Gesetz Verwaltungsprozessordnung

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Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
(Verwaltungsprozessordnung, VPO)

 

SGS 271 || GS 31.847 || Vom 16. Dezember 1993(1) || In Kraft seit 1. Januar 1995 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 87 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

A. Geltungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 1(3) Geltungsbereich, Besetzung des Gerichts
1 Dieses Gesetz ordnet das Verfahren vor dem Kantonsgericht in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen.
2 Das Kantonsgericht tagt als Verfassungs- und Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung und als Versicherungsgericht in Dreierbesetzung.
3 (4) Die präsidierende Person entscheidet durch Präsidialentscheid bei:

a.

Rückzug der Beschwerde oder Klage,

b.

Anerkennung der Beschwerde oder Klage,

c.

nachträglicher Gegenstandslosigkeit,

d.

Nichtbefolgen einer Anordnung gemäss § 5 Absatz 3 oder § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes,

e.

offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung,

f.

Beschwerden gegen Zwischenverfügungen gemäss § 43 Absatz 2bis dieses Gesetzes,

g.

Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000(5) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).


§ 2 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§§ 2-24) gelten für die Verfahren in Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen, soweit das Gesetz für diese einzelnen Verfahrenszweige nicht eine abweichende Ordnung trifft.

§ 3 Parteien
1 Als Parteien gelten:

a.

die beschwerdeführende oder klagende Person;

b.

die Vorinstanz oder beklagte Person;

c.(6)

andere Personen, Organisationen oder Behörden, deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden und die von der präsidierenden Person von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beigeladen worden sind.

2 Die Parteien können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen. Die vertretende Person muss sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen.

§ 4 Weiterleitungspflicht
Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer anderen kantonalen Amtsstelle eingehen, gelten als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen.

§ 5 Inhalt der Rechtsschrift und Begründungsfrist
1 Beschwerden und Klagen sind innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen. Sie müssen ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Parteien oder der sie vertretenden Person enthalten. Wird eine Verfügung oder ein Entscheid angefochten, so ist eine Kopie davon beizulegen.
2 Bei Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte gemäss § 39 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie bei Beschwerden oder Klagen in Sozialversicherungs- und Steuersachen ist innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist auch eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel einzureichen. In den übrigen Verfahrenszweigen setzt die präsidierende Person die Frist zur Einreichung der Begründung fest.(7)
3 Die präsidierende Person weist unklare, unvollständige, ehrverletzende oder anstössige Rechtsschriften zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine kurze Nachfrist und verbindet sie mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden oder, falls Begehren, Unterschrift oder Begründung fehlen, auf die Eingabe nicht einzutreten. Ehrverletzende oder anstössige Eingaben gelten als zurückgezogen, wenn innerhalb der Nachfrist keine Verbesserung erfolgt.

§ 6 Neue Anträge und Tatsachen
1 Die Parteien können die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern.
2 Die Parteien können neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Verspätete Vorbringen werden aus dem Recht gewiesen.
3 Bei Beschwerden in Steuersachen können auch neue Anträge, Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden.(8)

§ 7 Verfahrensleitende Verfügungen
1 Die präsidierende Person leitet das Verfahren und trifft die notwendigen Verfügungen.
2 Gegen verfahrensleitende Verfügungen kann bei der Kammer der jeweiligen Abteilung innert 5 Tagen Einsprache erhoben werden, wenn sie zum Gegenstand haben:

a.

die Zuständigkeit,

b.

den Ausstand,

c.

die Auskunfts- oder Editionspflicht,

d.

die Verweigerung der Akteneinsicht,

e.

die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,

f.(9)

vorsorgliche Massnahmen sowie die Erteilung und den Entzug der aufschiebenden Wirkung,

g.

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3 Die Einsprache gegen verfahrensleitende Verfügungen gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe f dieses Gesetzes hat keine aufschiebende Wirkung. Abweichende Anordnungen trifft die präsidierende Person endgültig.(10)

§ 7a(11) Vereinigung und Trennung von Verfahren
1 Betreffen getrennt eingereichte Beschwerden und Klagen den gleichen Gegenstand, so kann die präsidierende Person die Verfahren vereinigen.
2 Die präsidierende Person kann gemeinsam eingereichte Beschwerden und Klagen trennen, wenn sich aus der gemeinsamen Durchführung des Verfahrens Schwierigkeiten ergeben.

