Verordnung Massnahmezentrum Arxhof

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Verordnung
über das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof (1)

 

SGS 266.11 || GS 31.246 || Vom 1. Juni 1993 || In Kraft seit 1. Januar 1993 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2007; entspricht Print-Version: 78 - 1.1.2007



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung(2), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1(3) Auftrag des Massnahmezentrums
1 Das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof ist eine offene Anstalt des Massnahmenvollzugs, die in ihrer Entwicklung gefährdete Jugendliche und junge Erwachsene aufnimmt. Sie soll durch erzieherische und therapeutische Massnahmen sowie berufliche Ausbildung dem jungen Menschen die Fähigkeit zur Selbst- und Mitverantwortung vermitteln.
2 Das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof ist eine Therapeutische Gemeinschaft.

§ 2(4) Voraussetzungen zur Aufnahme
In das Massnahmezentrum für junge Erwachsene Arxhof können aufgenommen werden:

 

a.

Junge Erwachsene, die in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen worden sind (Artikel 61 StGB(5));

b.

Jugendliche über 17 Jahren, wenn die Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene durchgeführt wird (Artikel 16 Absatz 3 JStG(6));

c.

weitere Personen, für welche im Sinne von Art. 387 Abs. 4 Buchstabe a StGB abweichende Vollzugsformen gewährt werden.


§ 3 Das Aufnahmeverfahren
1 Dem Aufnahmegesuch sind beizulegen:

 

a.

der die Einweisung anordnende Entscheid;

b.

ein ärztliches Zeugnis über die Gesundheit und die Arbeitsfähigkeit des Eingewiesenen;

c.

die Kostengutsprache der zuständigen Behörde;

d.

die weiteren für den Aufnahmeentscheid notwendigen Akten.

2 Die Direktion des Massnahmezentrums für junge Erwachsene Arxhof legt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens fest.(7)


II. Grundsätze der Therapeutischen Gemeinschaft

§ 4 Ziel
1 Die Therapeutische Gemeinschaft vermittelt dem Bewohner Einsicht in seine Probleme und versucht, ihn und seine Familie zur Mitarbeit zu gewinnen. Der Bewohner soll lernen, Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für andere zu tragen.
2 Zur Therapeutischen Gemeinschaft gehören neben den Bewohnern alle auf dem Arxhof beschäftigten Personen. Sie tragen zur Erhaltung und Pflege des therapeutischen Milieus bei und werden in Grundsatzentscheide einbezogen.
3 Die Freiheit eines Bewohners darf nur insoweit beschränkt werden, als es das therapeutische oder überwiegende öffentliche Interesse erfordert.

§ 5 Berufliche Ausbildung
1 Ausbildungs- und Arbeitsbereiche sind Bestandteile der Therapeutischen Gemeinschaft.
2 Jedem Bewohner wird entsprechend seinen Fähigkeiten und Neigungen die Möglichkeit geboten, einen Beruf zu erlernen oder auszuüben. Fehlen einem Bewohner die Voraussetzungen zu einer Berufslehre, wird ihm eine Anlehre oder eine Arbeit als Hilfsarbeiter angeboten.
3 Im Einzelfall können je nach Persönlichkeitsentwicklung externe Ausbildungsmöglichkeiten angeboten werden.
4 Der Arxhof führt eine interne Berufsschule.

§ 6 Sozialpädagogik
Das sozialpädagogische Personal steht den Bewohnern bei der Bewältigung der im alltäglichen Leben anfallenden Probleme bei. Es vermittelt ihnen Hilfe zur Selbsthilfe und fördert deren Selbstorganisation und Eigenverantwortlichkeit in allen Bereichen des Zusammenlebens.

§ 7 Therapie
1 Dem Bewohner werden entsprechend seiner individuellen Entwicklung Einzel-, Gruppen- und Familientherapien angeboten.
2 Bei disziplinarischen Schwierigkeiten hat der Versuch, ihre Ursachen aufzuklären und in Zusammenarbeit mit dem Bewohner zu beseitigen, grundsätzlich den Vorrang vor einer disziplinarischen Bestrafung.


III. Entwicklungsphasen

§ 8 Gliederung
Während seines Anstaltaufenthaltes durchläuft der Bewohner seiner persönlichen Entwicklung entsprechend die Eintrittsstufe, die Entwicklungsstufe und die Austrittsstufe.

