4 Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.(292)

§ 146bis (293) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

a.

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b.

sie die Verwaltung bei der Festsetzung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensteile vorbehaltlos unterstützen, und

c.

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter können um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
5 Auf Erbgängen, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuern nach bisherigem Recht anwendbar.

§ 147(294) XVIII. Verjährung
1 Das Recht eine Steuer zu veranlagen, verjährt 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die §§ 146 und 166.
2 Steuerforderungen verjähren 5 Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung jedoch spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

a.

während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;

b.

solange die Steuerforderung sichergestellt oder eine Zahlungserleichterung gewährt worden ist;

c.

solange weder die steuerpflichtige noch eine mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

4 Die Verjährung beginnt neu mit:

a.

jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;

b.

jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder eine mithaftende Person;

c.

der Einreichung eines Erlassgesuches;

d.

der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.



Dritter Abschnitt: Widerhandlungen und Strafen

A. Steuervergehen(295)
§ 148(296) I. Steuerbetrug
1 Wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht,
wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30'000 Fr. bestraft.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach § 156 oder § 157 Absatz 3 wegen Steuerhinterziehung vor, so wird von einer Strafverfolgung aller anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 153 und § 157 Absätze 5 und 6 anwendbar.(297)
4 Liegt eine straflose Selbstanzeige wegen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird von einer Strafverfolgung aller anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach § 153 und § 157 Absätze 5 und 6 anwendbar.(298)

§ 149 II. Allgemeine Bestimmungen
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937(299) (Artikel 1-110) und des kantonalen Einführungsgesetzes vom 30. Oktober 1941 (300) (§§ 1-38) sind unter Vorbehalt nachstehender Vorschriften anwendbar.
2 In besonders leichten Fällen kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.
3 Zeigt ein Steuerpflichtiger seine nach § 148 strafbare Handlung an, bevor sie von einer Behörde oder Amtsstelle entdeckt worden ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.
4 Wie ein Gehilfe wird bestraft, wer jemanden, der sich eines Steuervergehens im vorstehenden Sinne schuldig gemacht hat, der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht.(301)
5 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 10 Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt dabei gegenüber jeder der drei genannten Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als 5 Jahre hinausgeschoben werden.(302)

§ 150 III. Verfahren
1 Die Steuervergehen nach § 148 werden nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO(303)) verfolgt und beurteilt.(304)
2 Für die Verfolgung dieser Delikte sind die basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden auch dann ausschliesslich zuständig, wenn der Täter wegen einer anderen strafbaren Handlung gleichzeitig ausserhalb des Kantons verfolgt wird.


B. Verwaltungsstrafrecht

1. Steuerhinterziehung und Verletzung von Verfahrenspflichten(305)

§ 151(306) I. Steuerhinterziehung - 1. Vollendetes Delikt
Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, wird mit einer Busse entsprechend seinem Verschulden bestraft, die einen Drittel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige kann die Busse bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt werden.

§ 152(307) 2. Versuchtes Delikt
Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt.

§ 153(308) 3. Teilnahme
Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10'000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Fr.

§ 154(309) II. Verletzung von Verfahrenspflichten
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 1000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 10'000 Fr. bestraft.

§ 155 III. Strafbemessungsgrundsätze
Die in den §§ 151-154 vorgesehenen Strafen werden nach der Schwere des Verschuldens, nach dem eingetretenen oder beabsichtigten Erfolg und nach den persönlichen Verhältnissen des Angeschuldigten bemessen.

§ 156(310)

§ 156a(311) IV. Straflose Selbstanzeige
1 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

a.

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b.

sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommensteile vorbehaltlos unterstützt; und

c.

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

2 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
3 Zeigt sich eine Person nach § 153 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

§ 157(312) V. Besondere Fälle - 1. Bei juristischen Personen
1 Werden zum Vorteil einer juristischen Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. Die handelnden Organe oder Vertreter können zudem nach § 153 bestraft werden.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen im Sinne von § 153 an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist § 153 auf die juristische Person anwendbar.
3 (313) Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

a.

die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b.

sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und

c.

sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

4 (314) Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

a.

nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;

b.

nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53-68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2005(315) (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;

c.

nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

5 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.(316)
6 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.(317)
7 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf ein Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.(318)
8 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.(319)

§ 158(320) 2. Beim Nachlassinventar
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer hierzu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit einer Busse bis zu 10'000 Fr., in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50'000 Fr. bestraft. Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar. Die Strafe kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
2 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

a.

die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

b.

die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.