§ 8 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
1 Der Lauf der Rechtsmittelfrist und die Einreichung des Rechtsmittels haben aufschiebende Wirkung.
1 bis Die Beschwerde gegen regierungsrätliche Entscheide betreffend kantonale und kommunale Nutzungspläne hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde von der präsidierenden Person auf Antrag der beschwerdeführenden Partei angeordnet.(12)
2 Die präsidierende Person kann die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise entziehen. Sie kann auch vorsorgliche Massnahmen anordnen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a.

die offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde;

b.

ein öffentliches Interesse, welches den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert;

c.

ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde oder Klage offensichtlich unbegründet ist.

3 ...(13)

§ 9 Vorverhandlung
1 Die präsidierende Person kann die Parteien zu einer Vorverhandlung laden.
2 Die Vorverhandlung dient insbesondere dazu, die Notwendigkeit von Beweiserhebungen abzuklären und den weiteren Verfahrensverlauf festzulegen.

§ 10 Schriftenwechsel
1 Die präsidierende Person stellt die Beschwerde oder Klage der Vorinstanz oder der beklagten Person sowie allfälligen Beigeladenen zur Vernehmlassung zu. Zusammen mit der Vernehmlassung sind die Vorakten einzureichen.
2 Die präsidierende Person kann Ergänzungen zu Vernehmlassungen einholen oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3 Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben.(14)

§ 11 Akteneinsicht
1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern.
2 Der Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wird, muss soweit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.
3 Die präsidierende Person entscheidet über das Akteneinsichtsrecht nach Anhören der Vorinstanz.

§ 12 Feststellung des Sachverhalts
1 Das Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen fest. Es ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Die präsidierende Person und das Gericht können von sich aus oder auf Antrag und unter Mitteilung an die Parteien die Akten ergänzen, Erhebungen und Augenscheine vornehmen sowie Sachverständige und Zeugen bzw. Zeuginnen anhören.
3 Für die Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen und den Beizug von Sachverständigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung(15).(16)

§ 13 Aktenzirkulation und Verhandlungstermin
Die präsidierende Person setzt die vervollständigten Akten bei den Mitgliedern des Gerichts in Zirkulation und bestimmt den Tag der Verhandlung.

§ 14 Beschleunigtes Verfahren
1 Das beschleunigte Verfahren findet Anwendung:

a.

in Prozessen betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung und vormundschaftliche Massnahmen;

b.

in anderen Prozessen, sofern der Entscheid dringlich erscheint.

2 Im beschleunigten Verfahren werden bei Vorliegen besonders triftiger Gründe nur kurze Fristerstreckungen und Verschiebungen von Verhandlungsterminen bewilligt. Die präsidierende Person kann auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichten und die Parteien direkt zur Hauptverhandlung laden.

§ 15 Parteiverhandlung
1 Die präsidierende Person kann eine Parteiverhandlung anordnen. Geladenen Parteien sind Vorträge gestattet.
2 Das Gericht kann auch dann urteilen, wenn geladene Parteien zur Verhandlung nicht erscheinen.

§ 16 Rechtsanwendung
1 Bevor das Gericht entscheidet, würdigt es alle erheblichen Vorbringen der Parteien.
2 Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 17 Urteil
1 Erachtet das Gericht eine Beschwerde oder Klage für begründet, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2 Bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nur auf Rückweisung erkannt werden.

§ 18 Änderung der Verfügung oder des Entscheides
1 Das Gericht ist an die Begehren der Parteien gebunden. Zuungunsten einer privaten Partei darf die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid nur geändert werden, wenn dies zugunsten des Begehrens einer privaten Gegenpartei erforderlich ist.
2 Die präsidierende Person bringt die beabsichtigte Änderung der betroffenen Partei zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Vernehmlassung ein, wobei sie auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen ist.
3 Bei Beschwerden in Steuersachen ist das Kantonsgericht nicht an die Begehren der Parteien gebunden, sondern es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden.(17)

§ 19 Urteilseröffnung
1 Die Urteile sind, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien schriftlich zu eröffnen.
2 Findet eine Parteiverhandlung statt, so kann das Urteil mündlich eröffnet werden; es ist den Parteien auch in diesen Fällen nachträglich schriftlich zuzustellen.
3 Die Beschwerdefrist beginnt in jedem Fall erst mit der schriftlichen Zustellung des Urteils zu laufen.

