Verordnung Verfahrenskosten Staatsanwaltschaft

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Verordnung
über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft

 

SGS 250.13 || GS 37.0351 || Vom 21. Dezember 2010 || In Kraft seit 1. Januar 2011 || [PDF]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 424 Absatz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung(1) und § 6 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung(2), beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit
Die Verfahrenkosten werden von der Staatsanwaltschaft erhoben.

§ 2 Allgemeine Gebühren
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt folgende Gebühren für:

a.

die Durchführung einer Strafuntersuchung

pro angeschuldigte Person

100 - 30'000 Fr.

b.

den Erlass eines Strafbefehls

100 - 5'000 Fr.

c.

den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung

100 - 500 Fr.

d.

den Erlass einer Einstellungsverfügung

100 - 5'000 Fr.

e.

die Anklageerhebung oder die Durchführung des abgekürzten Verfahrens

100 - 5'000 Fr.

f.

die Abweisung eines Revisionsbegehrens

100 - 2'000 Fr.

g.

Kostenvorschüsse

100 - 5'000 Fr.

2 Gebühren können bis zum Höchstansatz von 500'000 Fr. erhöht werden bei

a.

besonders umfangreichem Aktenmaterial oder

b.

ausserordentlich komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen.


§ 3 Kanzleitätigkeit
Für die Kanzleitätigkeit können von der Staatsanwaltschaft folgende Gebühren erhoben werden:

a.

Für das Kopieren von Akten pro Seite

1.00 Fr.

bei Massenkopien

0.50 Fr.

b.

für Rechtskraftbescheinigungen

20 Fr.

c.

für andere Bescheinigungen

20 - 50 Fr.

d.

für die Gewährung von Akteneinsicht

nach Aufwand

e.

für Mahnschreiben

20 - 50 Fr.

f.

für übrige Verrichtungen der Kanzlei pauschal oder nach Aufwand

0 - 1'000 Fr.


§ 4 Auslagen
Auslagen nach Artikel 422 Absatz 2 StPO(3) werden separat in Rechnung gestellt.

§ 5 Kostenlose Entscheide
Kostenlos sind:

a.

die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs gemäss Artikel 425 StPO(4);

b.

die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtlichen Verteidigung;

c.

die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft.


§ 6 Verzinsung hinterlegter Geldsummen
Hinterlegte Geldsummen ab 5'000 Fr. sind vom dritten Monat an zu dem jeweils bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank gültigen Kontokorrent-Zinssatz zu verzinsen.

§ 7 Am 1. Januar 2011 hängige Verfahren
Diese Verordnung ist auch auf alle am 1. Januar 2011 noch hängigen Verfahren anwendbar.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. SR 312.0

2. GS 37.85, SGS 250

3. SR 312.0

4. SR 312.0