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Verordnung |
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SGS 261.61 || GS 32.1080 || Vom 23. Dezember 1997 || In Kraft seit 1. Januar 1998 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 des Strafvollzugsgesetzes(1), beschliesst:(2)
I. Bezirksgefängnisse und Arrestlokale
§ 1 Geltungsbereich, Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt die Haftbedingungen in den kantonalen Bezirksgefängnissen, den Halbgefangenschaftsräumen und den Haftlokalen der kantonalen Polizeiposten (Postenzellen).
2 Die Haftbedingungen richten sich nach den europäischen Mindestgrundsätzen für die Behandlung von Gefangenen.
§ 2 Räumlichkeiten und ihre Zweckbestimmung
1 Die Bezirksgefängnisse in Arlesheim, Laufen, Liestal und Sissach dienen dem Vollzug von Untersuchungs- oder Ausschaffungshaft, zur vorübergehenden Unterbringung im Straf- oder Massnahmevollzug sowie in besonderen Fällen dem Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen.
2 Die Postenzellen dienen zur kurzfristigen Aufnahme der Verhafteten bis zu deren Einlieferung in die Bezirksgefängnisse oder in eine Strafanstalt.
3 Aus dringenden Gründen der Strafuntersuchung oder der Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs können Gefangene für maximal 3 Tage in die Sicherheitszelle eines Bezirksgefängnisses oder vom Bezirksgefängnis in eine Postenzelle verbracht werden. In begründeten Fällen kann die Sicherheitsdirektion diese Frist verlängern.(3)
4 Halbgefangenschaft wird in besonderen, räumlich getrennten Haftlokalen vollzogen.
II. Zuständige Behörden
§ 3 Verfahren und Betrieb
1 Untersuchungsgefangene unterstehen in Verfahrensbelangen der Verfahrensleitung.(4)
2 Straf- und Massnahmengefangene unterstehen der zuständigen Vollzugsbehörde.(5)
3 Für gemäss den Bestimmungen des ANAG Inhaftierte gelten die Zuständigkeiten des kantonalen Einführungsgesetzes.
4 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Betrieb der Bezirksgefängnisse und der Halbgefangenschaftslokale sowie die Betreuung der Gefangenen. Sie erlässt die Hausordnungen, weitere Bestimmungen und Verfügungen im Einzelfall.(6)
5 Die Postenzellen werden durch die Polizei Basel-Landschaft betrieben. Verantwortlich für Betrieb und Aufsicht ist der oder die zuständige Leiter oder Leiterin des Polizeistützpunktes oder Polizeipostens. Die Sicherheitsdirektion erlässt die Zellenordnungen und übt die Oberaufsicht aus.(7)
III. Aufnahme der Gefangenen
§ 4 Einweisungsgrundlage, Entlassung
1 Die Aufnahme der Gefangenen erfolgt auf Grund eines von einer zuständigen Behörde erlassenen Haftbefehls bzw. Einweisungsscheines, einer steckbrieflichen Ausschreibung oder eines sonstigen Haft- oder Anhaltungsgrundes.
2 Die einliefernde Behörde bezeichnet schriftlich allfällige besondere Haftbedingungen, namentlich wegen besonderer Gefährlichkeit, Fluchtgefahr oder Kollusionen. In dringenden Fällen kann dies mündlich erfolgen und nachträglich schriftlich bestätigt werden.
3 Der Zeitpunkt der Entlassung wird durch das Ende der Strafdauer oder durch Verfügung der zuständigen Behörde bestimmt.
IV. Aufsicht, Personal und Wartung
§ 5 Sicherheit und persönliche Betreuung
1 Die Polizei Basel-Landschaft und die Gefangenenbetreuung arbeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und eines geordneten Anstaltsbetriebs eng zusammen. Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen Polizei Basel-Landschaft und Gefangenenbetreuung entscheidet die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.(8)
2 Der Betrieb der Bezirksgefängnisse, die Belange der inneren und äusseren Sicherheit sowie die persönliche Betreuung der Gefangenen obliegen der Gefangenenbetreuung. Sie wird dabei in Sicherheitsbelangen durch die Polizei Basel-Landschaft und in sozialarbeiterischen Belangen vom Amt für Bewährungshilfe unterstützt.(9)
3 Die Gefangenenbetreuung deckt den Tagesdienst einschliesslich Wochenenden ab. Ausserhalb dieser Zeit übernimmt die Polizei Basel-Landschaft die Aufsicht über die Alarmanlagen und den Zellenfunk. Die Gefangenenbetreuung kann die Polizei Basel-Landschaft für Sicherheitsbelange beiziehen sowie, in Notfällen, zur Überbrückung unvermeidbarer Absenzen.(10)
4 Die Seelsorge erfolgt durch die Landeskirchen.
§ 6 Gefangenenbetreuer
1 Die Gefangenenbetreuung sorgt unter Beachtung der Anordnungen der einweisenden Behörde für das Wohlergehen der Gefangenen.