§ 20 Verfahrenskosten
1 Es werden Verfahrenskosten erhoben.
2 Das Verfahren in Sozialversicherungssachen ist vorbehältlich Absatz 2bis für die Parteien kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden.(18)
2 bis Das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig.(19)
3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden unter Vorbehalt von Absatz 4 keine Verfahrenskosten auferlegt.(20)
4 Den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft(21) und den Gemeinden werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen.(22)
5 Die präsidierende Person verfügt, ob und in welchem Umfange die beschwerdeführende oder klagende Partei Kostenvorschüsse zu leisten hat. Werden diese Vorschüsse nicht binnen der ursprünglichen Frist geleistet, wird eine kurze Nachfrist gesetzt, verbunden mit der Androhung, nach unbenütztem Fristablauf das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.(23)
6 Wenn nichts anderes bestimmt wird, haben mehrere Parteien die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu tragen.(24)

§ 21 Parteientschädigung
1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Mehrere Gegenparteien haben die Parteientschädigung anteilsmässig zu tragen, sofern nicht die Umstände oder die Natur der Streitsache eine andere Aufteilung rechtfertigen.
2 Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war.
3 Bei Beschwerden in Steuersachen kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Vertreters bzw. einer Vertreterin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden.(25)
4 In Verfahren in Sozialversicherungssachen hat die obsiegende beschwerdeführende oder klagende versicherte Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.(26)

§ 22 Unentgeltliche Rechtspflege
1 Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung(27).(28)
2 Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint.

§ 23 Erläuterung, Revision und Wiederherstellung von Fristen
Für die Erläuterung und die Revision der Urteile sowie für die Wiederherstellung von Fristen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes(29). Eine Revision kann nur aus den in § 40 Absatz 2 Buchstaben a und c des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen verlangt werden.

§ 24 Vollstreckung
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist für die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile zuständig.(30)
2 Der Regierungsrat regelt das Vollstreckungsverfahren.
3 Urteile, die Private zur Geldzahlung oder zur Sicherheitsleistung verpflichten, werden bei Verzug des bzw. der Pflichtigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs(31) vollzogen.


B. Verfahren in Verfassungssachen

§ 25 Verfassungsgericht
Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:(32)

a.

Beschwerden betreffend Verfassungsmässigkeit von Erlassen,(33)

b.

Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte,

c.

Beschwerden wegen Verletzung der Volksrechte,

d.

Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie,

e.

Klagen wegen Kompetenzstreitigkeiten.


§ 26 Vorfrageweise Prüfung von Erlassen
Das Verfassungsgericht prüft im Anwendungsfall sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit.


I. Beschwerde gegen Erlasse(34)

§ 27 Zulässigkeit
1 Angefochten werden können:

a.

Kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe, insbesondere

1.

Dekrete des Landrates,

2.

Verordnungen des Regierungsrates,

3.

...(35)

b.

Erlasse der Gemeinden,(36)

c.

Erlasse der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben.

2 Nicht angefochten werden können:

a.

Verfassungsbestimmungen,

b.

Gesetze,

c.

Staatsverträge,

d.

Richtpläne,

e.

Kantonale und kommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementen.(37)


§ 28(38) Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde sind befugt:

a.

jede Person, auf die der angefochtene Erlass künftig einmal angewendet werden könnte.

b.

die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug des Erlasses in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schützwürdigen Interesse beeinträchtigen könnte.

2 Zur Anfechtung von kommunalen Erlassen ist nur berechtigt, wer sich bereits am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat.

§ 29(39) Beschwerdefrist
1 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses im massgebenden Publikationsorgan schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
2 Die Beschwerde gegen Regierungsratsentscheide über kommunale Erlasse ist innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.

§ 30 Wirkung der Beschwerdeeinreichung, Umfang der Beurteilung
1 Die Beschwerdeeinreichung hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das Verfassungsgericht überprüft den angefochtenen Erlass auf seine Verfassungsmässigkeit.(40)
3 Erlasse der Gemeinden und der Landeskirchen prüft das Gericht ausserdem auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht. Sofern es die Kirchenverfassung vorsieht, erstreckt sich die Prüfung von Erlassen der Landeskirchen auch auf die Übereinstimmung mit dem landeskirchlichen Recht.