§ 159(321) 3. Bei Ehegatten
Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 153. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 153 dar.


2. Nach- und Strafsteuerbehörden, Verfahren

§ 160 I. Zuständigkeit
1 Die kantonale Steuerverwaltung setzt die Nachsteuern und Bussen fest.
2 Das Steuergericht kann(322) im Rekursverfahren von sich aus die in den §§ 151-154 vorgesehenen Strafen verhängen.

§ 161 II. Untersuchung durch die kantonale Steuerverwaltung
1 Erhält die kantonale Steuerverwaltung Kenntnis von einer Widerhandlung oder besteht begründeter Verdacht hierzu, so leitet sie das Steuerstrafverfahren ein und nimmt die notwendigen Untersuchungen vor.
2 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.(323)
3 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.(324)

§ 162 III. Meldepflicht
Die Beamten des Staates und der Gemeinden sowie die Gemeinderäte haben die Pflicht, die Widerhandlungen und Nachsteuerfälle, die ihnen gemeldet oder auf andere Weise bei ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, bei der Steuerverwaltung anzuzeigen.

§ 163 IV. Pflichten des Angeschuldigten und Dritter
1 Der Angeschuldigte ist verpflichtet, Vorladungen Folge zu leisten, sämtliche von ihm verlangten Auskünfte zu geben, auf Verlangen die in seinem Besitz befindlichen Urkunden, Aufzeichnungen und sonstigen Belege vorzuweisen, Bescheinigungen zu beschaffen und Verzeichnisse anzufertigen.
2 Dritte sind unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts zu jeder Auskunft verpflichtet und haben auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Beweismittel vorzulegen. Die Auskunft kann von denjenigen Personen verweigert werden, denen nach Schweizerischer Strafprozessordnung(325) ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht sowie von Personen, die zum Steuerpflichtigen in einem Arbeitsverhältnis stehen.(326)
3 Leistet der Angeschuldigte einer Aufforderung keine Folge, so wird aufgrund der vorhandenen Akten entschieden.

§ 164(327) V. Verfahrensnachfolge
Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzten Bussen solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge. Ist das Hinterziehungsverfahren beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, oder ist es erst nach dem Tod des Steuerpflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Erhebung einer Busse, sofern die Erben an der unrichtigen Versteuerung kein Verschulden trifft und sie das ihnen Zumutbare zur Feststellung der Steuerhinterziehung getan haben.

§ 165 VI. Rechtsmittel
1 Gegen Nachsteuer- und Bussenverfügungen stehen die Einsprache, der Rekurs und die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) offen.(328)
2 Das Steuergericht kann Bussen nur erhöhen, wenn weitere Widerhandlungen festgestellt werden.(329)
3 Die Revision und die Wiedererwägung solcher Verfügungen und Entscheide sind zulässig.

§ 166(330) VII. Verfolgungsverjährung
1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt 2 Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung 4 Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde.
2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt 10 Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
3 Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder gegenüber den in § 153 genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber dem Steuerpflichtigen wie auch gegenüber diesen anderen Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer verlängert werden.


Vierter Abschnitt: Finanzausgleich

A. Beiträge des Kantons an die Einwohnergemeinden

§§ 167 bis 170(331)
§ 171(332)

§§ 172 bis 174(333)

§§ 175 bis 180(334)

§ 181(335)

A.bis (336) Beiträge der Gemeinden an den Kanton

§§ 181a und 181b(337)

B. Anteile der Gemeinden an der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer

§ 182(338)


Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 183(339) I. Behandlung von Härtefällen
1 Ergibt sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfällen eine sachlich ungerechtfertigte Belastung, so kann im Einschätzungsverfahren die kantonale Taxationskommission oder im Rekursverfahren das Steuergericht von der gesetzlichen Ordnung in angemessener Weise abweichen.
2 Der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung sowie die Gemeinde können den Entscheid der kantonalen Taxationskommission binnen 30 Tagen beim Steuergericht anfechten. Dieses entscheidet endgültig.

