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Verordnung |
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SGS 261.42 || GS 33.0742 || Vom 3. August 1999 || In Kraft seit 1. September 1999 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 24 des Strafvollzugsgesetzes(1), beschliesst:(2)
§ 1(3) Grundsatz
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen mittels "Electronic Monitoring".
2 Die §§ 1 - 12 und § 24 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sind anwendbar, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
§ 2(4) Anwendungsbereich, Dauer
1 Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen:
a. | zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monaten, |
b. | bei langen Freiheitsstrafen als Vollzugsstufe vor der bedingten Entlassung für eine Dauer von 1 bis 12 Monaten. |
2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a ist die Kombination von Electronic Monitoring mit gemeinnütziger Arbeit möglich, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls gegeben sind.
§ 3 Voraussetzungen, Kostenanteil
1 Die Gewährung der Vollzugsform des Electronic Monitoring setzt voraus, dass:
a. | die verurteilte Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Vollzugs erklärt hat; |
b. | die verurteilte Person über eine Wohnung verfügt und bereit ist, den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern im Rahmen des Electronic Monitoring Programms Zugang dazu zu gewähren; |
c. | die Wohnung der verurteilten Person über einen angeschlossenen Telefonapparat verfügt; |
d. | das Einverständnis der mit der betroffenen Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen vorliegt; |
e. (5) | die verurteilte Person eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder eine entsprechende anderweitige Tagesstruktur aufweist und in der Lage ist, dieser nachzugehen; |
f.(6) | die verurteilte Person bereit ist, sich einem im voraus vereinbarten Tages- und Wochenablauf sowie allfälligen weiteren Auflagen zu unterziehen und anzunehmen ist, sie werde den Belastungen der Vollzugsform Electronic Monitoring gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen; |
g.(7) | kein rechtskräftiger und unbedingt zu vollziehender Landesverweis über die verurteilte Person ausgesprochen worden ist und keine fremdenpolizeilichen Gründe einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz entgegenstehen; |
h.(8) | die verurteilte Person, die aus einer anderen Vollzugsform ins Electronic Monitoring übertritt, sich während des bisherigen Vollzugs bewährt hat. |
i. | ...(9) |
2 Die verurteilte Person leistet einen Kostenbeitrag von 20 Fr. pro Tag und trägt die technisch bedingten telefonischen Verbindungsgebühren. Die Sicherheitsdirektion kann den Kostenbeitrag verringern oder erlassen, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der verurteilten Personen geboten ist.(10)
§ 4(11) Bewilligungsverfahren und Vollzugsprogramm
1 Das Gesuch, eine Strafe ganz oder teilweise in der Form des Electronic Monitoring zu verbüssen, ist spätestens 30 Tage vor Strafantritt bzw. vor dem Übertritt ins Electronic Monitoring schriftlich bei der Sicherheitsdirektion einzureichen. Diese prüft die formellen Voraussetzungen und überweist das Gesuch zur Stellungnahme an die Vollzugsstelle EM.(12)
2 Die Vollzugsstelle EM legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person das Vollzugsprogramm fest.
3 Die Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring wird durch die Sicherheitsdirektion bewilligt, wenn die Voraussetzungen als gegeben betrachtet werden können und die verurteilte Person mit der Unterzeichnung des vorgesehenen Tages- bzw. Wochenablaufs ihr Einverständnis zum Vollzugsprogramm erklärt hat.(13)
4 Das Vollzugsprogramm kann neben Arbeits-, Ausbildungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten auch die obligatorische Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien sowie besonderen Erziehungs- oder Schulungsprogrammen vorsehen. Insbesondere kann es Weisungen enthalten über Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke oder andere Drogen, Schadensdeckung und Einkommensverwaltung. Es kann festlegen, welche Bedingungen vor der Aufnahme ins EM zu erfüllen sind.
§ 5(14) Vollzug
1 Während der Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring wird die verbüssende Person in allen Vollzugsfragen durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Vollzugsstelle EM betreut. Für die psychosoziale Beratung und Betreuung können auch externe Organisationen eingebunden werden; die durchgehenden Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft bleibt gewährleistet.