§ 31 Urteil
1 Das Verfassungsgericht hebt den angefochtenen Erlass auf, sofern er sich als verfassungswidrig bzw. rechtswidrig erweist.
2 Der Aufhebungsbeschluss ist im massgebenden Publikationsorgan zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung wird die Aufhebung allgemein verbindlich.


II. Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte

§ 32 Zulässigkeit
1 Die Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, letztinstanzliche Entscheide der Direktionen sowie Beschlüsse des Landrates, sofern dem Verfassungsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz, durch andere Gesetze oder durch die Verfassung entzogen ist.
2 Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von anderen Behörden und Gerichten, welche die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstellt.
3 Die Beschwerde im Sinne der Absätze 1 und 2 ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide, die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgenommen sind (§ 44).
4 Ohne dass der Instanzenzug ausgeschöpft werden muss, ist die Beschwerde auch zulässig gegen die Verweigerung oder Verzögerung von Verfügungen, Entscheiden oder Beschlüssen, die in die Kompetenz der Behörden und Gerichte im Sinne der Absätze 1 und 2 fallen.
5 Im weiteren ist die Beschwerde unzulässig gegen:

a.

Beschlüsse des Landrates über Begnadigung und Amnestie,

b.

...(41)

c.

Beschlüsse des Landrates über den jährlichen Voranschlag,

d.

Beschlüsse des Landrates über Planungen,

e.

Urteile der Gerichte in Zivil- und Strafsachen,

f.

Entscheide der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

g.(42)

Entscheide der Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 20 StPO(43) (§ 15 Absatz 2 EG StPO(44)),

h.

Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden.(45)


§ 33 Beschwerdebefugnis
Zur Beschwerde sind befugt:

a.

wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat;

b.

jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist.


§ 34 Beschwerdefrist
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.

§ 35 Umfang der Beurteilung
Es können die Verletzung verfassungsmässiger Rechte und die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.

§ 36 Zuständigkeit des Verwaltungs- bzw. Versicherungsgerichts
Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wird vom Verwaltungs- bzw. Versicherungsgericht beurteilt, sofern der Schwerpunkt des Rechtsstreits verwaltungsrechtlicher bzw. sozialversicherungsrechtlicher Natur ist.


III. Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte

§ 37 Zulässigkeit und Umfang der Beurteilung
1 Wegen Verletzung der Volksrechte kann beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere:

a.

die Verletzung des Stimmrechts,

b.

die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,

c.

die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat,

d.

die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes auf andere Organe.

2 In Verbindung mit den Rügen gemäss Absatz 1 können überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.
3 Angefochten werden können:

a.

Beschlüsse des Landrates;

b.

Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates bei Wahlen und Abstimmungen;

c.

Verfügungen der Landeskanzlei nach dem Gesetz über die politischen Rechte(46);

d.

sonstige Handlungen und Unterlassungen des Landrates und des Regierungsrates, sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss Buchstaben a-c dieses Absatzes fehlt.

4 Nicht angefochten werden kann die Dringlicherklärung eines Gesetzes.

§ 38 Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde ist jede stimmberechtigte Person befugt.
2 Zur Anfechtung von Verfügungen der Landeskanzlei über die Vorprüfung von Initiativen ist nur die Mehrheit des Initiativkomitees bzw. die federführende Gemeinde befugt.

§ 39 Beschwerdefrist
1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids, seit der amtlichen Veröffentlichung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
2 Betrifft die Beschwerde den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte(47), ist sie innert drei Tagen beim Verfassungsgericht einzureichen.(48)

§ 40 Wirkung der Beschwerdeeinreichung
Die Einreichung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn sie den Geltungsbereich des Gesetzes über die politischen Rechte(49) betrifft. Auf Antrag oder von Amtes wegen kann die präsidierende Person die aufschiebende Wirkung anordnen.


IV. Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie

§ 41 Beschwerde
1 Wegen Verletzung der Gemeindeautonomie können die Einwohner- und Bürgergemeinden Verfügungen und Entscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons beim Verfassungsgericht anfechten.
2 Zur Beschwerde ist die vollziehende Behörde der Gemeinde berechtigt.
3 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen.
4 In Verbindung mit der Verletzung der Gemeindeautonomie können überdies die mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde zulässigen Rügen (§ 45) vorgebracht werden.


V. Kompetenzstreitigkeiten

§ 42 Klage
1 Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie zwischen diesen unter sich können die Betroffenen beim Verfassungsgericht Klage einreichen.
2 Die Klage ist schriftlich einzureichen. Es findet eine mündliche Verhandlung statt.