§ 9 Eintrittsstufe
1 In den ersten Wochen seit seinem Eintritt wird dem Neubewohner Gelegenheit geboten, sich mit der Institution und den Mitgliedern der Therapeutischen Gemeinschaft vertraut zu machen.
2 Die Dauer der Eintrittsstufe beträgt 6-10 Wochen.

§ 10 Entwicklungsstufe
1 Die Entwicklungsstufe ist durch intensive therapeutische Auseinandersetzung des Bewohners mit sich selbst und der Therapeutischen Gemeinschaft geprägt.
2 Dem Bewohner wird, dem Grade seiner Persönlichkeitsentwicklung folgend, zunehmend Selbst- und Mitverantwortung übertragen.

§ 11 Austrittsstufe
1 Die Austrittstufe bereitet den Bewohner auf sein Leben in Freiheit vor.
2 Der Wechsel in die externe Wohngruppe kann frühestens nach 3 Monaten erfolgen.
3 Sofern der Austritt über die externe Wohngruppe erfolgt, ist eine Mindestaufenthaltsdauer von 3 Monaten zu beachten.

§ 12 Rückfälle
1 Wird ein Bewohner rückfällig, so kann er aus seiner Entwicklungsphase rückversetzt werden.
2 Ein verkürzter Wiederaufstieg ist zulässig.


IV. Organisation der Anstalt

§ 13 Direktion
1 Die Leitung des Massnahmezentrums für junge Erwachsene Arxhof obliegt der Direktion. Diese besteht aus Direktor oder Direktorin, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin, Sozialpädagogischem Leiter oder Sozialpädagogischer Leiterin sowie Therapeutischem Leiter oder Therapeutischer Leiterin.(8)
2 Die Direktion ist verantwortlich für die Verwirklichung der Gesamtaufgabe des Massnahmezentrums und trifft alle Entscheidungen, für die nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.(9)
3 Bei Stimmengleichheit gibt der Direktor oder die Direktorin den Stichentscheid.

§ 14(10) Direktor oder Direktorin
Der Direktor oder die Direktorin leitet die Direktion und vertritt das Massnahmezentrum nach aussen.

§ 15 Übrige Direktionsmitglieder
Die übrigen Direktionsmitglieder sind für ihre Bereiche zuständig. Das Nähere regelt das Geschäftsreglement.

§ 16 Sozialpädagogisches Personal
1 Das im sozialpädagogischen Bereich tätige Personal ist für das tägliche Zusammenleben der Bewohner und deren Freizeitgestaltung verantwortlich. Es steht den Bewohnern bei der Bewältigung von Alltagsproblemen bei und fördert deren Selbstverantwortlichkeit und Selbstorganisation.
2 Das sozialpädagogische Personal ist für die Koordination zwischen den Bereichen Sozialpädagogik, Therapie und Ausbildung verantwortlich.
3 Jeder Pavillon wird von einem Sozialpädagogen oder einer Sozialpädagogin geleitet.
4 Der Pavillonleiter oder die Pavillonleiterin plant, koordiniert und überwacht die Arbeit des sozialpädagogischen Personals des Pavillons. Der Pavillonleiter oder die Pavillonleiterin ist verantwortlich für die praktische Umsetzung der therapeutischen und sozialpädagogischen Intentionen.

§ 17 Psychotherapeutisches Personal
Das im psychotherapeutischen Bereich tätige Personal ist zur Schaffung und Erhaltung des therapeutischen Milieus verpflichtet. Ihm obliegt die Abklärung der persönlichen Verhältnisse der Bewohner und die Vermittlung therapeutischer Hilfen.

§ 18 Sozialdienst
Der Sozialdienst gibt dem Bewohner Anleitung und Hilfe, seine finanziellen und rechtlichen Probleme selbstverantwortlich zu lösen.

§ 19 Personal des Werkbereichs
Das im Werkbereich tätige Personal führt die Werkstätten. Ihm obliegt die berufliche Ausbildung und Betreuung der Bewohner.

§ 20 Lehrerschaft
1 Die Gewerbeschule wird als Internat geführt.
2 Die Lehrerschaft untersteht dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin. Sie nimmt Einsitz im Konvent der gewerblich-industriellen Berufsschule in Liestal.

