Verordnung Hilfe an Opfer von Straftaten

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Verordnung
zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

 

SGS 252.11 || GS 31.186 || Vom 16. Februar 1993 || In Kraft seit 16. Februar 1993 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. Januar 2012; entspricht Print-Version: 88 - 1.1.2012



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die Artikel 3 und 11 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 4. Oktober 1991(1) (Opferhilfegesetz OHG) sowie § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(2), beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 Zuständigkeit
1 Der Vollzug des Opferhilfegesetzes obliegt der Sicherheitsdirektion.(3)
2 Der Regierungsrat ist um die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kantonen und insbesondere dem Kanton Basel-Stadt im Bereich der Beratungsstellen (Artikel 9 OHG) bestrebt und schliesst die dafür notwendigen Verträge ab.(4)
3 ...(5)

II. Gemeinsame Kommission

§ 2 Grundsatz
1 Der Regierungsrat setzt zusammen mit dem Kanton Basel-Stadt eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des OHG begleitet und überwacht.(6)
2 In die gemeinsame Kommission wählt der Regierungsrat 3 Vertreterinnen und Vertreter fachspezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Opferhilfe im Besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im Allgemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen weiblichen Geschlechts sein.(7)
3 Den Vorsitz der Kommission hat zweijährlich abwechselnd einer der beiden Kantone inne. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

§ 3(8) Auftrag
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a.

Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange;

b.

Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG in Verbindung mit Artikel 14 OHG im Auftrag der Kantone;

c.

Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen.



III. Beratungsstellen

§ 4(9) Grundsatz
1 Der Regierungsrat sorgt für Einrichtung und Betrieb von Opferberatungsstellen gemäss Artikel 9 OHG. Er stützt sich dafür in erster Linie auf bestehende Fachstellen und -organisationen.
2 Er kann diese Aufgabe gemeinsam mit benachbarten Kantonen wahrnehmen und sie an private Organisationen übertragen.

§ 5(10) Aufgaben
Die Beratungsstellen sind verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe.

§ 6(11) Vergütung
Der Regierungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission Bestimmungen über die Vergütung der Beratungsstellen. Er bestimmt die pauschal oder nach Einzelfällen an die Beratungsstellen auszurichtenden Vergütungen und kann sie mit einem Leistungsauftrag sowie anderen Auflagen verbinden.

§ 7(12) Mitwirkungspflicht
Personen, welche Beratungsleistungen oder finanzielle Beiträge gemäss Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 OHG beanspruchen, haben alle dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung zu stellen.

§ 8(13) Kostengutsprache
1 Die Opferhilfekommission erlässt gestützt auf Artikel 12ff. OHG Richtlinien für die Kostenübernahme durch die Beratungsstellen.
2 Gegen Entscheide der Kommission gemäss § 5 Buchstabe b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben:

 

a.

bei Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

b.

bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort im Kanton Basel-Landschaft beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

c.

bei allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstelle.



IV. Entschädigung und Genugtuung

§ 9(14) Zuständigkeit
1 Zuständige Behörde für die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen gemäss Artikel 19ff. OHG ist die Sicherheitsdirektion.
2 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann zur Sistierung des Verfahrens oder Verweigerung der Entschädigungs- oder Genugtuungsleistungen führen.

§ 10(15) Beschwerde
Rechtsmittelinstanz nach Artikel 29 Absatz 3 OHG ist das Kantonsgericht. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 16. Dezember 1993(16) über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO).


V. Inkrafttreten

§ 11
Diese Verordnung tritt am 16. Februar 1993 in Kraft.

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Fussnoten:

1. SR 312.51

2. GS 29.276, SGS 100

3. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

4. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

5. Aufgehoben am 8. November 2011 (mit GS 37.681), mit Wirkung ab 1. Januar 2012.

6. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

7. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

8. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

9. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

10. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

11. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

12. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

13. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

14. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

15. Fassung vom 4. November 2008 (GS 36.797), in Kraft seit 1. Januar 2009.

16. GS 31.847, SGS 271