2 Bei medizinischen oder persönlichen Problemen ziehen sie nach eigenem Ermessen und in pflichtgemässer Verantwortung entsprechende Fachleute bei. Sie benachrichtigen erforderlichenfalls die nach § 4 Absatz 1 oder 2 zuständige Stelle. Die medizinische Behandlung beschränkt sich auf das im Rahmen der Haft Notwendige und Mögliche; die Kosten gehen vorbehältlich § 21 grundsätzlich zulasten der Gefangenen.
3 Die Gefangenen haben Anspruch auf Orientierung über ihre Rechte und Pflichten sowie bezüglich der Haftbedingungen.
4 Anordnungen der Gefangenenbetreuung, der Polizeiorgane und der Sicherheitsassistenz sind zu befolgen. Im Streitfall erlässt das Generalsekretariat eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes(11) angefochten werden kann.(12)
§ 7 Annahme von Geschenken; keine Einmischung in Verfahren
1 Es ist den Gefangenenbetreuern sowie deren Angehörigen untersagt, Geschenke irgendwelcher Art von den Gefangenen oder Dritten entgegenzunehmen.
2 Bei Gesprächen mit den Gefangenen ist darauf zu achten, dass nicht eine hängige Strafuntersuchung oder ein Ausweisungsverfahren beeinträchtigt wird.
§ 8 Aufnahme; Effekten
1 Die Gefangenen werden vor jeder Einlieferung ins Haftlokal von den Polizeiorganen durchsucht. Alle Gegenstände einschliesslich der Ausweise, die sie auf sich tragen, werden ihnen abgenommen und in einem Effektenverzeichnis vermerkt. Dieses Verzeichnis ist von dem oder der Gefangenen zu unterzeichnen; ein Doppel davon wird mit dem Anhaltungsrapport der in § 4 genannten zuständigen Behörde zugestellt. Das Effektenverzeichnis wird laufend aktuell gehalten und Änderungen der zuständigen Behörde mitgeteilt.
2 Die Effekten werden gesondert gelagert. Gegenstände, welche durch ihre Grösse oder Art die betrieblichen Lagermöglichkeiten übersteigen, können zurückgewiesen oder auf Kosten des oder der Gefangenen geeignet eingelagert werden.
3 Gefangene können Teile ihrer Effekten in ihre Zellen nehmen, wenn weder der Haftzweck noch Belange der Sicherheit oder des Betriebs des Haftlokals dadurch beeinträchtigt werden. Dies wird im Effektenverzeichnis vermerkt; für diese Effekten haftet ausschliesslich der oder die Gefangene. Die Gefangenenbetreuung kann aus Gründen der Hausordnung oder der Sicherheit anordnen, dass bestimmte Gegenstände nicht in die Zelle gegeben, sondern bei den Effekten gelagert werden.(13)
4 Bei der Entlassung werden die Effekten gegen Empfangsbescheinigung den Gefangenen zurückgegeben.
§ 9 Zuwendungen
1 Persönliche Geschenke an die Gefangenen werden in der Regel nur an deren Geburtstag sowie drei weiteren wichtigen Anlässen (Weihnachten o.ä.) entgegengenommen.
2 Zulässig sind nur Sachen, die mit vertretbarem Aufwand auf Schmuggelgut untersucht werden können, oder bei denen dies aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Herkunft nicht notwendig ist. Im übrigen können Zuwendungen in der Form von Kontogutschriften (§ 10 Absatz 2) jederzeit erfolgen.
§ 10 Bargeld
1 Der Besitz von Bargeld während des Aufenthalts im Haftlokal ist nicht zulässig.
2 Jederzeit zulässig ist die Zuwendung durch Dritte von Geldbeträgen, welche dem internen Konto der Gefangenen gutgeschrieben werden.
