Dekret zum EG Strafprozessordnung (EG StPO)

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Dekret
zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Dekret EG StPO)

 

SGS 250.1 || GS 37.0114 || Vom 15. April 2010 || In Kraft seit 1. Januar 2011 || [PDF + Zusatzinfos]

Inkrafttreten der letzten Änderung: --; entspricht Print-Version: 86 - 1.1.2011



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1) sowie § 10 Absatz 2 und § 12 des Einführungsgesetzes vom 12. März 2009(2) zur Schweizerischen Strafprozessordnung, beschliesst:

§ 1 Anzahl Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (= Sollstellen)
Die Staatsanwaltschaft besteht aus:

a.

der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt;

b.

6 Leitenden Staatsanwältinnen oder Leitenden Staatsanwälten;

c.

32.5 Sollstellen für weitere ordentliche Staatsanwältinnen und ordentliche Staatsanwälte.


§ 2 Untersuchungsbeauftragte im Pikettdienst
Untersuchungsbeauftragte haben im Pikettdienst die Kompetenz, Zwangsmassnahmen anzuordnen beziehungsweise Haft dem Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und die Pikettfälle vor diesem zu vertreten.

§ 3 Vertretung im Zwangsmassnahmengericht
Die Präsidien sowie die Vizepräsidien des Strafgerichts können das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts vertreten.

§ 4 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


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Fussnoten:

 

1. GS 29.276, SGS 100

2. GS 37.85, SGS 250