C. Verfahren in Verwaltungssachen

I. Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

§ 43(50) Zulässigkeit
1 Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder durch andere Gesetze entzogen ist.
2 Die Beschwerde ist auch zulässig gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen.
2 bis (51) Zwischenverfügungen können selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, wenn sie zum Gegenstand haben:

a.

die Zuständigkeit,

b.

den Ausstand,

c.

die Auskunfts- oder Editionspflicht,

d.

die Verweigerung der Akteneinsicht,

e.

die Nichtabnahme gefährdeter Beweise,

f.

vorsorgliche Massnahmen und den Entzug sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung,

g.

die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3 Die Zuständigkeit des Zivilgerichts schliesst die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht aus.

§ 44 Unzulässigkeit
1 Die Beschwerde ist unzulässig in den Fällen, in denen das Bundesrecht die Anfechtung von Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden zulässt:(52)

a.(53)

beim Bundesverwaltungsgericht,

b.(54)

bei einer Bundesverwaltungsbehörde.

2 Mit Ausnahme der Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Artikel 6 EMRK(55) ist die Beschwerde im weiteren unzulässig gegen:

a.

Verfügungen und Entscheide zur Wahrung der gestörten öffentlichen Ordnung;

b.

die Genehmigung von Erlassen der Gemeinden;(56)

c.

...(57)

d. und e. ...(58)

f.

Entscheide des Regierungsrates betreffend Genehmigungen von Neuzuteilungsplänen bei Baulandumlegungen.(59)

3 ...(60)

§ 45(61) Umfang der Beurteilung
1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gerügt werden:

a.(62)

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b.

unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts;

c.(63)

Unangemessenheit von Verfügungen über fürsorgerische Freiheitsentziehung, von Entscheiden über Anordnung oder Aufhebung von Entmündigungen sowie von Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode Gewählten.

2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

§ 46(64) Vorfragen
1 Das Kantonsgericht überprüft sämtliche mit dem Entscheid zusammenhängenden Vorfragen, auch wenn diese nicht dem öffentlichen Recht angehören.
2 Im Anwendungsfall prüft das Kantonsgericht sämtliche kantonalen Erlasse auf ihre Rechtmässigkeit.
3 Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist das Kantonsgericht weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtliche Würdigung in Zivil- und Strafurteilen gebunden.
4 Ist der Entscheid des Kantonsgerichts von Bedeutung für ein hängiges Straf- oder Polizeistrafverfahren, so ist dieses Verfahren bis zur rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu unterbrechen. Der Entscheid des Kantonsgerichts in Bezug auf Fragen, die das Verwaltungsrecht betreffen, ist für die Strafinstanzen verbindlich.

§ 47 Beschwerdebefugnis
1 Zur Beschwerde sind befugt:

a.

wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat;

b.

jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist;

c.

die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons.

2 Zur Anfechtung von regierungsrätlichen Entscheiden betreffend kommunale und kantonale Nutzungspläne ist nur berechtigt, wer sich bereits am Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt hat. Ausgenommen davon ist der Fall der Nichtgenehmigung des Zonenplans oder eines Teils davon, ohne dass Einsprachen vorliegen.(65)

§ 48(66) Beschwerdefrist
Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen. Bei Beschwerden in Steuersachen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids.

§ 49 Parteiverhandlung
Bei Streitigkeiten über fürsorgerische Freiheitsentziehung, Entmündigung und Disziplinarmassnahmen müssen die Parteien zu einer Parteiverhandlung geladen werden.


II. Verwaltungsgerichtliche Klage

§ 50 Zulässigkeit
1 Das Kantonsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz:(67)

a.

Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen,

b.

vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Recht.

c.(68)

Haftungsforderungen Dritter nach Massgabe des Bundesrechts und nach dem Haftungsgesetz vom 24. April 2008(69).

2 Die Klage ist unzulässig,

a.

wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, oder

b.

...(70)

c.

bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen.(71)

d.(72)

bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit Erschliessungsabgaben.


§ 51 Widerklage
Mit der Widerklage kann die beklagte Person gegen die klagende Person Ansprüche geltend machen, sofern sie Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage bilden können; sie müssen ferner mit dem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängen oder sich mit ihm verrechnen lassen.

