Vertrag Opferberatungsstellen beider Basel

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Vertrag
über die Opferberatungsstellen beider Basel

 

SGS 252.111 || GS 33.0683 || Vom 13. April 1999(1) || In Kraft seit 1. Januar 1999 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2009; entspricht Print-Version: 83 - 1.9.2009



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 3 und 52 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 sowie § 4 des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 und § 1 des baselstädtischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 22. April 1993;
und
der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 Absatz 1 Buchstabe d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2) und § 1 Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 16. Februar 1993(3),
beide gestützt auf Art. 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007(4), vereinbaren:(5)


A. Gemeinsame Beratungsstellen

§ 1(6) Grundsatz
Die beiden Kantone sorgen gemeinsam für Opferberatungsstellen im Sinne von Artikel 9 OHG.

§ 2 Auftrag an private Organisationen
1 Die Kantone beauftragen eine oder mehrere private Organisationen mit den Aufgaben der Opferberatungsstellen. Sie schliessen mit ihnen Verträge, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden.(7)
2 Die Beratungsstellen sind fachlich selbständig (Artikel 3 Absatz 1 OHG). Die beauftragten Organisationen sind den Kantonen gegenüber verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe.

§ 3 Effizienz
Die Verwaltungstätigkeit der Beratungsstellen muss wirtschaftlich organisiert und ihr Finanzwesen durchschaubar sein.


B. Gemeinsame Kommission

§ 4 Auftrag, Konstituierung
1 Die Kantone setzen eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des Opferhilfegesetzes begleitet und überwacht.(8)
2 In die gemeinsame Kommission bestellt jeder Kanton 3 Vertreterinnen und Vertreter spezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Opferhilfe im besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im allgemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen weiblichen Geschlechts sein.
3 Den Vorsitz der Kommission hat alle zwei Jahre abwechselnd ein Vertreter oder eine Vertreterin eines der beiden Kantone. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

§ 5(9) Aufgaben
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.

Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;

b.

Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Absatz 2 OHG in Verbindung mit Artikel 14 OHG im Auftrag der Kantone;

c.

Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.



C. Rechtsmittel

§ 6 Verwaltungsgericht
1 Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 Buchstabe b dieses Vertrags kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben:(10)

a.

bei Wohnsitz in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons;

b.

bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons;

c.

in allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstelle.

2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung erstreckt werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit des befassten Kantons.


D. Geschäftsverkehr, Aktuariat

§ 7 Vorsitzender Kanton
Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Kommission und den Beratungs- und Fachstellen besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton.

§ 8 Geschäftsführende Stelle
Die beiden Kantone stellen der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellenpensen von je 30% zur Verfügung.


E. Finanzierung

§ 9 Kostenverteilung
1 Die Kantone tragen die aus dem Vollzug des OHG anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung je zur Hälfte.
2 Die Kosten der längerfristigen Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 dieser Bestimmung der nach Artikel 18 Absatz 1 OHG zuständige Kanton.(11)
3 Wurde die Tat in keinem der beiden Kantone verübt, gilt Artikel 18 Absatz 2 OHG.(12)


F. Dauer

§ 10 Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung
Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich.


G. Streiterledigung

§ 11 Schiedsgericht
1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat.


H. Übergangsbestimmung

§ 12 Vertragsgenehmigung
Der Abschluss des vorliegenden Vertrages durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat(13).

§ 13 Inkrafttreten
Dieser Vertrag wird per 1. Januar 1999 wirksam und ersetzt den bestehenden Vertrag vom 13. Februar / 23. Januar 1996(14).


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Fussnoten:


 

1. Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 20. Mai 1999

2. GS 29.276, SGS 100

3. GS 31.186, SGS 252.11

4. SR 312.5

5. Fassung vom 4./18. November 2008 (GS 36.1167), in Kraft seit 1. Januar 2009.

6. Fassung vom 4./18. November 2008 (GS 36.1167), in Kraft seit 1. Januar 2009.

7. Fassung vom 4./18. November 2008 (GS 36.1167), in Kraft seit 1. Januar 2009.

8. Fassung vom 4./18. November 2008 (GS 36.1167), in Kraft seit 1. Januar 2009.

9. Fassung vom 4./18. November 2008 (GS 36.1167), in Kraft seit 1. Januar 2009.

10. Fassung vom 4./18. November 2008 (GS 36.1167), in Kraft seit 1. Januar 2009.

11. Fassung vom 4./18. November 2008 (GS 36.1167), in Kraft seit 1. Januar 2009.

12. Fassung vom 4./18. November 2008 (GS 36.1167), in Kraft seit 1. Januar 2009.

13. Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 20. Mai 1999

14. GS 32.439, SGS 252.111