2 Während der gesamten Dauer der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter strikte Folge zu leisten.
3 Kann die verbüssende Person das ihr zugewiesene Programm nicht einhalten oder verändern sich die festgelegten Programmvorgaben, insbesondere betreffend Arbeitsort, Arbeitszeit usw., so hat sie dies unverzüglich der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mitzuteilen.
§ 6(15) Arbeit, Freizeit
1 Die verurteilte Person muss während der Strafverbüssung mittels Electronic Monitoring einem Arbeits- oder Ausbildungspensum im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen.
2 Es besteht kein Anrecht auf Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung. Die Gewährung von Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung bemisst sich progressiv nach der zu durchlaufenden Progressionsphase des Electronic Monitoring.
wie folgt:
a. | Woche 1 bis 4 | 5 Stunden samstags und 5 Stunden sonntags |
b. | Woche 5 bis 8 | 8 Stunden samstags und 8 Stunden sonntags |
c. | Woche 9 und folgende | von Freitag, 17.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr |
Öffentliche Feiertage gelten als Sonntage.
3 Beim Übertritt in das Electronic Monitoring Programm im Rahmen der Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe wird mit derjenigen Progressionsphase begonnen, welche für die übertretende Person eine mindestens gleichwertige Progressionsebene bedeutet.
4 Zusätzlich kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der verbüssenden Person während allen Progressionsphasen maximal zweimal unter der Woche zeitlich begrenzte Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung gewähren.
5 Geht die verbüssende Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann die Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung auf andere Wochentage gelegt werden.
§ 7(16) Verwarnung, stufenweise Rückversetzung und Abbruch
1 Bei Verstössen gegen die Bedingungen des Electronic Monitoring oder die Anordnungen der Vollzugsstelle EM kann die Leitung der Vollzugsstelle EM folgende Massnahmen treffen:
a. | bei leichten Verstössen wie der einmaligen, geringfügigen Nichteinhaltung der vereinbarten zeitlichen Vorgaben: Verwarnung der verbüssenden Person; |
b. | bei gröberen Verstössen wie der starken Abweichung vom vorgegebenen Programm oder wiederholten leichten Verstössen: einmalige Kürzung oder Streichung der Freizeit ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung oder die Verlängerung einer Progressionsphase oder die Rückversetzung in eine frühere Progressionsphase; |
c. (17) | bei schweren Verstössen wie wiederholte gröbere Verstösse, Täuschung der Behörden oder Manipulation an den technischen Kontrolleinrichtungen: Abbruch der Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring und die Rückweisung der verbüssenden Person an die Sicherheitsdirektion. |
2 Gegen eine Sanktion kann innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion erhoben werden. Dieses erlässt eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzesc anfechtbar ist. Im Fall einer Einsprache prüft die Sicherheitsdirektion von Amtes wegen die Frage der aufschiebenden Wirkung.(18)
3 Verzichtet die verbüssende Person auf die Weiterführung des Electronic Monitoring, wird sie durch die Vollzugsstelle EM der Sicherheitsdirektion zur Verfügung gestellt. Diese entscheidet über den weiteren Vollzug.(19)
§ 8(20) Versicherung
Die verurteilte Person hat während der Dauer des Vollzuges mit Electronic Monitoring selbst für ihren Versicherungsschutz zu sorgen.
§ 9(21) Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
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Fussnoten:
1. GS 35.1092, SGS 261
2. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
3. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
4. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
5. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
6. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
7. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
8. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
9. Aufgehoben am 10. September 2002 (GS 34.605), mit Wirkung ab 1. Oktober 2002.
10. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
11. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
12. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
13. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
14. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
15. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
16. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
17. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
18. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
19. Fassung vom 8. November 2011 (mit GS 37.681), in Kraft seit 1. Januar 2011.
20. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.
21. Fassung vom 10. September 2002 (GS 34.605), in Kraft seit 1. Oktober 2002.