§ 21 Stellenbeschreibung
Für die einzelnen Funktionen besteht eine Stellenbeschreibung.

§ 22 Delegiertenrat
1 Die Direktionsmitglieder, je ein Vertreter der Mitarbeiter jedes Pavillons, der Bewohner jedes Pavillons, der Psychotherapeuten, der Lehrer und des Sozialdienstes sowie vier Vertreter der Gewerbe bilden den Delegiertenrat.
2 Der Delegiertenrat entscheidet über:

a.

Therapeutische und sozialpädagogische Massnahmen, die einen Bewohner in seiner Stufenentwicklung betreffen;

b.

Austritt oder Ausschluss eines Bewohners;

c.

Begehren seitens der Bewohner;

d.

Anträge an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion auf Erlass oder Revision der Hausordnung;

e.

Disziplinarmassnahmen gemäss § 32.

3 Der Delegiertenrat wird von der Direktion zur Beratung aller die Organisation und die Leitung der Anstalt betreffenden Grundsatzfragen beigezogen. Er kann Anträge an die Aufsichtskommission stellen.(11)
4 Der Delegiertenrat beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden Direktionsmitgliedes.
5 Über die Beschlüsse des Delegiertenrates wird ein Protokoll geführt.


V. Rechte und Pflichten der Bewohner

§ 23 Persönliche Rechte
Soweit nicht zwingende erzieherische oder hygienische Gründe dagegen sprechen, ist der Bewohner berechtigt, ausserhalb der Arbeitszeit eigene Kleidung zu tragen, persönliche Gebrauchsgegenstände zu besitzen oder zu erwerben und über seine äussere Erscheinung zu entscheiden.

§ 24 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
1 Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung ist gewährleistet.
2 Der Bewohner ist während seines Aufenthaltes im Massnahmezentrum gegen Unfallrisiken (Todesfall, Invalidität und Heilungskosten) versichert.(12)

§ 25 Seelsorge
Die seelsorgerische Betreuung der Bewohner ist gewährleistet.

§ 26 Arbeitsentgelt
1 Der Bewohner hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt im Rahmen der von der Direktion erlassenen Ordnung.
2 Das Entgelt darf die von der Konkordatskonferenz festgelegten Mindestansätze nicht unterschreiten.

§ 27 Schäden
1 Der Bewohner haftet dem Massnahmezentrum für absichtlich oder grobfahrlässig durch ihn verursachten Schaden an ihm zur Verfügung gestellten Sachen, Mobilien und Immobilien.(13)
2 Zur Schadensbehebung kann angemessen auf seine finanziellen Mittel zurückgegriffen werden.

§ 28 Briefverkehr
1 Der Bewohner kann unbeschränkt Briefe empfangen und absenden.
2 Der Briefverkehr unterliegt keiner Zensur. Ausgenommen sind Stichproben, solange sich der Bewohner in der Eintrittsstufe befindet.
3 Wird ein Brief aus erzieherischen Gründen beschlagnahmt, so sind der Bewohner und der Direktor oder die Direktorin zu unterrichten.

§ 29 Besuch und Urlaub
1 Der Bewohner ist berechtigt, regelmässig Besuche zu empfangen. Während der Eintrittsstufe beschränkt sich dieses Recht auf nahestehende Personen. Der Besuch muss angemeldet und bewilligt werden.
2 Anspruch auf Urlaub besteht frühestens zehn Wochen nach Eintritt in die Entwicklungsstufe.
3 Die Einzelheiten regelt die Hausordnung.

§ 30 Recht auf Information
Dem Bewohner wird Gelegenheit geboten, sich durch Zeitungslektüre, Radio- und Fernsehsendungen zu informieren.

§ 31 Recht auf Aussprache
Der Bewohner kann mit allen Mitgliedern der Therapeutischen Gemeinschaft eine Aussprache verlangen.


VI. Disziplinarmassnahmen

§ 32 Disziplinartatbestände und -strafen
1 Verletzt der Bewohner seine Pflichten in schwerwiegender Weise, so kann er disziplinarisch bestraft werden.
2 Disziplinarstrafen sind:

a.

der zeitweise Entzug von Vergünstigungen;

b.

die Urlaubssperre;

c.

der Arrest.