3 Bei der Einlieferung vorhandene Geldmittel werden nach Wunsch des oder der Gefangenen entweder bei den Effekten gelagert oder im Falle von Fremdwährungen zum Tageskurs umgewechselt und dem persönlichen Konto gutgeschrieben. Die Gefangenen erhalten bei Austritt von Amtes wegen und auf Verlangen jederzeit eine Abrechnung über Kontostand und -bewegungen
4 Über diese Mittel einschliesslich Arbeitsentgelt (§ 13 Absatz 2 u.3) oder persönlicher Zuwendungen (Absatz 2) kann der oder die Gefangene, anderslautende Anordnungen der Verfahrensleitung vorbehalten, frei verfügen. Die Hausordnung kann für interne Einkäufe einen Rahmen (Maximalbetrag) vorsehen.
§ 11 Trennung
1 Untersuchungsgefangene werden, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten, in Einzelzellen untergebracht.
2 Es besteht kein Anspruch auf Einzel- oder Doppelzelle oder auf Unterbringung in einem bestimmten Bezirksgefängnis. Gefangene können nach den betrieblichen Erfordernissen jederzeit umverlegt werden.
3 Jugendliche sollen nach Möglichkeit nicht mit anderen Inhaftierten zusammenkommen; ihrer Betreuung ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
4 Wegen Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft inhaftierte Personen werden von den übrigen Gefangenen räumlich und betrieblich getrennt untergebracht.
V. Verpflegung
§ 12 Verpflegung
Die Gefangenen haben Anspruch auf eine ausreichende und ausgewogene Verpflegung. Besonderen medizinischen oder religiösen Anforderungen wird nach Möglichkeit Rechnung getragen.
IV. Beschäftigung
§ 13 Arbeit, Entgelt
1 Die Gefangenen können sich selbst beschäftigen oder, mit Bewilligung der Verfahrensleitung und der Gefangenenbetreuung, geeignete Hausarbeit organisieren. Arbeiten, welche das Untersuchungsverfahren oder die Sicherheit oder den Betrieb des Gefängnisses beeinträchtigen können, werden nicht zugelassen.
2 Die Gefangenenbetreuung ist bestrebt, in den Bezirksgefängnissen ein Arbeitsangebot bereitzustellen für jene Gefangenen, welche dies wünschen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zuteilung von Arbeit.
3 Das Arbeitsentgelt wird im Einzelfall und nach Massgabe der vom Auftraggeber bezahlten Entschädigung festgelegt. Als Ersatz für die damit verbundenen betrieblichen Aufwendungen sowie zur Abdeckung des Risikos aus Schlechterfüllung oder Schadenersatz wird ein Drittel dieser Entschädigung einem besonderen Fonds überwiesen. Aus diesem Fonds können auch besondere Anschaffungen finanziert werden, welche unmittelbar den Gefangenen zugutekommen.
4 Werden Gefangene zu freiwilligen internen Arbeitsleistungen herangezogen, so kann ihnen von den Betreuern eine den Umständen angemessene Entschädigung entrichtet werden.
§ 14 Informationsfreiheit
1 Das Mitbringen von Büchern und Schreibmaterial ist gestattet, soweit dadurch nicht betriebliche Belange zu stark beeinträchtigt werden oder die einweisende Behörde Einschränkungen anordnet. Dasselbe gilt für Zeitungsabonnements.
2 Das Mitbringen von eigenen Textverarbeitungsgeräten und Datenträgern sowie Tonwiedergabe- oder Spielgeräten in die Zellen ist nicht zulässig. Solche können aber nach Massgabe von Absatz 1 über die Gefangenenbetreuung beschafft werden.
§ 15 Spaziergang, Umschluss
1 Die Gefangenen in den Bezirksgefängnissen haben Anspruch auf tägliche Bewegung in freier Luft. Diese ist freiwillig, erfolgt unter Aufsicht und dauert mindestens eine Stunde.
2 Mindestens dreimal wöchentlich werden während anderthalb Stunden die Zellentüren offengehalten zum freien Kontakt in Gang und Zellen. Jedem oder jeder Gefangenen steht frei, daran teilzunehmen oder seine Zelle nicht öffnen zu lassen. § 4 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
3 Den Gefangenen in den Postenzellen ist ebenfalls die Möglichkeit zu regelmässigem Spaziergang zu bieten.
VII. Besuche und Korrespondenz
§ 16 Besuche
1 Die Gefangenen können nach Massgabe der Anordnungen der Verfahrensleitung sowie den Bestimmungen der Hausordnung Besuche empfangen. In der Regel ist ein halbstündiger Besuch pro Woche und Gefangenem oder Gefangener möglich.