§ 184 II. Vergeltungsmassnahmen, Gegenrechtserklärungen
1 Werden Schweizerbürger durch einen ausländischen Staat in steuerrechtlicher Hinsicht unbillig behandelt, so kann der Regierungsrat unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften die geeigneten Gegenmassnahmen treffen.
2 Der Regierungsrat kann auf dem Gebiet des Steuerwesens mit anderen Kantonen oder Staaten Gegenrechtserklärungen austauschen, die auch für die Gemeinden verbindlich sind.

§ 185 III. Übergangsbestimmungen für die Gemeindesteuer
1. Verbindlichkeit der Staatssteuer für die Gemeindesteuer
Die für die Staatssteuer getroffenen Einschätzungen und Entscheide sind für die Gemeindesteuer verbindlich.

§ 186 2. Widerhandlungen und Strafen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Widerhandlungen und Strafen (§§ 148-166) gelten auch für die Gemeinde- und die Fürsorgesteuer. Der Gemeinderat hat der kantonalen Steuerverwaltung über jede Widerhandlung schriftlich Bericht zu erstatten. Er hat im Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 187 3. lnterkommunale Steuerausscheidung
1 Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Steuerausscheidung unter den Gemeinden.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gemeinden über die Steuerausscheidung entscheidet die kantonale Steuerverwaltung. Ihr Entscheid kann sowohl von den beteiligten Gemeinden als auch vom Steuerpflichtigen an das Steuergericht und an das Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) weitergezogen werden(340).
3 Das Nähere bestimmt die Vollziehungsverordnung.

§§ 188 bis 192(341)

§ 192a(342) Übergangsregelung zum Kapitalsteuersatz
1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt für den Staat 1.0 ‰ und für die Gemeinde in den Steuerjahren 2008, 2009 und 2010 1.75 - 3.5 ‰ des steuerbaren Kapitals.
2 Die Gemeinden setzen den Steuersatz innerhalb dieser Grenzen fest.

§ 193 V. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.
2 Insbesondere sind als im Widerspruch stehend aufgehoben

1.

das Gesetz vom 7. Juli 1952(343) über die kantonalen Steuern;

2.

die Vollziehungsverordnung vom 22. Januar 1953(344) zum Gesetz über die kantonalen Steuern;

3.

die Verordnung vom 30. November 1964(345) für die Katasterschätzung;

4.

die Steuerreglemente der Gemeinden über die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen sowie die Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen;

5.

der Landratsbeschluss vom 27. September 1956(346) über die Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden;

6.

§ 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1952(347) Über die Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der finanziellen Erleichterung privatwirtschaftlicher Reservebildung für die Arbeitsbeschaffung.

3 Ferner werden aufgehoben

1.

das Gesetz vom 22. Februar 1932(348) betreffend ausserordentliche Staatsbeiträge an die Gemeinden;

2.

§ 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1923(349) betreffend das Kinematographenwesen;

4 Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert

1.

das Besoldungsgesetz vom 14. November 1944(350) ...(351)

2.

das Gesetz vom 29. November 1951(352) betreffend Abänderung von § 8 des Gesetzes über das Strassenwesen vom 30. November 1916 ...(353)

3.

das Gesetz vom 24. Januar 1946(354) über die Ergänzung des Gesetzes betreffend Felderregulierungen und Anregung von Feldwegen vom 2. September 1895/30. November 1931 ...(355)

4.

das Schulgesetz vom 13. Juni 1946(356) für den Kanton Basel-Landschaft ...(357)

5.

das Gesetz vom 5. Oktober 1953(358) über die finanzielle Beteiligung des Staates an der Errichtung, am Umbau und der Erweiterung der Schiessanlagen in den Gemeinden ...(359)

6.

das Gesetz vom 18. April 1963(360) betreffend die finanzielle Beteiligung des Staates an der Errichtung von Turn- und Sportanlagen ...(361)

7.

das Gesetz vom 27. September 1948(362) betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ...(363)

8.

das Gesetz vom 21. Mai 1953(364) über die Beitragsleistung an einfache Wohnbauten für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und an Alterswohnungen ...(365)


§ 194 VI. Verhältnis zu anderen Erlassen
Wird in anderen Erlassen auf Bestimmungen hingewiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