§ 52 Mitteilung der Begehren
1 Vor Einreichung der Klage teilt die klagende Person der beklagten Person die Begehren schriftlich mit. Die beklagte Person nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung.
2 Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Gericht dies bei der Kostenregelung und bei der Zusprechung einer Parteientschädigung berücksichtigen.

§ 53 Umfang der Beurteilung
Das Gericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach pflichtgemässem Ermessen.


D. Verfahren in Sozialversicherungssachen

I. Verfahren vor Versicherungsgericht

§ 54(73) Zuständigkeit
1 Das Kantonsgericht beurteilt als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons folgende bundesrechtliche Streitigkeiten:

a.

Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger oder gegen Verfügungen der Versicherungsträger, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, gemäss Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000(74) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG);

b.

Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle gemäss Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959(75) über die Invalidenversicherung (IVG);

c.

Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten gemäss Artikel 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982(76) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG);

d.(77)

Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994(78) über die Krankenversicherung. Für diese Streitigkeiten gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung(79).

2 Das Kantonsgericht ist ferner für die Beurteilung folgender kantonalrechtlicher Sozialversicherungsstreitigkeiten zuständig:

a.(80)

Beschwerden gegen Verfügungen von Familienausgleichskassen gemäss § 40 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 2009(81) zum Bundesgesetz über die Familienzulagen;

b.

Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 15 des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996(82) zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG).


§ 55 Präsidialentscheid
1 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid.(83)
2 Der Landrat kann durch Dekret die Streitwertgrenze der Teuerung anpassen.
3 Stellen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann die präsidierende Person den Fall der Dreierkammer zur Beurteilung übertragen.(84)

§ 56(85)

§ 57 Umfang der Beurteilung
Vor dem Kantonsgericht können gerügt werden:(86)

a.(87)

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b.

unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts,

c.

Unangemessenheit.


§ 57a(88) Beschwerdebefugnis
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

§ 57b(89) Fristen
1 Die Beschwerde ist vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen des Bundesrechts innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung einzureichen.
2 Die Artikel 38 - 41 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000(90) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind sinngemäss anwendbar.

§ 58(91) Änderung der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides
1 Das Kantonsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden.
2 Im Beschwerdeverfahren kann es eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
3 Im Klageverfahren kann es der klagenden Partei mehr zusprechen, als diese verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.


II. Verfahren vor Schiedsgericht
(Artikel 89 KVG und Artikel 57 UVG)(92)

§ 59 Geltungsbereich
Streitigkeiten zwischen Kassen, Versicherern oder Versicherten einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits entscheidet ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern.

§ 60 Zusammensetzung
1 Den Vorsitz führt die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.(93) Jede Partei ernennt ein Mitglied des Schiedsgerichts. Die vorsitzende Person setzt für die Ernennung eine angemessene Frist. Verstreicht diese unbenützt, so bestimmt die vorsitzende Person die Mitglieder des Schiedsgerichts aus Vertretern bzw. Vertreterinnen der Parteien.
2 Ein Gerichtsschreiber oder eine Gerichtsschreiberin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts führt das Protokoll und fertigt die Entscheide aus. Er oder sie hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.(94)

§ 61 Klagebegehren
Die Klage ist mit der Bezeichnung der Parteien, der Angabe der Begehren und des Klagegrundes sowie der Beweismittel schriftlich einzureichen.

§ 62 Vermittlungsverhandlung
1 Sofern nicht bereits eine vertragliche Schlichtungsinstanz geamtet hat, lädt die vorsitzende Person zunächst die Parteien zu einer Vermittlungsverhandlung vor. Sie kann persönliches Erscheinen anordnen.
2 Die Vermittlungsverhandlung schliesst den ganzen Prozessstoff ein.
3 Erscheint eine Partei ohne stichhaltigen Grund nicht zur Vermittlungsverhandlung, so wird das Schiedsgerichtsverfahren fortgesetzt.

