Gesetz |
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SGS 261 || GS 35.1092 || Vom 21. April 2005 || In Kraft seit 1. Januar 2007 || [PDF + Zusatzinfos] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2011; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011 |
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Definitionen
1 Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten, welche den kantonalen Behörden für den Vollzug der Sanktionen des Schweizerischen Strafgesetzbuches zukommen.
2 Als "urteilendes Gericht" wird jene Behörde bezeichnet, welche den rechtskräftigen Strafentscheid erlassen hat. Für Strafbefehle ist dies die Staatsanwaltschaft.(2)
3 Ist die Behörde nach Absatz 2 kein Gericht, übernimmt deren Leitung jene Zuständigkeiten, welche in den nachfolgenden Bestimmungen dem Gericht oder dessen Präsidium zugewiesen sind.
§ 2 Ergänzende Bestimmungen
Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen über Zuständigkeiten, Verfahren und Vollzugsmodalitäten in Strafvollzugssachen.
B. Ausführung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)(3)
§ 3 Vollzug von Geldstrafen und Bussen
(Art. 35 - 36 und 103 ff. StGB)
1 Vollzugsbehörde für Geldstrafen und Bussen ist das urteilende Gericht.
2 Das Präsidium des urteilenden Gerichts entscheidet über die Verlängerung der Zahlungsfrist, die Herabsetzung des Tagessatzes oder die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit (Artikel 36 Absatz 3 Buchstaben a - c StGB).
3 Das Präsidium des urteilenden Gerichts stellt fest, wann eine Geldstrafe oder Busse uneinbringlich ist und an ihrer Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden muss. Es beauftragt die Vollzugsbehörde gemäss § 4 mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.
§ 4 Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen: zuständige Behörde
1 Vollzugsbehörde für Urteile der kantonalen Gerichte in Strafsachen sowie für Urteile der Bundesstrafbehörden, die von den Kantonen zu vollstrecken sind, ist hinsichtlich der Freiheitsstrafen, Nebenstrafen und Massnahmen die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Sie ist "zuständige Behörde" im Sinne des 3. und 7. Titels des StGB, sofern nicht anderweitige Regelungen bestehen.
2 Strafentscheide anderer kantonaler Behörden sind den Urteilen der kantonalen Gerichte gleichgestellt.
3 Das urteilende Gericht oder die Behörde übermittelt nach Eintritt der Rechtskraft einen Urteilsauszug an die Vollzugsbehörde.
§ 5 Vollstreckungsbefehl
1 Die Vollzugsbehörde setzt der verurteilten Person, sofern sie sich nicht bereits in Haft befindet, nach Erhalt des Urteils eine angemessene Frist, nach deren Ablauf sie die Strafe anzutreten oder sich der angeordneten Massnahme zu unterziehen hat (Vollstreckungsbefehl).
2 Bei Ansetzung dieser Frist sind die Schwere der Tat, das Strafmass sowie die Lebens-, Verdienst- und Familienverhältnisse der verurteilten Person zu berücksichtigen. Eine Fristerstreckung ist nur ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin zulässig.
3 Im Vollstreckungsbefehl wird auf die Möglichkeit besonderer Vollzugsformen hingewiesen, sofern solche in Frage kommen.
§ 6 Allgemeine Kompetenzen der Vollzugsbehörde
1 Die Vollzugsbehörde plaziert die verurteilte Person in einer geeigneten Anstalt. Sie berücksichtigt dabei die Ausführungen des Urteils, des Gutachtens sowie die persönlichen Voraussetzungen und die Gefährlichkeit der verurteilten Person.
2 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für:
a. | die Gewährung von Urlaub, |
b. | die Bewilligung von Arbeit ausserhalb der Anstalt, |
c. | die Verlegung in offenere Abteilungen innerhalb der Anstalt, in andere Anstalten sowie in das Arbeits- und Wohnexternat, |
d. | die bedingte Entlassung, vorbehältlich der Fälle von Art. 64a Absatz 6 und 64c Absätze 4 - 6 StGB, |
e. | die Anordnung von Weisungen, |
f. | die Festlegung der Probezeit. |
3 Sie kann die Zuständigkeit zur Verlegung innerhalb der Anstalt und zur Gewährung von Urlaub an die Strafanstalt delegieren.
§ 7 Aufschiebende Wirkung(4)
1 ...(5)
2 Anordnungen der Vollzugsbehörde sind unmittelbar vollstreckbar. Beschwerden dagegen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn nicht die Beschwerdeinstanz auf Gesuch hin diese verfügt.
§ 8 Gemeinnützige Arbeit (Art. 37 - 39, 107 und 375 StGB)
1 Zeigt sich im Verlauf der Strafuntersuchung, dass als Sanktion gemeinnützige Arbeit in Frage kommt, informiert die Verfahrensleitung die angeschuldigte Person über die Möglichkeiten und Bedingungen. Sie kann die angeschuldigte Person für nähere Informationen an die Vollzugsbehörde verweisen oder bei der Vollzugsbehörde einen Bericht über die konkrete Möglichkeit von gemeinnütziger Arbeit einholen.