2 Im übrigen richten sich Zeit und Dauer solcher Besuche nach den betrieblichen Gegebenheiten. Nach Möglichkeit wird auf die Familien- und Umfeldverhältnisse der Gefangenen sowie die Haftdauer Rücksicht genommen. Besuche an Wochenenden und Feiertagen sind nur bei ausserordentlichen Umständen möglich.
§ 17 (14) Korrespondenz (Artikel 235 Absatz 3 StPO(15))
1 Ausgehende Post ist unverschlossen abzugeben, eingehende Post wird grundsätzlich geöffnet.
2 Falls Post nicht oder nur teilweise weitergeleitet wird, wird dies dem Absender oder dem betroffenen Gefangenen mitgeteilt.
§ 18 Telefonverkehr
Gefangenen ist der Telefonverkehr grundsätzlich nicht zugänglich. Personen in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft können auf eigene Kosten telefonieren, sofern damit kein Missbrauch erfolgt.
VIII. Hygiene und Körperpflege
§ 19 Zellenreinigung
Sämtliche Zellen nebst Ausrüstung sind von den Gefangenen selbst sauber zu halten und periodisch sowie vor dem Austritt gründlich zu reinigen. Wo dies nicht oder nicht in ausreichender Weise erfolgt, veranlasst dies die Gefangenenbetreuung auf Kosten des oder der Gefangenen.
§ 20 Duschen, Wäsche
1 Die Gefangenen sind angehalten, sich regelmässig zu waschen.
2 Die Gefangenen können ihre Kleider waschen oder waschen lassen. Die Gefangenenbetreuung lässt Kleider nötigenfalls desinfizieren.
3 Das Bettzeug wird so oft als nötig, aber mindestens alle 2 Wochen gewechselt.
IX. Versicherung
§ 21 Versicherung
Die Gefangenen sind während des Aufenthalts in den kantonalen Haftlokalen unfallversichert. Alle übrigen Versicherungen sind Sache der Gefangenen selbst.
X. Gefängnisdisziplin
§ 22 Verhalten
1 Die Gefangenen haben sich den Vorschriften und den Anordnungen der Behörden zu fügen. Es ist ihnen insbesondere verboten:
a. | Alkohol oder andere Betäubungsmittel zu konsumieren; |
b. | durch Lärm, Klopfen usw. die Ruhe zu stören; |
c. | Gegenstände oder Mitteilungen in das oder aus dem Gefängnis zu bringen. |
2 Die Gefangenen sind zu grösster Reinlichkeit verpflichtet. Die Wände, Gerätschaften, Bücher und andere Gegenstände dürfen weder beschrieben noch sonst verunreinigt werden.
3 Die Gefangenen können für mutwillig verursachte Schäden haftbar gemacht werden; entsprechende Forderungen können mit allfälligen Guthaben verrechnet werden.
§ 23 Disziplinarwesen
1 Gefangene, welche gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstossen, können durch die Gefangenenbetreuung bestraft werden. Die Gefangenenbetreuung informiert die Verfahrensleitung über Verstoss und Sanktion.
2 Als Sanktionen können Entzug von Arbeit (§ 13), Fernsehen und/oder Besuch (§ 16) sowie Ausschluss vom Zellenumschluss (§ 15) angeordnet werden. Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss § 2 Absatz 4.
3 Gegen eine Sanktion kann innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden. Diese erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes(16) anfechtbar ist. Im Fall einer Einsprache prüft die Sicherheitsdirektion von Amtes wegen die Frage der aufschiebenden Wirkung.(17)
XI. Schlussbestimmungen
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Verordnung wird das Reglement über die Gefangenenwartung in den Bezirksgefängnissen und Arrestlokalen der kantonalen Polizeiposten sowie über die Rückserstattung der Verpflegungekosten vom 14. September 1951 / 14. Dezember 1959(18) aufgehoben.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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Fussnoten:
1. GS 35.1092, SGS 261
2. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
3. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
4. Fassung vom 2. November 1999 (GS 33.910), in Kraft seit 15. November 1999.
5. Fassung vom 2. November 1999 (GS 33.910), in Kraft seit 15. November 1999.
6. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
7. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
8. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
9. Fassung vom 2. November 1999 (GS 33.910), in Kraft seit 15. November 1999.
10. Fassung vom 2. November 1999 (GS 33.910), in Kraft seit 15. November 1999.
11. GS 29.677, SGS 175
12. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
13. Fassung vom 2. November 1999 (GS 33.910), in Kraft seit 15. November 1999.
14. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
15. SR 312.0
16. GS 29.677, SGS 175
17. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
18. GS 20.344