§ 33 Zeitweiser Entzug von Vergünstigungen
Als Vergünstigungen gelten:

 

a.

Die Teilnahme an externen Veranstaltungen;

b.

der begleitete oder unbegleitete Ausgang.


§ 34 Urlaubssperre
Die Urlaubssperre besteht in der Verschiebung des nächsten Urlaubstermins um maximal vier Wochen.

§ 35 Arrest
1 Der Arrest wird durch Einschliessung in einer besonders gesicherten Zelle ausserhalb der Anstalt vollzogen.
2 Er darf die Dauer von 10 Tagen nicht überschreiten.
3 Der Eingeschlossene muss mindestens einmal täglich durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Anstalt besucht werden.

§ 36 Zuständigkeit zur Anordnung von Diszilplinarstrafen
Über Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 32 entscheidet der Delegiertenrat mit Ausnahme von Arreststrafen bis zu drei Tagen, über welche der Direktor oder die Direktorin entscheidet.

§ 37 Recht auf Gehör
1 Vor Anordnung einer Disziplinarstrafe ist der Betroffene anzuhören.
2 In dringenden Fällen kann der Direktor oder die Direktorin bzw. ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin vorläufige Massnahmen treffen.
3 Die Anordnung ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen.

§ 38 Beschwerde
1 Dem Betroffenen steht gegen Disziplinarstrafen die Beschwerde gemäss § 41 zu.
2 Die Beschwerde gegen eine Arreststrafe hat aufschiebende Wirkung, sofern nicht die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion den sofortigen Vollzug verfügt.


VII. Aufsichtskommission

§ 39 Wahl und Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommission besteht aus neun Mitgliedern, von denen 4 vom Landrat und 4 vom Regierungsrat gewählt werden. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion gehört ihr von Amtes wegen an.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Präsidenten oder die Präsidentin.
3 Die Amtsperiode beträgt 4 Jahre.
4 (14) Mit beratender Stimme nehmen an den Aufsichtskommissionssitzungen teil:

 

a.

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion;

b.

der Direktor oder die Direktorin des Massnahmezentrums;

c.

weitere im Bedarfsfall zugezogene Mitglieder der Direktion des Massnahmezentrums.


§ 40 Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Ihr obliegen:

 

a.(15)

die Aufsicht über den Betrieb des Massnahmezentrums;

b.

die Stellungnahme zu wichtigen organisatorischen, personellen und baulichen Fragen sowie zu Bewerbungen für Anstellungen von Direktionsmitgliedern;

c.

die Stellungnahme bei wichtigen Punkten der Hausordnung und die Antragstellung an die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion über organisatorische, personelle und bauliche Massnahmen;

d.

Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresbudgets zuhanden der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.

2 Die Mitglieder der Aufsichtskommission sind verpflichtet, den Kontakt mit dem Massnahmezentrum zu pflegen.(16)


VIII. Beschwerden

§ 41 Entscheidung über Beschwerden
Gegen Entscheide der Direktion und des Delegiertenrates entscheidet die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.


IX. Zutritt

§ 42(17) Zutrittsrecht
Unbefugten Dritten ist das Betreten des Areals des Massnahmezentrums verboten.


X. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 43 Ausführungsbestimmungen
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion erlässt eine Hausordnung sowie erforderlichenfalls weitere Ausführungsbestimmungen.

§ 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Die landrätliche Verordnung über den Arxhof vom 3. Dezember 1973(18) wird, gestützt auf § 148 Absatz 2 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft(19), aufgehoben.

§ 45 Übergangsbestimmung
Bis zum Ende der laufenden Amtsperiode bleibt die bisherige Mitgliederzahl der Aufsichtskommission unverändert. Eintretende Vakanzen werden jedoch nur bis zur neuen Mitgliederzahl gemäss § 39 Absatz 1 ersetzt.

§ 46 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1993 in Kraft.


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Fussnoten:


 

1. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

4. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

5. SR 311.0

6. SR 311.1

7. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

8. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

9. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

10. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

11. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

12. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

13. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

14. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

15. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

16. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

17. Fassung vom 19. Dezember 2006 (GS 35.1119), in Kraft seit 1. Januar 2007.

18. GS 25.314, SGS 266.1

19. GS 29.276, SGS 100