§ 195 VII. Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk(366) am 1. Januar 1975 in Kraft. Es wird erstmals auf die Steuern des Jahres 1975 angewendet.
2 Nachsteuern und Bussen werden nach dem bisherigen Recht erhoben, sofern das Nachsteuerverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eröffnet ist. Widerhandlungen, die während der Gültigkeit der durch dieses Gesetz aufgehobenen Bestimmungen begangen worden sind, dürfen nicht schärfer bestraft werden, als nach dem bisherigen Recht möglich wäre.
3 Die in den Jahren 1985 und 1986 realisierten Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen werden nicht mehr besteuert.(367)
4 Die Geldwertveränderung gemäss § 20 wird erstmals für die Veranlagungsperiode 1989/90 berücksichtigt. Für diese Periode ist als Basis die vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 1988 eingetretene Geldwertveränderung massgebend.(368)
5 Der Regierungsrat kann weitere Übergangsbestimmungen aufstellen, soweit sie aus rechtlichen oder administrativen Gründen geboten sind oder wenn die sofortige uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechtes zu übermässigen Härten führen würde.(369)
6 Die Geldwertveränderung gemäss § 20 hinsichtlich der durch die Revision vom 28. Mai 1990 des Steuergesetzes geänderten Einkommenssteuertarife wird erstmals für die Veranlagungsperiode 1993/1994 berücksichtigt.(370)

§ 196 VIII. Vollziehungsverordnung
Der Landrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen, soweit nicht der Regierungsrat hiefür als zuständig erklärt wird.

§ 197 IX. Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt insbesondere auch die Hauptveranlagungsjahre.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Bundesrechtes und dieses Gesetzes nähere Bestimmungen über die Besteuerung der beruflichen Vorsorge erlassen.(371)

§ 198(372) X. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen
1 Für die Steuerperiode 2001 wird die Einkommenssteuer der natürlichen Personen nach neuem Recht veranlagt.
2 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren endet, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (§ 34); vorbehalten bleiben die §§ 35 und 36. Die Sozialabzüge gemäss den §§ 33 und 34 Absatz 4 werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.
3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.
4 Die in den Jahren 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen können im Durchschnitt zusätzlich von den für die Steuerperiode 2001 und 2002 zugrundegelegten steuerbaren Einkünften abgezogen werden, solange die Steuerpflicht im Kanton besteht.
5 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten

a.

Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich den Pauschalabzug übersteigen; bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens derjenige Anteil an den Unterhaltskosten, welcher den Betrag eines errechneten Pauschalabzugs übersteigt;

b.

Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von fehlenden Beitragsjahren;

c.

Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

d.

Gebundene Bausparrücklagen gemäss § 29bis.(373)

6 Im Jahr 2001 ist eine nach den altrechtlichen Bestimmungen der zweijährigen Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.
7 In der Steuerperiode 2001 wird pro Kind zusätzlich ein Kinderabzug von 400 Fr. vom Steuerbetrag gewährt, wenn das Kind am 31. Dezember 2000 die Voraussetzungen von § 34 Absatz 4 Buchstabe a oder b erfüllt.

§ 199(374) XI. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen
1 Für die Steuerperiode 2001 wird die Ertragssteuer der juristischen Personen nach neuem Recht veranlagt.
2 Ausserordentliche Erträge, die im Kalenderjahr 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesem Jahr endet, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
3 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen und andere Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.
4 Im Jahr 2001 ist eine nach den altrechtlichen Bestimmungen der einjährigen Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.
5 Soweit die im Jahre 2001 zu Ende gehende Steuerperiode in das vorangegangene Kalenderjahr zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des vorangegangenen Steuerjahres an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der Steuerperiode 2001 angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

§ 200(375) XII. Anwendbares Recht beim Wechsel der zeitlichen Bemessung
Unter altem Recht ist das Steuer- und Finanzgesetz vom 7. Februar 1974 in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2001 zu verstehen, unter neuem Recht dasjenige Gesetz mit Geltung ab 1. Januar 2001.

§ 201(376) XIII. Aufhebung anderer Gesetzesbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts wird ersatzlos aufgehoben:
§ 12 des Dekrets vom 13. März 1967(377) zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965.

§ 202(378) Änderung bisherigen Rechts

1.

Das Gesetz vom 12. Januar 1981(379) über den Feuerschutz wird wie folgt geändert: ...(380)

2.