2 Die Vollzugsbehörde prüft die Möglichkeiten im konkreten Fall und erstattet der Verfahrensleitung Bericht.
3 Zuständig für die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe ist das Präsidium des urteilenden Gerichts.
4 Die Vollzugsbehörde kann andere Kantone oder, wenn Gewähr für eine korrekte Durchführung gegeben ist, auch öffentliche oder private Organisationen mit dem Vollzug von gemeinnütziger Arbeit beauftragen.
§ 9 Stationäre Massnahmen (Art. 59 - 62d StGB)
1 Zuständig für die Verlängerung der stationären Massnahmen gemäss Artikel 59 Absatz 4 oder Artikel 60 Absatz 4 StGB oder deren Abänderung gemäss Artikel 62c Absatz 6 StGB ist das urteilende Gericht. Die Vollzugsbehörde stellt entsprechend Antrag.
2 Zuständig für die Verlängerung der Probezeit gemäss Artikel 62 Absatz 4 StGB ist das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat.
3 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für den Entscheid über die Aufhebung der stationären Massnahme (Art. 62c StGB) und den Vollzug der Reststrafe sowie deren Aufschub (Art. 62c Abs. 2 StGB). Erachtet die Vollzugsbehörde eine andere Massnahme oder eine Verwahrung als notwendig, stellt sie Antrag an das urteilende Gericht (Artikel 62c Absatz 3 StGB).
§ 10 Ambulante Massnahmen (Art. 63 f. StGB)
1 Das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat, ist zuständig für
a. | die Verlängerung der ambulanten Massnahmen gemäss Artikel 63 Absatz 4 StGB |
b. | deren Abänderung gemäss Artikel 63b Absatz 5 StGB |
c. | die Anrechnung eines allfälligen mit der ambulanten Behandlung verbundenen Freiheitsentzugs auf den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Artikel 63b Absatz 4 StGB. |
Die Vollzugsbehörde stellt entsprechend Antrag.
2 Die Vollzugsbehörde ist zuständig für
a. | eine vorübergehende stationäre Platzierung gemäss Artikel 63 Absatz 3 StGB |
b. | für den Entscheid über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe gemäss Artikel 63b Absätze 1-3 StGB. |
§ 11 Verwahrung (Art. 64 - 64b und 65 StGB)
1 Zuständig für eine Verlängerung der Probezeit gemäss Artikel 64a Absatz 2 StGB ist das Präsidium des Gerichts, welches das Sachurteil gefällt hat.
2 Zuständig für eine Rückversetzung in die Verwahrung gemäss Artikel 64a Absatz 3 StGB oder eine Abänderung der Verwahrung in eine andere Massnahme gemäss Artikel 65 StGB ist das Gericht, welches das Sachurteil gesprochen hat.
3 Zuständig für die bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss den Artikeln 64a bis 64c StGB ist die Vollzugsbehörde.
§ 12 Fachkommission für gemeingefährliche Straftäter
(Art. 64b StGB)
1 Der Regierungsrat setzt eine Fachkommission gemäss Artikel 64b Absatz 2 StGB ein und erlässt die erforderlichen Bestimmungen.
2 Die Fachkommission kann gemeinsam mit anderen Kantonen geführt werden. Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
3 Die Fachkommission gibt auf Anfrage der Gerichte oder der Vollzugsbehörden Empfehlungen ab. Sie hat keine Entscheidbefugnis.
§ 13(6)
§ 14 Berufsverbot (Art. 67f. StGB)
Zuständig für die Einschränkung oder Aufhebung eines Berufsverbots gemäss Artikel 67a Absätze 3-5 StGB ist die Vollzugsbehörde.
§ 15 Vollzugsplanung (Art. 75 StGB)
Die Vollzugsplanung erfolgt gemeinsam zwischen den Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs und der Vollzugsbehörde. Die verurteilte Person wird in geeigneter Weise miteinbezogen.
§ 16 Elektronisch überwachter Freiheitsentzug
Freiheitsstrafen einschliesslich Halbgefangenschaft und Arbeits-/Wohnexternat können im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben in Form des elektronisch überwachten Freiheitsentzuges vollzogen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 17 Unterbrechung des Vollzugs (Art. 92 StGB)
Zuständig für die Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder Massnahme gemäss Artikel 92 StGB ist die Vollzugsbehörde.
§ 18(7) Bewährungshilfe, Weisungen (Art. 95 StGB)
1 Zuständig für Entscheide gemäss Artikel 95 Absatz 4 StGB(8) sind bei bedingt aufgeschobenen Strafen das Präsidium des urteilenden Gerichts und bei bedingten Entlassungen die Vollzugsbehörde.
2 Die Zuständigkeit (Präsidium, Dreier- oder Fünferkammer des Strafgerichts oder Dreier- oder Fünferkammer des Kantonsgerichts) für die Rückversetzung in den Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne von Artikel 95 Absatz 5 StGB(9) richtet sich nach der Höhe der Reststrafe(10).