§ 63 Kosten
1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die entstandenen ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu tragen.
2 Zu den ordentlichen Kosten gehören auch die Vergütungen an die Mitglieder des Schiedsgerichts. Diese erhalten das gleiche Sitzungsgeld wie die Mitglieder des Bezirksgerichts. In ausserordentlichen Fällen kann das Schiedsgericht höhere Vergütungen festlegen.
3 Die vorsitzende Person und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihrer Funktion in der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts aus.(95)


III. (96)

§ 64 (97)


E. Schlussbestimmungen

§ 65 Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes
Das Gesetz vom 25. November 1851(98) für Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz) wird wie folgt geändert: ...(99)

§ 66 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941(100) betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...(101)

§ 67 Änderung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes
Das Gesetz vom 1. Dezember 1980(102) über die Jugendstrafrechtspflege (Jugendstrafrechtspflegegesetz) wird wie folgt geändert: ...(103)

§ 68 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
Das Gesetz vom 7. Februar 1974(104) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert: ...(105)

§ 69 Änderung des Enteignungsgesetzes
Das Gesetz vom 19. Juni 1950(106) über die Enteignung (Enteignungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...(107)

§ 70 Änderung des Felderregulierungsgesetzes
Das Gesetz vom 2. September 1895(108) betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen (Felderregulierungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...(109)

§ 71 Änderung des Gemeindegesetzes
Das Gesetz vom 28. Mai 1970(110) über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...(111)

§ 72 Änderung des EG ZGB
Das Gesetz vom 30. Mai 1911(112) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...(113)

§ 73 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988(114)wird wie folgt geändert: ...(115)

§ 74 Änderung des Pflegekindergesetzes
Das Pflegekindergesetz vom 22. April 1982(116) wird wie folgt geändert: ...(117)

§ 75 Änderung des EG OR
Das Gesetz vom 19. November 1981(118) über die Einführung des Obligationenrechts (EG OR) wird wie folgt geändert: ...(119)

§ 76 Änderung des Advokaturgesetzes
Das Advokaturgesetz vom 6. Dezember 1976(120) wird wie folgt geändert: ...(121)

§ 77 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:

a.

das Gesetz vom 22. Juni 1959(122) über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen;

b.

die Verordnung vom 13. Dezember 1984(123) über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen;

c.

das Gesetz vom 8. April 1878(124) betreffend die Patentierung der Geschäftsmänner (Schuldenboten) und die Erhöhung der von denselben zu leistenden Kaution;

d.

das Reglement vom 20. August 1878(125) zu dem Gesetz vom 8. April 1878 betreffend Patentierung der Geschäftsmänner und deren Kaution.


§ 78 Übergangsbestimmung
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor dem Verfassungs-, Verwaltungs-, und Versicherungsgericht hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.

§ 79 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten(126) dieses Gesetzes.
2 Die Bestimmungen über das Verfahren in Sozialversicherungssachen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates(127).

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Fussnoten:

 

1. In der Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 angenommen.

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.203), in Kraft seit 1. April 2002.

4. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

5. SR 830.1

6. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

7. Fassung vom 17. November 2005 (GS 35.895), in Kraft seit 1. März 2006.

8. Ergänzung vom 17. November 2005 (GS 35.895), in Kraft seit 1. März 2006.

9. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

10. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

11. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

12. Ergänzung vom 8. Januar 1998 (GS 33.331), in Kraft seit 1. Januar 1999.

13. Aufgehoben am 24. Januar 2008 (GS 36.678), mit Wirkung ab 1. August 2008.

14. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

15. SR 272

16. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.263), in Kraft seit 1. Januar 2011.

17. Ergänzung vom 17. November 2005 (GS 35.895), in Kraft seit 1. März 2006.

18. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

19. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

20. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.579), in Kraft seit 1. Mai 2008.

21. GS 29.677, SGS 175

22. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.579), in Kraft seit 1. Mai 2008.

23. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.579), in Kraft seit 1. Mai 2008.

24. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.579), in Kraft seit 1. Mai 2008.

25. Ergänzung vom 17. November 2005 (GS 35.895), in Kraft seit 1. März 2006.

26. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

27. SR 272

28. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.263), in Kraft seit 1. Januar 2011.

29. GS 29.677, SGS 175

30. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.203), in Kraft seit 1. April 2002.

31. SR 281.1

32. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.203), in Kraft seit 1. April 2002.

33. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.331), in Kraft seit 1. Januar 1999.

34. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.331), in Kraft seit 1. Januar 1999.

35. Aufgehoben am 8. Januar 1998 (GS 33.331), mit Wirkung ab 1. Januar 1999.

36. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.331), in Kraft seit 1. Januar 1999.

37. Ergänzung vom 8. Januar 1998 (GS 33.331), in Kraft seit 1. Januar 1999.

38. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.331), in Kraft seit 1. Januar 1999.

39. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.332), in Kraft seit 1. Januar 1999.

40. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.332), in Kraft seit 1. Januar 1999.

41. Aufgehoben am 24. Januar 2008 (GS 36.678), mit Wirkung ab 1. August 2008.

42. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.106), in Kraft seit 1. Januar 2011.

43. SR 312.0

44. SR 312.0

45. Ergänzung vom 8. Januar 1998 (GS 33.332), in Kraft seit 1. Januar 1999.

46. GS 27.820, SGS 120

47. GS 27.820, SGS 120

48. Fassung vom 10. Dezember 1997 (GS 33.87), in Kraft seit 1. Juli 1998.

49. GS 27.820, SGS 120

50. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.203), in Kraft seit 1. April 2002.

51. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

52. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

53. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

54. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

55. SR 0.101

56. Fassung vom 8. Januar 1998 (GS 33.332), in Kraft seit 1. Januar 1999.

57. Aufgehoben am 3. Juni 1999 (GS 33.1073), mit Wirkung ab 1. Februar 2000.

58. Aufgehoben am 24. Januar 2008 (GS 36.678), mit Wirkung ab 1. August 2008.

59. Ergänzung vom 8. Januar 1998 (GS 33.332), in Kraft seit 1. Januar 1999.

60. Aufgehoben am 24. Januar 2008 (GS 36.678), mit Wirkung ab 1. August 2008.

61. Fassung vom 17. November 2005 (GS 35.895), in Kraft seit 1. März 2006.

62. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

63. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

64. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.203), in Kraft seit 1. April 2002.

65. Ergänzung vom 8. Januar 1998 (GS 33.333), in Kraft seit 1. Januar 1999.

66. Fassung vom 17. November 2005 (GS 35.895), in Kraft seit 1. März 2006.

67. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.203), in Kraft seit 1. April 2002.

68. Ergänzung vom 24. April 2008 (GS 36.738), in Kraft seit 1. September 2008.

69. GS 36.732, SGS 105

70. Aufgehoben am 24. April 2008 (GS 36.738), mit Wirkung ab 1. September 2008.

71. Ergänzung vom 25. September 1997 (GS 32.1025), in Kraft seit 1. April 1998.

72. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.579), in Kraft seit 1. Mai 2008.

73. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

74. SR 830.1

75. SR 831.20

76. SR 831.40

77. Fassung vom 23. September 2010 (GS 37.263), in Kraft seit 1. Januar 2011.

78. SR 832.10

79. SR 272

80. Fassung vom 7. Mai 2009 (GS 36.1212), in Kraft seit 1. Januar 2010.

81. GS 36.1200, SGS 838

82. GS 32.474, SGS 362

83. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

84. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

85. Aufgehoben am 24. Januar 2008 (GS 36.678), mit Wirkung ab 1. August 2008.

86. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.203), in Kraft seit 1. April 2002.

87. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

88. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

89. Ergänzung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

90. SR 830.1

91. Fassung vom 24. Januar 2008 (GS 36.678), in Kraft seit 1. August 2008.

92. Fassung vom 25. März 1996 (GS 32.477), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 1996.

93. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.203), in Kraft seit 1. April 2002.

94. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.203), in Kraft seit 1. April 2002.

95. Fassung vom 22. Februar 2001 (GS 34.203), in Kraft seit 1. April 2002.

96. Aufgehoben am 12. März 2009 (GS 37.106), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.

97. Aufgehoben am 12. März 2009 (GS 37.106), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.

98. GS 5.194, SGS 105

99. GS 31.862

100. GS 18.672, SGS 170

101. GS 31.862

102. GS 27.672, SGS 242

103. GS 31.865

104. GS 25.427, SGS 331

105. GS 31.866

106. GS 20.169, SGS 410

107. GS 31.867

108. GS 14.326, SGS 515 A

109. GS 31.867

110. GS 24.293, SGS 180

111. GS 31.867

112. GS 16.104, SGS 211

113. GS 31.868

114. GS 29.677, SGS 175

115. GS 31.868

116. GS 28.145, SGS 853

117. GS 31.869

118. GS 28.87, SGS 212

119. GS 31.869

120. GS 23.306, SGS 178

121. GS 31.869

122. GS 21.470

123. GS 28.731, SGS 271.1

124. GS 10.873, SGS 548

125. GS 10.875, SGS 548.11

126. In Kraft seit 1. Januar 1995

127. Genehmigt am 30. September 1994.