Das Kirchengesetz vom 3. April 1950(381) wird wie folgt geändert: ...(382)




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Fussnoten:

1. Fassung vom 5. Juni 2003 (GS 34.1132), in Kraft seit 1. August 2003.

2. In der Volksabstimmung vom 9. Juni 1974 angenommen.

3. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

4. Aufgehoben am 19. Juni 2003 (GS 34.1300), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.

5. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

6. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

7. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

8. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

9. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

10. Aufgehoben am 21. Juni 2007 (GS 36.416), mit Wirkung ab 1. Januar 2008.

11. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

12. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

13. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

14. SR 951.31

15. Ergänzung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

16. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

17. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

18. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

19. Ergänzung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

20. Ergänzung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

21. Ergänzung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

22. Ergänzung vom 2. November 2006 (GS 36.8), in Kraft seit 1. Januar 2007.

23. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

24. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

25. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

26. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

27. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

28. Aufgehoben am 25. Juni 1986 (GS 29.316), mit Wirkung ab 1. Januar 1987.

29. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

30. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

31. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

32. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

33. Ergänzung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

34. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

35. SR 0192.12

36. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

37. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

38. Ergänzung vom 19. April 2007 (GS 36.553), in Kraft seit 1. Juli 2008.

39. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

40. Aufgehoben am 19. April 2007 (GS 36.553), mit Wirkung ab 1. Juli 2008.

41. Fassung vom 21. Juni 2001 (GS 34.143), in Kraft seit 1. Januar 2002.

42. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

43. Ergänzung vom 19. April 2007 (GS 36.552), in Kraft seit 1. Juli 2008.

44. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

45. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

46. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

47. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

48. Fassung vom 20. Juni 1991 (GS 30.669), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 1991.

49. Fassung vom 12. März 1995 (GS 32.146), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 1995.

50. Aufgehoben am 18. Mai 2000 (GS 33.1335), mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

51. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

52. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

53. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

54. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

55. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

56. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

57. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

58. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

59. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

60. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

61. Fassung vom 12. Mai 2005 (GS 35.618), in Kraft seit 1. Januar 2006.

62. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

63. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

64. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

65. Ergänzung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

66. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

67. SR 831.40

68. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

69. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

70. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

71. Fassung vom 19. Juni 2003 (GS 34.1300), in Kraft seit 1. Januar 2004.

72. Ergänzung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

73. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

74. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

75. GS 27.690, SGS 350

76. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

77. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

78. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

79. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

80. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

81. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

82. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

83. Ergänzung vom 13. Dezember 2000 (GS 34.44), in Kraft seit 1. Januar 2001.

84. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

85. Fassung vom 13. Dezember 2000 (GS 34.44), in Kraft seit 1. Januar 2001.

86. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

87. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

88. Ergänzung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

89. SR 831.40

90. Ergänzung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

91. Ergänzung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

92. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

93. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

94. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

95. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

96. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

97. Aufgehoben am 18. Mai 2000 (GS 33.1335), mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

98. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

99. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

100. SR 151.3

101. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

102. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

103. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2000.

104. Aufgehoben am 18. Mai 2000 (GS 33.1335), mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

105. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

106. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

107. Fassung vom 24. Dezember 1991 (GS 30.787), in Kraft seit 1. Januar 1992.

108. Ergänzung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

109. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

110. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

111. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

112. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

113. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

114. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

115. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

116. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

117. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

118. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

119. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

120. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.565), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

121. SR 822.41

122. Aufgehoben am 25. Juni 1986 (GS 29.316), mit Wirkung ab 1. Januar 1987.

123. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

124. Aufgehoben am 18. Mai 2000 (GS 33.1335), mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

125. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

126. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

127. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

128. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

129. SR 951.31

130. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

131. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

132. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

133. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

134. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

135. Ergänzung vom 13. Dezember 2000 (GS 34.44), in Kraft seit 1. Januar 2001.

136. Fassung vom 12. Mai 2005 (GS 35.618), in Kraft seit 1. Januar 2006.

137. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

138. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

139. Fassung vom 12. Mai 2005 (GS 35.618), in Kraft seit 1. Januar 2006.

140. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

141. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

142. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

143. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

144. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

145. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

146. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

147. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

148. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

149. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

150. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

151. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

152. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

153. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

154. Fassung vom 22. September 2011 (GS 37.759), in Kraft seit 1. Januar 2011.

155. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

156. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

157. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

158. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

159. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

160. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

161. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

162. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

163. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

164. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

165. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

166. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

167. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.565), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008.

168. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

169. Fassung vom 21. September 2006 (GS 35.1050), in Kraft seit 1. Januar 2007.

170. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

171. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

172. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

173. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

174. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

175. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

176. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

177. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

178. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

179. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

180. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

181. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

182. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

183. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

184. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

185. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

186. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

187. Fassung vom 2. November 2000 (GS 34.41), in Kraft seit 1. Januar 2001.

188. Fassung vom 13. Dezember 2000 (GS 34.44), in Kraft seit 1. Januar 2001.

189. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

190. Fassung vom 12. Mai 2005 (GS 35.618), in Kraft seit 1. Januar 2006.

191. Ergänzung vom 12. Mai 2005 (GS 35.618), in Kraft seit 1. Januar 2006.

192. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

193. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

194. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

195. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

196. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

197. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

198. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

199. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

200. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

201. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

202. Fassung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2011.

203. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

204. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

205. Fassung vom 12. Mai 2005 (GS 35.618), in Kraft seit 1. Januar 2006.

206. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

207. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

208. Ergänzung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

209. Ergänzung vom 25. Juni 2009 (GS 36.1193), in Kraft seit 1. Januar 2010.

210. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

211. Fassung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

212. Aufgehoben am 8. Dezember 2004 (GS 35.460), mit Wirkung ab 1. Januar 2005.

213. Aufgehoben am 19. Juni 2003 (GS 34.1300), mit Wirkung ab 1. Januar 2004.

214. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

215. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

216. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

217. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

218. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

219. Aufgehoben am 11. März 1999 (GS 33.702), mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

220. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

221. Aufgehoben am 11. März 1999 (GS 33.702), mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

222. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

223. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

224. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

225. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

226. Fassung vom 20. Oktober 2005 (GS 35.841), in Kraft seit 1. Januar 2006.

227. Ergänzung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

228. Fassung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

229. Ergänzung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

230. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

231. Fassung vom 23. Juni 1982 (GS 28.154), in Kraft seit 1. Januar 1983.

232. Fassung vom 23. Juni 1982 (GS 28.154), in Kraft seit 1. Januar 1983.

233. Fassung vom 23. Juni 1982 (GS 28.154), in Kraft seit 1. Januar 1983.

234. Aufgehoben am 23. Juni 1982 (GS 28.154), mit Wirkung ab 1. Januar 1983.

235. Ergänzung vom 23. Juni 1982 (GS 28.155), in Kraft seit 1. Januar 1983.

236. Fassung vom 23. Juni 1982 (GS 28.154), in Kraft seit 1. Januar 1983.

237. Fassung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

238. Ergänzung vom 13. Dezember 2000 (GS 34.44), in Kraft seit 1. Januar 2001.

239. GS 29.677, SGS 175

240. Fassung vom 13. Juni 1988 (GS 29.694), in Kraft seit 1. Januar 1989.

241. Aufgehoben am 5. Juni 1978 (GS 26.802) mit Wirkung ab 1. Juli 1979.

242. Fassung vom 23. Juni 2005 (GS 35.659), in Kraft seit 1. Januar 2006.

243. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

244. Fassung vom 27. Januar 2011 (GS 37.510), rückwirkened in Kraft seit 1. April 2011.

245. Aufgehoben am 27. Januar 2011 (GS 37.510), rückwirkend ab 1. April 2011.

246. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

247. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

248. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

249. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

250. Ergänzung vom 20. Oktober 2005 (GS 35.841), in Kraft seit 1. Januar 2006.

251. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

252. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

253. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

254. Fassung vom 17. November 2005 (GS 35.896), in Kraft seit 1. März 2006.

255. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

256. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

257. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

258. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

259. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

260. Aufgehoben am 22. Februar 2001 (GS 34.205), mit Wirkung ab 1. April 2002.

261. Fassung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.144), in Kraft seit 1. Juli 1995.

262. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

263. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

264. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

265. Ergänzung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

266. Fassung vom 14. Dezember 1994 (GS 32.144), in Kraft seit 1. Juli 1995.

267. GS 31.847, SGS 271

268. Fassung vom 16. Dezember 1993 (GS 31.866), in Kraft seit 1. Januar 1995.

269. Fassung vom 17. November 2005 (GS 35.896), in Kraft seit 1. März 2006.

270. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

271. Aufgehoben am 13. Juni 1988 (GS 29.694), mit Wirkung ab 1. Januar 1989.

272. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

273. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1993.

274. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

275. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

276. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

277. Aufgehoben am 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

278. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

279. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

280. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

281. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

282. Ergänzung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

283. Ergänzung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

284. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

285. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

286. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

287. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

288. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

289. SR 281.1

290. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

291. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

292. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

293. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

294. Fassung vom 8. Dezember 2004 (GS 35.460), in Kraft seit 1. Januar 2005.

295. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

296. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

297. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

298. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

299. SR 311.0

300. GS 18.592, SGS 241

301. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

302. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

303. SR 312.0

304. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.85), in Kraft seit 1. Januar 2011.

305. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

306. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

307. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

308. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

309. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

310. Aufgehoben am 18. Mai 2000 (GS 33.1335), mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

311. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

312. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

313. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

314. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

315. SR 221.301

316. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

317. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

318. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

319. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

320. Fassung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

321. Fassung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

322. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

323. Fassung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

324. Ergänzung vom 12. März 2009 (GS 36.1182), in Kraft seit 1. Januar 2010.

325. SR 312.0

326. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.85), in Kraft seit 1. Januar 2011.

327. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

328. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

329. Fassung vom 17. November 2005 (GS 35.896), in Kraft seit 1. März 2006.

330. Fassung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

331. Aufgehoben am 5. Juni 2003 (GS 34.1132), mit Wirkung ab 1. August 2003.

332. Aufgehoben am 23. Juni 1982 (GS 28.156), mit Wirkung ab 1. Januar 1983.

333. Aufgehoben am 5. Juni 2003 (GS 34.1132), mit Wirkung ab 1. August 2003.

334. Aufgehoben am 23. Juni 1982 (GS 28.156), mit Wirkung ab 1. Januar 1983.

335. Aufgehoben am 5. Juni 2003 (GS 34.1132), mit Wirkung ab 1. August 2003.

336. Ergänzung vom 23. Juni 1982 (GS 28.156/157), in Kraft seit 1. Januar 1983.

337. Aufgehoben am 5. Juni 2003 (GS 34.1132), mit Wirkung ab 1. August 2003.

338. Aufgehoben am 5. Juni 2003 (GS 34.1132), mit Wirkung ab 1. August 2003.

339. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

340. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.205), in Kraft seit 1. April 2002.

341. Aufgehoben am 2. November 2000 (GS 34.41), mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

342. Ergänzung vom 21. Juni 2007 (GS 36.416), in Kraft seit 1. Januar 2008.

343. GS 20.445

344. GS 20.552

345. GS 22.729

346. GS 21.131

347. GS 20.428

348. GS 17.541

349. GS 17.17

350. GS 19.141

351. GS 25.485

352. GS 20.378

353. GS 25.485

354. GS 19.363

355. GS 25.486

356. GS 19.427

357. GS 25.486

358. GS 20.700

359. GS 25.486

360. GS 22.460

361. GS 25.486

362. GS 19.722

363. GS 25.486

364. GS 20.609

365. GS 25.487

366. In der Volksabstimmung vom 9. Juni 1974 angenommen.

367. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

368. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

369. Fassung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

370. Ergänzung vom 28. Mai 1990 (GS 30.427), in Kraft seit 1. Januar 1991.

371. Ergänzung vom 25. Juni 1986 (GS 29.316), in Kraft seit 1. Januar 1987.

372. Ergänzung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

373. Ergänzung vom 18. Mai 2000 (GS 33.1335), in Kraft seit 1. Januar 2001.

374. Ergänzung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

375. Ergänzung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

376. Ergänzung vom 11. März 1999 (GS 33.702), in Kraft seit 1. Januar 2001.

377. GS 23.391, SGS 336.3

378. Fassung vom 13. Dezember 2000 (GS 34.44), in Kraft seit 1. Januar 2001.

379. GS 27.704, SGS 761

380. GS 34.46

381. GS 20.131, SGS 191

382. GS 34.46