§ 19 Strafantragsberechtigte Behörde bei Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 Ziffer 2 StGB)
Strafantragsberechtigt im Sinne von Artikel 217 Ziffer 2 StGB sind auch die Vormundschaftsbehörden und das kantonale Sozialamt.
§ 20 Rechtshilfe, Zuführung an andere Kantone
(Art. 356 und 357 StGB)
1 Die Entscheidung darüber, ob eine Person, die in einem anderen Kanton wegen eines politischen oder wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird, diesem Kanton zuzuführen sei, trifft der Regierungsrat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.(11)
2 Zuständige Behörde für die Einvernahme der beschuldigten oder verurteilten Person vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton im Sinne von Artikel 357 Absatz 4 StGB ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
§ 21(12)
§ 22 Koordinationsstelle Strafregister
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist die Koordinationsstelle gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe e StGB.
§ 23 Verfügung über Bussen usw. (Art. 374 StGB)
1 Die innerhalb der kantonalen Gerichtsbarkeit verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen sowie die verfallen erklärten Geschenke und anderen Zuwendungen fallen dem Kanton zu.
2 Für die Verwertung von Gegenständen ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zuständig.
C. Anstalten
§ 24 Anstalten für Haft und Straf- und Massnahmenvollzug
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Straf- und Massnahmenvollzug im Sinne der Artikel 377 ff. StGB.
2 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übt die Aufsicht über die Bezirksgefängnisse und die Vollzugseinrichtungen im Kanton sowie über Privatanstalten gemäss Artikel 379 StGB aus.
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Betrieb und die Organisation der Einrichtungen nach Absatz 2. Die Freiheit der Gefangenen darf nur so weit beschränkt werden, als es der Zweck der Haft und die Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs erfordern.
4 Für die Verpflegung und die Betreuung der Gefangenen können Kostenanteile erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Kostenansätze.
D. Interkantonale Zusammenarbeit
§ 25 Interkantonale Zusammenarbeit
Der Kanton kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über den Vollzug von Strafen, Massnahmen und anderen Haftarten, die dazu benötigten Anstalten und die Aus- und Weiterbildung des Personals. Für deren Abschluss ist der Regierungsrat zuständig, soweit darin nicht verfassungsändernde oder gesetzeswesentliche Regelungen getroffen werden.
E. Begnadigung
§ 26 Zuständigkeit für Begnadigungen
1 Der Landrat ist die zuständige Behörde für Begnadigungen gemäss Artikel 381 f. StGB und im Sinne von § 67 Absatz 1 Buchstabe g der Kantonsverfassung(13) sowie für Urteile, die aufgrund kantonalen Rechts ergangen sind, vorbehältlich Absatz 2.
2 Begnadigungsgesuche betreffend Urteile, welche auf Grund des eidgenössischen oder kantonalen Rechts ergangen sind und auf eine Busse lauten, werden durch die landrätliche Petitionskommission endgültig beurteilt.
§ 27 Begnadigungsgesuche bei Busse
Begnadigungsgesuche, die ein auf Busse lautendes Urteil zum Gegenstand haben, sind innert zwei Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der Busse bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einzureichen. Später eingegangene Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt werden, wenn ausserordentliche Umstände geltend gemacht werden.
§ 28 Begnadigungsgesuche bei Übertretungsstrafen des kantonalen Rechts
Die Artikel 382 und 383 StGB finden auch bei Straftaten des kantonalen Übertretungsstrafrechts Anwendung.
F. Schlussbestimmungen
§ 29 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung (des Landrates) vom 11. Januar 1973(14) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch wird aufgehoben.
§ 30 Änderung bisherigen Rechts
1. Das Gesetz vom 30. Oktober 1941(15) betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB) wird wie folgt geändert: ...(16)
2. Das Gesetz vom 3. Juni 1999(17) betreffend die Strafprozessordnung (StPO) wird wie folgt geändert: ...(18)
§ 31 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes(19).
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1. GS 29.276, SGS 100
2. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.105), in Kraft seit 1. Januar 2011.
3. Die Reihenfolge der nachfolgenden Bestimmungen richtet sich nach der Systematik des StGB (SR 311.0).
4. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.105), in Kraft seit 1. Januar 2011.
5. Aufgehoben am 12. März 2009 (GS 37.105), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.
6. Aufgehoben am 12. März 2009 (GS 37.105), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.
7. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.105), in Kraft seit 1. Januar 2011.
8. SR 311.0
9. SR 311.0
10. GS 37.85, SGS 250
11. Fassung vom 12. März 2009 (GS 37.105), in Kraft seit 1. Januar 2011.
12. Aufgehoben am 12. März 2009 (GS 37.105), mit Wirkung ab 1. Januar 2011.
13. GS 29.276, SGS 100
14. GS 25.33, SGS 241.1
15. GS 18.592, SGS 241
16. GS 35.1099
17. GS 33.825, SGS 251
18. GS 35.1099
19. Vom Regierungsrat am 19. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.