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SGS 250.13 || GS 37.0351 || Vom 21. Dezember 2010 || In Kraft seit 1. Januar 2011 || [PDF] |
Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011 |
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 424 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung(1) und § 6 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung(2), beschliesst:
§ 1 Zuständigkeit
Die Verfahrenkosten werden von der Staatsanwaltschaft erhoben.
§ 2 Allgemeine Gebühren
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für:
a. | die Durchführung einer Strafuntersuchung | |
pro angeschuldigte Person | 100 - 30'000 Fr. | |
b. | den Erlass eines Strafbefehls | 100 - 5'000 Fr. |
c. | den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung | 100 - 500 Fr. |
d. | den Erlass einer Einstellungsverfügung | 100 - 5'000 Fr. |
e. | die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfahrens | 100 - 5'000 Fr. |
f. | die Abweisung eines Revisionsbegehrens | 100 - 2'000 Fr. |
g. | Kostenvorschüsse | 100 - 5'000 Fr. |
2 Gebühren können bis zum Höchstansatz von 500'000 Fr. erhöht werden bei
a. | besonders umfangreichem Aktenmaterial oder |
b. | ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. |
§ 3 Kanzleitätigkeit
Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebühren erhoben werden:
a. | Für das Kopieren von Akten pro Seite | 1.00 Fr. |
bei Massenkopien | 0.50 Fr. | |
b. | für Rechtskraftbescheinigungen | 20 Fr. |
c. | für andere Bescheinigungen | 20 - 50 Fr. |
d. | für die Gewährung von Akteneinsicht | nach Aufwand |
e. | für Mahnschreiben | 20 - 50 Fr. |
f. | für übrige Verrichtungen der Kanzlei pauschal oder nach Aufwand | 0 - 1'000 Fr. |
§ 4 Auslagen
Auslagen nach Artikel 422 Absatz 2 StPO(3) werden separat in Rechnung gestellt.
§ 5 Kostenlose Entscheide
Kostenlos sind:
a. | die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Artikel 425 StPO(4); |
b. | die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung; |
c. | die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft. |
§ 6 Verzinsung hinterlegter Geldsummen
Hinterlegte Geldsummen ab 5'000 Fr. sind vom dritten Monat an zu dem jeweils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zinssatz zu verzinsen.
§ 7 Am 1. Januar 2011 hängige Verfahren
Diese Verordnung ist auch auf alle am 1. Januar 2011 noch hängigen Verfahren anwendbar.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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1. SR 312.0
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